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Verwaltungsgericht Köln·6 K 9587/01·17.03.2004

Freiversuch (§ 18a JAG NRW): Anrechnung juristischer Nebenfachsemester als Fachsemester

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfassungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Bescheinigung, dass ein Nebenfachsemester Rechtswissenschaft nicht als juristisches Fachsemester für den Freiversuch nach § 18a JAG NRW zählt. Das VG Köln verneint dies und hält das Nebenfachsemester für anzurechnen. Der Begriff „Fachsemester“ erfasse auch Nebenfachsemester; entscheidend sei die Immatrikulation und damit die Möglichkeit, Veranstaltungen und Leistungsnachweise zu erwerben. Aus dem Grundsatz prüfungsrechtlicher Chancengleichheit folge die Gleichbehandlung von Haupt- und Nebenfachsemestern; gesetzliche Ausnahmen (§ 18a Abs. 2–5 JAG NRW) greifen nicht.

Ausgang: Klage auf Nichtanrechnung eines juristischen Nebenfachsemesters für den Freiversuch abgewiesen; Nebenfachsemester ist anzurechnen.

Abstrakte Rechtssätze

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Als „Fachsemester“ i.S.d. § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW sind grundsätzlich alle Semester zu berücksichtigen, in denen eine Immatrikulation im Fach Rechtswissenschaft besteht, auch wenn das Fach nur im Nebenfach studiert wird.

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Für die Berechnung der Semesterzahl nach § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW kommt es grundsätzlich auf die Immatrikulation und die damit eröffnete Möglichkeit des Veranstaltungsbesuchs und Scheinerwerbs an, nicht auf den tatsächlichen Umfang der Studiennutzung im Einzelfall.

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Der Grundsatz prüfungsrechtlicher Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet es, Nebenfachsemester in Rechtswissenschaft bei der Freiversuchsfrist einzubeziehen, um eine unterschiedliche Vorbereitungsdauer gegenüber von Anfang an im Hauptfach Studierenden zu vermeiden.

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Die in § 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW geregelten Ausnahmen von der Anrechnung von Fachsemestern sind grundsätzlich abschließend; eine analoge Anwendung auf weitere Fallgruppen setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus.

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Eine behördliche Verwaltungspraxis zur Erteilung von Nichtanrechnungsbescheinigungen begründet ohne Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen keinen Anspruch; Art. 3 Abs. 1 GG vermittelt lediglich einen Anspruch auf gleichmäßige Anwendung dieser Praxis.

Relevante Normen
§ 18a Abs. 1 JAG NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 18a JAG NRW§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 3 GG§ 43 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin war vom Wintersemester 2000/2001 bis einschließlich Sommerse- mester 2001 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn für den Magis- terstudiengang Skandinavistik mit den Nebenfächern Anglistik/Neuere Englische Lite- ratur und Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht eingeschrieben. Im Nebenfach Rechtswissenschaft erwarb sie im Wintersemester 2000/2001 einen Teilnahme- schein für die Teilnahme an der Vorlesung Verfassungstheorie. Seit dem Sommer- semester 2001 ist die Klägerin für das Fach Rechtswissenschaft im Hauptfach mit dem angestrebten Abschluss Staatsexamen immatrikuliert.

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Am 28.8.2001 stellte die Klägerin beim beklagten Amt einen Antrag auf Erteilung ei- ner Nichtanrechnungsbescheinigung des Inhalts, dass das einsemestrige Neben- fachstudium der Rechtswissenschaft nicht als juristisches Fachsemester angerech- net werde. Zur Begründung trug sie vor, dass das Amt für Ausbildungsförderung, bei dem sie sich mit Beginn des rechtswissenschaftlichen Hauptfachstudiums um eine Förderung nach dem BAFöG beworben habe, keinen Studienfachwechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung anerkennen wolle und sie deshalb als Jura- Studentin im 2. Fachsemester (FS) eingestuft habe. Dies sei jedoch nicht gerechtfer- tigt, da ein Student der Rechtswissenschaft im Nebenfach im ersten Fachsemester nur zwei Vorlesungen besuchen müsse, während ein Student der Rechtswissen- schaft im Hauptfach im gleichen Semester ca. 22 Vorlesungsstunden besuche und am Ende ca. 3-4 Scheine erhalte.

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Das beklagte Amt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30.8.2001, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, ab. Zur Begründung berief es sich auf eine Besprechung der Vorsitzenden der Justizprüfungsämter des Landes Nordrhein- Westfalen, wonach wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit eine umfassende Einbeziehung juristischer Semester geboten sei. Die Anrechnung finde daher auch bei der Belegung nur einzelner Veranstaltungen aus dem juristischen Bereich statt. Eine abweichende Entscheidung sei nur in besonderen, extremen Ausnahmefällen möglich. Das WS 2000/2001 sei daher auch bei der Semesterzahl für den Freiver- such gemäß § 18a Abs. 1 JAG NRW zu berücksichtigen.

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Die Klägerin legte hiergegen am 15.10.2001 Widerspruch ein. Sie machte gel- tend, dass die vom beklagten Amt vorgenommene Gleichbehandlung der Klägerin mit einem Studenten, der im Wintersemester 2000/2001 das Studium der Rechtswis- senschaft im Hauptfach aufgenommen hat, mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar sei. Sie habe zur Folge, dass ihr Freiversuch im Ergebnis nach 7 Fachsemestern stattfinden müsse. Hierzu trug sie vor, dass sie im Wintersemester 2000/2001 im Nebenfach Rechtswissenschaft die Vorlesungen Staatsrecht I und Verfassungstheorie im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochen- stunden (SWS) belegt habe. Ein Erstsemesterstudent der Rechtswissenschaft im Hauptfach habe demgegenüber nach der Studienordnung der Juristischen Fakultät der Universität Bonn im WS 2000/2001 Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS zu belegen. Wegen der starken Belastung durch das Hauptfach Skandinavistik und das weitere Nebenfach Anglistik mit insgesamt 24 SWS und dem Erwerb von 6 Scheinen habe sie die beiden Vorlesungen zudem insgesamt nur wenige Male besu- chen können. Sie habe daher im Sommersemester 2001 die Vorlesung Staatsrecht I sowie als Grundlagenveranstaltung die Vorlesung Privatrechtsgeschichte der Neuzeit erneut belegt. Einen Vorteil habe sie aus dem WS 2000/20001 nicht geschöpft.

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Das beklagte Amt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 - zugestellt am 22.11.2001 - zurück. Es führte aus, dass die getroffene Auslegung des § 18a JAG NRW, wonach grundsätzlich. jedes juristische Fachse- mester und daher auch Nebenfachsemester zu berücksichtigen seien, aus Gründen der Chancengleichheit geboten sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass einzelne Kandidaten versuchten, sich unter Umgehung der Voraussetzungen des § 18a JAG NRW Vorteile gegenüber ihren Mitstudierenden zu verschaffen, indem sie sich zu- nächst für das Fach Rechtswissenschaft im Nebenfach einschrieben, um dort sowohl verwertbares Wissen als auch erforderliche Leistungsnachweise zu erwerben und erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Hauptfach zu wechseln. Von dieser Ausle- gung könne nur in besonders gelagerten, extremen Ausnahmefällen abgewichen werden. An einen derartigen extremen Ausnahmefall könne etwa gedacht werden, wenn ein Student mehrere Semester Rechtswissenschaften im Nebenfach studiert und in einzelnen Semestern nachweisbar auf Grund besonderer Umstände des Ein- zelfalles keine juristischen Vorlesungen besucht habe. Ein solcher Ausnahmefall lie- ge im Falle der Klägerin jedoch nicht vor. Ob und in welchem Umfang die Klägerin im WS 2000/2001 tatsächlich Veranstaltungen im Nebenfach Rechtswissenschaft be- sucht habe, sei unerheblich, da es aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich nur auf die Immatrikulation als solche und damit auf die Möglichkeit des Besuchs von Lehrveranstaltungen bzw. des Erwerbs von Leistungsnachweisen ankommen könne.

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Die Klägerin hat am 19.12.2001 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der Begriff des Fachsemesters in § 18a JAG NRW nicht expressis verbis definiert werde und sich auch unter Heranziehung der sonstigen Auslegungsmethoden nicht über seinen Wortlaut hinaus bestimmen lasse. Vielmehr ergebe sich aus den Materialien zur Entstehungsgeschichte des § 18 a JAG NRW, dass der Gesetzgeber die Problematik der Anrechnung von Nebenfachsemestern schlicht übersehen habe. Eine extensive Ausdehnung des Begriffs "Fachsemester" auf Nebenfachsemester jedweder Art sei daher durch den Wortlaut des Gesetzes verboten, so dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Beschränkung der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG fehle. Das JAG NRW enthalte insoweit vielmehr eine echte Lücke, die nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden könne. Die von den Prüfungsämtern vereinbarte Gleichstellung von Fachsemestern mit Nebenfachsemestern genüge dem Grundsatz des Gesetzesvorbehalts nicht. Unabhängig davon sei, selbst wenn man der Regelung des § 18a JAG NRW eine Gleichstellung von Haupt- und Nebenfachsemestern entnehmen und diese gesetzliche Gleichstellung für mit Art. 12 und 3 GG vereinbar halten wollte, im Fall der Klägerin aufgrund der Besonderheiten ihres Falles hiervon eine Ausnahme zu machen.

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Die Klägerin beantragt,

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1. den Bescheid des beklagten Amtes vom 30.8.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 aufzuheben;

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2. das beklagte Amt zu verpflichten, ihr die mit Schreiben vom 26.8.2001 beantragte Nichtanrechnungsbescheinigung zu erteilen;

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3. festzustellen, dass das von ihr im WS 2000/2001 an der RFWU Bonn absolvierte Semester des Magisterstudiums mit Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach nicht als Fachsemester im Sinne des § 18a Abs. 1 JAG NRW (Freiversuch) gerechnet werden darf.

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Das beklagte Amt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es wiederholt und vertieft den Inhalt der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, dass - was von der Klägerin auch nicht bestritten wird - für Studierende der Rechtswissenschaft im Nebenfach die gleichen Studienmöglichkeiten wie für Studierende der Rechtswissenschaft im Hauptfach bestünden. Sie könnten an sämtlichen Veranstaltungen der Juristischen Fakultät teilnehmen und Scheine erwerben. Bei Arbeitsgemeinschaften und Übungen finde keine Kontrolle dahingehend statt, ob es sich um Studierende im Haupt- oder im Nebenfach handele, welches der drei Teilgebiete Öffentliches Recht, Zivilrecht, Strafrecht die Studierenden im Nebenfach gewählt hätten und ob die Arbeitsgemeinschaft bzw. Übung dieses Fach betreffe. Anlass für die Dienstbesprechung vom Oktober 1999 sei gewesen, dass sich infolge des Wegfalls der Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Rechtswissenschaft im 2. FS an der Universität Bonn die Fälle eines Wechsels vom Nebenfach zum Hauptfach gehäuft hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahren 6 L 1607/03 und der in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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I. Die mit dem Klageantrag zu 3) erhobene Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet.

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Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO liegt vor. Zwar besteht zwischen der Klägerin und dem beklagten Amt noch kein Prüfungsrechtsverhältnis i.e.S., denn die Klägerin hat noch keinen Antrag auf Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung gestellt. Jedoch ist durch den Bescheid des beklagten Amtes vom 30.8.2001, in dem die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das WS 2000/2001 gemäß § 18a Abs. 1 JAG NRW bei der Semesterzahl für den Freiversuch zu berücksichtigen sei, und gegen den sich der nachfolgende Widerspruch richtete, bereits eine hinreichend konkrete Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem beklagten Amt entstanden, die Gegenstand der begehrten Feststellung sein kann.

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Auch hat die Klägerin angesichts der zwischen ihr und dem beklagten Amt bestehenden divergierenden Rechtsauffassungen ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung.

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Schließlich ist die erhobene Feststellungsklage auch nicht im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär gegenüber einer auf die Erteilung eines feststellenden Verwaltungsakts mit dem begehrten Inhalt gerichteten Verpflichtungsklage. Denn ob die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes hat, dessen Erteilung in § 18a JAG NRW nicht vorgesehen ist, ist zumindest zweifelhaft. Schon aus Gründen der Prozessökonomie erscheint es deshalb angezeigt, die Frage, ob das WS 2000/2001 im Rahmen des § 18a JAG NRW zu berücksichtigen ist, im Rahmen der erhobenen Feststellungsklage zu klären.

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Vgl. zu dieser Frage Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 43, Rn. 132 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 43, Rn. 2.

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In der Sache kann die von der Klägerin begehrte Feststellung jedoch nicht getroffen werden. Das von ihr im WS 2000/2001 an der Rheinischen Friedrich- Wilhelms-Universität Bonn absolvierte Semester des Magisterstudiums mit Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach ist bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch gemäß § 18a Abs. 1 JAG NRW zu berücksichtigen.

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Nach § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.11.1993 (GVBl. NRW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 (GVBl. NRW S. 869), gilt die erste juristische Staatsprüfung als Freiversuch, wenn sich der Prüfling spätestens bis zum Abschluss des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur Prüfung meldet. Als Fachsemester in diesem Sinne sind dabei nach Auffassung der Kammer sämtliche Semester anzusehen, in denen der Prüfling für das Fach Rechtswissenschaft entweder im Haupt- oder im Nebenfach immatrikuliert war. Dies ergibt sich aus einer Auslegung der Vorschrift des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW im Lichte des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit.

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Bereits der Wortlaut legt ein solches Verständnis der Vorschrift nahe, denn bei unbefangener semantischer Betrachtung werden sowohl Hauptfach- als auch Nebenfachsemester vom Begriff des Fachsemesters umfasst.

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Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Soweit die Klägerin vorträgt, der Gesetzgeber habe die Problematik der Anrechnung von Nebenfachsemestern bei der Einführung des Freiversuchs im Jahre 1993 schlicht übersehen, steht dies einer Auslegung des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in dem dargelegten Sinne nicht entgegen. Denn allein daraus, dass sich - wie die Klägerin geltend macht - aus den Materialien keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Gesetzgeber sich mit der Problematik der Nebenfachsemester überhaupt beschäftigt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass Nebenfachsemester nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff des Fachsemesters in § 18a Abs. 1 JAG nicht erfasst werden (sollen). Dies gilt um so mehr, als ein solcher Wille des Gesetzgebers im Wortlaut keinen hinreichenden Niederschlag gefunden hat.

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Auch die Systematik des Gesetzes steht der Auslegung des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in dem genannten Sinne nicht entgegen. Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW, wonach die Zulassung zur ersten juristischen Staatsprüfung ein Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG von mindestens vier Semestern voraussetzt, nicht entnehmen, dass eine Berücksichtigung von Nebenfachsemestern im Rahmen des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW gesetzessystematisch ausgeschlossen ist. Dies könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Zulassungsvoraussetzung eines viersemestrigen Studiums der Rechtswissenschaft nur durch ein Studium der Rechtswissenschaft im Hauptfach erfüllt werden könnte. Denn in diesem Fall würde die Anrechnung von Nebenfachsemestern auf den Freiversuch etwa zu dem wenig einleuchtenden Ergebnis führen, dass jemand, der die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Studiendauer von vier Semestern nur im Nebenfach, nicht jedoch im Hauptfach aufweisen kann, nicht zur ersten juristischen Staatsprüfung zugelassen werden könnte, obgleich seine Nebenfachsemester im Rahmen des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW - theoretisch - zu berücksichtigen wären. Ein solches Verständnis des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist jedoch weder durch den Wortlaut der Vorschrift vorgegeben noch sonst geboten. Demgemäß erkennt das beklagte Amt - wie sein Vertreter in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgetragen hat - juristische Nebenfachsemester auch im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW als Studiensemester im Fach Rechtswissenschaft an.

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Sind Systematik und Entstehungsgeschichte des § 18a Abs. 1 JAG NRW hinsichtlich der streitgegenständlichen Frage mithin letztlich unergiebig, so stützt sich die Auslegung der Kammer maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), der das gesamte Prüfungsrecht beherrscht und an dem sich daher auch das Verständnis der prüfungsbezogenen Vorschrift des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW orientieren muss. Nach Überzeugung der Kammer verlangt der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit, grundsätzlich alle Semester, in denen der Prüfling für das Fach Rechtswissenschaft entweder im Haupt- oder im Nebenfach eingeschrieben war, bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch zu berücksichtigen. Denn bei einer Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW auf Hauptfachsemester würden diejenigen Studenten, die Rechtswissenschaft von Anfang an im Hauptfach studieren, gegenüber denjenigen, die vom Nebenfach ins Hauptfach wechseln, benachteiligt. Auch Studenten der Rechtswissenschaft im Nebenfach haben nämlich nach den Erkenntnissen der Kammer grundsätzlich die Möglichkeit, die gleichen juristischen Vorlesungen, Arbeitsgemeinschaften, Seminare und Übungen zu besuchen wie Hauptfachstudenten und dort Leistungsnachweise im Sinne des § 8 Abs. 1 JAG NRW zu erwerben, die sie bei einer späteren Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung vorlegen können.

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Vgl. z.B. Studienordnung für den Staatsexamensstudiengang Rechtswissenschaft an der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 10.5.1994, die die Einschreibung im Hauptfach nicht als Voraussetzung für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen erwähnt.

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Vor diesem Hintergrund würde es eine mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht zu vereinbarende Bevorzugung der Nebenfachstudenten, die später zum Hauptfach wechseln, gegenüber den von Anfang an im Hauptfach eingeschriebenen Studenten bedeuten, wenn man den Begriff des Fachsemesters in § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW auf Hauptfachsemester beschränken und Nebenfachsemester damit generell aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausklammern würde. Denn diesen Studenten stünden dann zusätzlich zu den maximal zulässigen acht Hauptfachsemestern auch diejenigen Semester als Vorbereitungszeit für den Freiversuch zur Verfügung, in denen sie für das Fach Rechtswissenschaft im Nebenfach immatrikuliert waren. Dass eine solche unterschiedliche Vorbereitungsdauer auf den Freiversuch aus Gründen der Chancengleichheit vermieden werden soll und muss, zeigt im übrigen auch das weitere Erfordernis des § 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW, wonach die Zulassung zum Freiversuch - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefälle - ein ununterbrochenes Studium der Rechtswissenschaft voraussetzt.

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Dass durch eine generelle Einbeziehung von Nebenfachsemestern in § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW einzelne Nebenfachstudenten de facto benachteiligt werden können, weil sie während ihres Nebenfachstudiums von der Möglichkeit, juristische Veranstaltungen zu besuchen und Leistungsnachweise zu erwerben, tatsächlich keinen oder - wie die Klägerin - nur geringfügigen Gebrauch machen, muss dabei als Folge der aus den genannten Gründen gebotenen unterschiedslosen Geltung des § 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW für Haupt- und Nebenfachsemester hingenommen werden. Zu berücksichtigen ist insoweit außerdem, dass es bei Hauptfachstudenten für die Berechnung der nach § 18a Abs. 1 JAG NRW zugrundezulegenden Semesterzahl gleichfalls nicht darauf ankommt, ob und in welchem Umfang sie die ihnen angebotenen Studienmöglichkeiten in den einzelnen Semestern tatsächlich genutzt haben. Maßgeblich ist allein die Immatrikulation für das Fach Rechtswissenschaft, die Hauptfachstudenten ebenso wie Nebenfachstudenten grundsätzlich gegen sich gelten lassen müssen, sofern nicht einer der in § 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände eingreift. Wollen die Studenten eine Anrechnung von Semestern vermeiden, in denen sie sich vor dem eigentlichen Beginn ihres Studiums lediglich am Rande mit ihrem späteren Studienfach beschäftigen, so steht ihnen hierfür der Status des Gasthörers zur Verfügung, der die Möglichkeit des Erwerbs von Leistungsnachweisen ausschließt.

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Das von der Klägerin im WS 2000/2001 absolvierte Semester des Magisterstudiums mit Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht als Nebenfach kann schließlich auch nicht in Anwendung eines der in § 18a Abs. 2 bis 5 JAG NRW gesetzlich vorgesehenen Ausnahmetatbestände unberücksichtigt bleiben. Zwar dürfte nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin davon auszugehen sein, dass ihr infolge des Besuchs von Lehrveranstaltungen im Hauptfach Skandinavistik und in ihrem ersten Nebenfach Anglistik, in denen sie nachweislich auch mehrere Scheine erworben hat, kaum Zeit für die Teilnahme an Veranstaltungen bzw. den Scheinerwerb in ihrem zweiten Nebenfach Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht blieb und sie infolgedessen aus ihrer Immatrikulation im Nebenfach Rechtswissenschaft/Öffentliches Recht im WS 2000/2001 für ihr späteres Hauptfachstudium der Rechtswissenschaft keinen nennenswerten messbaren Vorteil gezogen hat. Diese Konstellation wird jedoch unmittelbar von keinem der in § 18a Abs. 2 (Verhinderung wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund; Mutterschutz), Abs. 3 (Auslandsstudium; fachspezifische Fremdsprachenausbildung), Abs. 4 (Gremientätigkeit) und Abs. 5 (Behinderung) JAG NRW statuierten Ausnahmetatbestände erfasst. Auch die analoge Anwendung eines der genannten Ausnahmetatbestände kommt nicht in Betracht. Der Gesetzgeber sieht zwar in § 18a Abs. 3 JAG mit der Nichtberücksichtigung von bis zu drei Auslandssemestern, in denen der Student in bestimmtem Umfang rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen im ausländischen Recht besucht und Leistungsnachweise im ausländischen Recht erworben hat, sowie der Nichtanrechnung eines Semesters bei erfolgreichem Abschluss einer fachspezifischen Fremdsprachenausbildung, die eine bestimmte Anzahl von Semesterwochenstunden umfasst hat, in recht großzügiger Weise Ausnahmefälle vor, die dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Prüfling infolge der Beschäftigung mit prüfungsfremden Rechtsgebieten im Regelfall weniger Zeit für die Beschäftigung mit dem für die erste juristische Staatsprüfung relevanten Prüfungsstoff zur Verfügung stand. Jedoch kommt eine analoge Anwendung dieser Ausnahmevorschrift auf den vorliegenden Fall nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke als Voraussetzung für eine Analogie fehlt. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle vor, so sind diese Ausnahmeregelungen regelmäßig als abschließend zu verstehen mit der Folge, dass eine Ausdehnung auf andere Fälle im Wege der Analogie grundsätzlich nicht zulässig ist. Etwas anderes könnte lediglich dann gelten, wenn nur durch eine solche Ausdehnung im Wege der verfassungskonformen Gesetzesinterpretation eine durch Art. 3 Abs. 1 GG geforderte Gleichbehandlung hergestellt bzw. eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vermieden werden könnte. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall, da die generelle Einbeziehung von Nebenfachsemestern in die Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW aus den genannten Gründen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG keinen (verfassungs- )rechtlichen Bedenken begegnet. Es ist deshalb allein Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob er im Rahmen des § 18 a JAG NRW für Nebenfachstudenten, die später zum Hauptfach Rechtswissenschaft wechseln und sich zur ersten juristischen Staatsprüfung melden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme von der generellen Anrechnung der Nebenfachsemester auf die für den Freiversuch zugrundezulegende Semesterzahl vorsieht.

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Ob die vom beklagten Amt vorbehaltene Abweichung von § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW in besonders gelagerten, extremen Ausnahmefällen vor diesem Hintergrund rechtlich überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen. Denn die vom beklagten Amt für die Annahme eines solchen extremen Ausnahmefalles aufgestellten Anforderungen (mehrsemestriges Nebenfachstudium der Rechtswissenschaft ohne Veranstaltungsbesuch aufgrund nachgewiesener besonderer Umstände) erfüllt die Klägerin jedenfalls nicht.

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II. Hat die mit dem Klageantrag zu 3) erhobene Feststellungsklage nach alledem keinen Erfolg, so kommt auch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Erteilung der mit Schreiben vom 26.8.2001 beantragten Nichtanrechnungsbescheinigung nicht in Betracht. Eine gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer solchen Bescheinigung besteht nicht. Jedoch wird - wie der Vertreter des beklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat - eine Nichtanrechnungsbescheinigung zum Zwecke der Vorlage beim Amt für Ausbildungsförderung vom beklagten Amt in ständiger Verwaltungspraxis dann erteilt, wenn die Voraussetzungen für eine Nichtberücksichtigung des jeweiligen Semesters bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch nach § 18a JAG NRW erfüllt sind. Das vorliegend in Rede stehende erste Hochschulsemester der Klägerin im WS 2000/2001 ist nach dem Ergebnis zu I. bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch gemäß § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW jedoch zu berücksichtigen, so dass die Klägerin ihren Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus resultierende Verpflichtung des beklagten Amtes zur gleichmäßigen Handhabung seiner Verwaltungspraxis stützen kann.

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III. Die mit dem Klageantrag zu 1) erhobene Anfechtungsklage hat schließlich ebenfalls keinen Erfolg. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 30.8.2001 und sein Widerspruchsbescheid vom 14.11.2001 sind nach dem unter I. und II. Gesagten rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die hier streitentscheidende Rechtsfrage, ob juristische Nebenfachsemester als Fachsemester im Sinne des § 18a Abs. 1 Satz 1 JAG NRW anzusehen und daher bei der Berechnung der Semesterzahl für den Freiversuch zu berücksichtigen sind, ist in Nordrhein-Westfalen bislang nicht obergerichtlich geklärt. Sie bedarf nach Auffassung der Kammer im Interesse der Rechtseinheit in Nordrhein-Westfalen einer höherinstanzlichen Klärung.