Hochschulzugang beruflich Qualifizierter: Heilerziehungspflege keine Aufstiegsfortbildung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Teilnahme am Studienplatzvergabeverfahren (Lehramt Sonderpädagogik) im prüfungsfreien Hochschulzugang für beruflich Qualifizierte. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin weder einem Meisterabschluss gleichsteht noch eine „Aufstiegsfortbildung“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 BerufsbildungshochschulzugangsVO ist. Zudem fehlten die dreijährige Berufstätigkeit und die erforderliche fachliche Entsprechung nach § 3 Abs. 1 der Verordnung. Ein Zwischenbescheid begründete wegen zwingenden Einschreibungshindernisses keinen Vertrauensschutz; seine Rücknahme war ermessensgerecht.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Teilnahme am Vergabeverfahren im prüfungsfreien Hochschulzugang abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassungstatbestände der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte sind wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen; eine analoge Anwendung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Eine „Aufstiegsfortbildung“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung setzt begrifflich und systematisch eine vorherige Berufsausbildung voraus; eine Erstausbildung an einer Fachschule genügt nicht.
Eine außerhalb des Landesrechts erfolgte schulische Anerkennung einer Vorbildung als einer Berufsausbildung gleichwertig bindet die Hochschule im Geltungsbereich der einschlägigen landesrechtlichen Zugangsverordnung nicht.
Typisierende Differenzierungen des Verordnungsgebers bei der Ausgestaltung des prüfungsfreien Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sofern sie an sachliche Qualifikationsmerkmale anknüpfen und praktikable Regelungen ermöglichen.
Fehlt die gesetzlich erforderliche Hochschulzugangsberechtigung, besteht ein zwingendes Einschreibungshindernis; ein zuvor ergangener begünstigender Feststellungsbescheid vermittelt dann keinen Vertrauensschutz und ist regelmäßig nach § 48 VwVfG zurückzunehmen (Ermessen auf Null).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Zulassung im Studiengang Sonderpädagogik für in der beruflichen Bildung Qualifizierte.
Im Jahr 2007 legte sie ihr Fachabitur, Fachrichtung Gesundheit, an der Käthe-Kollwitz Schule in Wetzlar ab. Nach Ableistung eines einjährigen Praktikums sowie Bestehen eines schulinternen Aufnahmeverfahrens wurde die Klägerin an der Fachschule für Sozialwirtschaft der Deutschen Angestellten Akademie in Gießen aufgenommen, die sie mit Zeugnis vom 02.07.2010 als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin abschloss.
Die Klägerin bewarb sich am 06.06.2011 bei der Beklagten zum Studium "Bachelor of Arts, Lehramt für sonderpädagogische Förderung" als nach § 2 der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte.
Nachdem die Beklagte zunächst mit Zwischenbescheid vom 14.06.2011 bescheinigt hatte, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den prüfungsfreien Zugang zum Hochschulstudium nachgewiesen habe, wurde ihr Antrag mit weiterem Bescheid vom 05.08.2011 mit der Begründung abgelehnt, es seien nicht alle Unterlagen fristgerecht vorgelegt worden.
Beide Bescheide nahm die Beklagte mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 09.08.2011 zurück. Der Antrag auf Zulassung zum Hochschulstudium wurde nunmehr mit der Begründung abgelehnt, die Klägern erfülle nicht die Voraussetzungen für einen prüfungsfreien Zugang zum Hochschulstudium nach der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 08.03.2010 (GV. NRW 2010, S. 160) - im Folgenden: Berufsbildungshochschulzugangsverordnung -. Weder liege bei ihr eine Aufstiegsfortbildung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vor, noch seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der genannten Verordnung erfüllt: Neben der noch nicht erreichten 3-jährigen Dauer der Berufstätigkeit im Ausbildungsberuf sei die bisherige Ausbildung und Berufstätigkeit nicht in vollem Umfang fachlich einschlägig: Zwar habe die Klägerin bei ihrer Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin Kenntnisse und Fähigkeit auf dem Gebiet der Rehabilitations- und Bildungswissenschaften erworben; für das Studium der sonderpädagogischen Förderung seien jedoch zusätzlich noch Kenntnisse in zwei Unterrichtsfächern oder Lernbereichen (Deutsch, Mathematik, Natur- und Gesellschaftswissenschaften) erforderlich, die sie nicht nachweisen könne.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat die Klägerin am 20.08.2011 Klage erhoben.
Sie ist der Auffassung, ihr Ausbildungsabschluss als Heilerziehungspflegerin stehe der Meisterprüfung gleich, so dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfüllt seien.
Überdies sei auch Nr. 4 der genannten Regelung erfüllt. Namentlich sei bei der Aufnahme an der Fachschule für Sozialwirtschaft bestätigt worden, dass ihr Fachabitur einer Berufsausbildung, z.B. als Sozialassistentin, gleichstehe. Hieran sei auch die Beklagte gebunden. Insbesondere könne die Klägerin nicht anders behandelt werden, als jemand, der zunächst eine Ausbildung zum Sozialassistenten absolviert und dann - wie sie - die Fachschule abgeschlossen habe. Diese Personen würden zugelassen, ob-gleich sie allenfalls über eine gleichwertige Qualifikation verfügten. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes sei es erforderlich, dass ihr Fachabiturabschluss mit einer ersten Berufsausbildung gleichgestellt werde. Abgesehen davon sei bereits fraglich, ob § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung tatsächlich mehrere Berufsausbildungen fordere. Insoweit könne sich die Beklagte auch nicht auf den Erlass des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 08.09.2011 berufen: Dieser Erlass könne für das vorliegende Verfahren bereits deshalb keine Geltung beanspruchen, weil er erst nach Klageerhebung ergangen sei.
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, dass sie auch den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (fachtreue Bewerberin) erfülle. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergebe sich aus dem Stundennachweis der Fachschule, dass sie hinreichende Kenntnisse in den Fächern und Lernbereichen erworben habe.
Des Weiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, die Rücknahme des Zwischenbescheides vom 14.06.2011 sei fehlerhaft; sie dürfe auf den Bestand dieses sie begünstigenden Verwaltungsaktes vertrauen.
Abschließend verweist die Klägerin auf die Erfolge in ihrer bisherigen Ausbildung, die durch die durchgängig erzielten guten Noten und Zeugnisse dokumentiert würden. Daneben bittet sie um Berücksichtigung ihrer starken Motivation in der Arbeit mit behinderten Kindern.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.08.2011 zu verpflichten, ihr die Teilnahme am Studienplatzvergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012 in der Gruppe der beruflich qualifizierten Bewerberinnen im prüfungsfreien Zugang zum Studium (Lehramt für sonderpädagogische Förderung) zu ermöglichen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die Rücknahme des Zwischenbescheides vom 14.06.2011 und legt dar, der Zulassungsantrag sei abzulehnen gewesen, da die Klägerin nicht über die zwingend erforderliche Hochschulzugangsberechtigung verfüge.
Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung sei nicht erfüllt, da es an einer Aufstiegsfortbildung fehle. Aus der Systematik des § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung folge zwingend, dass es sich um eine zusätzliche, auf einer ersten Berufsausbildung aufbauende Ausbildung handeln müsse. Dies habe das MIWF im Erlass vom 08.09.2011 ausdrücklich klargestellt.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass die mit der Aufnahme an der Fachschule für Sozialwirtschaft in Gießen verbundene Anerkennung des Fachabiturs als einer ersten Ausbildung gleichwertig für sie nicht bindend sei. Die Klägerin verkenne insoweit die Kulturhoheit der Länder. Für Nordrhein-Westfalen seien die Voraussetzungen zwingend in der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung festgelegt.
Auch eine Zulassung nach § 3 Abs. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung komme nicht in Betracht: Unabhängig davon, ob die sonstigen Erfordernisse nach Absatz 2 erfüllt seien, könne die Klägerin erst 2013 eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren zum Lehramtsstudiengang Sonderpädagogik. Der dies versagende Bescheid der Beklagten vom 09.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO.
Zugang zum Studium an Universitäten hat nur, wer die erforderliche Hochschulreife nachweist. Ist - wie hier - das Studium an einer Hochschule angestrebt, so bedarf es regelmäßig der allgemeinen Hochschulreife, vgl. § 49 Abs. 2 HG NRW.
In Abweichung von dieser Grundregel eröffnet § 49 Abs. 6 HG NRW auch demjenigen den Zugang zu einem Hochschulstudium, der sich in der beruflichen Bildung qualifiziert hat; die Voraussetzungen hierfür regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung durch Rechtsverordnung.
Eine derartige Regelung ist hier durch die Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 08.03.2010 (GV. NRW 2010, S. 160) vorgenommen worden.
Die Klägerin erfüllt keinen der in dieser Verordnung genannten Zulassungstatbestände:
Zunächst kann die Klägerin keinen Zugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung verlangen. Der Abschluss als Heilerziehungspflegerin stellt ersichtlich keinen Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51 a Handwerksordnung dar. Diese Regelung kann auch nicht entsprechend angewendet werden. Wegen des Ausnahmecharakters der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung unterliegen die einzelnen Zulassungstatbestände einer einschränkenden Auslegung und können nur unter den klar definierten Voraussetzungen einen Zugang auch ohne allgemeine Hochschulreife begründen.
Auch ein Zulassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung kommt nicht in Betracht: Danach hat Zugang zum Studium, wer in einer Aufstiegsfortbildung einen Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz erlangt hat.
Vorliegend fehlt es an einer Aufstiegsfortbildung, da sich die Ausbildung zur Heilerziehungspflegerin für die Klägerin als Erst- und nicht als Aufstiegsausbildung darstellt.
Bereits dem Wortlaut der Regelung nach setzt eine Aufstiegsfortbildung eine vorherige Berufsausbildung voraus. Gleiches gilt auch nach der Systematik des § 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung: Die dort genannten Abschlüsse bauen sämtlich auf einer ersten grundlegenden Berufsausbildung auf.
Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ist nach dem Erlass des verordnungsgebenden Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung vom 08.09.2011 (Aktenzeichen 413-7.04.03.01.05), Bewerberinnen und Bewerbern, die durch eine fundierte grundlegende Ausbildung und eine nachfolgende qualifizierte Weiterbildung ein besonderes Maß an Qualifikation erreicht haben und denen deshalb Studierfähigkeit in Bezug auf jedes Studienfach zugetraut wird, ein Eignungsfeststellungsverfahren zu ersparen und ihnen so den Weg an die Hochschule zu erleichtern.
Dabei kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass der Erlass vom 08.09.2011 datiert und damit zeitlich nach der Ablehnung ihres Begehrens ergangen ist: Dieser Erlass stellt keine von der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung abweichende Zugangsschranke auf, sondern bindet das Ermessen der normanwendenden Rechtsträger in Bezug auf die Auslegung des Merkmals "Aufstiegsfortbildung". Die im Erlass vorgegebene Auslegung hat die Beklagte zuvor in gleicher Weise vorgenommen. Die Beschränkung des Zugangs ergibt sich daher nicht aus dem Erlass, sondern aus der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung.
Da die Ausbildung der Klägerin zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin eine erste Berufsausbildung, nicht aber eine auf einer Erstausbildung aufbauende Fortbildung an einer Fachschule darstellt, kommt ein Zugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung mithin nicht in Betracht,
vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 29.09.2011 - 6 L 1240/11 - und vom 11.01.2012 - 6 K 4430/11 - (bestätigt durch Beschluss des OVG NRW vom 04.04.2012 - 13 E 130/12 -).
Auch der Umstand, dass das Fachabitur der Klägerin bei der Aufnahme an der Schule für Sozialwirtschaft, Fachrichtung Heilerziehungspflege als einer Ausbildung z.B. als Sozialassistentin gleichstehende Qualifikation anerkannt worden ist, kann keine positive Bewertung für die Klägerin begründen. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie infolge der Kulturhoheit der Länder an diese Einschätzung der Schule für Sozialwirtschaft nicht gebunden ist.
Schließlich vermag das Gericht nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, wonach die Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße.
Es trifft zwar zu, dass andere Bewerber, die nach der mittleren Reife zunächst eine Ausbildung zum Sozialassistenten absolviert und anschließend an der Fachschule für Sozialwirtschaft eine Ausbildung zum Heilerziehungspfleger (als Aufstiegsfortbildung) abgeschlossen haben, zugelassen werden können, obwohl sie abstrakt betrachtet keine höhere, sondern eine allenfalls gleichwertige fachliche Qualifikation wie die Klägerin erworben haben. Nimmt man zusätzlich die von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Leistungsnachweise in den Blick, die ihr sämtlich herausragende Leistungen bescheinigen, so ist zudem einsichtig, dass die Klägerin im Konkreten manch anderem Bewerber, der den Zugang nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erhält, fachlich überlegen sein dürfte.
Auf diese Sichtweise kommt es aber nicht an. Der vom Gesetzgeber ermächtigte Verordnungsgeber darf und muss bei der Ausgestaltung von Zugangsregelungen typische Fallkonstellationen regeln, um eine in der Praxis handhabbare Zulassung ohne Prüfung der im Einzelfall bestehenden Qualifikation zu ermöglichen.
Dem ist der Verordnungsgeber nachgekommen, indem er in § 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung typisierend besonders leistungsstarken Bewerbern, denen die Klägerin nach Auffassung des Gerichts ohne Weiteres zuzurechnen sein dürfte, nach mindestens 3-jähriger beruflicher Tätigkeit die Möglichkeit einer Zugangsprüfung einräumt, nach deren Bestehen sie sogar einen der Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit fachlich nicht entsprechenden Studiengang studieren dürfen. Anknüpfungspunkt ist hier ein durch die Zugangsprüfung nachgewiesenes herausragendes Leistungsvermögen.
Ohne Zugangsprüfung können nach mindestens 3-jähriger Berufstätigkeit solche Bewerber studieren, die in einer dem erlernten Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf studieren möchten. Hier knüpft die Zulassung daran an, dass während der Berufsausbildung und Berufstätigkeit einschlägige Fachkenntnisse erworben wurden, aufgrund derer bei typisierender Betrachtung die Prognose gerechtfertigt erscheint, dass diese Absolventen auch ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung das fachlich entsprechende Studium bewältigen können.
In der hier relevanten Norm des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung knüpft der Verordnungsgeber daran an, dass die Bewerber zwei Ausbildungen auf sich genommen haben, um ihrem beruflichen Ziel näher zu kommen. Damit haben diese Bewerber - wiederum bei typisierender Betrachtung - ein gewisses Durchhaltevermögen unter Beweis gestellt, aufgrund dessen ihnen die allgemeine Studierfähigkeit zugetraut wird.
Diese vom Verordnungsgeber vorgenommenen Differenzierungen sind von dessen Regelungsspielraum gedeckt und stellen sich nicht als willkürlich dar, da sie jeweils an sachliche Qualifikationsmerkmale anknüpfen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vermag die Kammer daher nicht erkennen.
Schließlich scheidet im Falle der Klägerin auch eine Zulassung nach § 3 Abs. 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung (fachtreue Bewerberin) aus, denn die Klägerin war noch nicht mindestens drei Jahre im erlernten Ausbildungsberuf tätig. Überdies dürfte das angestrebte Studium nicht in der erforderlichen Weise dem Ausbildungsberuf fachlich entsprechen, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung.
Eine solche Entsprechung ist nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Beklagten wohl nur in Bezug auf Rehabilitations- und Bildungswissenschaften, nicht aber in Bezug auf die für ein Lehramt erforderlichen fachlichen Kenntnisse in einzelnen Fächern und Lernbereichen gegeben. Allein das Belegen der Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Politik/Wirtschaft, Religion und Wahlfächer an der Fachschule für Sozialwirtschaft vermittelt nicht die fachlichen Kenntnisse, die im Rahmen eines Lehramtsstudiums in zwei Unterrichtsfächern bzw. Lernbereichen (z.B. Deutsch, Mathematik; Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften) gefordert sind. Es stellt einen Unterschied dar, ob diese Fächer als Schülerin belegt werden oder ob es um Inhalte dieser Fächer im Rahmen der Weitervermittlung an andere geht.
Weitere Zulassungstatbestände, die die Klägerin erfüllt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
Ein Zulassungsanspruch kann sich schließlich auch nicht aus dem positiven Zwischenbescheid vom 14.06.2011 ergeben. Verfügt die Klägerin nicht über die erforderliche Hochschulzugangsberechtigung, so kann sie ungeachtet eines die Berechtigung feststellenden Bescheides der Beklagten nach den Regelungen des § 48 Abs. 1 i. V. m. § 50 Abs. 1 HG NRW, wonach eine Einschreibung (nur) bei Vorliegen der erforderlichen Qualifikation erfolgen kann, nicht unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes zugelassen werden. Die fehlende Hochschulzugangsberechtigung begründet ein zwingendes Einschreibungshindernis. Aus diesem Grunde ist das Ermessen der Beklagten in Bezug auf die Rücknahme des positiven Zwischenbescheides auf Null reduziert. Allein eine Rücknahme des Zwischenbescheides stellt sich als ermessensgerecht dar.
Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.