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Verwaltungsgericht Köln·6 K 883/16·01.02.2017

Rundfunkbeitrag in Ashrams: Keine Gemeinschaftsunterkunft; Feststellungsklage unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein gemeinnütziger Yoga-Verein begehrte die Feststellung, dass von ihm betriebene Ashrams Gemeinschaftsunterkünfte i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV seien und Bewohner daher keine Rundfunkbeiträge schuldeten. Das VG Köln wies die Klage ab: Zwischen Verein und Rundfunkanstalt bestehe kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, weil Beitragspflichten nur die jeweiligen Wohnungsinhaber treffen. Zudem seien die Raumeinheiten regelmäßig Wohnungen (§ 3 Abs. 1 RBStV) und die Ausnahme „Gemeinschaftsunterkunft“ sei restriktiv auszulegen. Die freiwillig selbstbestimmte Wohnform im Ashram genüge dem Leitbild von Kasernen/Asylunterkünften/Internaten nicht; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Feststellungsklage mangels Rechtsverhältnisses unzulässig und im Übrigen unbegründet; keine Gemeinschaftsunterkunft nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO setzt ein konkretes, aus einer Norm folgendes Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem voraus; besteht die Beitragspflicht ausschließlich gegenüber Dritten, fehlt es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis des Betreibers der Unterkunft zur Rundfunkanstalt.

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Das Rechtsverhältnis der Rundfunkbeitragspflicht nach §§ 2, 3 RBStV knüpft an das Innehaben einer Wohnung an und besteht grundsätzlich zwischen Wohnungsinhaber und Landesrundfunkanstalt; Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 RBStV betreffen dasselbe Rechtsverhältnis.

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Für die Einordnung als „Wohnung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 RBStV kommt es auf die baulichen Kriterien der Raumeinheit (insbesondere bauliche Abgeschlossenheit und eigener Zugang) an; das Fehlen einer eigenen Kochgelegenheit steht der Wohnungseigenschaft nicht entgegen.

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Der Ausnahmetatbestand „Gemeinschaftsunterkunft“ nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV ist als Ausnahme vom Regelfall restriktiv auszulegen und erfasst nur Unterbringungsformen, die dem gesetzlich angeführten Leitbild (Kasernen, Asylunterkünfte, Internate) vergleichbar sind.

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Eine auf freiwilliger, selbstbestimmter Entscheidung beruhende Wohn- und Lebensform erfüllt regelmäßig nicht die Merkmale einer Gemeinschaftsunterkunft i.S.d. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, auch wenn der Träger organisatorische Vorgaben und Kontrollbefugnisse ausübt.

Relevante Normen
§ 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV§ 43 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 RBStV§ 2 Abs. 1 und 2 RBStV; § 3 Abs. 1 RBStV§ 3 Abs. 2 RBStV§ 2 RBStV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 758/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.                                                                           Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.                                                    Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich dagegen, dass der Beklagte die Bewohner der von ihm unterhaltenen Räumlichkeiten zu Rundfunkbeiträgen heranzieht.

3

Bei dem Kläger handelt es sich um einen im Vereinsregister des Amtsgerichts N.     eingetragenen gemeinnützigen Verein mit Sitz in I.    -C.   N.        . Ziel des Vereins ist die Verbreitung des klassischen, ganzheitlichen Yoga. Der Kläger finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Einnahmen von abgehaltenen Yoga-Kursen und Veranstaltungen.

4

Der Kläger unterhält in Deutschland neben Yoga-W1.     Zentren und Seminarhäusern, in denen Kurse und Workshops angeboten werden, auch Räumlichkeiten für spirituelle Lebensgemeinschaften, sog. Ashrams. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten liegen die Ashrams mit den Anschriften „Z.---weg 0, 00000 I.    -C.   N.        “, „M1.         Q.     0 - 0, 00000 F.     “ sowie „M2.        Str. 0 - 00, 00000 L.    “. Dort leben auf Dauer Personen, die T.      genannt werden und die sich Zielen und Prinzipien des Klägers widmen sowie spirituellen Dienst verrichten.

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Einzelne Bewohner in den vom Kläger unterhaltenen Räumlichkeiten wurden vom Beklagten zu Rundfunkbeiträgen herangezogen. Soweit von diesen Bewohnern gegen Rundfunkbeitragsfestsetzungen Widersprüche eingelegt worden sind, sind diese vom Beklagten zurückgewiesen worden.

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Auf den jeweiligen Vortrag des Klägers, dass die Bewohner in einer spirituellen Le-bensgemeinschaft vergleichbar mit Klöstern lebten und dass es sich bei den Unterkünften um Gemeinschaftsunterkünfte handele, erläuterte der Beitragsservice unter anderem mit Schreiben vom 27.10.2015 und 12.11.2015 die Grundlagen für die Heranziehung. Eine Gemeinschaftsunterkunft i.S. v. § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV liege nicht vor. Eine solche setze eine (Mehrfach-)Belegung der Raumeinheit mit Personen voraus, die sich nicht freiwillig zu einer Wohngemeinschaft zusammengefunden hätten, sondern aus übergeordneten Gründen gemeinsam untergebracht, betreut oder gepflegt würden.

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Der Kläger hat am 16.02.2016 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

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Er ist zunächst der Auffassung, dass für seine Klage ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO bestehe. Versuche der außergerichtlichen Klärung mit dem Beklagten seien ohne Erfolg geblieben.

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Auch wenn er - abgesehen von der hier nicht streitgegenständlichen Heranziehung der jeweiligen Betriebsstätten - selbst nicht Adressat eines Bescheides des Beklagten sei, habe er als Verein wegen der von ihm übernommenen umfassenden Daseinsfürsorge für die Bewohner ein rechtlich anzuerkennendes ideelles und wirtschaftliches Interesse daran, Fragen im Zusammenhang mit der Wohnstruktur im Hinblick auf die Rundfunkbeitragspflicht eigenständig gerichtlich klären zu lassen. So sei er aufgrund eines Beschlusses der Yoga W.     T.      -Versammlung in Verbindung mit der Satzung des Vereines zur Übernahme der Rundfunkbeiträge seiner T.      verpflichtet. Erweise sich die Beitragserhebung bei den Bewohnern als rechtmäßig, so müsse der Verein aktuell etwa 60.000 € jährlich aufbringen, was er ohne Existenzgefährdung nicht leisten könne.

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Der Kläger meint, seiner Klage könne auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegengehalten werden, da ihm weder eine Gestaltungs- noch eine Leistungsklage zur Verfolgung seines Begehrens zur Verfügung stünden.

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Materiell-rechtlich vertieft der Kläger seine Auffassung, wonach es sich bei den von ihm unterhaltenen Unterkünften um Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV handele. Da die Bewohner Yoga als Lebensweise praktizierten, nach festen Regeln lebten und sich ganz in die Gemeinschaft einbrächten, versorge er, der Verein, im Gegenzug die Mitglieder der T.      -Gemeinschaft im Sinne einer umfassenden Daseinsvorsorge durch Gewährung von Unterkunft, Verpflegung, sozialer Absicherung und einem Taschengeld. Die T.      wohnten in Einzelzimmern mit eigenem C.   (Dusche, Waschbecken, WC), im Gästehaus der „D.      -Q1.        “ oder im „Q2.       T1.      “. Die Zimmer seien einschließlich Vorraum und C.   zwischen 16 - 20 qm groß. Für feste Paare sowie Familien bestehe prinzipiell die Möglichkeit, zusammen in kleineren Appartements zu wohnen. Mahlzeiten würden entweder in einem der Speisesäle oder im Sommer auf einer Essterasse eingenommen. Daneben gebe es verschiedene Gemeinschafträume für die Bewohner: eine Bibliothek, einen Videoraum, Aufenthaltsräume, Musik-und Kunstzimmer. Hauptzweck der T.      -Gemeinschaften sei nicht das selbstbestimmte Wohnen, sondern das Leben in der Gemeinschaft.

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Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft sei im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht legaldefiniert. Soweit Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate genannt würden, handele es sich nur um eine beispielhafte Aufzählung. Prägend für diese Unterbringungsformen sei jeweils, dass nicht als Hauptzweck das selbstbestimmte Wohnen, sondern ein weitergehendes, auch den Aufenthalt prägendes Abhängigkeits- oder Fürsorgeverhältnis bestehe. Gemeinschaftsunterkünfte wiesen daher eine über das Mietverhältnis hinausgehende besonders enge Beziehung zwischen den untergebrachten Personen und dem Träger der Einrichtung aus. Die Zuordnung der Zimmer durch die Einrichtung sei mit der Möglichkeit einer jederzeitigen Verlegung verbunden, Küche und sanitäre Einrichtungen würden gemeinschaftlich genutzt. Kennzeichnend sei auch ein besonders niedriger Grad an Privatsphäre durch weitreichende Kontrollbefugnisse und Betretungsrechte sowie die Möglichkeit der Sanktionierung von Verstößen gegen Anordnungen und Auflagen durch den Einrichtungsträger.

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All diese Merkmale lägen auch in Bezug auf die Bewohner der von ihm bereit gehaltenen Unterkünfte vor. Die Bewohner führten keinen eigenen Haushalt und hätten keine eigenen Briefkästen.

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Die Erhebung von Rundfunkbeiträgen bei den einzelnen Bewohnern verstoße - in Zusammenschau mit der Eintrittspflicht des Klägers für diese Beiträge - und der hieraus resultierenden Existenzgefährdung des Vereins gegen die Grundrechte auf Religions- und Vereinigungsfreiheit der Bewohner.

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Mit Blick auf die Religionsfreiheit müsse die Einrichtung des Klägers klösterlichen Einrichtungen gleichgestellt werden.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass er in I.    -C.   N.        , L.    und F.     Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag betreibt, mit der der Folge, dass die darin befindlichen und von seinen Mitgliedern bewohnten Raumeinheiten nicht als Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelten und der Beklagte hierfür keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern verlangen kann,

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hilfsweise festzustellen, dass der Beklagte keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern der Raumeinheiten des Klägers verlangen kann.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte hält die Klage bereits für unzulässig. Ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe nicht. Ein solches könne, wenn überhaupt, allenfalls den Bewohnern der vom Kläger unterhaltenen Unterkünfte zukommen, die zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen herangezogen würden. Auch diesen Bewohnern sei indes zuzumuten, den Erlass eines Beitragsbescheides abzuwarten und gegen diesen sodann im Wege der Anfechtungsklage vorzugehen. Im Rahmen eines solchen Prozesses sei dann die rechtliche Einordnung als Wohnung oder Gemeinschaftsunterkunft zu klären.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

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I. Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Feststellung begehrt, dass er an den Standorten in I.    -C.   N.        , F.     und L.    Gemeinschaftsunterkünfte betreibe, mit der Folge, dass die darin befindlichen und von seinen Mitgliedern bewohnten Raumeinheiten nicht als Wohnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag gelten und der Beklagte hierfür keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern verlangen kann, ist seine Klage sowohl unzulässig (hierzu nachfolgend 1.), als auch unbegründet (hierzu nachfolgend 2.).

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1. Die Klage ist unzulässig. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine Klage unter anderem die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

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Unter Rechtsverhältnis sind die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen.

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Ausgehend hiervon liegt ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die vom Kläger unterhaltenen Unterkünfte nicht vor. Es fehlt an einer Rechtsnorm, aus der sich rechtliche Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Bezug auf die vom Kläger den T.      zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten ergeben. Vielmehr entsteht auf der Grundlage der Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags ein Rechtsverhältnis nur zwischen den Bewohnern der jeweiligen Räumlichkeiten und dem Beklagten.

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Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht ist das Innehaben einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 und 2 RBStV. Der Begriff der Wohnung wird in § 3 Abs. 1 RBStV dahingehend definiert, dass es sich unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume um eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit handelt, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann.

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Sodann statuiert § 3 Abs. 2 RBStV Ausnahmen zum Wohnungsbegriff („Nicht als Wohnung gelten ...“). Aus der Ausgestaltung als Regel-Ausnahmeverhältnisses folgt, dass die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 RBStV dasselbe Rechtsverhältnis wie das Grund- bzw. Regelverhältnis betrifft, hier also das Rechtsverhältnis zwischen dem Wohnungsinhaber und der Landesrundfunkanstalt.

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Aufgrund dieser systematischen Erwägungen ist nach Auffassung der Kammer der Rechtsprechung des VG Stuttgart,

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vgl. Urteil vom 23.06.2015 – 3 K 3859/14 –,

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nicht zu folgen.

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Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Argumentation des Klägers, wonach er eine umfassende Daseinsvorsorge für seine Bewohner übernimmt und diese daher auch von Rechtsstreitigkeiten etwa im Zusammenhang mit der Rundfunkbeitragspflicht freistellen will. Es ist dem Kläger unbenommen, als Vertreter für Bewohner seiner Räumlichkeiten deren Rundfunkbeitragsstreitverfahren verwaltungsgerichtlich zu führen bzw. durch einen Prozessbevollmächtigten führen zu lassen. Ein eigenes Rechtsverhältnis kann vor diesem Hintergrund schließlich auch nicht mit Blick auf den aufgezeigten Grundrechtsbezug (Religions- und Vereinigungsfreiheit) konstruiert werden.

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2. Die Klage ist mit dem Hauptantrag überdies unbegründet.

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Es spricht Überwiegendes dafür, dass es sich bei den jeweiligen Wohneinheiten, die nach Angaben des Klägers einschließlich Vorraum 16 - 20 qm groß sind, um Wohnungen im Sinne des § 3 Abs. 1 RBStV handelt.

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Der Umstand, dass die Räume nicht über eine eigene Kochgelegenheit verfügen, steht der Einordnung als Wohnung nicht entgegen,

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vgl. auch VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 14.09.2015, RO 3 K 15.755 sowie Urteil in derselben Sache vom 01.02.2016 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015 – 3 K 1006/15 –.

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Soweit der Kläger die Wohnungseigenschaft der jeweiligen Räumlichkeiten wegen fehlender Herrschaftsmacht der Bewohner über das Zugangsrecht in Frage stellt, knüpft er an ein im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nicht verankertes Kriterium an. Rechtlich maßgeblich sind die baulichen Gegebenheiten, u.a. die Zugangsmöglichkeit über einen eigenen Eingang nicht ausschließlich über eine andere Wohnung.

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Sollten einzelne Wohneinheiten nicht über einen eigenen Eingang oder nur über eine andere Wohnung betretbar sein, müsste dies in dem jeweiligen Rundfunkbeitragsverhältnis geklärt werden.

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Der Kläger dringt nicht mit seiner Auffassung durch, dass - unbeschadet  der Erfüllung des Wohnungsbegriffs - jedenfalls der Ausnahmetatbestand nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV erfüllt ist. Nach dieser Regelung gelten Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften nicht als Wohnung.

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Der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft ist im Gesetz nicht definiert. Beispielhaft („insbesondere“) nennt der Gesetzgeber Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate.

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Zur Ausnahme heißt es in der Gesetzesbegründung des Landtags NRW, Drs. 15/1303 S. 38:

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„Absatz 2 Nummer 1 nimmt Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften aus dem Wohnungsbegriff aus. Beispielhaft genannt werden Kasernen, Unterkünfte für Asylbewerber und Internate. Studenten- und Schwesternwohnheime sind demgegenüber keine Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne der Ausnahme nach Nummer 1. Eine Beitragspflicht kann insoweit also im Hinblick auf die bewohnten Raumeinheiten für deren Bewohner nach Maßgabe der §§ 2 und 3 bestehen, wobei es zur individuellen Abgrenzung auf die räumliche Gestaltung ankommt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, s. o.). Daneben kann der Inhaber der entsprechenden Betriebsstätte nach Maßgabe der §§ 5 und 6 beitragspflichtig sein.“

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Den genannten Beispielen ist eigen, dass die Unterbringung bei typisierender Betrachtung nicht auf längere Zeit oder auf Dauer angelegt ist.

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Hinzu kommt, dass Raumeinheiten in Gemeinschaftsunterkünften den dort untergebrachten Personen in deutlich geringerem Maße der individuellen Entfaltung in einer persönlichen Lebenssphäre, in die sie sich zurückziehen können, dienen,

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vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012, § 3 RBStV, Rn 19 ff.

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Prägend für Gemeinschaftsunterkünfte ist danach ferner, dass die Raumeinheiten mit Personen belegt sind, die sich nicht freiwillig zu einer Wohngemeinschaft zusammengefunden haben, sondern aus übergeordneten Gründen gemeinsam untergebracht, betreut und verpflegt werden.

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Hiervon ist im Verhältnis des Klägers und den Bewohnern der von ihm unterhaltenen Räume nicht auszugehen. Das Wohnen in einem Ashram beruht auf einer selbstbestimmten Entscheidung der jeweiligen Bewohner. Zwar ist zu konzedieren, dass im Verhältnis zu typischen Mietverhältnissen eine engere Beziehung zwischen den Bewohnern der Räumlichkeiten und dem Kläger besteht. Auch kommen dem Kläger Kontrollbefugnisse zu, die zu einem geringeren Grad an Privatsphäre führen. Diese Aspekte treten jedoch hier hinter den Aspekt der selbstbestimmt gewählten Wohn- und Lebensform zurück.

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Zu berücksichtigen ist auch, dass wegen der Ausgestaltung der Ausnahmetatbestände des § 3 Abs. 2 RBStV zum Regelfall des Wohnens eine restriktive Auslegung geboten ist,

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vgl. Göhmann/Schneider/Siekmann in: Hahn/Vesting, Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage 2012,  § 3 RBStV, Rn 19 ff.

52

Es kommen von Vornherein nur solche Fallkonstellationen in Betracht, deren Umstände dem den Regelbeispielen zu Grunde liegenden Leitbild vergleichbar sind.

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Nach Auffassung der Kammer sind die Wohneinheiten in den vom Kläger unterhaltenen Räumlichkeiten indes eher mit Zimmern in Studenten- oder Schwesternwohnheimen oder Zimmer in Alten- und Pflegeheimen, sofern sie der dauerhaften Unterkunft dienen, vergleichbar. Auch diesen Räumlichkeiten ist regelmäßig ein engeres Verhältnis zwischen Vermieter und Bewohner, verbunden mit die Privatsphäre einschränkenden Direktionsbefugnissen nicht fremd.

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Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht der Umstand, dass der Kläger an den jeweiligen Standorten zugleich eine Betriebsstätte unterhält: Ausweislich der Gesetzesbegründung,

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vgl. Landtag NRW, Drs. 15/1303 S. 38,

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steht die Inanspruchnahme der Bewohner von Räumen in einer Betriebsstätte, die keinen Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 RBStV erfüllen, neben der Inanspruchnahme für die Betriebsstätte.

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Schließlich kann sich der Kläger nicht erfolgreich auf die Situation in Klöstern berufen. Auch bei Klöstern bedarf es nach Auffassung der Kammer einer jeweils individuellen Bewertung der Situation im Einzelfall. Entsprechendes hat auch die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt, so dass sich die in dem vom Kläger vorgelegten Informationsschreiben des Verbandes der Diözesen Deutschlands beschriebene Rechtsauffassung nicht als verbindliche Rechtsauffassung des Beklagten darstellen dürfte.

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Die von den T.      bewohnten Raumeinheiten unterfallen daher nicht der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. Der Beklagte darf - vorbehaltlich der Wohnungseigenschaft der konkreten Räumlichkeit - in diesem Fall von den Bewohnern der einzelnen Raumeinheiten Rundfunkbeiträge verlangen.

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II. Auch der Hilfsantrag, mit dem der Kläger begehrt festzustellen, dass der Beklagte keine separaten Rundfunkbeiträge von den Bewohnern der von ihm unterhaltenen Raumeinheiten verlangen kann, hat keinen Erfolg.

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1. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht insoweit zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht. Auf die oben beim Hauptantrag dargestellten Gründe wird Bezug genommen.

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2. Ebenso erweist sich der Hilfsantrag als unbegründet. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV, wonach der Beklagte die Bewohner der Raumeinheiten wegen deren Einordnung als Gemeinschaftsunterkunft nicht zu Rundfunkbeiträgen heranziehen darf, ist nicht erfüllt. Die grundsätzliche Beitragspflicht der Bewohner folgt vielmehr aus den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Soweit die T.      Inhaber von Wohnungen nach §§ 2, 3 Abs. 1 RBStV sind, erfüllen sie den Tatbestand für die Beitragspflicht.

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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IV. Die Kammer lässt die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat zum einen in Auseinandersetzung mit der abweichenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Stuttgart, Urteil vom 23.06.2015 – 3 K 3859/14 – die Frage, ob bei Gemeinschaftsunterkünften ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Gemeinschaftsunterkunft und der Rundfunkanstalt auch im Hinblick auf eine Beitragspflicht der einzelnen Wohnungsinhaber besteht. Von grundsätzlicher Bedeutung ist zum anderen unabhängig davon die Frage, wie im Lichte des Wohnungsbegriffs nach § 3 Abs. 1 RBStV der Begriff der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des Ausnahmetatbestandes des § 3 Abs. 2 Nr. 1 RBStV unter Berücksichtigung der normativ angeführten Beispielsfälle auszulegen ist.

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Die genannten Fragen sind soweit ersichtlich ober- und höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

67

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

68

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

69

Die Berufungsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

70

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

72

5.000,00 €

73

festgesetzt.

77

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012 GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

78

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

79

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

80

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.