Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Köln·6 K 7706/24·26.03.2026

Einstellung der Untätigkeitsklage wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis bei gebundener Bescheidung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Untätigkeitsklage, um die Bescheidung ihres Widerspruchs gegen einen Festsetzungsbescheid zu erzwingen. Das VG Köln stellte das Verfahren ein, weil die Hauptsache als erledigt galt und die Klage zudem kein Rechtsschutzbedürfnis hatte, da die Behörde nur eine gebundene Entscheidung zu treffen hatte. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (Streitwert 762,78 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Untätigkeitsklage, die lediglich auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids gerichtet ist, fehlt regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Widerspruchsbehörde lediglich eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hat.

2

Ist die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

3

Bei der Kostenentscheidung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache und sonstige Billigkeitsgesichtspunkte nach § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen; grundsätzlich trägt die unterlegene Partei die Kosten.

4

Sind die Verfahrenskosten der Klägerin aufzuerlegen, sind die Aufwendungen für den im Vorverfahren hinzugezogenen Bevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 75 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. ­­

Der Streitwert wird auf 762,78 € festgesetzt.

Gründe

2

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Ein Fall nach Absatz 3 dieser Vorschrift liegt nicht vor. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Vorschrift ist jedoch dann nicht einschlägig, wenn - wie hier - mit der Klage nur ein schlichtes Tätigwerden der Behörde erstrebt wurde.

3

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.08.1998 - 4 Bf 247/98 -, juris, Rn. 2.

4

Die danach gemäß dem Maßstab des § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung muss zu Lasten der Klägerin ausfallen. Auch diese Regelung beruht auf dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie durch seine (erfolglose) Rechtsverfolgung oder -verteidigung verursacht hat. Indem die Vorschrift das Gericht verpflichtet, den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, macht sie deutlich, dass die Kosten nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache verteilt werden sollen, soweit nicht ein anderes Billigkeitskriterium schwerer wiegt. Die vorliegende Klage hätte voraussichtlich schon deshalb keinen Erfolg gehabt, weil sie als unzulässig anzusehen gewesen wäre. Denn die erhobene Untätigkeitsklage war auf die schlichte Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 01.09.2023 gerichtet gewesen. Dies hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 27.11.2024 und vom 12.01.2026 zum Ausdruck gebracht. In Fällen, in denen die Widerspruchsbehörde - wie hier - nur (noch) eine gebundene Rechtsentscheidung zu treffen hatte, der ein Ermessens-, Beurteilungs- oder Bewertungsspielraum nicht innewohnt, ist ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erlass eines Widerspruchsbescheids zu verneinen; einer gleichwohl ausschließlich hierauf gerichteten Klage fehlt deshalb regelmäßig schon das Rechtsschutzbedürfnis.

5

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 24.08.1998, a. a. O., Rn. 4.

6

Anlässlich des Schriftsatzes der Klägerin vom 13.03.2026 weist das Gericht darauf hin, dass der Beklagte ihrem Widerspruch mit Bescheid vom 26.02.2026 stattgegeben hat. Diesen Widerspruchsbescheid hat das Gericht ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 02.03.2026 übermittelt.

7

Da der Klägerin die Kosten des Klageverfahrens auferlegt werden, sind auch die Aufwendungen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig. Deshalb erübrigt es sich, auf den mit dem Widerspruchsschreiben vom 22.09.2023 gestellten Antrag einzugehen, mit dem begehrt wurde, die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

8

Vgl. BFH, Beschluss vom 13.07.2006 - IV E 1/06 -, juris, Rn. 7.

9

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Rechtsmittelbelehrung

11

Der Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung unanfechtbar.

12

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem das Ver­fahren sich erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Be­schwer­de ein­ge­legt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Be­schwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mittei­lung des Festsetzungsbeschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.