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Verwaltungsgericht Köln·6 K 628/21·27.01.2026

Rundfunkbeitrag: Keine Härtefallbefreiung bei freiwilligem Verzicht auf Grundsicherung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRundfunkbeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV, nachdem die Grundsicherung eingestellt und ihr Bedarf durch Unterhaltszahlungen der Tochter gedeckt wurde. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Klägerin weder Empfängerin einer Leistung nach § 4 Abs. 1 RBStV war noch ein besonderer Härtefall vorlag. Ein Härtefall scheidet aus, wenn die betroffene Person das System der bescheidgebundenen Befreiung durch freiwilligen Verzicht auf Sozialleistungen verlässt. § 94 SGB XII führe nicht dazu, dass der Sozialleistungsbezug kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre; zudem unterblieben ausreichende Nachweise für eine eigenständige Bedürftigkeitsprüfung.

Ausgang: Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht mangels Leistungsbezugs und Härtefalls abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt den tatsächlichen Bezug der dort genannten Sozialleistungen voraus; eine analoge Anwendung der Befreiungstatbestände scheidet als Ausnahmeregelung grundsätzlich aus.

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Ein besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV kommt nur in Betracht, wenn trotz bestehender Bedürftigkeit ein Ausschluss vom Bezug der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen vorliegt; ein freiwilliger Verzicht auf Sozialleistungen begründet regelmäßig keinen Härtefall.

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Der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 94 Abs. 1 SGB XII bewirkt keinen gesetzlichen Ausschluss vom Sozialleistungsbezug, sondern regelt die Anspruchsüberleitung auf den Sozialhilfeträger für Zeiten erbrachter Leistungen; bei laufender Erfüllung des Unterhaltsanspruchs ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen.

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Das System der Rundfunkbeitragsbefreiung knüpft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an eine behördliche Bedürftigkeitsprüfung und deren bescheidmäßige Bestätigung durch Sozialleistungsträger an; eine vollständige Verlagerung der Bedürftigkeitsprüfung auf die Rundfunkanstalt ist nicht Regelzweck des § 4 RBStV.

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Unterbleibt die Vorlage erforderlicher Nachweise, kann eine im Verfahren angebotene eigenständige Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalt nicht zu einem Befreiungsanspruch führen.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV§ 42 SGB XII§ 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV§ 4 Abs. 6 RBStV§ 94 Abs. 1 Satz1 SGB XII§ 4 Abs. 1 RBStV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht.

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Unter dem 29. Juni 2020 stellte die Klägerin bei dem Beklagten einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auf der Grundlage des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Dem Antrag beigefügt war ein Schreiben des Steuerberaters G. S., in welchem dieser bescheinigte, dass der Klägerin Sozialhilfe nicht mehr gezahlt werde, da die Tochter der Klägerin, Frau W. R., unterhaltspflichtig sei. Es sei zunächst Sozialhilfe gezahlt worden, die dann aber - nach erbrachtem Einkommensnachweisen - von der Tochter der Klägerin zurückgefordert worden sei. An dem Umstand, dass die Klägerin mangels eigener Einkünfte grundsätzlich sozialhilfeberechtigt sei, habe sich nichts geändert.

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Mit Bescheid vom 25. September 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV nicht vorlägen. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe hervor, dass die Klägerin Unterhalt von ihrer Tochter erhalte. Hierdurch sei nicht nachgewiesen, dass ihr eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen wegen Einkommensüberschreitung verwehrt worden sei.

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Mit Schreiben vom 5. Oktober 2020 legte die Klägerin Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Bis zum 29. Februar 2020 habe sie Sozialhilfe (Grundsicherung im Alter nach den Bestimmungen des SGB XII) erhalten und sei daher von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen. Seit dem 1. März 2020 habe das Sozialamt der Stadt Bonn die Leistungen wegen Überschreitung der Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € ihrer unterhaltspflichtigen Tochter eingestellt. Ihr Sozialhilfebedarf werde seither von ihrer Tochter im Rahmen der Unterhaltszahlungen geleistet. Die Leistungen entsprächen den Leistungen nach § 42 SGB XII, sodass sie die gleichen Leistungen wie ein Empfänger der Grundsicherung im Alter erhalte, nunmehr jedoch von ihrer Tochter und nicht von der Stadt Bonn. Mit dem Ablehnungsbescheid verstoße der Beklagte gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, da sie hierdurch schlechter gestellt werde, als ein Empfänger von Grundsicherung im Alter nach SGB XII, obwohl die tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gleich seien. Dem Widerspruch beigefügt waren zwei Schreiben der Stadt Bonn, die die Einstellung der bisherigen Leistungen an die Klägerin und Zahlungen der Tochter der Klägerin belegten.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass eine Befreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 RBStV wegen des Erhalts von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB VII im vorliegenden Fall ausscheide, da die Klägerin ausweislich der eingereichten Unterlagen seit März 2020 eine solche Grundsicherung nicht mehr gewährt werde. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheide mangels Vorliegens einer Regelungslücke aus. Es komme auch keine Befreiung aufgrund Vorliegens eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV in Betracht, da der hierfür erforderliche atypische Sachverhalt nicht vorliege. Der Klägerin sei Grundsicherung versagt worden, da sie aufgrund des gegen ihre Tochter bestehenden Unterhaltsanspruchs die finanziellen Grenzen des Bezugs von Grundsicherung überschreite. Es fehle daher an einer vergleichbaren Situation, in der die Klägerin auf einen Etat zurückgreifen müsse, der zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes gedacht sei. Zudem sei der Klägerin zuzumuten, gegenüber ihrer unterhaltspflichtigen Tochter eine Erhöhung der Unterhaltsleistung einzufordern.

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Die Klägerin hat hiergegen am 8. Februar 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei von August 2019 bis Juli 2020 aufgrund des Erhalts von Grundsicherung im Alter nach SGB XII von der Rundfunkbeitragspflicht befreit gewesen. Die Stadt Bonn als Sozialhilfeträgerin habe ihre Tochter zur Zahlung der Unterhaltsleistungen herangezogen, da diese die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten und gegenüber der Klägerin unterhaltspflichtig gewesen sei. Nach § 94 Abs. 1 Satz1 SGB XII gehe in diesem Fall der Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über. Der Unterhaltspflichtige könne nun entweder den vom Sozialhilfeträger festgestellten Bedarf unmittelbar an den Unterhaltsbedürftigen auszahlen oder er sei in dieser Höhe dem Sozialhilfeträger gegenüber erstattungspflichtig. Vorliegend habe die Klägerin sich - auch aus Gründen der Vermeidung von Verwaltungsaufwand - dafür entschieden, die Zahlung unmittelbar von ihrer Tochter zu erhalten, sodass die Leistungen seitens des Sozialhilfeträgers sinngemäß zu März 2020 eingestellt worden seien. Dem Grunde nach sei sie aber weiterhin sozialhilfeberechtigt, erhalte die Leistung jedoch nicht von der Behörde, sondern im Rahmen des Elternunterhaltes von ihrer Tochter. Entgegen der Auffassung des Beklagten sie sie daher kraft Gesetzes aus dem in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreis ausgeschieden. Sie sei daher nach dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebotes den Beziehern von Sozialleistungen gleichzustellen und daher auch nach § 4 Abs. 6 RBStV von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Es liege eine vergleichbare Bedürftigkeit mit den nach dem SGB XII berechtigten Empfängern von Sozialhilfe vor.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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den Bescheid des Beklagten vom 25. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt vertiefend vor, dass sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (6 C 10.18) ergebe, dass eine Härtefallprüfung nur bei solchen Antragstellern in Betracht komme, die trotz bestehender Bedürftigkeit vom Bezug einer Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV ausgeschlossen seien. So könnten Personen, die zwar auch nur ein geringes Einkommen bezögen, aber nicht sozialhilfeberechtigt i.S.d. § 4 Abs. 1 RBStV seien, ebenfalls keine gesonderte Bedürftigkeitsprüfung durch die Rundfunkanstalten verlangen. Nur die Personen, die nachgewiesenermaßen aus dem System der Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV herausfielen, hätten einen Anspruch auf Prüfung der Bedürftigkeit und ggf. Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die Klägerin scheide indes nicht kraft Gesetzes aus dem Kreis der nach § 4 Abs. 2 RBStV genannte Personen aus, sondern aufgrund der Umsetzung des ihr nach dem Zivilrecht zustehenden Unterhaltsanspruches gegen ihre Tochter.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO.)

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 25. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Klägerin steht zunächst kein Anspruch auf die begehrte Befreiung aufgrund von § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) zu, da sie nicht Empfängerin der in Absatz 1 genannten Leistungen ist. Als Ausnahmereglungen sind die Regelungen auch nicht analogiefähig,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris, Rn. 19.

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Ebenso wenig steht ihr ein Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV zu. Hiernach hat die Landesrundfunkanstalt unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

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Ein Härtefall liegt nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere dann vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Die Aufzählung in Satz 2 ist dabei nicht abschließend. Der Schutz des Existenzminimus kann daher auch in anderen Fallgestaltungen eine Rundfunkbefreiung wegen eines besonderen Härtefalls rechtfertigen. Eine solche Fallgestaltung liegt bei Beitragsschuldnern vor, die ein den Regelleistungen entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris, Rn. 25 f.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin sind diese Grundsätze nicht auf ihren Fall übertragbar. Denn die Klägerin ist nicht kraft Gesetzes vom Sozialleistungsbezug ausgeschlossen, sondern hat aus eigenem Antrieb darauf verzichtet. So wandte sich die Klägerin selber am 16. Januar 2020 an die Stadt Bonn als Trägerin der Sozialhilfe und bat um Einstellung der Leistungen zum 1. März 2020, da sie im Rahmen des Elternunterhaltes Unterhaltsleistungen von ihrer Tochter erhalte. Die Klägerin hat damit zugleich - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - das System der bescheidgebundenen Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV freiwillig verlassen. Soweit sie vorträgt, sie sei kraft Gesetzes aufgrund der Regelungen in § 94 SGB XII von dem in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Personenkreis ausgeschlossen, ist dem nicht zu folgen. Nach § 94 Abs. Abs. 1 Satz1 SGB XII geht ein bestehender Unterhaltsanspruch einer leistungsberechtigten Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden bis zu der Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Nach Satz 2 ist der Übergang des Anspruches ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlungen erfüllt wird. Die Vorschrift sieht mithin also gerade nicht vor, dass die Klägerin aufgrund der ihr gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung ihrer Tochter, keine staatlichen Leistungen mehr erhält und schließt sie demnach auch nicht vom Bezug von Sozialleistungen aus. Der Verzicht erfolgte stattdessen freiwillig, wohl aus Gründen der Praktikabilität und zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand bei Übergehen des Unterhaltsanspruches auf die Stadt Bonn. Der Umstand, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen nur Unterhaltsleistungen von ihrer Tochter in der Höhe erhält, in der ihr auch Sozialleistungen zu gewähren wären, ist vorliegend unbeachtlich. Dies folgt daraus, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten abschließenden Befreiungsmöglichkeiten auf dem Grundprinzip beruhen, nur solchen Personen einen Anspruch auf Befreiung zuzugestehen, deren Bedürftigkeit am Maßstab bundesgesetzlicher Regelungen durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und durch Bescheid bestätigt worden ist bzw. Personen, denen eine staatliche Stelle bestätigt hat, dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen. Hierdurch wird vermieden, dass die zum Teil aufwendigen Berechnungen zur Feststellung der Bedürftigkeit von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erbracht werden müssen. Stattdessen wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die bundesgesetzgeberischen Wertungen für den Bezug der Sozialleistungen angeknüpft und diese zur Grundlage der Reichweite einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemacht,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 -, juris, Rn. 21 f.

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Dem Beklagten war schließlich auch eine eigenständige Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nicht möglich. Zu einer solchen Prüfung der Bedürftigkeit hatte er sich im Laufe des Gerichtsverfahrens bereit erklärt, jedoch hat die Klägerin die für die Prüfung erforderlichen Nachweise im Ergebnis nicht vorgelegt, sodass eine Prüfung nicht erfolgen konnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Das Befreiungsbegehren ist auf eine in die Zukunft gerichtete und darüber hinaus unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gerichtet. Ein konkret bezifferter Geldbetrag lässt sich daher aus dem Klagebegehren insoweit nicht ableiten, sodass § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar ist. Der Auffangstreit nach § 52 Abs. 2 GKG erscheint unangemessen hoch. Der insoweit festgesetzte Streitwert entspricht daher dem Betrag, der für den Zeitraum der Antragstellung auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vom 29. Juni 2020 bei dem Beklagten bis zur Klageerhebung am 8. Februar 2022 angefallen wäre: (20 x 18,36 Euro =) 367,20 Euro. Denn für diesen Zeitraum beanspruchte die Klägerin in jedem Fall eine Befreiung. Zuzüglich wurde der Betrag berücksichtigt, der demjenigen entspricht, der für drei Jahre zur Erfüllung der Rundfunkbeitragspflicht zu entrichten gewesen wäre: (36 x 18,36 Euro =) 660,96 Euro. Dies erscheint angemessen. Insgesamt waren daher (367,20 Euro + 660,96 Euro =) 1.028,16 Euro festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

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Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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1028,16 Euro

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festgesetzt.

39

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.