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Verwaltungsgericht Köln·6 K 6871/13·24.06.2015

Exmatrikulation wegen Überschreitung der Höchstdauer des Promotionsstudiums

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde wegen Überschreitung der in der Einschreibeordnung geregelten Höchstdauer der Promotion exmatrikuliert. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Befristung und der geltend gemachte Vertrauensschutz. Das Gericht hält die Exmatrikulation für rechtmäßig und ermessensfehlerfrei, da keine Verlängerung beantragt wurde und die Bescheinigung keine unbefristete Zulassung auswies. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Exmatrikulation wegen Überschreitung der Höchstdauer als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Exmatrikulation ist rechtmäßig, wenn eine in der einschlägigen Einschreibungsordnung vorgesehene Befristung besteht und die Voraussetzungen für eine weitere Einschreibung nicht erfüllt sind.

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Vertrauensschutz gegen nachträgliche Regelungen der Studien- oder Prüfungsordnung entfällt, wenn die ursprüngliche Zulassungsbescheinigung keine lebenslange Unbefristung bestätigt und der Betroffene mit Regelungsänderungen rechnen muss.

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Die Hochschule verletzt das Ermessen nicht, wenn sie bei fehlender Verlängerungsgenehmigung und ohne gestellten Härtefallantrag regelmäßig die Exmatrikulation ausspricht.

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Vor einer Klageerhebung ist nicht in allen Fällen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen; die Durchführung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und landesrechtlichen Justizgesetzen.

Relevante Normen
§ 1 Abs. 7 Satz 2 EO 2011§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 5 Satz 2 HG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 7 Satz 2, 10 Abs. 3 c) EO 2011§ 1 Abs. 7 Satz 2, 10 Abs. 3 c) EO 2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Die Klägerin ist seit dem Wintersemester 2004/2005 für Studien zum Zwecke der Promotion eingeschrieben.

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Mit Schreiben vom 25.07.2013 wies das Studierendensekretariat der Beklagten die Klägerin – wie alle anderen betroffenen Promotionsstudierenden auch – darauf hin, dass

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die Immatrikulation zum Zwecke der Promotion nach § 1 Abs. 7 Satz 2 der Einschreibungsordnung der Beklagten vom 27.07.2011 (EO 2011) grundsätzlich auf maximal 6 Jahre (12 Semester) befristet ist, so dass eine weitere Rückmeldung zum WS 2013/2014 nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis, dass bei Vorliegen besonderer Gründe beim zuständigen Dekanat eine Verlängerungsbescheinigung beantragt und diese gegebenenfalls dem Studierendensekretariat bis zum 15.08.2013 vorgelegt werden könne. Die Klägerin legte gegen dieses Schreiben mit Schreiben vom 05.08.2013 „Widerspruch“ ein und berief sich im Wesentlichen auf Vertrauensschutz. Das Studierendensekretariat der Beklagten teilte der Klägerin daraufhin mit, dass es keinen Vertrauensschutz auf eine uneingeschränkte Fortdauer eines Gesetzes oder einer amtlichen Ordnung gebe. Nach weiterer Korrespondenz per Mail zwischen den Beteiligten wurde die Klägerin mit Bescheid vom 08.10.2013 unter Hinweis auf § 10 Abs. 3 c)  EO wegen fehlender Voraussetzung für die weitere Einschreibung mit Ablauf des 30.09.2013 exmatrikuliert.

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Die Klägerin hat am 05.11.2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt sie vor, sie sei zum Wintersemester 2004/2005 zur externen Promotion zugelassen worden. Die darüber ausgestellte Bescheinigung enthalte keine Befristung der Zulassung. Sie habe daher darauf vertrauen können, dass sie ihre Promotion im Rahmen ihres Zeitkontingents ohne einen Endtermin anfertigen könne. Die beschränkenden Regelungen in den Einschreibeordnungen seien nie kommuniziert worden. Dasselbe gelte, soweit die Beklagte die Höchstdauer ab 2007 berechne. Nach Erhalt der Rückmeldeunterlagen für das Wintersemester 2013/2014 und Zahlung des Semesterbeitrags sei für sie völlig überraschend und ohne vorherige Anhörung der Bescheid vom 08.10.2013 ergangen. Weder sei eine Härtefallprüfung noch ein Widerspruchsverfahren erfolgt. Die Exmatrikulation führe zu erheblichen Einschränkungen ihres Zugangs zur gesamtem universitären Infrastruktur, insbesondere was Medien und Datenbanken der Universitätsbibliothek angehe.

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Die Klägerin beantragt,

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                    den Bescheid der Beklagten vom 08.10.2013 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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                    die Klage abzuweisen.

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Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18.12.2013 (Bl. 24 ff. d.A.) Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (BA Hefte 1 und 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere bedurfte es vor Erhebung der Klage entgegen der Auffassung der Klägerin keiner Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, wie sich aus §§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW ergibt. Einer der Ausnahmefälle nach § 110 Abs. 2 JustG NRW, in denen nach wie vor ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, liegt nicht vor.

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Die Klage jedoch unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Exmatrikulation der Klägerin ist rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt.

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Rechtgrundlagen der Exmatrikulation sind § 67 Abs. 5 Satz 2 HG NRW i.V.m. §§ 1 Abs. 7 Satz 2, 10 Abs. 3 c) EO 2011. Danach kann die Exmatrikulation erfolgen, wenn die Einschreibung – wie hier für das Promotionsstudium - befristet ist und die Voraussetzungen für die weitere Einschreibung nicht erfüllt sind.

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Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Befristung eines Promotionsstudiums auf 6 Jahre sind nicht ersichtlich. Die geräumige Frist orientiert sich an der Regelstudienzeit des Studiums der Humanmedizin als des Studiums mit der längsten Regelstudienzeit und gewährleistet regelmäßig, dass innerhalb dieses Zeitraums eine Promotion abgeschlossen werden kann. Sonderfälle werden über Härtefallanträge aufgefangen.

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Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Exmatrikulation der Klägerin nach §§ 1 Abs. 7 Satz 2, 10 Abs. 3 c) EO 2011 vorlagen. Das bestreitet auch die Klägerin im Kern nicht.

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Sie kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen, weil sie ihr Promotionsstudium schon im Wintersemester 2004/2005 und damit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als es noch unbefristet war. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang auf die zu den Akten gereichte Bescheinigung des Dekans der Philosophischen Fakultät vom 15.09.2004 bezieht (Bl. 12 d.A.), war diese Bescheinigung ausdrücklich nur – entsprechend der letzten Zeile - für das Wintersemester 2004/2005 und nicht für ein lebenslanges Studium ausgestellt. Darüber hinaus konnte die Klägerin nicht auf Dauer darauf vertrauen, dass sie lebenslang ein unbefristetes Promotionsstudium betreiben kann, sondern sie musste mit Veränderungen und auch mit zeitlichen Beschränkungen rechnen. Sie konnte auch nicht erwarten, dass ihr die Regelungen der PO 2007 und PO 2011 jeweils persönlich bekannt gegeben werden, sondern sie musste sich wie jeder andere Studierende auch um die Grundlagen für ihr Studium und um einschlägige Bestimmungen kümmern.

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Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Entscheidung weiterhin gewürdigt, dass die Klägerin schon längere Zeit vor Inkrafttreten der PO 2007 und damit vor der erstmaligen Verankerung einer Befristung Promotionsstudierende war. Denn sie hat nur die Semester ab Inkrafttreten der PO 2007 berücksichtigt und zudem hinsichtlich der Höchstzahl die großzügigere Regelung in der PO 2011 zu Grunde gelegt.

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Die Beklagte hat schließlich auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat dazu erläutert, dass sie ihr Ermessen regelmäßig so ausübt, dass bei Nichtvorlage einer Verlängerungsgenehmigung durch das jeweils zuständige Dekanat nach Stellung eines Härtefallantrags innerhalb der vorgegebenen Frist regelmäßig die Exmatrikulation ausspricht. Da die Klägerin keinen Härtefallantrag gestellt hatte, hat und konnte die Beklagte hier so verfahren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124a  Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.