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Verwaltungsgericht Köln·6 K 494/06·15.05.2007

Lehramts-Staatsprüfung: Verspätete Prüfungskommission verkürzt Unterrichtsprobe rechtswidrig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung, das auf einer mit „mangelhaft“ bewerteten Unterrichtsprobe in Textilgestaltung beruhte. Sie rügte u.a. eine Verkürzung der Prüfungszeit wegen verspäteten Erscheinens der Prüfungskommission. Das VG Köln hob die Bescheide auf und verpflichtete zur erneuten Zulassung zur Wiederholungs-Unterrichtsprobe. Schon eine Verspätung von mindestens zwei Minuten stelle eine chancengleichheitswidrige Verkürzung dar; eine Verlängerung über das Pausenklingeln kompensiere dies nicht. Die falsche Zeitangabe im Unterrichtsentwurf sei der Klägerin nicht zuzurechnen, da die Kommission bei Abweichung von der offiziellen Ladung nachfragen musste.

Ausgang: Klage erfolgreich; Prüfungsbescheide aufgehoben und erneute Zulassung zur Unterrichtsprobe Textilgestaltung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prüfungsentscheidung ist aufzuheben, wenn ein Verfahrensmangel den Prüfling an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens hindern konnte und eine Auswirkung auf das Ergebnis nicht sicher ausgeschlossen werden kann.

2

Wird die nach der Prüfungsordnung maßgebliche Dauer einer Unterrichtsprobe dadurch unterschritten, dass die Prüfungskommission verspätet erscheint, liegt ein chancengleichheitsrelevanter Verfahrensfehler vor.

3

Bei Unterrichtsproben ist bereits eine Verkürzung der effektiven Bewertungszeit um wenige Minuten rechtserheblich, weil die Unterrichtsplanung typischerweise exakt auf die vorgegebene Stundendauer ausgerichtet ist und ein „Aufholen“ in der Prüfungssituation nicht zumutbar erwartet werden kann.

4

Eine Fortsetzung der Unterrichtsprobe über das Pausenklingeln hinaus stellt regelmäßig keine gleichwertige Kompensation der verkürzten Prüfungszeit dar, wenn ab dem Klingelzeichen ein regulärer Unterricht wegen nachlassender Aufmerksamkeit nicht mehr möglich ist.

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Weichen die Angaben im schriftlichen Unterrichtsentwurf vom in der offiziellen Prüfungsladung festgelegten Beginn ab, hat sich die Prüfungskommission über die tatsächlich verbindliche Unterrichtszeit zu vergewissern; eine hieraus resultierende Verspätung ist grundsätzlich der Sphäre der Prüfungsorganisation zuzurechnen.

Relevante Normen
§ 50 Abs. 5 Satz 1 OVP§ 59 Abs. 5 Satz 2 OVP§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG§ 59 Abs. 3 Satz 3 OVP§ 59 Abs. 4 Satz 1 OVP

Tenor

1. Das beklagte Prüfungsamt wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28.10.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 9.1.2006 verpflichtet, die Klägerin erneut zu einer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Textilgestaltung im Wiederholungsversuch zuzulassen.

2. Das beklagte Prüfungsamt trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

1

Die Klägerin unterzog sich im Jahr 2005 der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in der Wiederholung. Ihre Hausarbeit wurde mit der Note "ausreichend (4,0)“ bewertet. Die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen fanden am 26.10.2005 in der G.         -F.     -Realschule in I.     in den Fächern Kunst und Textilgestaltung statt. Als Zeitpunkt des Beginns der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Textilgestaltung war in der vom Studienseminar für Lehrämter an Schulen L.    I im Auftrag des beklagten Amtes an die Mitglieder der Prüfungskommission adressierten Einladung zur Prüfung 10:40 Uhr angegeben. Die Klägerin selbst hatte in ihrer Themenmitteilung an das beklagte Prüfungsamt gemäß § 50 Abs. 5 Satz 1 OVP als Beginn der Unterrichtsstunde ebenfalls 10:40 Uhr eingetragen; in ihrer schriftlichen Unterrichtsplanung gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 OVP hatte sie demgegenüber – nach eigenen Angaben versehentlich – 10:45 Uhr angegeben. Die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Kunst wurde mit der Note „ausreichend (4,0)“, die unterrichtspraktische Prüfung im Fach Textilgestaltung mit der Note „mangelhaft (5,0)“ bewertet. Daraufhin wurde die gesamte Prüfung vor Durchführung des Kolloquiums als nicht bestanden abgebrochen, da die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens „ausreichend“ war.

2

Das beklagte Prüfungsamt teilte der Klägerin mit Bescheid vom 28.10.2005 – zugestellt am 29.10.2005 – mit, dass sie die Zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe.

3

Die Klägerin legte hiergegen am 22.11.2005 Widerspruch ein. Zur Begründung ließ sie vortragen: Die Prüfungskommission sei zur unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Textilgestaltung mit 5 Minuten Verspätung erschienen. Da die Klägerin mit dem Beginn des Unterrichts gewartet habe, bis die Kommission eingetroffen sei, sei der für die Unterrichtsstunde zur Verfügung stehende Zeitraum von 45 Minuten um einen nicht unerheblichen Zeitraum reduziert worden. Dadurch sei der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Hierzu legte die Klägerin im weiteren Verlauf ein von ihr gefertigtes Gedächtnisprotokoll vor. Danach habe die Stunde wegen der Verspätung der Kommission erst um 10:50 Uhr statt um 10:45 Uhr begonnen und sei um 11:30 Uhr beendet worden. Des weiteren machte die Klägerin geltend, dass sie sich zum Zeitpunkt der unterrichtspraktischen Prüfung in schlechter gesundheitlicher Verfassung befunden habe. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Attestes der Fachärzte für Allgemeinmedizin Dr. E.     , Dr. T.            und E1.     -H.    vom 21.11.2005 habe sie sich am Tag vor der Prüfung wegen eines allergischen Exanthems in ärztliche Behandlung begeben müssen. Darüber hinaus habe sie unter Kopfschmerzen und Schlaflosigkeit gelitten. Die Klägerin habe sich gleichwohl zur Ablegung der Prüfung am nächsten Tag entschieden, weil eine Verlegung der Prüfung von ihrem Seminarleiter mit Blick auf das Ende ihres Vorbereitungsdienstes am 31.10.2005 als problematisch bezeichnet worden sei.

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Das Prüfungsamt holte daraufhin eine Stellungnahme der Prüfungskommission ein, in der diese unter dem 14.12.2005 erklärte, dass sie den Unterrichtsraum tatsächlich um 10:42 Uhr betreten habe. Im übrigen habe die Klägerin den Unterricht über das Pausenzeichen hinaus fortgesetzt. Auch seien der Kommission von der Klägerin unterschiedliche Anfangszeiten mitgeteilt worden. Auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung habe die Klägerin während der Prüfung nicht hingewiesen; der Kommission seien auch keine Anzeichen einer Erkrankung aufgefallen.

5

Das beklagte Prüfungsamt wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 – zugestellt am 10.1.2006 – unter Bezugnahme auf den Inhalt der Stellungnahme der Prüfungskommission zurück. Ergänzend wurde ausgeführt, dass sich die Klägerin während der Prüfung zu keinem Zeitpunkt auf eine etwaige Prüfungsunfähigkeit berufen habe. Vielmehr habe sie sich der Prüfung in Kenntnis ihres Gesundheitszustandes vorbehaltlos gestellt. Eine Verlegung des Prüfungstermins einschließlich einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes wäre nach den auch allen Seminarleitern bekannten Regelungen ohne weiteres möglich gewesen.

6

Die Klägerin hat am 19.1.2006 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt sie aus: Zu Beginn der Unterrichtsstunde im Fach Textilgestaltung um 10:40 Uhr seien zwar sie selbst sowie die Ausbildungskoordinatorin, Frau L1.      , nicht jedoch die Mitglieder der Prüfungskommission im Unterrichtsraum anwesend gewesen. Frau L1.      habe sich daher auf die Suche nach der Prüfungskommission begeben und diese schließlich in einem Besprechungsraum in einem anderen, ca. 50 Meter entfernten Gebäude der Schule gefunden. Die Kommission habe erklärt, dass sich aus dem schriftlichen Unterrichtsentwurf der Klägerin als Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns 10:45 Uhr ergebe. Die Klägerin habe sodann erst mit einer Verspätung von mindestens 5 Minuten, möglicherweise sogar 10 Minuten den Unterricht beginnen können. Diese Verspätung sei auch nicht durch eine Verlängerung der Unterrichtsstunde über das Pausenzeichen hinaus kompensiert worden. Vielmehr sei der Unterricht um 11:25 Uhr beendet gewesen, da die Aufmerksamkeit und Lernbereitschaft der Klasse mit dem Ertönen des Klingelzeichens schlagartig verschwunden seien.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 28.10.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 aufzuheben und sie erneut zu einer unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Textilgestaltung im Wiederholungsversuch zuzulassen.

9

Das beklagte Prüfungsamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Es nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Sofern der Unterricht tatsächlich mit Verspätung begonnen habe, habe dies die Klägerin angesichts der fehlerhaften Zeitangaben in ihrem Unterrichtsentwurf selbst zu vertreten. Im übrigen habe sie tatsächlich mehr als 45 Minuten Zeit für ihre Unterrichtsprobe im Fach Textilgestaltung gehabt, so dass keine Beeinträchtigung vorliege.

12

Das Gericht hat eine dienstliche Erklärung der Ausbildungskoordinatorin, Frau L1.      , eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 41 der Gerichtsakte Bezug genommen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Der angegriffene Bescheid des beklagten Amtes vom 28.10.2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 9.1.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Ablegung der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Textilgestaltung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Textilgestaltung am 26.10.2005 leidet unter einem rechtserheblichen Verfahrensfehler, der zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung und zu einem Anspruch der Klägerin auf erneute Ablegung dieses Prüfungsteils führt. Denn die nach der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der hier anzuwendenden Fassung vom 12.12.1997, geändert durch Verordnung vom 19.12.2001, vorgesehene Prüfungsdauer für unterrichtspraktische Prüfungen ist vorliegend in unzulässiger, mit dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbarender Weise verkürzt worden.

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Nach diesem Grundsatz ist eine Prüfungsentscheidung aufzuheben, wenn ein Prüfling durch einen Mangel des Prüfungsverfahrens an der vollen Entfaltung seines Leistungsvermögens gehindert wird und sich dieser Mangel auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt haben kann. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistung unter ordnungsgemäßen und im wesentlichen identischen Bedingungen erbringen. Eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit ist beispielsweise dann in Betracht zu ziehen, wenn die von der Prüfungsordnung vorgegebene Prüfungsdauer im Einzelfall unterschritten wurde.

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Niehues, Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004, Rn. 106 ff., 400, mit weiteren Nachweisen; VG L.    , Urteil vom 8.5.2003 – 6 K 4767/00 –.

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Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit vor. Gemäß § 59 Abs. 3 Satz 3 OVP sollen Unterrichtsproben der üblichen Unterrichtseinheit im Sinne der für die Ausbildungsschule verbindlichen Stundentafel entsprechen. An der Ausbildungsschule der Klägerin beträgt die Dauer einer Unterrichtseinheit 45 Minuten. Diese Dauer, die vom beklagten Prüfungsamt auch für die in Rede stehende Prüfung der Klägerin als maßgeblich zugrundegelegt worden ist, ist indessen vorliegend dadurch unzulässig verkürzt worden, dass die Mitglieder der Prüfungskommission nicht pünktlich zu Beginn der Unterrichtsstunde um 10:40 Uhr anwesend waren, sondern – unstreitig – erst einige Minuten später den Unterrichtsraum betreten haben. Dies stellt einen zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führenden Verfahrensfehler dar, da eine Kausalität im Hinblick auf das Ergebnis der Prüfung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

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Dahinstehen kann dabei, ob die Klägerin – wie die Ausbildungskoordinatorin, Frau L1.      , in ihrer am 13.04.2006 bei Gericht eingegangenen (undatierten) dienstlichen Stellungnahme erklärt hat – zum Zeitpunkt des verspäteten Erscheinens der Prüfungskommission bereits mit dem Unterricht begonnen hatte. Denn prüfungsrechtlich relevant ist nur der Zeitraum, zu dem auch die Prüfungskommission anwesend war, da nur die Leistungen der Klägerin während dieses Zeitraums bewertet werden können.

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Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Prüfungskommission – wie sie in ihrer Stellungnahme vom 14.12.2005 darlegt – mit einer Verspätung von 2 Minuten oder – wie die Klägerin vorträgt – mit einer Verspätung von mindestens 5 Minuten erschienen ist. Denn schon eine Verspätung von 2 Minuten führt in einem Fall wie dem vorliegenden nach Auffassung der Kammer zu einer rechtlich erheblichen Verkürzung der Prüfungsdauer, die mit dem Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit nicht vereinbar ist. Eine Prüfung in Gestalt einer Unterrichtsprobe zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Prüfling seine Vorbereitung und Planung des Unterrichts exakt auf die Dauer einer Unterrichtsstunde ausrichtet. Schon bei einer Verkürzung der Prüfungsdauer um (mindestens) 2 Minuten kann diese Planung vom Prüfling nicht mehr in der vorgesehenen Weise umgesetzt werden. Insbesondere kann von einem Prüfling in der Prüfungssituation nicht zumutbarerweise erwartet werden, dass er einen zeitlich verzögerten Beginn des Unterrichts von (mindestens) 2 Minuten bis zum Ende der Stunde ohne Einbußen an die Qualität des Unterrichts und damit die Qualität der Prüfungsleistung wieder aufholt.

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Soweit das beklagte Prüfungsamt geltend macht, dass der Klägerin der volle Zeitraum von 45 Minuten zur Verfügung gestanden habe, da sie den Unterricht über das Pausenzeichen um 11:25 Uhr habe fortsetzen dürfen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann offen bleiben, ob die – von der Klägerin bestrittene – Darstellung des Prüfungsamtes tatsächlich zutrifft. Denn nach Auffassung des Gerichts ist ab dem Zeitpunkt, zu dem es zum Ende der Unterrichtsstunde und damit zur Pause klingelt, kein regulärer Unterricht mehr möglich, da – wie der Vorsitzende der Prüfungskommission, Herr H1.     , sowie die Ausbildungskoordinatorin, Frau L1.      , in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben – die Aufmerksamkeit und Konzentration der Schüler mit dem Pausenklingeln üblicherweise abrupt nachlässt. Herr H1.       und Frau L1.      haben ebenfalls übereinstimmend erklärt, dass die Schüler auch dem Unterricht in der hier in Rede stehenden Prüfung nach dem Pausenzeichen nicht mehr mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefolgt sind.

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Der Klägerin ist die Berufung auf den in dem verspäteten Erscheinen der Prüfungskommission liegenden Verfahrensfehler auch nicht dadurch verwehrt, dass sie in der gemäß § 59 Abs. 5 Satz 2 OVP der Prüfungskommission am Prüfungstag vorgelegten schriftlichen Unterrichtsplanung den Beginn der Unterrichtsstunde im Fach Textilgestaltung versehentlich mit 10:45 Uhr statt mit 10:40 Uhr angegeben hat. Vielmehr ist trotz dieser falschen Zeitangabe das verspätete Erscheinen der Prüfungskommission nicht der Sphäre der Klägerin, sondern der Sphäre des Prüfungsamtes zuzurechnen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Die Festlegung des Zeitpunkts und der sonstigen Bedingungen für die Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfung ist gemäß § 59 Abs. 4 Satz 1 OVP Aufgabe des Studienseminars, das insoweit im Auftrag des Prüfungsamtes tätig wird. In der an die Mitglieder der Prüfungskommission adressierten offiziellen Einladung zur Prüfung hatte das Studienseminar als Zeitpunkt der unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Textilgestaltung 10:40 Uhr festgelegt. Diese Uhrzeit hatte auch die Klägerin in ihrer Mitteilung des Themas der unterrichtspraktischen Prüfung nach § 59 Abs. 5 Satz 1 OVP, die dem Prüfungsamt spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vorliegen muss, angegeben. Vor diesem Hintergrund hätten sich die Mitglieder der Prüfungskommission, als sie am Prüfungstag der von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Unterrichtsplanung als Unterrichtsbeginn die Uhrzeit 10:45 Uhr entnahmen, durch Nachfrage vergewissern müssen, wann die 4. Unterrichtsstunde an der Ausbildungsschule der Klägerin beginnt. Hierzu hätte insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil der Beginn einer unterrichtspraktischen Prüfung nicht beliebig verändert werden kann, sondern durch die Unterrichtsstundenzeiten an der betreffenden Schule vorgegeben ist. Aus diesem Grunde durfte die Prüfungskommission nicht ohne weiteres von der von der Klägerin versehentlich angegebenen späteren Zeit (10:45 Uhr) ausgehen, die von der in der offiziellen Ladung zur Prüfung genannten Zeit (10:40 Uhr) abwich. Eine Nachfrage wäre der Prüfungskommission vorliegend auch ohne weiteres möglich gewesen, da sie bereits zur ersten unterrichtspraktischen Prüfung der Klägerin im Fach Kunst, die um 8:50 Uhr begann, an der Schule anwesend war und auch schon zu dieser Prüfung von der Ausbildungskoordinatorin Frau L1.      begleitet wurde.

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Hat die Klage mithin aus den genannten Gründen Erfolg, so kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin auch wirksam aus gesundheitlichen Gründen von der unterrichtspraktischen Prüfung im Fach Textilgestaltung zurückgetreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

26

Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Er entspricht der unter Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs 2004,

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Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen, NVwZ 2004, 1327 ff.,

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für die den Vorbereitungsdienst abschließenden Staatsprüfungen vorgesehenen Empfehlung, der die Kammer in Verfahren, die das Nichtbestehen der Zweiten juristischen Staatsprüfung betreffen, in ständiger Rechtsprechung folgt und die sie auch für die hier in Rede stehende Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für angemessen hält.

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Anderer Ansicht: OVG NRW, Beschluss vom 17.03.2006 – 19 E 242/06 –, wonach in Verfahren, die das Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt betreffen, der Streitwert in Höhe des 2 ½-fachen des jeweils maßgeblichen Auffangstreitwerts (12.500 €) festzusetzen ist.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

32

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

35

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23.11.2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

37

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

40

15.000 €

41

festgesetzt.

48

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

49

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

50

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt.