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Verwaltungsgericht Köln·6 K 741/07·08.08.2007

Rundfunkgebühren: Keine häusliche Gemeinschaft bei Einliegerwohnung im selben Haus

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen einen Gebührenbescheid für Januar bis Juni 2006 und berief sich darauf, ihr Fernseher sei als gebührenfreies Zweitgerät ihres Vaters anzusehen. Streitpunkt war, ob sie mit ihrem Vater in häuslicher Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung lebte (§ 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV). Das VG Köln verneinte dies, weil die Klägerin im Dachgeschoss in einer räumlich getrennten, selbständigen Wohneinheit wohnte. Die Klage wurde abgewiesen; auch der Säumniszuschlag wurde bestätigt.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Rundfunkgebührenbescheid (inkl. Säumniszuschlag) abgewiesen, da keine häusliche Gemeinschaft in gemeinsamer Wohnung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte nach § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV setzt eine häusliche Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung voraus.

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Der Wohnungsbegriff des § 5 Abs. 1 RGebStV erfasst jeden dauerhaft privat zum Wohnen und/oder Schlafen genutzten umschlossenen Raum; mehrere Wohneinheiten in einem Haus sind grundsätzlich jeweils eigene Wohnungen.

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Getrennte Wohneinheiten (z.B. Einliegerwohnung im selben Gebäude) begründen keine gemeinsame Wohnung und damit keine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV, auch wenn räumliche Nähe besteht.

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Ob Wohneinheiten vom Treppenhaus durch Türen abgetrennt sind, ist für die Einordnung als getrennte Wohnungen nicht entscheidend; die Gebührenpflicht kann nicht durch bauliche Entfernbarkeit von Türen disponibel gemacht werden.

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Ein Säumniszuschlag für rückständige Rundfunkgebühren kann auf § 4 Abs. 7 RGebStV i.V.m. der Einziehungssatzung des Rundfunkgebührengläubigers gestützt werden.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

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Die im Jahre 1986 geborene Klägerin unterzeichnete am 19.09.2005 ein Formular über die Anmeldung eines Radio- und Fernsehgeräts rückwirkend zum 01.04.2004. In dem Formular ist von dem Beauftragten des Beklagten, Herrn Wolfgang Schmitt, zusätzlich zur Berechnung der rückständigen Gebühren in Höhe von 295,98 Euro für den Zeitraum von April 2004 bis September 2005 in der Bemerkungszeile vermerkt, dass die Klägerin über eine eigene Wohnung im Haus ihres Vaters, Herrn C. I. , verfüge und von dessen Unterhalt lebe. Des Weiteren notierte der Beauftragte, dass er der Klägerin die Anmelde- und Gebührenpflicht erläutert habe und ihr die entsprechenden Flyer zur Information übergeben habe.

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Nachdem die insoweit die Verwaltungsaufgaben des Beklagten wahrnehmende GEZ der Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2005 die Anmeldung bestätigt hatte, erging am 03.12.2005 ein Gebührenbescheid für den Zeitraum April 2004 bis September 2005 über eine Gesamthöhe von 295,98 Euro. Ein weiterer Gebührenbescheid erging am 06.01.2006 für den folgenden Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 über eine Höhe von 56,09 Euro, worin 5,00 Euro an Säumniszuschlag enthalten sind.

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Gegen den Gebührenbescheid vom 06.01.2006 sowie eine Mahnung vom 03.02.2006 wandte sich der Vater der Klägerin mit Mitteilungen vom 22.01.2006 und 28.02.2006 (Posteingang) an die GEZ. Er führte aus, dass die Klägerin über keine eigene Wohnung verfüge und noch zur Schule gehe. Sie lebe vielmehr in seinem Haushalt und beziehe kein eigenes Einkommen.

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Unter dem 14.06.2006 lehnte der Beklagte den Antrag auf Stornierung der Anmeldung unter Verweis auf die Rechtsverbindlichkeit der Unterschrift der Klägerin ab. Aus der Bemerkungszeile gehe eindeutig hervor, dass die Klägerin über eine eigene Wohnung verfüge.

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Nach einem telefonischen Kontakt mit dem Vater der Klägerin unternahm ein weiterer Beauftragter des Beklagten, Herr Wilfried Sinzig, am 21.06.2006 einen Besuch vor Ort. Dort stellte er ausweislich des hierüber gefertigten Berichts fest, dass es sich bei dem Haus des Vaters der Klägerin um ein dreigeschossiges Wohngebäude handele. Im Erdgeschoss befinde sich die Firma von Herrn I. . An der Haustür seien zwei separate Briefkästen angebracht, wovon einer mit dem Vor- und Zunamen der Klägerin versehen sei, sowie insgesamt drei Klingelanlagen mit separaten Videokameras. Bei einem vereinbarten Rückruf gab der Vater der Klägerin am selben Tage an, dass die zweite Wohnung im Hause zeitweise von Geschäftsfreunden benutzt würde. Dabei bestritt er erneut, dass die Klägerin dort wohnhaft sei.

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In der Folgekorrespondenz führte die Klägerin weiter aus, dass sich der Beauftragte des Beklagten beim Besuch am 19.09.2005 unter Androhung einer Strafanzeige gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschafft habe. Er habe ihr das Anmeldeformular mit dem Hinweis vorgelegt, dass sie zur Bestätigung des Besuches unterschreiben müsse. Dabei habe sie die Anmeldung nicht einsehen können. Darüber hinaus gab die Klägerin nochmals an, nicht der Gebührenpflicht zu unterliegen, da sie ohne eigenes Einkommen in einem gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihrem Vater lebe und ihre Rundfunkgeräte somit gebührenfreie Zweitgeräte seien.

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Mit Schreiben vom 17.08.2006 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin seine Vertretung an und erklärte die Anfechtung der Anmeldung. Zur Sache selbst führte er aus: Die Klägerin sei zurzeit erwerbslos und führe lediglich Praktika zum Erwerb des praktischen Teils für die Höhere Handelsschule durch. Ihr Einkommen liege unter dem monatlichen Regelsatz für Haushaltsangehörige von 276,00 Euro. Die Unterschrift der Klägerin unter dem Anmeldeformular sei lediglich deswegen zustande gekommen, weil der Außendienstmitarbeiter des Beklagten habe quittiert wissen wollen, dass er vor Ort gewesen sei. Der Kopfteil des Dokuments sei bei der Unterschrift der Klägerin von dem Außendienstmitarbeiter verdeckt worden. Ferner legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem genannten Schreiben gegen den Gebührenbescheid vom 03.12.2005 Widerspruch ein. Insoweit führte er aus, der Bescheid sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Er liege der Klägerin nicht vor.

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Unter dem 18.09.2006 nahm der seinerzeit tätige Beauftragte des Beklagten, Herr Schmitt, zu dem Geschehen ausführlich Stellung. Insoweit wird auf Bl. 27 bis 29 der Verwaltungsakte Bezug genommen.

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Am 01.12.2006 erging ein weiterer Gebührenbescheid des Beklagten, und zwar für den Zeitraum Januar 2006 bis Juni 2006 in einer Gesamthöhe von 107,18 Euro einschließlich eines Säumniszuschlages von 5,00 Euro, gegen den seitens der Klägerin mit Schreiben vom 13.12.2006 Widerspruch eingelegt wurde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.12.2006 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24.01.2006 zugestellt.

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Unter dem 11.02.2007 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe ihre Rundfunkgeräte entsorgt. Daraufhin meldete der Beklagte das Teilnehmerkonto der Klägerin zum 28.07.2007 ab.

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Am 26.02.2007, einem Montag, hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

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den Bescheid des Beklagten vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 (Teilnehmernummer: 000000000), aufzuheben.

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Zur Begründung macht sie geltend, das Fernsehgerät sei als Zweitgerät ihres Vaters anzusehen und daher gebührenfrei. In der Sache selbst wiederholt sie ihr bisheriges Vorbringen. Im Übrigen bestreitet sie erneut, dass die Klägerin über einen eigenen Briefkasten und eine eigene Klingel verfüge.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er nimmt im Wesentlichen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug und verweist dabei auf die von der Klägerin unterzeichnete Anmeldeerklärung, welcher ein hoher Indizwert zukomme. Der insoweit mögliche Gegenbeweis sei von der Klägerin nicht erbracht. Eine Anfechtung der Anmeldeerklärung sei aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

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Die Klägerin und ihr Vater bildeten keine Haushaltsgemeinschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Denn Voraussetzung hierfür sei, dass ein gemeinsames Leben in einer Wohnung stattfinde. Dies sei vorliegend nicht gegeben. Unter dem Begriff der „Wohnung" sei jeder umschlossene Raum zu verstehen, bestehend aus einem oder mehreren Zimmern, der zum Wohnen und/oder Schlafen dauernd privat genutzt werde. Mehrere Wohneinheiten in einem Haus stellten einzelne Wohnung i. S. d. § 5 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag dar.

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Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagten vom 01.12.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat die Klägerin für den hier im Streit befangenen Zeitraum von Januar bis Juni 2006 zu Recht zu Rundfunkgebühren herangezogen und ihr zusätzlich einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 Euro auferlegt.

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Maßgebliche Rechtsgrundlage ist - bezüglich des hier streitigen Zeitraumes - § 5 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31.08.1991 (GV NRW S. 408) in der Fassung des Art. 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08.03.2005 (GV NRW S. 192).

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Hiernach ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereit gehalten werden, wobei für Rundfunkempfangsgeräte in mehreren Wohnungen für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr zu entrichten ist (Satz 1 Nr. 1). Nach Satz 2 der genannten Vorschrift besteht eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereit gehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt.

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Einschlägig ist vorliegend allein Satz 2 der genannten Vorschrift. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht erfüllt, weil die Klägerin in dem fraglichen Zeitraum nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihrem Vater, sondern in dessen Haus in einer eigenen Wohnung gelebt hat.

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Unter dem Begriff „Wohnung" ist jeder umschlossene Raum, bestehend aus einem oder mehreren Zimmern, der zum Wohnen und /oder Schlafen dauernd privat genutzt wird, zu verstehen. Mehrere Wohnungseinheiten in einem Haus, selbst wenn die einzelnen Einheiten nicht mit Küche und Bad ausgestattet sind, stellen einzelne Wohnungen im Sinne der Ziffer 1 des Satzes 1 dar. Absatz 1 Satz 2 ist eine Erweiterung des Absatzes 1 Satz 1. Wie sich aus den Worten „im Rahmen des Satzes 1" ergibt, gilt damit auch im Rahmen des Satzes 2 derselbe Wohnungsbegriff wie in Satz 1. Deswegen ist Voraussetzung für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft das Zusammenleben der Eheleute und etwaiger Haushaltsangehöriger in einer gemeinsamen Wohnung. Eine gemeinsame Wohnung besteht nicht bei getrennten Wohneinheiten, auch wenn eine gewisse räumliche Nähe gegeben ist. So sind Rundfunkempfangsgeräte, die vom Rundfunkteilnehmer, seinem Ehegatten oder einem Haushaltsangehörigen in einer Einliegerwohnung im gleichen Gebäude zum Empfang bereit gehalten werden, zusätzlich anmelde- und gebührenpflichtig.

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Vgl. Göhmann/Siekmann, in: Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 5 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, Rdnr. 22; vgl. ferner hierzu: VG Regensburg, Urteil vom 17.02.1988 - RO 3 K 87 0431 - zu der gleichlautenden früheren Vorschrift.

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Die eigenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zugrundegelegt, lebt diese nicht in einer Wohnung bzw. in einer Haushaltsgemeinschaft zusammen mit ihrem Vater, sondern in einem eigenen, nicht in dessen Wohnung integrierten, sondern hiervon räumlich getrennten Raum im Dachgeschoss des Hauses ihres Vaters. Sie hat insoweit angegeben, dass sie sich in ihrer Wohnung im Dachgeschoss die aus einem Wohnraum und einem Bad besteht, überwiegend aufhält und dort schläft. Auch koche sie dort ggf. nicht nur für sich, sondern zugleich für ihren Vater. Darauf, ob die einzelnen drei Wohnungen in dem Haus ihres Vaters vom Treppenhaus nicht durch eine Tür getrennt, sondern offen zugänglich sind, da angeblich die Türen ausgebaut seien, kommt es entscheidungserheblich nicht an. Vielmehr kann diese Behauptung der Klägerin, an deren Richtigkeit die Kammer im Übrigen erhebliche Zweifel hat, als richtig unterstellt werden. Denn selbst wenn freie Zugänglichkeit zu den einzelnen Wohnungen ohne das Vorhandensein von Türen bestehen sollte, ändert dies nichts daran, dass es sich insoweit jeweils um selbständige Wohneinheiten handelt, die räumlich durch das zu benutzende Treppenhaus voneinander getrennt sind. Im Übrigen wäre es widersinnig, wenn etwa durch die Ausbaumöglichkeit von Türen zum Treppenhaus über die Gebührenpflichtigkeit disponiert werden könnte.

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Die Zahlung des Säumniszuschlages findet in § 4 Abs. 7 Rundfunkgebührenstaatsvertrag i. V. m. § 6 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Einziehung von Rundfunkgebühren seine Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO sieht die Kammer als nicht gegeben an.