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Verwaltungsgericht Köln·6 K 5450/21·23.05.2022

Schlüsselzahl 196: Fünfjahresfrist verlangt ununterbrochenen Besitz der Klasse B

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach absolvierte Fahrerschulung die Eintragung der Schlüsselzahl 196 zur Erweiterung der Klasse B auf Leichtkrafträder (A1). Streitig war, ob die Voraussetzung „seit mindestens fünf Jahren“ (§ 6b Abs. 1 S. 2 FeV) auch bei zwischenzeitlicher Entziehung der Fahrerlaubnis erfüllt sein kann. Das VG Köln verneinte dies: Erforderlich ist ein im Fünfjahreszeitraum vor Zuteilung ununterbrochener Besitz der Klasse B; Zeiten vor einer Entziehung zählen nicht. Auch die Gebührenfestsetzung für die ablehnende Amtshandlung hielt das Gericht für rechtmäßig; die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Verpflichtungs- und Anfechtungsklage auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 sowie auf Aufhebung der Gebührenfestsetzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 6b Abs. 1 S. 2 FeV („seit mindestens fünf Jahren“) setzt einen ununterbrochenen Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B in den fünf Jahren vor Zuteilung der Schlüsselzahl 196 voraus.

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Wird die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und später neu erteilt, unterbricht dies die für § 6b Abs. 1 S. 2 FeV maßgebliche Vorbesitzzeit; frühere Besitzzeiten werden nicht angerechnet.

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Die Auslegung von Besitzzeitvoraussetzungen in der FeV hat sich an der Systematik vergleichbarer Regelungen zu orientieren; fehlt eine Formulierung wie „innerhalb der letzten fünf Jahre besessen“, ist regelmäßig kein bloß irgendwann erworbener Vorbesitz ausreichend.

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§ 6b FeV ist als privilegierende Ausnahme gegenüber dem regulären Erwerb der Klasse A1 grundsätzlich restriktiv auszulegen; eine teleologische Reduktion der Vorbesitzanforderung wegen behaupteter Fahrpraxis kommt nicht in Betracht.

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Für eine Gebühr nach Nr. 206 der Anlage zur GebOSt (Rahmengebühr) ist eine behördliche Einstufung nach Verwaltungsaufwand anhand einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis ermessensfehlerfrei, wenn keine Anhaltspunkte für sachwidrige Erwägungen bestehen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ ERVV§ 6b Abs. 1 Satz 2 FeV§ Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 19.07.2016§ 6b Abs. 3 FeV i.V.m. Anlage 7b zu § 6b Abs. 3 und Abs. 4 FeV§ 20 Abs. 1 FeV§ 48 Abs. 4 Nr. 5 FeV

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1276/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin, Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse B, begehrt die Zuteilung der Schlüsselzahl 196, weil sie beabsichtigt, in Zukunft ein Kraftrad der Klasse A 1 zu führen.

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Die Klägerin erwarb ihre Fahrerlaubnis am 27.07.1987. Am 12.04.2019 entzog ihr das Amtsgericht Bonn die Fahrerlaubnis wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr. Zugleich wurde bestimmt, dass ihr bis zum 01.10.2019 keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden durfte. Am 16.12.2019 erlangte die Klägerin die Fahrerlaubnis der Klasse B wieder.

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Die Klägerin nahm im Zeitraum vom 27.05.2021 bis 26.06.2021 erfolgreich an einer Fahrerschulung für die Eintragung des Schlüssels 196 teil, wodurch ihr Kosten in Höhe von 758,00 Euro entstanden. Sie beantragte zuletzt am 16.09.2021 bei der Beklagten, ihr die Schlüsselzahl 196 gemäß § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV zuzuteilen, was diese jedoch mit Bescheid vom 23.09.2021, der Klägerin zugestellt am 25.09.2021, ablehnte.

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Zur Begründung dieser ablehnenden Entscheidung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV, wonach die Schlüsselzahl 196 nur zugeteilt werden darf, wenn der Teilnehmer seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt, lägen nicht vor. Die Norm sei wegen des Begriffes „seit“ so zu verstehen, dass ein ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B nachzuweisen sei. Die Regelung diene der Verkehrssicherheit. Ihr liege zugrunde, dass nur bei einer durchgehenden, fünfjährigen Inhaberschaft der Fahrerlaubnis ein Vertrauensvorschuss in den Fahrerlaubnisinhaber vorliege, der rechtfertige, dass die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in Betracht komme. Im hiesigen Fall seien seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis an die Klägerin aber keine fünf Jahre vergangen. Es handele sich vorliegend eine Ermessensentscheidung. Es seien keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb hinsichtlich der Klägerin die Zuteilung ausnahmsweise erfolgen solle. Denn das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit sei vorranging gegenüber den klägerischen Interessen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung führt die Beklagte aus, dass diese angesichts des Verwaltungsaufwandes angemessen sei. Man habe sich an der abteilungsinternen Dienstanordnung über Gebühren gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 19.07.2016 orientiert. Nach dieser werde zwischen weniger aufwändigen, aufwändigen und sehr aufwändigen Fällen differenziert. Der vorliegende Fall sei erster Kategorie zuordnen.

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Die Klägerin hat am 25.10.2021 die hiesige Klage erhoben.

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Zu deren Begründung führt sie aus, die Beklagte lege die Norm des § 6b FeV fehlerhaft aus. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Eintragung der Schlüsselzahl. Denn deren Tatbestandsvoraussetzungen lägen vor und das Ermessen sei auf Null reduziert. Die Norm stelle eine Erleichterung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für Krafträder dar. Neben der Ableistung von Schulungsinhalten nach § 6b Abs. 3 FeV i.V.m. Anlage 7b zu § 6b Abs. 3 und Abs. 4 FeV werde für die Eintragung der Schlüsselzahl auf die Erfahrung des Fahrers abgestellt. Bei der Fünfjahresfrist aus § 6b FeV handele es sich deshalb um eine Mindestzeitspanne, während der ein Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B besessen haben müsse. Der Verordnungsgeber sei davon ausgegangen, dass ein Fahrer, der (irgendwann) mindestens fünf Jahre lang eine Fahrerlaubnis innegehabt habe, in der Zwischenzeit ausreichend Fahrerfahrung erworben habe, um ohne weitere aufwändige Prüfung auch Krafträder mit 125 cm³ Hubraum verkehrssicher fahren zu können. Die Anforderung an diesen Qualifikationsnachweis gründe offenkundig allein auf der Mindesthaltedauer des Führerscheins, wobei dem Erreichen der Schwelle von fünf Jahren  – obschon die Fünfjahresfrist ohnehin willkürlich sei – ein Indizwert zukomme. Für die Entscheidung sei der Umstand, dass der Klägerin die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich entzogen wurde, deshalb unerheblich. Es komme allein darauf an, dass es einem Antragsteller möglich war, im Zeitraum von fünf Jahren genügend Fahrpraxis zu sammeln. Dies zeige sich allein daran, dass die Fünfjahresfrist zur tatsächlichen Beurteilung der Fahreignung völlig ungeeignet sei. Denn es sei ohne Belang, ob jemand der fünf Jahre einen Führerschein innehatte, auch tatsächlich Fahrpraxis durch Teilnahme am Straßenverkehr gesammelt habe. § 6b FeV stelle zudem generell nur geringe Anforderungen an die Eintragung. Ein Vergleich mit § 20 Abs. 1 FeV zeige, dass der Verordnungsgeber davon ausgehe, dass die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Fahrerlaubnis grundsätzlich nicht schon über einen kurzen Zeitraum verloren gingen, wenn nicht ein Ausnahmefall vorläge. Bei der Beurteilung eines solchen Ausnahmefalles werde in der Rechtsprechung im Rahmen von § 20 FeV im Wege einer Gesamtbetrachtung ermittelt, wie groß der Zeitraum der mangelnden Fahrpraxis sei und wie lange der Bewerber die Fahrerlaubnis innegehabt habe, bevor sie ihm entzogen worden sei. Der Verlust der Kenntnisse in Bezug auf die Fahreignung werde im Rahmen von § 20 FeV erst bei extremen Zeitspannen von 20 Jahren oder mehr angenommen. Nichts anderes könne im vorliegenden Fall gelten, zumal es bei § 6b FeV um vergleichbare, allerdings sogar geringere Anforderungen gehe. Wenn nach lediglich einem Jahr ohne Fahrerlaubnis nach dem Willen des Verordnungsgebers grundsätzlich ohne gesonderten Kenntnisnachweis die Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B gemäß § 20 FeV zu erfolgen habe, könne die Ablehnung der Eintragung der Schlüsselzahl 196, die eine geringere potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit mit sich bringe als die Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B, nicht damit begründet werden, dass der Klägerin kurz vor der Antragstellung die Fahrerlaubnis entzogen und wieder erteilt worden sei. Bei § 6b FeV müssten sogar praktische Nachweise erbracht werden. Es sei nicht erkennbar, warum insoweit der Vertrauensvorschuss anders behandelt werden solle als bei der Neuerteilung. Wenn die Klägerin ohne weitere Nachweise wieder die Fahrerlaubnis der Klasse B erlangen konnte, lasse sich nicht in nachvollziehbarer Weise begründen, dass ihr das Führen weniger gefährlicher Fahrzeuge der Klasse A1 verweigert werde. Eine anderweitige Auslegung sei unverhältnismäßig und könne nicht gewährleisten, dass das vom Verordnungsgeber intendierte Ziel, nämlich der Schutz der Allgemeinheit, erreicht werde. Auch der Gebührenbescheid erweise sich als rechtswidrig. Die Klägerin habe allenfalls die Kosten der Eintragungsgebühr für die Schlüsselzahl 196 zu entrichten.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23.09.2021, behördliches Aktenzeichen 00-000-00/00, dazu zu verpflichten, die Schlüsselzahl 196 in ihren Führerschein der Klasse B einzutragen,

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2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihren Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in ihren Führerschein der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden sowie

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3. die im Bescheid vom 23.09.2021 ergangene Kostenentscheidung aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie beruft sich zur Begründung des Klageabweisungsantrags auf Folgendes: Schon der Wortlaut des § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV lege eindeutig nahe, dass für die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erforderlich sei, dass im Zeitraum von der Inhaberschaft der Fahrerlaubnis bis zur Erteilung die Frist von fünf Jahren nicht unterbrochen werden durfte. Für die Fälle, in denen der Verordnungsgeber eine Anrechnung von Fahrerlaubniszeiten für möglich halte, habe er den Gesetzestext – wie etwa im Rahmen von § 48 Abs. 4 Nr. 5 FeV – entsprechend ausgestaltet. Fordere der Verordnungsgeber indes einen ununterbrochenen Besitz, verwende er ausdrücklich den Begriff „seit“, so etwa in § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV. In der Gesetzesbegründung verweise der Verordnungsgeber ausdrücklich auf einen „Besitz“ der Fahrerlaubnis. Diese zeige, dass es ihm auf einen durchgehenden Besitz ankomme. Zudem könne demjenigen, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, der für eine Privilegierung erforderliche Vertrauensvorschuss im Hinblick auf das Verhalten im Straßenverkehr nicht zugestanden werden. Auch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen für Verkehr ergebe, dass die Vorschrift so auszulegen sei, dass ein ununterbrochener Besitz der Fahrerlaubnisklasse B seit mindestens fünf Jahren notwendig sei.

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Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 22.04.2022 sowie 02.05.2022 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO aufgrund der Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

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Die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.

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Der Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung der Schlüsselzahl 196 noch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts; die Ablehnung des Verwaltungsakts ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Anspruchsgrundlage für die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Eintragung der Schlüsselzahl 196 ist § 6b Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV, eingeführt mit Wirkung vom 31.12.2019 durch Verordnung vom 23.12.2019 (BGBl. I, S. 2397), der auf § 2 Abs. 6, § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StVG beruht. Die Schaffung der Norm des § 6b FeV diente der Umsetzung der in Art. 6 Nr. 3 lit. b) der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 20.12.2006 (3. Führerscheinrichtlinie) vorgesehenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine erweiterte Fahrerlaubnis der Klasse B zu erteilen, die dem Fahrerlaubnisinhaber auch ohne Durchlaufen der klassenspezifischen Ausbildung und Ablegung einer theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung das Führen von Krafträdern der Fahrerlaubnisklasse A1 gestattet.

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Vgl. Trésoret, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand: 25.01.2022, §  6b FeV Rn. 2.

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Gemäß Satz 1 des § 6b Abs. 1 FeV kann die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt, erweitert werden. Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 kann jedoch nach Satz 2 der Norm nur dann erfolgen, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens fünf Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Zwar hat die Klägerin jedenfalls am 16.09.2021 einen Antrag auf Zuteilung der Schlüsselzahl bei der zuständigen Behörde gestellt, sodass die formellen Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind.

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Allerdings liegen die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor. Die Klägerin besitzt die Fahrerlaubnis der Klasse B nicht „seit mindestens fünf Jahren“ im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV. Der Klägerin kann für die Dauer von fünf Jahren nach Wiedererwerb der Fahrerlaubnis B die Schlüsselzahl 196 nicht erteilt werden.

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Vgl. Trésoret, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand: 25.01.2022, §  6b FeV Rn.  35; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 6b FeV Rn. 3.

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Dabei ist zunächst unerheblich, dass es in der entsprechenden norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen, der Beklagten mitgeteilt durch E-Mail vom 23.01.2020, heißt, die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfordere den ununterbrochenen Besitz der Fahrerlaubnisklasse B. Denn rechtsauslegende Verwaltungsvorschriften stellen lediglich interne Verwaltungsanweisungen dar. Eine rechtsverbindliche Bedeutung kommt Verwaltungsvorschriften in der Regel nicht zu.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.1983 – 7 B 108.83 –, juris, Rn. 4.

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Auch der Wortlaut der Norm scheint nur auf den ersten Blick zunächst offen zu lassen, ob die Fahrerlaubnis vor dem Zeitraum der Zuteilung der Schlüsselzahl fünf Jahre lang ununterbrochen bestanden haben muss oder ob der Antragsteller „irgendwann“ einmal, unabhängig davon mit wie vielen Unterbrechungen und unabhängig davon, in welchem Zeitraum, fünf Jahre lang eine Fahrerlaubnis besessen hat. Auch ein ununterbrochener Besitz über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in der Vergangenheit genügt nicht. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist vielmehr erforderlich, dass der Antragsteller in dem Zeitraum von mindestens fünf Jahren vor der Zuteilung der Schlüsselzahl 196 ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besessen hat, was bei der Klägerin gerade nicht der Fall ist.

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Hierfür streitet bei genauerer Betrachtung die Formulierung „seit mindestens fünf Jahren …. besitzt“. Bei einer natürlichen Auslegung des Wortlauts des § 6b Abs.  1 Satz  2 FeV, insbesondere in Anbetracht der Formulierung des Verbes „besitzt“ im Indikativ Präsens, liegt das Erfordernis einer ununterbrochenen Inhaberschaft von fünf Jahren nahe. Die Formulierung „besitzt“ deutet auf ein derzeit bestehendes Besitzverhältnis von fünf Jahren hin und gerade nicht auf einen in der Vergangenheit liegenden, abgeschlossenen Zeitraum. Auch die Verwendung des Wortes „seit“ legt nahe, dass mit Blick auf die Besitzzeiten eine Rückschau vom entscheidungserheblichen Zeitpunkt gefordert wird und nicht insgesamt eine Rückschau vorzunehmen ist.

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Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der Fahrerlaubnisverordnung systematisch gerade zwischen den Fällen unterscheidet, ob eine Person die Fahrerlaubnis ununterbrochen innehaben muss oder ob es ihm darauf ankommt, dass die Person diese irgendwann für einen gewissen Zeitraum innehatte. Denn ausweislich des § 48 Abs. 4 Nr. 5 Fall 2 FeV verwendet der Verordnungsgeber unmissverständlich die Formulierung „besitzt oder innerhalb der letzten fünf Jahre besessen hat“. Im letzteren Falle kommt es ihm – anders als im vorliegenden Fall – darauf an, dass der Antragsteller „irgendwann“ im Zeitraum von fünf Jahren eine Fahrerlaubnis über einen bestimmten Zeitraum besaß. Die Differenzierung zwischen den beiden Varianten ist sogar innerhalb der Norm des § 48 Abs. 4 Nr. 5 Fall 2 FeV selbst angelegt, was abermals für eine bewusste Unterscheidung der beiden Fälle durch den Verordnungsgeber streitet. Eine solche Differenzierung hat der Verordnungsgeber im Rahmen von § 6b FeV nicht aufgenommen, obschon dies ein Leichtes gewesen wäre.

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Dafür, dass mit der Formulierung „seit mindestens fünf Jahren“ ein ununterbrochener Besitz der jeweils in Bezug genommen Fahrerlaubnis verlangt wird, spricht auch ein Vergleich mit der Regelung des § 48a FeV zum Begleiteten Fahren ab 17 Jahren. § 48a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV verlangt, dass die begleitende Person „mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (...)“ ist. Diese Bestimmung geht zurück auf die Initiative des Bundesrates, der der Bundesregierung den Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch „Begleitetes Fahren ab 17“ vorlegte.

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Vgl. BR-Drs. 774/03 (Beschluss).

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In § 5 Nr. 3 dieser Verordnung war freilich noch ausdrücklich davon die Rede, dass begleiten könne, wer „seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B (...) ist“. Der Bundesgesetzgeber hat dem Regelungswunsch des Bundesrates durch Einfügung des § 48a FeV durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 14.08.2005 (BGBl. I, S. 2412) entsprochen und in Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der Norm zwar nicht mehr das Wort „ununterbrochen“ aufgenommen, aber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich einen „fünfjährigen ununterbrochenen Besitz“ gefordert.

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Vgl. BT-Drs. 15/5315, S. 11.

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Diese Forderung konnte sich in der Folge auch gegen Bestrebungen behaupten, die Formulierung in § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV durch eine dem § 48 Abs. 4 Nr. 5 FeV vergleichbare Regelung zu ersetzen, wonach es auch genügt, die jeweilige Fahrerlaubnis für einen gewissen Zeitraum „innerhalb der letzten fünf Jahre besessen“ zu haben.

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Vgl. BR-Drs. 253/16 (Änderungsvorschlag in Art. 1 Nr. 17 der Änderungsverordnung) und BR-Drs. 253/16 (Beschluss), S. 3 f.

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Der Terminologie der Fahrerlaubnisverordnung folgend bringt der Normgeber das von der Klägerin gewünschte Ergebnis daher mit einer in § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 FeV und auch in § 6b FeV gerade nicht verwandten Formulierung zum Ausdruck. Fordert er einen „seit mindestens [mehreren] Jahren“ vorliegenden Fahrerlaubnisbesitz, ist damit der ununterbrochene Besitz gemeint.

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Für die hieisge Auslegung spricht zudem, dass der Verordnungsgeber auch im vergleichbaren Fall des § 15 Abs. 3 FeV, wonach es bei einer Erweiterung der Fahrklasse A1 auf die Fahrklasse A2 jeweils nur eine praktischen Prüfung braucht, soweit der Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis für die Fahrerlaubnis der Klasse A2 „seit mindestens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1 ist“, ununterbrochene Besitzzeiten fordert. Auch bei Anwendung dieser Norm – deren Wortlaut demjenigen des streitgegenständlichen § 6b Abs. 1 FeV ähnelt –  werden ununterbrochene Vorbesitzzeiten gefordert.

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Vgl. Trésoret, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand: 11.05.2022, § 15 FeV, Rn. 38.

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Die Kammer vermag der Argumentation der Klägerin, dass es dem Verordnungsgeber erkennbar vorrangig auf die Fahrpraxis des jeweiligen Antragstellers ankam, nicht zu folgen. Denn § 2 Abs. 2 Satz 2 StVG sieht explizit vor, dass nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b) StVG als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden können. Von der gesonderten Berücksichtigung der Fahrpraxis hat der Verordnungsgeber jedoch bislang keinen Gebrauch gemacht.

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Vgl. Trésoret, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand: 11.05.2022, § 6b FeV, Rn. 15.

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Auch wenn es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 196 (nur) um eine Erweiterung der Fahrerlaubnisklasse B und nicht um eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse handelt,

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vgl. Trésoret, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand: 11.05.2022, § 6b FeV, Rn. 1,

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kann aus Sicht der Kammer auch insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber hier implizit schwerpunktmäßig auf die Fahrpraxis abstellt.

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Ob das Innehaben der Fahrerlaubnis im Zeitraum von fünf Jahren tatsächlich ein taugliches Kriterium ist, was die Klägerin bezweifelt, mag hier dahin stehen. Zwar ist es in der Tat denkbar, dass ein Fahrerlaubnisinhaber fünf Jahre lang keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis macht und sodann einen Antrag gemäß § 6b FeV stellt. Allerdings obliegt es dem weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers, dieses generalisierende Kriterium festzulegen. Im Hinblick auf die Fahrerfahrung handelt es sich um eine typisierende Betrachtung, die sich auch an anderer Stelle in der Fahrerlaubnisverordnung findet. Der Verordnungsgeber nimmt hin, dass eine bestimmte Fahrleistung nicht vorausgesetzt wird und daher auch eine Person für den Erwerb einer ranghöheren Fahrerlaubnis in Betracht kommt, die aufgrund fehlenden Gebrauchmachens von einer bestehenden rangniedrigeren Fahrerlaubnis nur eine geringe Fahrerfahrung aufweist.

49

Vgl. Trésoret, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand 11.05.2022, § 15 FeV, Rn. 38.

50

Auch aus dem Sinn und Zweck der Norm folgt keine andere rechtliche Bewertung. Sowohl aus den Gesetzgebungsmaterialien als auch aus § 6b Abs. 6 FeV, wonach bis zum 01.07.2022 eine (bislang – soweit ersichtlich – noch nicht vorliegende) Evaluierung der Bundesanstalt für Straßenwesen vorliegen muss, die insbesondere die Wirkungen der Norm auf die Verkehrssicherheit in den Blick nehmen soll, folgt, dass der Gesetzgeber der Verkehrssicherheit eine erhebliche Bedeutung beigemessen hat. Fahrerlaubnisinhabern, die mindestens fünf Jahre am Stück die Fahrerlaubnis innehatten, haben sich bei generalisierender Betrachtung als beständig erwiesen und damit ein solches Vertrauen in ihre Fähigkeiten ausgebaut, dass die privilegierte Eintragung der Schlüsselzahl 196 als möglich erscheint, ohne das Interesse an der Verkehrssicherheit erheblich zu beeinträchtigen. Diese angenommene Beständigkeit wird durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis – wie sie hier erfolgt ist – unterbrochen. Zwar ist zuzugeben, dass der Klägerin die Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde, sie also die betreffenden Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnisklasse B erfüllt hat. Allerdings kann dies die erfolgte Entziehung nicht ungeschehen machen. Dies zeigt sich alleine daran, dass das aktuelle Führerscheindokument als Erteilungsdatum unter der Nummer 10 (vgl. Ziffer 2.2 der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 FeV) den 16.12.2019 ausgibt, da dieses Dokument freilich an die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anknüpft, die jedoch gleichzeitig auch eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis darstellt. Auch wenn der Klägerin die Fahrerlaubnis wieder erteilt wurde, ist das Vertrauen in ein beständiges und dauerhaft mit der Verkehrssicherheit vereinbares Fahren, der den erleichterten Zuteilungsvoraussetzungen nach § 6b Abs. 1 FeV zugrunde liegt, durch die vorangegangene Entziehung beseitigt worden.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus § 20 FeV auch kein Erst-Recht-Schluss zu ihren Gunsten ziehen. Die Klägerin führt an, dass gemäß § 20 Abs. 1 FeV für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung die Vorschriften für die Ersterteilung gelten. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 FeV findet § 15 FeV in der Regel keine Anwendung. Wegen dieser Inbezugnahme kann in der Regel auf eine erneute Fahrerlaubnisprüfung verzichtet werden. Den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wird aber dadurch Rechnung getragen, dass gemäß § 20 Abs. 3 FeV die Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung besteht und gemäß § 20 Abs. 4 FeV die Option einer Sperrfrist für die Wiedererteilung in qualifizierten Fällen besteht, sodass sich insoweit die Erteilungsvoraussetzungen zwischen § 20 FeV und § 6b FeV ohnehin unterscheiden.

52

Vgl. Siegmund, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand 25.01.2022, § 20 FeV Rn. 16.

53

Dass im Rahmen von § 20 FeV in der Regel auf eine erneute Fahrprüfung verzichtet wird, dient überdies der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und soll der Vereinfachung der Verfahrensabläufe dienen. Die erneute Ablegung der theoretischen und praktisches Fahrerlaubnisprüfung ist in der Regel nur erforderlich und in den Fällen anzuordnen, in denen Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass der Fahrerlaubnisinhaber die notwendigen Kenntnisse nicht mehr besitzt, wobei es hier auf eine Gesamtschau und die Würdigung der Umstände des Einzelfalls ankommt.

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Siegmund, in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2022, Stand 25.01.2022, § 20 FeV Rn. 16, 26,31.

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Auch diese Ausgangslage ist nicht mit einem Fall des § 6b FeV zu vergleichen. Denn bei der Prüfung von § 20 FeV steht die Wiedererlangung einer in derselben Gestalt bereits innegehabten Fahrerlaubnis in Rede. Bei § 6b FeV indes tritt eine Erweiterung einer Fahrerlaubnisklasse hinzu, für die gemäß § 6b Abs. 3 FeV in Verbindung mit Anlage 7b eine eigenständige Schulung erfolgreich absolviert werden muss. Anders als die Klägerin meint, handelt es sich hierbei nicht um ein „Minus“, sodass ein Erst-Recht-Schluss möglich und angezeigt ist, sondern um ein „Aliud“. Darüber hinaus verkennt die Klägerin, dass § 20 FeV durch den in Absatz 1 Satz 2 angeordneten Verzicht auf die Fahrerlaubnisprüfung zwar in der Regel die Neuerteilung einer innegehabten Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen ermöglicht. Allerdings bringt die Norm nach ihrer Systematik zuvörderst den allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck, dass die Neuzuteilung der verlorenen Rechtsposition (Fahrerlaubnis) wie ein Ersterwerb zu behandeln ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV). Ausnahmen von diesem Grundsatz hat der Verordnungsgeber in § 20 FeV selbst normiert. Mit dieser Systematik wäre es nicht zu vereinbaren, im Rahmen der Eintragung der Schlüsselzahl 196 nach der Vorschrift des § 6b FeV, der in § 20 FeV nur über den Begriff „Vorschriften für die Ersterteilung“, nicht aber als Ausnahme in Bezug genommen wird, der Klägerin Vorbesitzzeiten der Fahrerlaubnisklasse B anzuerkennen, die vor der Zäsur durch die Fahrerlaubnisentziehung lagen.

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Bei § 6b FeV handelt es sich ferner um eine Privilegierung für bestimmte Antragsteller und damit um einen Ausnahmetatbestand. Ausnahmetatbestände sind grundsätzlich restriktiv auszulegen. Dies gilt umso mehr, als es der Klägerin jenseits der Privilegierung unbenommen ist, gemäß § 6 Abs. 1 FeV, § 10 FeV, § 23 FeV die entsprechende Fahrerlaubnis der Klasse A1 für das Fahren eines Kraftrades mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ zu erwerben, ohne jedoch die vereinfachten Voraussetzungen des § 6b FeV für sich in Anspruch zu nehmen.

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Mangels Vorliegens der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen bleibt auch der mit dem Klageantrag zu 2. verfolgte Hilfsantrag ohne Erfolg.

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Das gleiche Ergebnis gilt auch für den Klageantrag zu 3. Es stand der Klägerin zwar frei, die zulässige Anfechtungsklage gegen die Gebührenfestsetzung im Wege anfänglicher kumulativer Klagehäufung geltend zu machen, § 44 VwGO. In der Sache dringt die Klägerin mit ihrem Aufhebungsbegehren aber nicht durch.

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Rechtgrundlage für die Gebührenerhebung in Höhe von 95,32 Euro ist § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 StVG, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr.  1 i. V. m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25.01.2011 (BGBl. I, S. 98).

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Bedenken gegen die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung bestehen nicht.

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Es handelt sich um eine rechtmäßige Amtshandlung, für die entsprechende Gebühren erhoben werden dürfen. Gemäß der Gebühr Nr. 206 kann für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis eine Gebühr von 33,20 Euro bis 256 Euro erhoben werden. Dass die Beklagte bei dieser Rahmengebühr entsprechend ihrer durch die abteilungsinterne Dienstanordnung vom 19.07.2016 verkörperten Verwaltungspraxis gegenüber der Klägerin als richtigen Kostenschuldnerin zwischen weniger aufwändigen, aufwändigen und sehr aufwändigen Fällen differenziert und das hiesige Verfahren als weniger aufwändigen Fall erachtet, begegnet keinen Bedenken und lässt keinen Ermessensfehler erkennen.

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Die Erhebung der Kosten für die Zustellung in Höhe von 2,32 Euro auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr lässt keinen Fehler erkennen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die bislang in der Rechtsprechung – soweit ersichtlich – nicht geklärte Rechtsfrage der Auslegung des § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzliche Bedeutung hat.

Gründe

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Der Streitwert setzt sich zusammen aus der Summe (§ 39 Abs. 1 GKG) der für die Klageanträge zu 1. und 2. in Anlehnung an Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anzusetzenden Hälfte des Auffangstreitwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) und der für den Klageantrag zu 3. nach § 52 Abs. 3 GKG maßgeblichen Höhe der angegriffenen Gebührenfestsetzung.

Rechtsmittelbelehrung

66

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

67

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.

68

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

69

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

70

Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

71

Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender

72

Beschluss

73

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

74

2.595,32 €

75

festgesetzt.

79

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

80

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

81

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

82

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

83

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.