Kein Drittversuch für Bachelorarbeit im gehobenen Kriminaldienst (VG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte nach zweimaligem Scheitern der Bachelorarbeit im Vorbereitungsdienst zum gehobenen Kriminaldienst einen zweiten Wiederholungsversuch. Er berief sich auf § 17 Abs. 3 BLV a.F. sowie auf Vertrauensschutz aufgrund behördlicher Kommunikation. Das VG Köln wies die Klage ab: Nach § 20 Abs. 3 GKrimDVDV a.F. ist die Thesis nur einmal wiederholbar, und § 17 Abs. 3 BLV a.F. betrifft (zweite) Wiederholungen nur von Modulprüfungen, nicht die Bachelorarbeit. Eine fehlerhafte Auskunft vermag wegen prüfungsrechtlicher Chancengleichheit keinen zusätzlichen Versuch zu begründen.
Ausgang: Klage auf Einräumung eines zweiten Wiederholungsversuchs für die Bachelorarbeit abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf einen zweiten Wiederholungsversuch der Bachelorarbeit besteht nicht, wenn die einschlägige Ausbildungs- bzw. Prüfungsordnung die Wiederholung der Thesis auf einen Versuch begrenzt.
§ 17 Abs. 3 BLV a.F. eröffnet eine zweite Wiederholungsmöglichkeit nur für nicht bestandene Modulprüfungen; eine Bachelorarbeit ist keine Modulprüfung, wenn sie nach der maßgeblichen Laufbahnverordnung als eigenständiger Teil der Laufbahnprüfung geregelt ist.
Die Zuordnung der Bachelorarbeit zu einem bestimmten Modul führt nicht ohne Weiteres zu ihrer Gleichstellung mit den Modulprüfungen, wenn die Prüfungsordnung sie systematisch und normativ gesondert behandelt.
Aus späteren Neufassungen von Verordnungen folgt nicht zwingend eine frühere Regelungslücke; sie können auch der Klarstellung und Vermeidung künftiger Auslegungsschwierigkeiten dienen.
Eine unzutreffende behördliche Auskunft kann einen zusätzlichen Prüfungsversuch nicht begründen, wenn dies mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und vergleichbarer Prüfungsbedingungen unvereinbar wäre.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einräumung eines zweiten Wiederholungsversuchs für die Bachelorarbeit.
Der Kläger absolvierte eine Laufbahnausbildung für den gehobenen Kriminaldienst an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Kriminalpolizei.
Zum Ende des Studiums ist im Modul 14 eine Bachelorarbeit anzufertigen. Im Juni 2018 unternahm der Kläger einen ersten Versuch der Bachelorarbeit, den er allerdings ohne Abgabe der Arbeit abbrach. Der Versuch wurde mit 0 Rangpunkten bewertet.
Die Wiederholungsprüfung absolvierte der Kläger von September bis November 2018. Die Arbeit wurde von dem Erst- und Zweitprüfer mit 4 Rangpunkten (nicht bestanden) bewertet. Mit Bescheid vom 15.02.2019 wurde dem Kläger neben der Bewertung zugleich mitgeteilt, dass er die Bachelorprüfung damit endgültig nicht bestanden habe und das Studium beendet sei.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.04.2019 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 28.05.2017 Klage zunächst zum VG Wiesbaden erhoben. Mit Beschluss vom 27.06.2019 ist der Rechtsstreit an das VG Köln verwiesen worden.
Zur Begründung der Klage macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm hinsichtlich der Bachelorarbeit ein Drittversuch zur Verfügung stehe. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Entsprechendes sei ihm von der zuständigen Studienbetreuerin der Beklagten kommuniziert worden. Diesbezüglich habe sie auch eine E-Mail an die Studierenden verfasst, in der der Drittversuch explizit erwähnt werde. Die inzwischen vorgenommen Änderungen an der maßgeblichen Ausbildungsordnung, die keine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit vorsähen, bestätigten, dass der Normgeber die vorher bestehende Rechtslage habe ändern wollen. Jedenfalls unter Vertrauensgesichtspunkten müsse dem Kläger der Drittversuch gewährt werden.
Der Kläger beantragt,
den Zwischenbescheid der Beklagten vom 15.02.2019 zum Modul 14 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine zweite Wiederholungsprüfung bezüglich des Moduls 14 einzuräumen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen vor, dass dem Kläger gegenüber nicht kommuniziert worden sei, dass es einen Drittversuch der Bachelorarbeit gebe. § 17 Abs. 3 BLV erfasse nur Modulprüfungen, zu denen die Bachelorarbeit gerade nicht gehöre. Nichts anderes sei den Studierenden gegenüber mitgeteilt worden. Die angesprochene E-Mail befasse sich nur damit, dass der hier streitgegenständliche Bachelorstudiengang nur Pflicht- und keine Wahlmodule anbiete, weshalb die weitere, in § 17 Abs. 3 BLV für Wahlmodule vorgesehene Wiederholungsmöglichkeit nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Prüfungsentscheidung vom 15.02.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einräumung eines weiteren Wiederholungsversuchs zur Anfertigung der Bachelorarbeit, § 113 Abs. 5 VwGO.
Der Kläger hat die ihm zustehenden Versuche zur Anfertigung der Bachelorarbeit verbraucht. Für den Vorbereitungsdienst des Klägers, der sein Studium nach dem 01.10.2014 aufgenommen hat, ist die Rechtslage nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der ab dem 01.10.2014 bis zum 16.12.2020 geltenden Fassung – GKrimDVDV a.F. – maßgeblich. Nach deren § 20 Abs. 3 Satz 1 kann die Bachelorarbeit einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist diese Vorschrift mit § 17 Abs. 3 BLV a.F. vereinbar. Die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung finden nach § 1 der Kriminallaufbahnverordnung – KrimLV – auch auf die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes Anwendung, soweit in der KrimLV nichts anderes bestimmt ist. In seiner hier maßgeblichen, vom 27.01.2017 bis zum 19.08.2021 geltenden Fassung bestimmte § 17 Abs. 3 BLV a.F., dass die Laufbahnprüfung bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden kann (Satz 1). Nach Satz 2 gilt auch für Modul-, Teil- und Zwischenprüfungen, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes ist. In Satz 3 wird abweichend von den Sätzen 1 und 2 u.a. bestimmt, dass in Vorbereitungsdiensten, die als Bachelorstudiengänge durchgeführt werden, jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden kann (Satz 3 Nr. 1).
Hier mag offen bleiben, inwieweit die Norm überhaupt auf den Bachelorstudiengang des Klägers Anwendung findet, der nur aus Pflichtmodulen besteht. Denn selbst wenn die Norm insoweit auch für nur Pflichtmodule vorsehende Bachelorstudiengänge vorschreibt, dass eine nicht bestandene Modulprüfung eine zweites Mal wiederholt werden kann, führt dies nicht zu einer zweiten Wiederholungsmöglichkeit der nicht bestanden Bachelorarbeit. Denn bei der Bachelorarbeit im Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes handelt es sich nicht um eine Modulprüfung im vorgenannten Sinne. Die Bundesregierung als Normgeber der BLV hat die ihr in § 26 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes – BBG – eingeräumte Befugnis zur Regelung der einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungsdienste nach § 10 Abs. 1 BLV a.F. auf die jeweiligen obersten Dienstbehörden übertragen. In Wahrnehmung dieser Kompetenz, die insbesondere den Erlass von Vorschriften über die Prüfung und das Prüfungsverfahren umfasst (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BBG), hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als zuständige oberste Dienstbehörde auch im Einzelnen bestimmt, wie der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes strukturiert ist. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass die Bachelorarbeit nicht mit den Modulprüfungen dieses Vorbereitungsdienstes gleichgesetzt werden kann. So heißt es in § 11 GKrimDVDV a.F., dass die Bachelorprüfung die Laufbahnprüfung ist (Satz 1). Sie besteht aus den Modulprüfungen, der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit (Satz 2). Daraus wird deutlich, dass zu den Modulprüfungen dieser Laufbahnverordnung nicht die Bachelorarbeit selbst zählt, sondern diese ein eigenständiger Bestandteil der Laufbahnprüfung ist. Diese Differenzierung wiederholt sich auch in § 21 Abs. 1 GKrimDVDV a.F., wenn es dort heißt, dass die Laufbahnprüfung bestanden ist, wenn die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit sowie die Verteidigung der Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind. Diese fehlende Gleichsetzung von Modulprüfungen und Bachelorarbeit findet sich etwa auch in § 13 Abs. 1 Satz 1 GKrimDVDV a.F., wo ebenfalls die Bachelorarbeit nicht unter den Begriff der Modulprüfungen gefasst wird, sondern separat daneben erwähnt wird. Konsequenterweise verhält sich § 14 GKrimDVDV a.F. („Modulprüfungen, qualifizierte Teilnahmenachweise“) nicht zur Bachelorarbeit. Vielmehr bestätigt die Existenz von § 15 GKrimDVDV a.F. („Bachelorarbeit“), der im Einzelnen prüfungsrechtliche Vorgaben für die Erstellung der Bachelorarbeit enthält, dass der Normgeber die Bachelorarbeit nicht als Modulprüfung verstanden und behandelt wissen will. Daran ändert auch § 14 Abs. 1 GKrimDVDV a.F. nichts. Danach ist in jedem Modul eine Prüfung abzulegen (Modulprüfung). Nach der Systematik der GKrimDVDV a.F. enthält § 14 aber gerade keine Regelungen zur Bachelorarbeit; diese sind vielmehr in § 15 und § 16 („Verteidigung der Bachelorarbeit“) verortet. Dass die Bachelorarbeit selbst im Rahmen des Moduls 14 („Bachelorarbeit – Thesis“, vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 GKrimDVDV a.F.) anzufertigen ist, führt nicht zu einer Gleichstellung der Bachelorarbeit mit den Modulprüfungen. Vielmehr hat der Normgeber die Bachelorarbeit – ihrer Bedeutung entsprechend – als eine eigenständige Kategorie von Prüfungen neben den Modulprüfungen normiert.
Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesregierung als Normgeber der BLV eine Anwendung der zweiten Wiederholungsmöglichkeit auch auf die Bachelorarbeit beabsichtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus der Neufassung des § 17 BLV. Vielmehr hat der Verordnungsgeber nunmehr in § 17 Abs. 4 Nr. 1 BLV (lediglich) explizit auch für solche Vorbereitungsdienste, die als Bachelorstudiengänge und nur mit Pflichtmodulen durchgeführt werden, die zweite Wiederholungsmöglichkeit für zwei Modulprüfungen vorgesehen.
Nichts anderes folgt ferner aus der Neuregelung der GKrimDVDV n.F.. Dort finden sich spezifische Bestimmungen zu den Modulprüfungen einerseits und der Bachelorarbeit in separaten Unterabschnitten (Abschnitt 3 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 2 Modulprüfungen bzw. Abschnitt 3 Laufbahnprüfung Unterabschnitt 3 Bachelorarbeit), mit jeweils eigenen Bestimmungen zu den Wiederholungsmöglichkeiten (§ 29 GKrimDVDV n.F. bzw. § 39 GKrimDVDV n.F.). In Bezug auf die Wiederholungsmöglichkeiten der Bachelorarbeit ist damit auch keine Neuregelung verbunden. Vielmehr kann die Bachelorthesis gemäß § 39 Abs. 1 GKrimDVDV n.F. wie auch bereits nach § 20 Abs. 3 Satz 1 GKrimDVDV a.F. einmal wiederholt werden. Auch in der entsprechenden Begründung heißt es hierzu, dass die Wiederholungsmöglichkeit der Thesis „wie bislang“ auf ein Mal beschränkt werden soll.
Vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes, S. 64.
Der Einzelrichter verkennt nicht, dass von einer Neuregelung – jedenfalls wenn mit ihr eine noch stärkere Abgrenzung zwischen Modulprüfungen einerseits und Bachelorarbeit andererseits vorgenommen wird – auch auf eine dahinterstehende Motivation des Normgebers geschlossen werden könnte. Allerdings bedeutet selbst ein vom Normgeber erkannter Regelungsbedarf nicht zwangsläufig, dass zuvor eine Regelungslücke bestanden hätte. Denn die Neureglung kann auch dazu dienen, ein bestehendes Regelungsgefüge noch deutlicher zu betonen und im Sinne einer Klarstellung zukünftig Auslegungs- und Verständnisschwierigkeiten zu vermeiden. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist die noch deutlicher ausdifferenzierte Regelungssystematik der GKrimDVDV n.F. im letztgenannten Sinne zu verstehen. Dass mit den Neuregelungen eine Änderung in der Sache beabsichtigt war, lässt sich weder den Regelungen selbst noch der Entwurfsbegründung entnehmen.
Dem Kläger ist schließlich auch unter Vertrauensgesichtspunkten kein zweiter Wiederholungsversuch für seine Bachelorarbeit einzuräumen. Dabei mag dahinstehen, wie deutlich der Kläger im Einzelnen auf die nur einmalige Wiederholungsmöglichkeit hingewiesen worden ist. Jedenfalls aus der von ihm in Bezug genommenen E-Mail der Frau U. vom 12.04.2018 ergibt sich nicht, dass die diskutierte Wiederholungsgmöglichkeit auch auf Bachelorarbeiten Anwendung findet. Vielmehr informiert die E-Mail die Studierenden darüber, dass § 17 Abs. 3 BLV a.F. nach der Lesart der Hochschule nach Rücksprache mit dem BMI für den Studiengang, der nur Pflichtmodule enthält, einen Drittversuch nur in einem (Pflicht-)Modul gewährt. Ungeachtet dessen könnte selbst eine anderslautende, fehlerhafte Auskunft zur Rechtslage nicht dazu führen, dass dem Kläger eine ihm nach den geltenden prüfungsrechtlichen Bestimmungen nicht zustehende weitere Wiederholungsmöglichkeit eingeräumt wird. Dies wäre mit dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit und dem damit verbundenen Gebot vergleichbarer Prüfungsbedingungen nicht zu vereinbaren.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.