Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen unmenschlicher Haftbedingungen in Ägypten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen einen BAMF-Bescheid, der Asyl, Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverbote verneinte und die Abschiebung nach Ägypten androhte. Soweit er Teile der Klage zurücknahm, wurde das Verfahren eingestellt. Im Übrigen verpflichtete das VG Köln die Beklagte, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, weil dem Kläger aufgrund echter in-absentia-Strafurteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mehrjährige (Untersuchungs-)Haft und dort lebens- bzw. gesundheitsgefährdende Haftbedingungen drohen. Die Bestimmung Ägyptens als Zielland der Abschiebung wurde insoweit aufgehoben.
Ausgang: Verfahren nach Teilklagerücknahme eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Ägypten.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist festzustellen, wenn dem Ausländer bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen zu erwartender (Untersuchungs-)Haft eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben droht.
Echte ausländische Strafurteile können die Prognose einer bei Rückkehr drohenden Inhaftierung tragen, wenn ihre Echtheit auf verlässlicher Auskunft (z.B. Auswärtiges Amt) beruht.
Die Gefahrprognose entfällt nicht allein deshalb, weil ausländische Verurteilungen als Abwesenheitsurteile ergangen sind, wenn bei Rückkehr typischerweise bis zum Abschluss eines neu aufzurollenden Verfahrens Untersuchungshaft droht und keine Anhaltspunkte für eine mildere Sanktion bestehen.
Generell unmenschliche und gesundheitsgefährdende Haftbedingungen (Überbelegung, unzureichende Hygiene, fehlende medizinische Versorgung) können in Verbindung mit mehrjähriger Inhaftierung eine Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
Maßgeblich für die Beurteilung von Abschiebungsverboten ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
2. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2010 insoweit verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach Ägypten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz besteht; Ziffer 4 des Bescheides vom 17.05.2010 wird hinsichtlich der Bestimmung Ägyptens als Zielland der Abschiebung aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in El Gharbia geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und moslemischen Glaubens. Er betrieb vor seiner Ausreise in Tanta eine Fabrik, die Vorprodukte für die Fertigung von Nähgarn herstellte. Nach seinen Angaben reiste er erstmals im Mai 2009 mit einem Geschäftsvisum aus seinem Heimatland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Anlass der Reise war u.a. das geschäftliche Interesse des Klägers, eventuell Betriebsteile der insolventen Füssener Textil AG zu kaufen. Nachdem ein Geschäftsabschluss nicht zustande gekommen war, kehrte der Kläger seinen Angaben zufolge noch im Mai 2009 in sein Heimatland zurück. Er reiste sodann am 28.11.2009 erneut mit einem Geschäftsvisum auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das erneute Geschäftsvisum war von der Deutschen Botschaft in Kairo erteilt worden, nachdem der Insolvenzverwalter der Füssener Textil AG die fortbestehende Kaufabsicht des Klägers bestätigt hatte.
Nachdem das drei Monate gültige Visum abgelaufen war, stellte der Kläger am 24.02.2010 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17.03.2010 machte er im Wesentlichen folgende Angaben:
Er betreibe in seinem Heimatland eine Firma, die Vorprodukte für Nähgarn fertige. Er habe geschäftliche Probleme gehabt und sei nach Deutschland gereist, um hier mit einem belgischen Geschäftspartner seine beruflichen Schwierigkeiten zu besprechen. Zudem wolle er erst einmal Abstand von seinen beruflichen Problemen in Ägypten bekommen. Er sei offiziell mit einem Geschäftsvisum eingereist. In seinem Heimatland sei er nicht Mitglied einer Partei gewesen. Er habe allerdings wegen seiner Firma Schwierigkeiten mit offiziellen Stellen gehabt. Dies sei in den Jahren 2006 und 2008 gewesen. Er werde in Ägypten auch von der Polizei gesucht. Es gebe jedoch kein Gerichtsurteil und auch keinen Haftbefehl.
Mit Bescheid vom 17.05.2010, dem Kläger zugestellt am 02.08.2010, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) offensichtlich nicht sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Ägypten angedroht.
Der Kläger hat am 05.08.2010 Klage erhoben. Zu deren Begründung legt er ein Urteil des Amtsgerichts Tanta - Strafkammer D 17 - vom 06.12.2010 vor (Bl. 37 - 39, Bl. 60 ff., Bl. 66 ff. und Bl. 151 f. d.A.), mit dem das Gericht die Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts Tanta vom 05.10.2009 (Bl. 147 ff. d. A.) und eine Verurteilung des Klägers wegen Scheckbetrugs zu drei Jahren Haft und Zwangsarbeit aus Fristgründen zurückgewiesen hat. Er hat dazu zunächst vorgetragen, wahrer Hintergrund der Verurteilung sei nicht die Ausstellung eines ungedeckten Schecks gewesen, sondern der Umstand, dass er im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma Vorflax an ein Unternehmen in Saudi-Arabien gegen die Korruption in Ägypten demonstriert habe. In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 hat der Kläger auf Befragen eingeräumt, tatsächlich einen ungedeckten Scheck ausgestellt zu haben.
Der Kläger, der seine zunächst auch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AuslG sowie Feststellung des Bestehens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG gerichtete Klage insoweit zurückgenommen hat, beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom 17.05.2010 insoweit zu verpflichten
festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG
vorliegt.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Mit Beschluss vom 12.08.2010 - 6 L 1118/10.A - hat die Kammer den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2010 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, abgelehnt. Mit Urteil vom 12.04.2012 - 25 K 2894/11 - hat die 25. Kammer des Gerichts nach vorheriger Ablehnung eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 07.06.2011 - 25 L 772/11 - die Klage des Klägers gegen die ausländerrechtliche Ordnungsverfügung des Rhein-Sieg-Kreises vom 06.05.2011 (Anordnung des persönliches Erscheinens zur Vorführung bei der Ägyptischen Botschaft mit dem Ziel der Ausstellung von Passersatzpapieren) abgewiesen. Mit Beschluss vom 04.10.2012 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat die Kammer durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes u. a. darüber Beweis erhoben, ob die vom Kläger vorgelegten Urteile des Straf- und Amtsgerichts Tanta echt sind, ob der Kläger im Falle der Rückkehr nach Ägypten mit Vollstreckung der Strafe rechnen muss und ob die Haftbedingungen in Ägypten weiterhin sehr schwierig sind. Wegen des Auskunftsersuchens im Einzelnen wird auf den Beweisbeschluss vom 11.01.2013 (Bl. 153 d. A.), wegen des Ergebnisses auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.03.2013 (Bl. 160 f. d. A.) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 19.02.2013 – 6 L 156/13.A – hat die Kammer auf Antrag des Klägers die aufschiebende Wirkung der Klage – 6 K 4949/10.A – gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2010 enthaltene Abschiebungsandrohung unter Aufhebung des Beschlusses vom 12.08.2010 – 6 L 1118/10.A – nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes (BA Heft 1) und der Ausländerakte des Rhein-Sieg-Kreises (BA Heft 2) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Im Übrigen ist die Klage, über die die Kammer mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), zulässig und begründet.
I. Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach Ägypten gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 17.05.2010 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ägypten wegen der mehrjährigen Strafhaft, die er dort zu erwarten hat, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Ägypten mit mehrjähriger Untersuchungs- bzw. Strafhaft rechnen muss. Grundlage dieser Einschätzung sind die Strafurteile, die dort gegen ihn in Abwesenheit ergangen sind, nämlich das Urteil des Strafgerichts Tanta vom 05.10.2009, durch das der Kläger wegen Ausstellung eines ungedeckten Schecks zu 3 Jahren Haft mit Arbeitszwang verurteilt worden ist, und das Urteil des Amtsgerichts Tanta – Strafkammer D 17 – vom 06.12.2010, durch das die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist.
Diese vom Kläger im Original vorgelegten Strafurteile sind zur Überzeugung der Kammer echt. Die Kammer stützt sich hierbei auf die im Verfahren eingeholte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.03.2013. Danach hat eine Überprüfung durch den Vertrauensanwalt der Botschaft Kairo ergeben, dass diese Urteile echt sind.
An der Einschätzung, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr eine mehrjährige Untersuchungs- und Strafhaft droht, ändert sich nichts dadurch, dass es sich bei den ergangenen Urteilen um sog. „Abwesenheitsurteile“ handelt und dass ein solches Verfahren wieder neu aufzurollen ist, sobald der Angeklagte/Verurteilte persönlich vor Gericht erscheint bzw. auf Basis des in-absentia-Urteils nach Art. 395 der ägyptischen Strafprozessordnung festgenommen wird (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.03.2013 zu Frage 3.). Zum einen ist es nach den Erfahrungen der Botschaft Kairo üblich, dass der Angeklagte in diesen Fällen bis zum Abschluss des neuen Strafprozesses in Untersuchungshaft gehalten wird, wenn er sich dem vorangegangenen Verfahren – wie dies der Kläger getan hat – durch Abwesenheit entzogen hat. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger in dem neuen Strafprozess mit einer milderen Bestrafung rechnen kann. Davon kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil er die Straftat begangen und sie auch ausdrücklich eingestanden hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012).
In der mehrjährigen Untersuchungs- und Strafhaft droht dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen der Leib und Leben bedrohenden unmenschlichen Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen. Die Kammer stützt sich bei ihrer Einschätzung auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an die Generalstaatsanwaltschaft Köln vom 06.11.2009, die durch die im vorliegenden Verfahren eingeholte aktuelle Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 13.03.2013 vollumfänglich bestätigt worden ist. Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft Köln mit Auskunft vom 06.11.2009 mitgeteilt, die Haftbedingungen in ägyptischen Gefängnissen seien sehr schwierig. Die Unterbringung erfolge in Gruppenzellen, deren Belegungszahl aufgrund der grundsätzlichen Überbelegung der dortigen Gefängnisse oft dem Doppelten der Regelbelegung entspreche. Die Ausstattung der Zellen und die hygienischen Verhältnisse seien daher problematisch. Ansteckende Krankheiten verbreiteten sich unter diesen Bedingungen rasend schnell. Eine medizinische Versorgung der Gefangenen gebe es praktisch nicht. Die Ernährung sei einseitig. Die Häftlinge müssten darauf hoffen, von Verwandten oder Freunden mit Nahrungsmitteln oder Medikamenten versorgt zu werden. An dieser Situation hat sich aktuell nichts verändert. Das Auswärtige Amt hat in seiner Auskunft vom 13.03.2013 erneut bestätigt, dass die Haftbedingungen in Ägypten generell als sehr schwierig zu bezeichnen sind. Es hat weiter bestätigt, dass die im Auskunftsersuchen vom 11.01.2013 angesprochenen Defizite fortbestehen. Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr seien an der Tagesordnung. Damit gingen massive Probleme bei der Hygiene einher. Die medizinische Versorgung beschränke sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten. In Notfällen sei eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Diese Einschätzung des Auswärtigen Amtes findet auch ihre Bestätigung in verschiedenen Berichten, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2012 zu den Akten gereicht hat (Bl. 111 ff.) und in denen die Leib und Leben bedrohenden Haftbedingungen in Ägypten in deutlichen Worten und drastischen Bildern dargestellt sind, ohne wie das Auswärtige Amt ungeachtet seiner klaren Aussagen in der Sache stets auch einer gewissen diplomatischer Rücksichtnahme verpflichtet zu sein.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG.