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Verwaltungsgericht Köln·6 K 693/17·09.05.2019

Rundfunkbeitrag: Klage mangels Rechtsschutzinteresse wegen widersprüchlichen Vortrags unzulässig

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff einen Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheid an und begehrte zudem Befreiung aus Gewissensgründen. Das VG Köln wies die Klage als unzulässig ab, weil dem Kläger das Rechtsschutzinteresse fehlte. Wer gerichtlichen Rechtsschutz begehrt, aber zugleich die Legitimität der Rechtsordnung bzw. des angerufenen Gerichts bestreitet oder die eigene rechtliche Existenz verneint, handelt eklatant widersprüchlich (Treu und Glauben). Ein pauschales Befangenheitsgesuch gegen den Richter wurde als rechtsmissbräuchlich unbeachtlich angesehen.

Ausgang: Klage gegen Rundfunkbeitragsfestsetzung und auf Befreiung als unzulässig (fehlendes Rechtsschutzinteresse) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz von Treu und Glauben begrenzt auch im öffentlichen Prozessrecht die Ausübung prozessualer Rechte und erfasst insbesondere das Verbot rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.

2

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, eine Befangenheit zu begründen, insbesondere wenn lediglich prozessordnungsrechtlich gebotene Richterhandlungen beanstandet werden.

3

Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn ein Beteiligter durch widersprüchliches Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt; widersprüchlicher Vortrag ist prozessual unbeachtlich.

4

Wer ein Gericht anruft, dessen Legitimation er zugleich bestreitet, handelt eklatant widersprüchlich und kann keinen gerichtlichen Rechtsschutz beanspruchen.

5

Die Bekanntgabe von Schriftsätzen und Vorbringen an die Gegenseite beruht auf dem Anspruch auf rechtliches Gehör und dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und begründet für sich genommen keine Besorgnis der Befangenheit.

Zitiert von (6)

4 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 102 Abs. 2 VwGO§ Art. 157 BGB§ Art. 162 BGB§ 242 BGB§ 275 Abs. 2 BGB§ 307 Abs. 1 BGB

Leitsatz

1. Der Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben beherrscht jede Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen kann. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer.

2. Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Missbräuchlich ist der treu- oder zweckwidrige Gebrauch eines Rechts.

3. Unbefangenheit ist Freiheit für das Recht in Geist und Gehabe, bedeutet also Parteinahme für das Recht.

4. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Dies gilt insbesondere für Gesuche, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben.

5. Wer ein Gericht anruft, das er nicht anerkennt, verhält sich eklatant widersprüchlich und hat kein Rechtsschutzinteresse.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.

3

Mit Schreiben vom 28.05.2016 forderte der Kläger den Beklagten auf, seine persönlichen Daten aus dessen Datenbanken zu löschen und die „Belästigungen“ zu unterlassen. Er habe die Rundfunkgebühren „im Treu und Glauben“ gezahlt, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass es sich beim Rundfunkgebührenstaatsvertrag um geltendes Recht gehandelt habe. Zugleich meldete er Rückerstattungsansprüche auf unrechtmäßig eingeforderte Beitragszahlungen an.

4

Mit Bescheid vom 02.01.2017 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge für den Zeitraum von Januar 2013 bis Oktober 2016 in Höhe von 826,14 Euro einschließlich Säumniszuschlag fest.

5

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2017 zurück.

6

Einen Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht „aus Gewissensgründen“ lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2017 ab.

7

Am 17.01.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung behauptet er unter anderem, dass seine Person nicht mehr existiere oder dass für diese Person nur die staatliche Gesetzgebung vor dem 01.01.1914 gelte. Der Rundfunkbeitrag löse bei ihm eine Gewissensnot aus. Zudem legt er eine „rechtswissenschaftliche Expertise zum verfassungswidrigen Rundfunkbeitrag“ vor. Die „Weiterbetreibung verbotener nationalsozialistischer Gesetze und Verordnungen in der BRD“ werde auf internationaler Ebene bekannt gemacht.

8

Mit Schreiben vom 24.03.2018 hat der Kläger beim Beklagten die Löschung des zu seiner Person geführten Beitragskontos beantragt, weil diese Person verstorben sei.

9

Mit Schriftsatz vom 25.11.2018 hat der Kläger den entscheidenden „sogenannten Richter“ als befangen und „allgemein den Einzelrichter“ abgelehnt, weil er den „Verdacht“ habe, dass sich die „Richterschaft am VG Köln“ der „Korruption schuldig gemacht“ habe, „das heißt, dem Beitragsservice alles zuzuspielen“.

10

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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1. den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 02.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2017 aufzuheben,

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2. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.04.2017 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

13

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist unzulässig.

19

Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und daher für den abgelehnten Einzelrichter unbeachtlich. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs entspringt dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (bona fides; vgl. Abs. 5 Pr. EuGRCh i.V.m. Art. 1 Magna Carta [1215]; Sachsenspiegel [zw. 1220 u. 1235] Landrecht I. Buch Art. 7, III. Buch Art. 78; Siete Partidas [Mitte 13. Jh.], Partida III, Titulo I, Leyes I y III, Titulo XXXII, Ley XXI; S. 3 d. schweiz. Bundesbriefs [1291]; Liber sextus [1298] 5, 13, 75; Buch IV Titel 16 Art. 4 § 1 Landrecht d. Hzgt. Preußen [1620]; § 270 I 5, § 539 I 11, § 2024 II 8 PrALR [1794]; § 858 SächsBGB [1865]; Art. 8 Abs. 2 S. 1 EuGRCh; §§ 157, 162, 242, 275 Abs. 2, § 307 Abs. 1, § 320 Abs. 2, § 815 BGB; § 1 StVO; Art. 5 Abs. 3, Art. 9, 44 Abs. 2 S. 1 schweiz. BV; Art. 2 ZGB; § 914 ABGB; Art. 1104 Code civil;

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Art. 1546 Código Civil Chil.; Art. 1:201 Abs. 1 PECL; Art. 7 Abs. 1 CISG; Art. 2 Ziffer IV, Art. 4 Ziffer II des brasilianischen Gesetzes Nr. 9.784/98; Art. 26, Art. 31 Abs. 1, Art. 46 Abs. 2 WVK; Art. 2 Nr. 2 UN-Charta). Dieses elementare Gerechtigkeitsprinzip beherrscht jede Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen kann. Es verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer (iuris praecepta sunt haec: honeste vivere, alterum non laedere, suum cuique tribuere. Ulpian, Dig. 1, 1, 10 § 1). Vertrauen („Glauben“), auf dem Beziehungen zwischen Personen beruhen, setzt Redlichkeit („Treu“, vgl. engl. „true“) voraus, die Übereinstimmung von Reden und Tun.

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„Treu und Glauben gebietet ein Stehen zum gegebenen Wort, verlangt, dass man auch dann beim Zugesagten bleibt, wenn man hernach anderen Sinnes geworden ist; Treu und Glauben verpflichtet zu einem gesinnungsmäßig anständigen Verhalten im gegenseitigen Umgang, verbietet es, fremde Schwächen auszunutzen und den anderen zu täuschen; Treu und Glauben fordert eine Übereinstimmung der Rede mit der Überzeugung, verlangt eine Geradheit und Aufrichtigkeit des Wesens; Treu und Glauben will, dass man dem andern als sittlicher Person vertraut und glaubt, dass er sein Wort halten, dass er in anständiger Gesinnung handeln wird.“

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Treu und Glauben ist Maßstab für Rechtsausübung (vgl. § 242 BGB) und -auslegung (vgl. § 157 BGB). Die Rechtsprechung präzisiert diesen Rechtsgrundsatz anhand von Fallgruppen und Funktionskreisen wie etwa dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (male enim nostro iure uti non debemus. Gaius, Inst. 1, 53), welches die Rechtsausübung begrenzt (vgl. § 226 BGB, § 8 Abs. 4 UWG; § 34 Abs. 2 BVerfGG; Art. 35 Abs. 3 Buchst. a EMRK). Missbräuchlich ist der treu- oder zweckwidrige Gebrauch eines Rechts.

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Das Recht, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 ZPO), soll gewährleisten, dass die Sache in einem fairen Verfahren, d. h. nach Treu und Glauben, (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und dem Rechtsstaatsprinzip bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 47 Abs. 2 S. 1 EuGRCh) von einem unparteiischen, unabhängigen und unbefangenen Richter (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG; § 1 GVG; §§ 25, 39 DRiG) gehört wird. Es schützt das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte.

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Unbefangenheit ist Freiheit für das Recht in Geist und Gehabe, bedeutet also Parteinahme für das Recht.

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Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen. Dies gilt insbesondere für Gesuche, die Handlungen des Richters beanstanden, welche nach der Prozessordnung vorgeschrieben sind oder sich ohne weiteres aus der Stellung des Richters ergeben.

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Der Vortrag des Klägers, dass die Richter am Verwaltungsgericht Köln dem Beklagten „alles zuspielen“, kann eine Besorgnis der Befangenheit des Einzelrichters offensichtlich nicht begründen. Vortrag von Beteiligten (§ 63 VwGO) der Gegenseite bekanntzugeben, gebieten das prozessuale Urrecht des Menschen auf rechtliches Gehör (audiatur et altera pars.), welches als objektivrechtliches Verfahrensprinzip der Achtung seiner Würde dient (Art. 1 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 GG),

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sowie das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit (non debet actori licere, quod reo non permittitur. Ulpian, Dig. 50, 17, 41 pr.; Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 GG),

36

und die für die Klage geltende Prozessordnung (§ 81 Abs. 2, § 85 S. 1, 2, § 86 Abs. 4 S. 3, § 108 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Erfordernis des allgemeinen Rechtsschutzinteresses dient der Wahrung des Rechtsfriedens; es soll verhindern, dass prozessuale Rechte missbraucht werden. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt demjenigen, der gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium nemini licet. Vgl. Ulpian, Dig. 1, 7, 25 pr.) verstößt. Auch dieses Verbot wurzelt im Grundsatz von Treu und Glauben und besagt, dass niemand sich einem zuvor erweckten Rechtsschein entziehen und das hervorgerufene Vertrauen enttäuschen darf. Wer vor Gericht Widersprüchliches vorträgt, wird nicht gehört (allegans contraria non est audiendus.).

39

Eklatant widersprüchlich verhält sich, wer ein Gericht anruft, das er nicht anerkennt. Rechtsschutz durch die Justiz kann nur auf Basis des Grundgesetzes und im Rahmen der geltenden Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder erlangt werden. Erst das Grundgesetz garantiert überhaupt gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Exekutive. Wer die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik und damit auch die Existenz bzw. Legitimation der von ihm angerufenen Justiz in Zweifel zieht, verhält sich widersprüchlich und verletzt seine Pflicht zu redlicher Prozessführung nach Treu und Glauben. Eine Rechtsordnung, die sich ernst nimmt, darf die Missachtung ihrer selbst nicht ignorieren oder gar fördern. Sie schafft sonst Anreize zur Rechtsverletzung, diskriminiert rechtstreues Verhalten und untergräbt dadurch die Voraussetzungen ihrer eigenen Wirksamkeit.

41

Der Kläger hat sich widersprüchlich verhalten, denn er hat einerseits das erkennende Gericht um Rechtsschutz ersucht, andererseits dem Gericht die Legitimität abgesprochen, indem er mit Schriftsatz vom 23.11.2018 für seine Person nur die staatliche Gesetzgebung vor dem 01.01.1914 gelten lassen wollte. Zudem hat er mit Schriftsatz vom 12.11.2018 behauptet, dass seine Person juristisch nicht mehr existiere; gegenüber dem Beklagten hat er mit Schreiben vom 24.03.2018 behauptet, dass diese Person verstorben sei. Auch diese Äußerungen stehen im Widerspruch zu dem für seine Person begehrten Rechtsschutz.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

49

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

51

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

52

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

53

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

54

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

55

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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826,14 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

64

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

65

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

66

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

67

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.