Prüfungsrecht: Kein weiterer Wiederholungsversuch nach Nichtbestehen eines Hauptseminars
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach zweimaligem Nichtbestehen einer Modulprüfung (Seminararbeit/Referat) einen erneuten Prüfungsversuch. Er rügte u.a. mangelnde Unvoreingenommenheit wegen eines vorsorglich vorbereiteten Nichtbestehensbescheids sowie Bewertungsfehler. Das VG Köln wies die Klage ab: Die Prüfungsversuche seien nach der Studienordnung ausgeschöpft und ein organisatorisch vorbereiteter Bescheid begründe keine Befangenheit. Bewertungsfehler seien angesichts des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums nicht erkennbar; die Kritik an Forschungsfrage, Quellenarbeit, empirischer Fundierung und Form sei nachvollziehbar dokumentiert.
Ausgang: Klage auf Gewährung eines weiteren Prüfungsversuchs nach endgültigem Nichtbestehen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einen weiteren Wiederholungsversuch besteht nicht, wenn die nach der einschlägigen Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuche ausgeschöpft sind.
Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum begrenzt die gerichtliche Kontrolle auf Verfahrensfehler, Rechtsanwendungsfehler, unrichtige Tatsachengrundlagen, Verstöße gegen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe und sachfremde Erwägungen.
Aus der rein organisatorischen, vorsorglichen Vorbereitung eines Nichtbestehensbescheids folgt für sich genommen keine fehlende Unvoreingenommenheit der Prüfer, insbesondere wenn diese in den Vorgang nicht eingebunden sind.
Die Begründungs- und Nachvollziehbarkeitsanforderungen an eine Prüfungsbewertung sind gewahrt, wenn die wesentlichen Kritikpunkte dokumentiert und im Überdenkungsverfahren nachvollziehbar erläutert werden.
Zur Bewertung wissenschaftlicher Leistungen dürfen Prüfer u.a. fehlende Präzisierung einer Forschungsfrage, unzureichende Quellen- und Belegarbeit sowie erhebliche formale Mängel als bewertungsrelevante Defizite heranziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung im Modul HS 2.4 (Hauptseminar).
Er war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2020 im dualen Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der beklagten Hochschule. Im Rahmen des Studiums war im Modul HS 2.4 im Erstversuch eine Prüfungsleistung in Form einer Seminararbeit zu erbringen. Mangels Abgabe der Seminararbeit wurde der Erstversuch des Klägers unter dem 06.01.2023 mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet. Im Zweitversuch war anstelle einer Seminararbeit ein Referat mit mündlichem Vortrag als Prüfungsleistung zu erbringen. Die schriftliche Ausarbeitung mit dem Thema „Dienstspezifische Ursachen für psychische Belastungen im polizeilichen Alltag und mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf den Menschen“ legte der Kläger am 19.04.2023 vor; der mündliche Vortrag nebst Präsentation erfolgte am 09.05.2023. Die Prüfungsleistung wurde sowohl vom Erst- als auch vom Zweitprüfer mit "nicht ausreichend (5,0)" bewertet.
Das Prüfungsamt der beklagten Hochschule übersandte der Einstellungsbehörde des Klägers bereits mit E-Mail vom 03.04.2023 einen „vorsorglich erstellten Bescheid“ zum endgültigen Nichtbestehen mit der Bitte, das unterschriebene Empfangsbekenntnis nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung an das Prüfungsamt zurückzusenden. Für den Fall, dass der Kläger die Prüfungsleistung bestehen sollte, bat der Beklagte die Ausbildungsbehörde, den übersandten Bescheid zu vernichten.
Dem Kläger wurde der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen im Modul HS 2.4 am 09.05.2023 ausgehändigt.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte nach Beteiligung der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2023 zurück.
Der Kläger hat am 06.11.2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vorträgt, dass Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Prüfungsverfahrens bestünden, nachdem sich in der Akte ein vorsorglicher Nichtbestehensbescheid befinde. Auch sei anhand der Prüfungsunterlagen nicht festzustellen, weshalb der Kläger die Prüfung nicht bestanden habe. Dem Kläger liege nur ein Protokoll über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses vor. Die dort aufgeführten Kritikpunkte seien weder nachvollziehbar noch zutreffend. So sei entgegen der Vorgaben der Prüfungsordnung nicht der Inhalt der Prüfungsleistung, sondern überwiegend die Rechtschreibung des Klägers bewertet worden. Der Erstkorrektor knüpfe seine Bewertung der klägerischen Arbeit überwiegend an die Verwendung des Begriffes „häufig“ und daran, dass der Kläger hierzu keine empirischen Daten genannt habe. Soweit kritisiert werde, dass präzise Quellenangeben fehlten, sei dies nicht nachvollziehbar. Die Arbeit weise Quellenangaben auf und lasse so erkennen, dass eine bestimmte Äußerung von einem Dritten stamme. Die Rüge, der Kläger habe in seinem mündlichen Vortrag keine Quellen genannt, sei nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Erwartungshaltung sei objektiv nicht erfüllbar.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2023 zu verpflichten, dem Kläger einen erneuten Prüfungsversuch für das Modul HS 2.4 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen des Klägers im Wesentlichen durch Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegen und trägt ergänzend vor, dass zu den Kompetenzzielen des Moduls HS 2.4 gehöre, dass die Studierenden ihre Befähigung nachwiesen, selbst entwickelte Fragestellungen wissenschaftlich bearbeiten zu können und in diesem Zusammenhang in der Lage zu sein, sich Literatur und andere Quellen in einem eingegrenzten Themenfeld nach wissenschaftlichen Kriterien zu erschließen und auszuwerten. Im Weiteren gelte es, eine eigene Position zur bearbeiteten Thematik zu entwickeln, in der sie relevante soziale, wissenschaftliche oder ethische Belange mit Berufsfeldbezug einbezögen. Die Verinnerlichung dieser Inhalte gelte es in mindestens „ausreichendem“ Maße nachzuweisen, wobei das dem Kläger nach Würdigung der Prüfer in der verfahrensgegenständlichen Prüfungsleistung nicht gelungen sei.
Bei dem vorsorglich erstellen Nichtbestehensbescheid handele es sich um eine rein büroorganisatorische Maßnahme. Die Bescheide würden regulär und vorsorglich für jede Prüfungsleistung erstellt, in der die Studierenden vom endgültigen Nichtbestehen bedroht seien. Diese würden vor der Bekanntgabe an die jeweiligen Einstellungsbehörden zur rechtzeitigen Vorbereitung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Prüfungsentscheidung vom 09.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2023 und die damit verbundene Ablehnung eines weiteren Wiederholungsversuchs sind insgesamt rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Dem Kläger steht zur Ableistung des Moduls HS 2.4 kein weiterer Prüfungsversuch zur Verfügung. Er hat die ihm nach dem anzuwendenden Prüfungsrecht zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft. Nach § 13 Abs. 2 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung-Bachelor - StudO-BA Teil A -) kann eine nicht bestandene Studienleistung regulär einmal wiederholt werden. Der Kläger hat die im Modul HS 2.4 zu erbringende Prüfungsleistung in zwei Versuchen nicht bestanden und damit die ihm nach § 13 Abs. 2 StudO-BA Teil A zustehenden Prüfungsversuche ausgeschöpft.
Der Kläger kann zunächst nicht mit Erfolg eine fehlerhafte Durchführung des Prüfungsverfahrens geltend machen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf den vorbereiteten Nichtbestehensbescheid verweist, lässt sich daraus eine fehlende Unvoreingenommenheit der Prüfer nicht ableiten. Die Prüfer sind in die organisatorischen Abläufe der Erstellung und Übersendung des Nichtbestehensbescheides schon nicht eingebunden gewesen. Der Bescheid ist lediglich vom Prüfungsamt an die Einstellungsbehörde übersandt worden, ohne dass die Prüfer in diesen Vorgang involviert waren. Auch aus der Tatsache selbst, dass ein solcher Bescheid vorbereitet wurde, kann der Kläger keine für den Beklagten nachteiligen Schlüsse ziehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei einem drohenden endgültigen Nichtbestehen einer Modulprüfung und dem damit verbundenen Ende des Studiums sowie dem kraft Gesetzes unmittelbar damit einhergehenden Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, Vorkehrungen dafür getroffen werden, das Ausscheiden aus dem Dienst auch unverzüglich zu vollziehen. Es liegt auf der Hand, dass dies bei Polizeianwärtern nicht zuletzt wegen der ihnen zur Verfügung gestellten Ausrüstung von besonderer Bedeutung ist. Schließlich hat das Prüfungsamt an keiner Stelle zu erkennen gegeben, dass es von einem Scheitern des Klägers in der Wiederholungsprüfung ausgeht, sondern hat lediglich Vorkehrungen für einen möglichen Ausgang der Prüfung getroffen. Gleichzeitig hat das Prüfungsamt die Einstellungsbehörde unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Bescheid nur „vorsorglich“ und für den Fall des Nichtbestehens erstellt worden ist.
Der Kläger hat sämtliche Prüfungsversuche verbraucht. Er muss insbesondere die hier streitgegenständliche Prüfungsleistung seiner Wiederholungsprüfung gegen sich gelten lassen. Die Bewertung seiner Studienleistung leidet entgegen seiner Auffassung nicht an Rechtsfehlern. Die Rügen des Klägers in Bezug auf die Bewertung greifen nicht durch.
Den Prüfungsbehörden verbleibt bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum. Die gerichtliche Kontrolle ist insoweit eingeschränkt. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Entsprechendes gilt für die Rechtmäßigkeitskontrolle bei dienstlichen Beurteilungen
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 02.11.2015 bzw. Urteil vom 16.12.2009 - 6 A 147/14 bzw. 6 A 1369/07 -, juris, Rn. 7 bzw. Rn. 27.
Hiervon ausgehend vermag der Einzelrichter keine Prüfungsmängel festzustellen.
Der Rüge des Klägers, er könne anhand der Prüfungsakte nicht nachvollziehen, warum er nicht bestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger ist unmittelbar im Anschluss an seinen mündlichen Vortrag das Prüfungsergebnis mitgeteilt und die zugrundeliegende Bewertung erläutert worden. Auf dem von ihm unterschriebenen Protokoll über die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind in kurzen Sätzen bzw. stichpunktartig die Kritikpunkte der Prüfer aufgelistet. Diese Prüferkritik ist im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auf den Widerspruch des Klägers hin von den Prüfern umfassender erläutert worden. Insbesondere aus der umfangreichen Stellungnahme des Erstprüfers vom 20.09.2023 lässt sich deutlich ablesen, aus welchen Gründen der Kläger die Prüfungsleistung nicht bestanden hat. So kann beispielsweise die Kritik hinsichtlich der Forschungsfrage ohne weiteres nachvollzogen werden. Insoweit hat der Erstprüfer anschaulich dargelegt, dass es die Aufgabe eines Prüflings im Modul HS 2.4 ist, aus dem (hier vorgegebenen) Thema eine konkrete Forschungsfrage zu entwickeln. Dies ist dem Kläger nicht gelungen, da er das vorgegebene weite Thema „Dienstspezifische Ursachen für psychische Belastungen im polizeilichen Alltag und mögliche gesundheitliche Auswirkungen auf den einzelnen Menschen“ nahezu unverändert und ohne Themeneingrenzung in die Forschungsfrage „Welche dienstspezifische Ursache gibt es im Polizeialltag für psychische Belastung und was sind mögliche gesundheitliche Folgen für den einzelnen Menschen?“ überführt hat. Die geforderte wissenschaftliche Leistung, das Thema systematisch anhand bestimmter Kriterien einzugrenzen, wurde damit aus Prüfersicht nicht erbracht. Es erschließt sich auch dem Einzelrichter ohne Weiteres, dass das Thema schon allein wegen des breiten Spektrums des Polizeiberufs einer Eingrenzung bedurft hätte. Unter Verstoß gegen seine Forschungsfrage betrachtet der Kläger in seiner Arbeit dann auch nur Teile aus dem Tätigkeitsfeld eines Polizeivollzugsbeamten. Die Prüfer kritisieren zudem nachvollziehbar, dass der Kläger auch die Forschungsfrage nicht konsequent einhält, sondern an mehreren Stellen in eine unpräzisere Formulierung aufweicht.
Nachvollziehbar ist auch die Prüferkritik, wonach eine fehlende Fundierung der Angabe „häufig“ als unwissenschaftlich zu beanstanden ist. Der Erstprüfer hat in diesem Zusammenhang herausgearbeitet, dass der Kläger diese Formulierung im Rahmen seiner schriftlichen Ausarbeitung vielfach verwendet, ohne diese ohnehin unbestimmte empirische Aussage durch wissenschaftliche Quellen oder Zahlenmaterial zu belegen. Auch dies ist für den Einzelrichter ohne Weiteres nachvollziehbar, etwa wenn der Kläger in seiner schriftlichen Ausarbeitung ohne Nachweis oder zahlenmäßige Einordnung davon schreibt, dass Mobbing ein Problem sei, „das auch bei der Polizei häufig vorkommt“ (S. 15). Dass in diesem Kontext prüferseitig auch kritisiert wird, dass eigene persönliche Lebenserfahrungen des Klägers keine zu validierenden Daten seien, ist nicht zu beanstanden.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen des Weiteren gegen die Prüferkritik der fehlenden exakten Quellenangaben. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es durchaus erwartbar, auch im Rahmen eines mündlichen Vortrags auf die Herkunft bestimmter Argumente oder Schlussfolgerungen hinzuweisen. Dass dies nicht wie in einer schriftlichen Ausarbeitung etwa mit Seitenangabe etc. erfolgen muss, liegt auf der Hand und ist ersichtlich von den Prüfern auch nicht verlangt worden.
Bewertungsfehlerfrei ist auch der Umstand, dass die Prüfer auf orthografische Mängel der schriftlichen Ausarbeitung und der Präsentation hinweisen und dies als Kritik an der formalen Gestaltung der zu erbringenden wissenschaftlichen Leistung formulieren. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist diese Kritik nachzuvollziehen, da sich an mehreren Stellen Rechtschreibfehler finden (etwa Präsentationsfolie Nr. 5 (Bl. 57 der Gerichtsakte): „Schichtdienst, sowie wechsele (sic!) Arbeitsbedingungen können Auswirkungen auf Gesundheit und Wohlbefinden haben“ oder „Polizisten erleben im Dienst häufig traumatische Ereignisse, die ihr (sic!) psychische Gesundheit beeinträchtigen können“ oder „Schichtarbeit, Überstunden, hohe Arbeitsbelastung und persönliche Faktoren können den Umgang mit traumatische (sic!) und belastenden Einsätzen erschweren“).
Soweit die Prüfer dem Kläger schließlich vorwerfen, dass Referat und schriftliche Arbeit nicht den Qualitäten wissenschaftlichen Arbeitens einer Hochschule / eines Studiums entsprächen, ist dies ebenfalls bewertungsfehlerfrei. Hierzu hat der Erstprüfer nachvollziehbar ausgeführt, dass die zentralen Kritikpunkte zu den gravierendsten Mängeln zuvor aufgelistet worden seien und unter diese Formulierung zusammenfassend nicht explizit erwähnte Mängel und Schwächen subsumiert worden seien. Der Rüge des Klägers, es seien überwiegend formale Schwächen, nicht aber der Inhalt bewertet worden, kann in diesem Zusammenhang nicht gefolgt werden. Die massiven, die Bewertung tragenden Kritikpunkte betreffen offensichtlich den fehlenden wissenschaftlichen Umgang mit der Ausarbeitung einer Forschungsfrage und die fehlende Verwendung belastbarer Daten für empirische Aussagen sowie die unzureichende Benennung von Quellen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,- Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.