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Verwaltungsgericht Köln·6 L 1044/10·18.08.2010

Einstweilige Anordnung gegen WDR-Vertrag: Antrag mangels Antragsbefugnis abgewiesen

Öffentliches RechtRundfunkrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Unterzeichnung eines Vertrags des WDR mit Firma V. Das VG Köln lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil die erforderliche Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) fehlt. § 39 Abs. 2 WDR-Gesetz begründet kein einklagbares subjektives Unterlassungsrecht zugunsten von Rundfunkteilnehmern; die Kontrolle obliegt den Rundfunkgremien.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Vertragsunterzeichnung des WDR als unzulässig abgewiesen mangels Antragsbefugnis

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf einstweilige Anordnung setzt Antragsbefugnis voraus; der Antragsteller muss die Möglichkeit einer Verletzung eigener subjektiver Rechte substantiiert darlegen (§ 42 Abs. 2 VwGO analog).

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Bloße verbale Behauptungen einer Rechtsverletzung genügen nicht zur Begründung der Antragsbefugnis; Popularanträge sind ausgeschlossen.

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Bestimmungen, die der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dienen (z. B. § 39 Abs. 2 WDR-Gesetz), begründen in der Regel keine individuellen, einklagbaren Unterlassungsansprüche zugunsten einzelner Rundfunkteilnehmer.

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Die Prüfung und Ahndung von vermeintlich unwirtschaftlicher Mittelverwendung obliegt den rundfunkrechtlich berufenen Gremien und den gesetzlich ermächtigten öffentlichen Stellen, nicht dem einstweiligen Individualrechtsschutz des einzelnen Rundfunkteilnehmers.

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 VwGO§ 39 Abs. 2 Satz 1 WDR-Gesetz§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

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es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den am 14.07.2010 vom Rundfunkrat des Antragsgegners zustimmend zur Kenntnis genommenen Vertrag mit der Firma V. des Herrn Günther Jauch zu unterzeichnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig. Dem Antragsteller fehlt die in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Hiernach ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Antrag nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierzu reicht die bloße verbale Behauptung einer Verletzung subjektiver Rechte nicht aus. Der Antragsteller muss vielmehr zusätzlich die Möglichkeit einer Verletzung gerade in eigenen Rechten darlegen.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 42 Rn. 59 und 66, m. w. N.

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Mit dieser Prozessvoraussetzung wird sichergestellt, dass sog. Popularanträge ausgeschlossen sind, dass also ein Antragsteller nicht jeden objektiven Normverstoß prozessual geltend machen kann, sondern nur solche Verstöße, die ihn selbst unmittelbar und nicht nur die Allgemeinheit oder Dritte in rechtlich relevanter Weise betreffen.

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Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, wie vor, § 42 Rn. 59 und 62, m. w. N.

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Nach diesen Maßstäben ist das Gericht im vorliegenden Verfahren schon aus prozessualen Gründen gehindert, in der Sache über die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverstöße zu entscheiden. Der Antragsteller hat offensichtlich keinen Anspruch auf Unterlassung der in Rede stehenden Vertragsunterzeichnung. Diese verletzt - selbst wenn sie rechtswidrig sein sollte - jedenfalls keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

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Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus dem vom Antragssteller benannten § 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.04.1998 (GV. NRW. S. 265). Diese Vorschrift, nach der Ausgaben so zu leisten sind, wie es zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung der Mittel erforderlich ist, ist bei verständiger Würdigung ihres Wortlauts, ihrer systematischen Stellung und ihres Zwecks erkennbar nicht dazu bestimmt, ein subjektives und individualisierbares Interesse des Antragstellers unmittelbar rechtlich zu schützen. Sie dient vielmehr allein dem öffentlichen Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung und vermittelt den Rundfunkteilnehmern deshalb keinen einklagbaren Anspruch darauf, dass der Antragsgegner vermeintlich unwirtschaftliche Abschlüsse mit seinen Vertragspartnern unterlässt. Nach der rechtlichen Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Deutschland obliegt die Prüfung und gegebenenfalls Ahndung der hier in Rede stehenden Mittelverwendung vielmehr allein den dazu rundfunkrechtlich berufenen Gremien des Antragsgegners und den weiteren gesetzlich ermächtigten öffentlichen Stellen.

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Aus sonstigen einfachrechtlichen Vorschriften des WDR-Gesetzes, des Rundfunkstaatsvertrags und aus den Grundrechten,

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vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 08.11.2007 - 6 K 2/07 -,

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kann der Antragsteller für ihn Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Eine Rechtsvorschrift, die einen allein auf die Eigenschaft als (gebührenpflichtigen) Rundfunkteilnehmer gründenden Anspruch auf Unterlassung der Vertragsunterzeichnung vermittelt, wird vom Antragsteller nicht benannt und ist auch sonst nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat die Kammer den gesetzlichen Auffangstreitwert zu Grunde gelegt und diesen Betrag wegen des nur vorläufigen Charakters dieses Verfahrens auf die Hälfte reduziert.