Mündliche Ergänzungsprüfung ohne mündliche Leistungserbringung ist verfahrensfehlerhaft
KI-Zusammenfassung
Ein FH-Student griff die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens an, weil seine mündliche Ergänzungsprüfung faktisch nur schriftliche Lösungen verlangte. Das VG Köln sah darin einen relevanten Verfahrensmangel wegen fehlender Mündlichkeit i.S.d. § 16 Abs. 5 ADPO. Da nicht auszuschließen war, dass der Mangel das Ergebnis beeinflusst hat, wurde der Prüfungsausschuss zur erneuten Zulassung zur Fachprüfung (2. Wiederholung) verpflichtet. Eine sofortige Rüge in der Prüfung war dem Kläger nicht zumutbar; die Rüge im Widerspruch genügte.
Ausgang: Klage erfolgreich; Prüfungsbescheide aufgehoben und Prüfungsausschuss zur erneuten Zulassung verpflichtet
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach Prüfungsordnung als „mündliche Ergänzungsprüfung“ ausgestaltete Prüfung muss dem Prüfling zumindest teilweise ermöglichen, die Prüfungsleistung mündlich zu erbringen; reine Schriftlichkeit genügt dem Mündlichkeitsgebot nicht.
Auch in naturwissenschaftlich-technischen Fächern darf die Erwartung schriftlicher Skizzen, Formeln oder Gleichungssysteme nicht dazu führen, dass jede mündliche Darlegung bei der Leistungserbringung ausgeschlossen wird.
Für die Kausalität eines prüfungsrechtlichen Verfahrensfehlers reicht es aus, dass sich nicht ausschließen lässt, der Mangel könne das Prüfungsergebnis beeinflusst haben.
Ein Prüfling verwirkt sein Rügerecht wegen eines Verfahrensmangels nicht schon dadurch, dass er den Mangel nicht noch während der Prüfung beanstandet, wenn ihm eine sofortige Rüge nicht zumutbar ist.
Besteht wegen eines erheblichen Verfahrensmangels die mündliche Ergänzungsprüfung als Teil eines eng verknüpften Prüfungsverfahrens keinen Bestand, kann ein Anspruch auf erneute Zulassung zur zugehörigen Fachprüfung bestehen.
Tenor
Der beklagte Prüfungsausschuß wird - unter Aufhebung des Bescheides vom 18.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1996 - verpflichtet, den Kläger erneut zur Fachprüfung Konstruktionslehre zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens hat der beklagte Ausschuß zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist an der Fachhochschule L- im Studiengang Konstruktionstechnik eingeschrieben.
Er stellte sich am 13.02.1996 - in der zweiten Wiederholung - der Prüfungsklausur im Fach Konstruktionslehre, die er nicht bestand. Daraufhin unterzog er sich am 16.04.1996 der mündlichen Ergänzungsprüfung, aufgrund derer die Prüfer die Fachprüfung Konstruktionslehre mit "5,0 nach Ergänzungsprüfung" bewerteten.
Mit Bescheid vom 18.04.1996 erklärte der beklagte Prüfungsausschuß die Fachprüfung - und zugleich die gesamte Diplomprüfung - des Klägers für endgültig nicht bestanden.
Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 12.05.1996 Widerspruch, mit dem er geltend machte: Er habe in der mündlichen Ergänzungsprüfung aufgrund seiner persönlichen Situation unter einer starken mentalen Belastung gestanden. Seiner besonderen Verfassung hätten die Prüfer aber nicht durch Schaffung einer individuellen Prüfungssituation Rechnung getragen. Vielmehr habe er zu schriftlich vorgegebenen Aufgaben ausschließlich schriftliche Lösungen erbringen müssen, ohne daß ihm die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, wenigstens ergänzende verbale Ausführungen zu machen.
Den Widerspruch des Klägers wies der beklagte Prüfungsausschuß mit Bescheid vom 10.07.1996, dem Kläger zugestellt am 17.07.1996, mit folgender Begründung zurück: Die Grundsätze einer mündlichen Prüfung seien durch Prüfer und Beisitzer in der Ergänzungsprüfung am 16.04.1996 nicht verletzt worden. Der Kläger habe die Aufgabenstellung in schriftlicher Form erhalten, um Mißverständnisse von vornherein zu vermeiden. Fragen zur Aufgabenstellung seien im übrigen nicht ausgeschlossen gewesen. Eine mögliche Hilfestellung seitens der Prüfer könne sich nämlich in begrenztem Umfang auf die Aufgabenstellung, solle sich hingegen nicht auf den Lösungsweg beziehen. Zu einer mündlichen Prüfung in Konstruktionslehre oder anderen Fächern des Maschinenbaus gehörten im übrigen durchweg Skizzen, mechanische und konstruktive wie auch andere physikalische Größen, ferner Formeln und Gleichungssysteme. Sie müßten zwangsläufig von dem Prüfling entweder an einer Tafel oder auf einem Blatt Papier entwickelt, dargestellt und erläutert werden; zur Erläuterung könne auch das stichpunktartige Aufschreiben einer Antwort vor den Augen der Prüfer gehören.
Daraufhin hat der Kläger am 16.08.1996 Klage erhoben.
Er vertritt die Ansicht: Die mündliche Ergänzungsprüfung habe in Form und Durchführung den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Prüfung widersprochen. Merkmal einer mündlichen Prüfung sei die individuelle Prüfungssituation. Es sei Aufgabe des Prüfers, im Dialog mit dem Prüfling dessen Wissen zu überprüfen. Im Gegensatz dazu habe sich seine mündliche Ergänzungsprüfung als schriftliche Prüfung dargestellt. Ihm seien nacheinander drei Aufgaben vorgelegt worden, die ausschließlich in schriftlicher Form zu lösen gewesen seien. Der Erstprüfer habe keinerlei Fragen gestellt; seiner - des Klägers - Bitte, die vorgegebenen Fragen mündlich beantworten zu dürfen, sei nicht nachgegangen worden. Er habe damit in der mündlichen Ergänzungsprüfung zu keiner Zeit die Möglichkeit gehabt, mündliche Ausführungen zu machen.
Im übrigen vertritt der Kläger die Auffassung, der Widerspruchsbescheid sei nicht hinreichend begründet und deshalb formell fehlerhaft.
Der Kläger beantragt,
den beklagten Prüfungsausschuß - unter Aufhebung seines Bescheides vom 18.04.1996 und des Widerspruchsbescheides vom 10.07.1996 - zu verpflichten, den Kläger erneut zur Ablegung der Fachprüfung im Fach Konstruktionslehre zuzulassen.
Das beklagte Prüfungsamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es macht geltend: Der Widerspruchsbescheid entspreche den bestehenden Begründungserfordernissen; er gehe insbesondere auf das Widerspruchsvorbringen des Klägers ein.
Was die mündliche Ergänzungsprüfung anbetreffe, verkenne der Kläger die Charakteristika einer mündlichen Prüfung. Für eine mündliche Prüfung sei kennzeichnend, daß die Prüfer Gelegenheit hätten, auf den Verlauf einer Prüfung konkret zu reagieren, sei es durch Klarstellung bei Fragen zur Aufgabenstellung, sei es durch Eingreifen hinsichtlich der vom Prüfling entwickelten Lösungsansätze. Diesen Anforderungen habe die mündliche Ergänzungsprüfung mit der Erwartung schriftlicher Lösungsskizzen nicht widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Prüfungsvorganges des beklagten Prüfungsausschusses ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 18.04.1996 und sein Widerspruchsbescheid vom 10.07.1996 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zulassung zu einer (erneuten) zweiten Wiederholung der Fachprüfung in Konstruktionslehre zu. Die mündliche Ergänzungsprüfung vom 16.04.1996 leidet nämlich wegen fehlender Mündlichkeit unter einem relevanten Verfahrensmangel. Das hat zur Folge, daß der Kläger aufgrund des in § 16 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten
- Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25.06.1982 - ADPO - geregelten engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Klausur und mündlicher Ergänzungsprüfung verlangen kann, zu einer neuerlichen Fachprüfungs-Klausur in Konstruktionslehre zugelassen zu werden.
1.
Der Verfahrensmangel der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 16.04.1996 ergibt sich daraus, daß die Prüfung den Erfordernissen der Mündlichkeit nicht in hinreichendem Maße genügt hat.
a) Die in § 16 Abs. 5 ADPO in Zusammenhang mit und als "Ergänzung" zu den Klausurarbeiten geregelte mündliche Ergänzungsprüfung stellt eine mündliche Prüfung dar. Das macht bereits die in § 16 Abs. 5 Satz 1 1. Halbsatz ADPO verwendete Bezeichnung als "mündliche" Ergänzungsprüfung deutlich. Es wird vor allem durch § 16 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz ADPO bestätigt, der festlegt, daß die Vorschriften für mündliche Fachprüfungen auf die mündliche Ergänzungsprüfung entsprechend anwendbar sind. Soweit die Ergänzungsprüfung gegenüber der mündlichen Fachprüfung Abweichungen aufweist, betreffen diese nicht das Merkmal der Mündlichkeit. Unterschiede finden sich in folgenden Punkten: Die mündliche Ergänzungsprüfung ist unverzüglich nach Bekanntgabe des nicht ausreichenden Ergebnisses der Klausurarbeit auf Antrag des Kandidaten durchzuführen (§ 16 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz ADPO). Sie wird wegen ihres Zusammenhanges mit der nicht bestandenen Klausur von den Prüfern der Klausurarbeit gemeinsam abgenommen (§ 16 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz ADPO). Schließlich können aufgrund der mündlichen Ergänzungsprüfung nur die Noten "ausreichend (4,3)" oder "nicht ausreichend (5,0)" als Ergebnis der Fachprüfung festgesetzt werden (§ 16 Abs. 5 Satz 3 ADPO).
b) Von schriftlichen Prüfungen unterscheidet sich eine mündliche Prüfung zunächst dadurch, daß bei ihr der Prüfer auf das Prüfungsgeschehen reagieren kann. Er hat nicht nur die Möglichkeit, sich davon zu überzeugen, ob die Aufgabenstellung (richtig) verstanden worden ist. Er kann dem Prüfling darüber hinaus bei der Lösung Hinweise, Anregungen und Anstöße geben, Anworten des Prüflings hinterfragen und schließlich - je nach dem Verlauf der Prüfung - den Stoff und die Art und Weise der Prüfung variieren bzw. ändern. Die sogenannte Reaktionsmöglichkeit des Prüfers stellt ein wesentliches Charakteristikum für mündliche Prüfungen dar. Es erschöpft aber - anders als das beklagte Prüfungsamt offenbar meint - die Unterschiede der mündlichen Prüfung gegenüber einer schriftlichen keineswegs.
Nicht weniger kennzeichnend für das Wesen einer mündlichen Prüfung als der genannte Gesichtspunkt ist es, daß der Prüfling die von ihm geforderte Leistung - ganz oder doch teilweise - in mündlicher Form erbringen muß und kann. Gerade dieses Merkmal dürfte es übrigens sein, das in erster Linie mit dem Begriff einer "mündlichen" Prüfung assoziiert wird. Dabei kann die mündliche Leistungserbringung eine doppelte Funktion haben: Sie ist zuerst dazu bestimmt, die Fähigkeit des Prüflings zu messen, fachliche Probleme und Zusammenhänge mündlich - gegebenenfalls in freier Rede - darzulegen bzw. zu entwickeln und zu Fragen, Einwürfen und Gegenargumenten sogleich Stellung zu nehmen. Daneben gibt die mündliche Prüfung dem Kandidaten aber auch die Chance, sein Wissen und Können nicht schriftlich, d. h. unter Verwendung der für manche Prüflinge mit Schwierigkeiten verbundenen Schriftsprache, sondern in mündlicher Form zu präsentieren.
Nicht zuletzt dieser Aspekt spielt bei der mündlichen Ergänzungsprüfung i. S. d. § 16 Abs. 5 ADPO eine nicht unwesentliche Rolle. Die Möglichkeit, eine mündliche Ergänzungsprüfung zu beantragen, wird dem Prüfling nämlich erst eingeräumt, nachdem er dreimal in der Klausur des jeweiligen Faches gescheitert ist. Er erhält mit dem Wechsel des Mediums - gesprochene statt geschriebene Sprache - nicht nur eine zusätzliche Gelegenheit, die Fachprüfung zu bestehen, sondern zugleich eine anders geartete "letzte Chance".
c) Die Möglichkeit, in der mündlichen Ergänzungsprüfung die Prüfungsleistung in mündlicher Form zu erbringen, muß dem Prüfling auch in naturwissenschaftlich-technischen Fächern gewährt werden.
Zwar ist es unbedenklich, wenn - worauf das beklagte Prüfungsamt zu Recht hingewiesen hat - bei einer Prüfung in derartigen Fächern Skizzen, Formeln, Gleichungssysteme o. ä. in schriftlicher Form vom Prüfling erwartet werden. Dies mag von Fall zu Fall bei einer mündlichen Prüfung sogar - zulässigerweise - in den Vordergrund gestellt werden. Allerdings darf die Schriftlichkeit nicht so weit gehen, daß in einer als "mündlich" ausgestalteten Prüfung jedwede mündliche Darlegung bei der Leistungserbringung ausgeschlossen wird.
Gerade das war indessen in der mündlichen Ergänzungsprüfung des Klägers am 16.04.1996 der Fall.
Unter den Beteiligten ist unstreitig, daß sowohl die Aufgaben in dieser Prüfung schriftlich gestellt als auch die Lösungen in schriftlicher Form erwartet worden sind. Dem Kläger ist dabei die Gelegenheit, mündliche Ausführungen zu machen, nur im Hinblick auf die Aufgabenstellung eingeräumt worden. Dagegen war ihm bei der Lösung - also bei der Erbringung der Leistung - jede, selbst eine lediglich ergänzende mündliche Erklärung verwehrt.
2.
Der im Ausschluß jeglicher Mündlichkeit bei der Leistungserbringung liegende Verfahrensmangel war auch ursächlich für den Mißerfolg des Klägers in der mündlichen Ergänzungsprüfung; denn für die Kausalität eines Verfahrensfehlers im prüfungsrechtlichen Sinne genügt es, wenn sich nicht ausschließen läßt, daß der Mangel auf das Ergebnis der Prüfung Auswirkungen gehabt haben kann. Die Ursächlichkeit des Verstoßes gegen das Mündlichkeitsgebot in diesem Sinne ist selbst vom beklagten Prüfungsamt zu keiner Zeit ernstlich in Frage gestellt worden.
3.
Dem Kläger ist schließlich die Berufung auf den Verfahrensmangel nicht verwehrt. Er hat sein diesbezügliches Rügerecht insbesondere nicht verwirkt.
Der Kläger hat in der mündlichen Ergänzungsprüfung am 16.04.1996 gebeten, sich bei der Leistungserbringung mündlich äußern zu dürfen. Die fehlende Bereitschaft der Prüfer, auf diese Bitte einzugehen, nötigte den Kläger nicht, den Verfahrensfehler umgehend zu rügen. Es kann einem Prüfling nicht zugemutet werden, einen derartigen Verfahrensmangel bei der mündlichen Prüfung sogleich, also noch in dieser Prüfung zu beanstanden. Es reichte deshalb aus, daß der Kläger den Mangel der Mündlichkeit der Ergänzungsprüfung am 16.04.1996 mit seinem Widerspruch vom 12.05.1996 geltend gemacht hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muß das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule gestellt und begründet werden; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
8.000,-- DM
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluß kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark übersteigt.