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Verwaltungsgericht Köln·6 K 5504/15·08.06.2016

Hausverbot in Mensa/Cafeteria und keine anteilige Erstattung von Semesterbeiträgen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger griff ein gegen ihn ausgesprochenes Hausverbot für eine vom Studentenwerk bewirtschaftete Cafeteria an und begehrte zudem (feststellend) die anteilige Erstattung von Semesterbeiträgen. In der mündlichen Verhandlung hob der Beklagte das Hausverbot mit sofortiger Wirkung auf, sodass es insoweit am Rechtsschutzinteresse fehlte. Im Übrigen hielt das Gericht das Hausverbot für die Vergangenheit auf Grundlage der Haus- und Benutzerordnung wegen Missachtung von Personal-Anweisungen für rechtmäßig. Einen Anspruch auf anteilige Erstattung der Semesterbeiträge verneinte das Gericht, da diese aufgrund des Studierendenstatus mit Rechtsgrund gezahlt wurden.

Ausgang: Klage gegen Hausverbot (nach Aufhebung teils unzulässig, im Übrigen ohne Erfolg) und auf Beitragserstattung insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein angefochtener Verwaltungsakt in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, fehlt der Anfechtungsklage regelmäßig das Rechtsschutzinteresse, sofern kein zulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt wird.

2

Ein Hausverbot in öffentlich bewirtschafteten Mensen/Cafeterien kann auf eine Haus- und Benutzerordnung gestützt werden, wenn deren Regelungen Verstöße wie Belästigungen, ungebührliches Verhalten oder die Missachtung von Personalweisungen erfassen.

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Bestreitet der Betroffene einen von Zeugen/Stellungnahmen nachvollziehbar geschilderten Geschehensablauf lediglich pauschal, ist dies regelmäßig nicht geeignet, die Tatsachengrundlage für die Annahme eines Ordnungsverstoßes zu erschüttern.

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Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch setzt eine Leistung ohne Rechtsgrund voraus; die Zahlung eines Semesterbeitrags erfolgt mit Rechtsgrund, wenn sie an den fortbestehenden Studierendenstatus anknüpft.

5

Die Verlegung eines Termins nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO erfordert erhebliche, glaubhaft gemachte Gründe; berufliche Dispositionen genügen ohne substantiierte Darlegung der Unvermeidbarkeit regelmäßig nicht.

Relevante Normen
§ 861 BGB§ 1004 BGB§ 102 Abs. 2 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO§ 227 Abs. 2 ZPO§ 88 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen ein von dem Beklagten erteiltes Hausverbot.

3

Am 07.02.2015 besuchte der Kläger das D.         , eine Einrichtung des Beklagten. Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter des D.         , Herrn W.     .

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Mit E-Mail vom 09.02.2015 wandte sich der Kläger in seiner Funktion als Direktor und alleiniger Gesellschafter der Health Media Award International Ltd. an den Beklagten und beanstandete das Verhalten des Mitarbeiters W.     .

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Dabei schilderte er den Sachverhalt in der Weise, dass er mit einer Kollegin ab 10.30 Uhr das Frühstück im D.         habe einnehmen wollen. Als er sich zu vier ihm unbekannten Studentinnen an die Theke gesetzt habe, sei er mit den Worten „Der Idiot setzt sich hier nicht hin“ begrüßt worden. Auch sei er aufgefordert worden, den Platz zu räumen. Der zuständige Mitarbeiter des Beklagten, „Herr St. W1.    “, habe sich daraufhin in die Gesprächsrunde eingeschaltet. Nach einer Diskussion habe Herr W1.    ihm gegenüber den Verkauf von Speis und Trank verweigert.

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Nach Einholung einer Sachverhaltsschilderung durch Herrn W.     wurde dem Beklagten von der Mensaleitung mit E-Mail vom 10.02.2015 mitgeteilt, der Sachverhalt habe sich anders zugetragen. So sei der Kläger allein gewesen und habe sich an der Theke neben eine Frau setzen wollen, der dies nicht recht gewesen sei. Trotz ihrer mehrfachen Aufforderung dies zu unterlassen, habe der Kläger die persönliche Distanz der Frau verletzt und sei ihr so nah gerückt, dass sie sich belästigt gefühlt habe. Dies habe Herrn W.     zum Einschreiten veranlasst, so dass er den Kläger mehrfach erfolglos aufgefordert habe, sich woanders hinzusetzen oder das Cafe zu verlassen. Der Kläger habe sich sodann ausfallend geäußert, indem er gesagt habe „Kein Wunder, dass so jemand wie Du hier arbeitet“. Hierauf habe er, Herr W.     , den Kläger nachdrücklich aufgefordert, jetzt sofort das Cafe zu verlassen, er werde keinesfalls bedient werden. Der Kläger habe dann das Cafe verlassen.

7

Auch in der Vergangenheit sei der Kläger häufig durch aufdringliches Verhalten negativ aufgefallen. Sowohl von den Gästen, als auch von Kollegen habe es immer wieder Rückmeldungen über einzelne Vorkommnisse und Belästigungen gegeben, die für sich betrachtet nicht weiter schlimm und einer Benachrichtigung wert gewesen seien, die bei würdigender Gesamtschau aber berücksichtigt werden müssten.

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Am 17.02.2015 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und Mitarbeitern des Beklagten, in dessen Zuge gegenüber dem Kläger ein Hausverbot ausgesprochen bzw. bestätigt wurde.

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Mit E-Mail vom selben Tag wurde die Beklagte von der Firma Health Media Award International Ltd. zu Akteneinsicht in Bezug auf das Hausverbot aufgefordert.

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Unter dem 19.02.2015 erklärte der Beklagte, dass das Hausverbot vollumfänglich bestehen bleibe. Klarstellend wurde ausgeführt, dass das Hausverbot den Kläger als natürliche Person betreffe. Das Akteneinsichtsgesuch der Gesellschaft wurde abgelehnt.

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In diesem Schreiben wurde des Weiteren ausgeführt, der Kläger schildere den Sachverhalt falsch. Richtig sei, dass eine Kundin auf wiederholte Nachfrage erklärt habe, der Platz neben ihr sei nicht frei und sie wünsche auch nicht, dass der Kläger neben ihr Platz nehme. Der Kläger habe dies ignoriert und sich gleichwohl den Platz eingenommen. Der Aufforderung des Mitarbeiters W.     , einen anderen der noch zahlreichen freien Plätze zu wählen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Nach der Aufforderung, das Cafe zu verlassen, sei der Kläger gegenüber Herrn W.     ausfallend geworden und habe schließlich die Einrichtung verlassen.

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Indem der Kläger die Kundin belästigt habe und den wiederholten Anweisungen zum Platzwechsel nicht nachgekommen sei, werde zum Schutz von Gästen und Mitarbeitern unter Hinweis auf die Haus- und Benutzerordnung das Betretungsverbot aufrecht erhalten.

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Unter dem 14.03.2005 forderte die Health Media Award International Ltd unter Berufung auf den Umstand, dass der Sozialbeitrag von ihr entrichtet worden sei, eine anteilige Erstattung des Beitrages in nicht näher bezifferter Höhe.

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Ferner forderte der Kläger den Beklagten am 19.03.2015 auf, einen hinreichend begründeten Verwaltungsakt zu erlassen sowie zu begründen, warum der Semesterbeitrag nicht anteilig erstattet werde.

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Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 31.03.2015 eine Erstattung des Sozialbeitrages mangels Anspruchsgrundlage ab. Auch sei eine Anspruchsberechtigung der Health Media Award mangels Zession nicht ersichtlich.

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Dem Kläger wurde ferner am selben Tag mitgeteilt, das Hausverbot stelle eine hausrechtliche Ordnungsmaßnahme dar, so dass der Erlass eines Verwaltungsaktes entbehrlich sei.

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Der Kläger hat am 18.09.2015 Klage gegen das verhängte Hausverbot erhoben und begehrt ferner die Feststellung, dass die Kosten des Semesterbeitrags des Wintersemesters 2014/2015, des Sommersemesters 2015 und des Wintersemesters 2015/2016 zu erstatten seien, soweit darin ein Kostenanteil zur Finanzierung des Geschäftsbetriebs des Beklagten enthalten sei.

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Der Vorwurf des Beklagten, dass er sich am 07.02.2015 einem weiblichen Gast belästigend genähert habe und den Aufforderungen des Personals, dies zu unterlassen, nicht nachgekommen sei, sei unzutreffend. Unzutreffend sei auch, dass er der Einrichtung verwiesen worden sei. Eine Haus- und Benutzerordnung liege im „Cafe F.      “ im Übrigen nicht aus.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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1. die Beklagte zu verurteilen, einen Verwaltungsakt über das an ihn verhängte Hausverbot und eines fehlenden Erstattungsanspruch des Sozialbeitrag zu erlassen,

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2. festzustellen, dass die Beklagte ihm die anteiligen Kosten des Semesterbeitrags des Wintersemesters 2014/2015, des Sommersemesters 2015 und des Wintersemesters 2015/2016 zu erstatten hat.

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Der Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Als Eigentümer der Liegenschaft habe er das Hausrecht nach §§ 861, 1004 BGB. Eine Verpflichtung, ein Hausverbot in Gestalt eines Verwaltungsaktes zu erlassen, bestehe nicht.

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Ebenso wenig bestehe eine Anspruchsgrundlage für die anteilige Erstattung der Semesterbeiträge.

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Auf den gerichtlichen Hinweis auf das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis sowie der Anfrage nach der zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung des Hausverbots hat der Beklagte mit Schreiben vom 21.12.2015 erklärt, das Hausverbot sei für den Gastronomiebetrieb D1.         in der Liegenschaftsverwaltung O.----straße 00 C.    mit einer zeitlichen Befristung von zwei Jahren (bis 28.02.2017) vorgesehen.

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Hierauf hat der Kläger bestritten, dass das Hausverbot zeitlich oder örtlich befristet gewesen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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A. Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil der Kläger gemäß § 102 Abs. 2 VwGO ordnungsgemäß und unter Hinweis auf diese Möglichkeit zum Termin geladen worden ist.

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Zwar hat der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 10.05.2016 um Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und diesem Antrag eine Eidesstattliche Versicherung des Klägers beigefügt, wonach dieser am 09.06.2016 leider nicht könne, weil er beruflich in Berlin unterwegs sei und Akquise auf dem Hauptstadtkongress betreibe.

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Diesem Gesuch wurde jedoch nicht entsprochen. Dem Prozessbevollmächtigten wurde vielmehr mitgeteilt, dass eine Verlegung des Termins nicht erfolgen werde, da die persönliche Anwesenheit des Klägers nicht angeordnet worden sei.

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Nachdem der Kläger seinem Prozessbevollmächtigten das Mandat entzogen hat, bat er mit E-Mail vom 30.05.2016 persönlich um Verlegung des Termins, da er wegen Abwesenheit und der Kürze der Zeit keinen neuen Rechtsanwalt finden könne.

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Unbeschadet des Umstandes, dass die E-Mail des Klägers nicht unterzeichnet war und somit keinen wirksamen prozessualen Antrag enthielt, ist ein Verlegungsgrund auch nicht glaubhaft gemacht.

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Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO erfordert die Verlegung eines Termins „erhebliche Gründe“. Diese sind gemäß § 227 Abs. 2 ZPO auf Verlangen glaubhaft zu machen.

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Vorliegend reicht der angegebene Grund der Akquise auf dem Hauptstadtkongress nicht, um das Fernbleiben vom Termin zur mündlichen Verhandlung zu rechtfertigen. Weder hat der Kläger dargetan, in welchem Zeitraum er konkret beabsichtigt, sich in Berlin aufzuhalten, noch hat er Belege über seinen Aufenthalt in Berlin dargelegt. Vor allem aber fehlt jeglicher Vortrag, warum seine Anwesenheit auf dem „Hauptstadtkongress“ gerade am Sitzungstag unverzichtbar ist.

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Mit der vorgetragenen Begründung hat der Kläger demgemäß keinen berücksichtigungsfähigen Verhinderungsrund dargetan, sondern lediglich offengelegt, dass er der Akquisetätigkeit Vorrang vor der Wahrnehmung des gerichtlichen Termins einräumt.

39

B. Die Kammer legt das Vorbringen des Klägers gemäß § 88 VwGO in Anlehnung an das erkennbare Rechtsschutzziel in der Weise aus, dass er eine Aufhebung des gegen ihn verhängten Hausverbotes begehrt. Soweit er mit seinem Antrag zu 2 die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihm die anteiligen Kosten des Semesterbeitrages für das Wintersemester 2014/2015, das Sommersemester 2015 und das Wintersemester 2015/2016 zu erstatten habe, versteht das Gericht den Antrag mit Blick auf die in § 43 Abs. 2 VwGO vorgesehene Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer Leistungsklage in der Weise, dass der Kläger in der Sache ein Erstattungsbegehren geltend machen will.

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Ferner versteht das Gericht das Begehren des Klägers so, dass es sich bei den im Schriftsatz vom 10.01.2016 aufgeführten Feststellungsanträgen nicht um selbständige (und damit streitwerterhöhende) prozessuale Anträge handeln soll. Die Ausführungen sind vielmehr als ergänzender Sachvortrag zu verstehen, mit dem der Kläger rechtliche Mängel des Hausverbots geltend machen will. Namentlich ist in den genannten Feststellungsanträgen kein sachliches Begehren ersichtlich, das über das Rechtsschutzziel eines Anfechtungsantrags hinausgeht und das demzufolge geeignet wäre, die Rechtsstellung des Klägers im Verhältnis zum Anfechtungsantrag zu verbessern.

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C. Die so verstandene Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

42

I. Zunächst unterliegt die Klage gegen das von dem Beklagten verhängte Hausverbot, das nach Auffassung der Kammer auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und damit im Wege eines Verwaltungsaktes ergangen ist, der Abweisung.

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1. Soweit die Vertreterin des Beklagten nach Erörterung der Rechtslage in der mündlichen Verhandlung das Hausverbot mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, fehlt der Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Eine Beschwer besteht nicht mehr. Die Klage ist insoweit unzulässig.

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Eine – prozessual gebotene – Erledigungserklärung hat der Kläger mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht abgegeben.

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Auch soweit die Rechtmäßigkeit des Hausverbotes für die Vergangenheit in Rede steht, bestehen Zweifel hinsichtlich des Rechtsschutzbedürfnisses. Infolge der Aufhebung des Verwaltungsaktes dürfte sich das Begehren erledigt haben. Sofern der Kläger ggf. ein besonderes Interesse geltend machen will, die Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes für die Vergangenheit feststellen zu lassen, wäre er gehalten gewesen, seinen Antrag nach Aufhebung des Hausverbots auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen, was er ebenfalls mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht getan hat.

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2. Im Übrigen wäre die Klage gegen das für die Vergangenheit verhängte Hausverbot aber auch unbegründet. Der Beklagte war nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich berechtigt, ein Hausverbot zu verhängen.

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Nach Ziffer 8 der Haus- und Benutzerordnung des Studentenwerk Bonn für die von ihr bewirtschafteten Mensen und Cafeterien wird das Hausrecht durch die Angestellten des Studentenwerks ausgeübt. Deren Hinweisen und Anordnungen ist Folge zu leisten. Gemäß Ziffer 9 der Haus- und Benutzerordnung kann Personen, die gegen diese Haus- und Benutzerordnung verstoßen, Hausverbot erteilt werden. Ziffer 4 sieht schließlich vor, dass Belästigungen anderer Gäste, ungebührliches Verhaltung und Missachtung von Anweisungen der Verwaltung und des Personals einen Verstoß gegen die Haus- und Benutzerordnung darstellen.

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Mit seinem Einwand, eine Haus- und Benutzerordnung liege im „Cafe F.      “ überhaupt nicht aus, hat der Kläger nicht stichhaltig die Wirksamkeit dieser Ordnung in Frage zu stellen vermocht. Anhaltspunkte, die gegen eine wirksame Bekanntgabe sprechen, sind nicht aufgezeigt.

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Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Hausverbots auf der Grundlage der Haus- und Benutzerordnung sind gegeben, da zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass der Kläger Anordnungen des Mitarbeiters W.     , einen anderen Platz zu wählen, nicht nachgekommen ist.

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Der Mitarbeiter des Beklagten, Herr W.     , hat in seiner Stellungnahme gegenüber dem Studentenwerk, die wiederum Grundlage für die Entscheidung des Beklagten bildete, anschaulich den Geschehensablauf geschildert und dabei dargestellt, dass sich eine Kundin durch die räumliche Nähe des Klägers belästigt gefühlt habe und er den Kläger daher mehrfach gebeten habe, einen anderen Platz zu wählen, wobei der Kläger dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei.

51

Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, er bestreite, dass er sich weiblichen Gast derart „belästigt“ genähert habe und den Aufforderungen des Personals, dies zu unterlassen, nicht nachgekommen sei. Dieser Vortrag ist in seiner Pauschalität nicht geeignet, den von Herrn W.     geschilderten Geschehensablauf in Frage zu stellen.

52

Im Kern gibt das Vorbringen des Klägers lediglich seine eigene abweichende Einschätzung dazu wieder, ob sein Verhalten gegenüber dem weiblichen Gast belästigend war oder nicht. Es ist insbesondere nicht geeignet, darzutun, dass er den Anordnungen des Herrn W.     nachgekommen sein soll.

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Soweit ursprünglich rechtliche Bedenken in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit des Hausverbotes, namentlich mit Blick auf dessen nicht näher begründete Dauer bestanden haben, hat die Vertreterin des Beklagten die Bedenken in der mündlichen Verhandlung aufgegriffen und zum Anlass genommen, das Hausverbot mit sofortigen Wirkung aufzuheben.

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II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Semesterbeiträge. Unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger sein Begehren nicht beziffert hat, ist keine Anspruchsgrundlage für eine Erstattung ersichtlich.

55

Insbesondere besteht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Der Kläger hat den Semesterbeitrag mit Rechtsgrund geleistet. Die Entrichtung des Semesterbeitrages ist allein an den mit der Einschreibung/Rückmeldung vermittelten Studierendenstatus geknüpft. Diesen hatte der Kläger im maßgeblichen Zeitraum unstreitig inne.

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D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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E. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.