VG Köln: Keine Verlängerung eines Promotionsstipendiums ohne durchgehende Betreuung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Verlängerung eines Promotionsstipendiums für den Zeitraum ab Oktober 2021. Streitig war insbesondere, ob trotz Wegfalls der Erstbetreuung und trotz Überschreitens der Förderhöchstdauer eine Verlängerung nach der Stipendienrichtlinie beansprucht werden kann. Das VG Köln wies die Klage ab, weil tatbestandliche Voraussetzungen der Richtlinie fehlten. Erforderlich sei eine durchgehende fachliche Betreuung durch eine Professorin/einen Professor der Hochschule; zudem müsse die Promotion innerhalb von 36 Monaten abschließbar sein oder eine Anschlussfinanzierung dargelegt werden.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf Verlängerung eines Promotionsstipendiums mangels Betreuung und Finanzierungs-/Zeitplanvoraussetzungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verwaltungsvorschriften über staatliche Leistungsgewährung können über Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG anspruchsbegründende Außenwirkung entfalten und einen Anspruch auf Behandlung nach dem Verteilungsprogramm vermitteln.
Die Verlängerung eines Promotionsstipendiums setzt nach einer Stipendienrichtlinie, die den Förderzweck an eine fachliche und wissenschaftliche Betreuung knüpft, eine durchgehende Betreuung während des gesamten beantragten Förderzeitraums voraus.
Endet die Betreuung durch die betreuende Professorin/den betreuenden Professor vor Ablauf des beantragten Förderzeitraums, fehlt es an einer zentralen Bewilligungsvoraussetzung; eine rückwirkende (Teil-)Bewilligung bis zum Betreuungsende scheidet aus, wenn der Förderzweck dadurch nicht mehr erreicht werden kann.
Eine Stipendienverlängerung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Promotionsvorhaben innerhalb der Förderhöchstdauer abgeschlossen werden kann oder eine Anschlussfinanzierung für einen darüber hinausgehenden Zeitraum plausibel dargelegt ist.
Sind bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen einer begehrten Leistungsgewährung nicht erfüllt, kann sich der Antragsteller auf geltend gemachte Verfahrensfehler der ablehnenden Entscheidung nicht mit Erfolg berufen, sofern der Anspruch aus materiellen Gründen ausscheidet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger begehrt die Verlängerung eines Stipendiums zur Förderung seiner Promotion im Fachbereich "Angewandte Naturwissenschaften" an der beklagten Hochschule.
Er studierte von Juli 2010 bis August 2017 im Bachelor- und Masterstudiengang der beklagten Hochschule im Bereich Chemie. Nach Abschluss seines Studiums nahm der Kläger am 3. April 2018 eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in Teilzeit (50 %) am Institut für M. unter der Leitung von Herrn Prof. Dr. N. H. auf. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst bis zum 2. April 2019 befristet und unter dem 3. April 2019 bis zum 31. März 2023 verlängert. Das Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet.
Der Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 25. April 2019 um die Gewährung eines Stipendiums für seine Promotion im Fachbereich "Angewandte Naturwissenschaften" mit dem (vorläufigen) Titel "Kolorimetrischer, elektrogesponnener Sprengstoffsensor zur Identifikation von Triacetontriperoxid (TATP)". Das Promotionsvorhaben sollte zum 1. April 2019 aufgenommen werden. Zur Durchführung des Promotionsvorhabens schloss der Kläger mit Herrn Prof. Dr. H. (Erstbetreuer) unter dem 15. April 2019 eine auf den 14. April 2022 befristete Betreuungsvereinbarung. Die Zweitbetreuung sollte von Seiten der Universität F. durch Herrn Prof. Dr. D. A. (Zweitbetreuer) erfolgen. Die Bearbeitungszeit schätzten die Beteiligten ausweislich der Betreuungsvereinbarung zum damaligen Zeitpunkt auf ungefähr drei Jahre (Beginn des Promotionsvorhabens im April 2019 und geplanter Abschluss im April 2022) ein. Die Betreuungsvereinbarung bestimmt in § 3, dass die geplante Bearbeitungszeit einvernehmlich verlängert oder verkürzt werden könne. Für den Fall, dass es zwischen den Beteiligten zu Konflikten kommen sollte, verweist § 9 der Betreuungsvereinbarung zunächst auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens und sieht in unauflöslichen Konfliktfällen eine Auflösungsmöglichkeit vor.
Der Kläger wurde gemäß Beschluss des Promotionsfachausschusses der naturwissenschaftlich-technischen Fakultät an der Universität F. zum 12. Juni 2019 als Doktorand zugelassen.
Mit Bescheid vom 16. Juli 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger ein einjähriges Promotionsstipendium mit einer monatlichen Förderung in Höhe von 1.200,- € und nahm den Kläger in das Promotionsstipendienprogramm der Hochschule auf. Die Förderung lief zunächst vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020. Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 beantragte der Kläger die erstmalige Verlängerung des Promotionsstipendiums für weitere zwölf Monate bis zum 31. Juli 2021 und übermittelte einen Zwischenbericht. Auf Nachfrage des Graduierteninstituts empfahlen der Erst- und Zweitbetreuer des Klägers diesen uneingeschränkt für eine Weiterförderung; auch die damalige Dekanin des Fachbereichs "Angewandte Naturwissenschaften", Frau Prof. Dr. E. L., gab eine uneingeschränkte Empfehlung für eine Weiterförderung ab. Das Promotionsstipendium wurde daraufhin mit Bescheid vom 24. Juli 2020 bis zum 31. Juli 2021 verlängert.
Seit dem Jahr 2021 kam es zu diversen Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und der Beklagten, die ihren Ausgangspunkt in einem Konflikt des Klägers mit zwei Kolleginnen hatten und ihren (vorläufigen) Höhepunkt im Ausspruch zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte mit Schreiben vom 18. November 2021 und vom 5. Januar 2023 sowie der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 553.000,- € (Entschädigung und Schmerzensgeld in Höhe von 43.000,- € und Schadensersatz wegen Verdienstausfällen in Höhe von 510.000,- €) wegen Diskriminierung und Mobbing durch den Kläger fanden. Die fristlose Kündigung mit Schreiben vom 18. November 2021 wurde am 29. November 2021 aufgrund einer erst nach deren Ausspruch bekannt gewordenen Gleichstellung des Klägers mit einem Schwerbehinderten zurückgenommen. Die fristlose Kündigung vom 5. Januar 2023 stufte das Arbeitsgericht Siegburg als rechtswidrig ein. Der vom Kläger vor dem Arbeitsgericht geltend gemachte Schadensersatzanspruch wurde mittlerweile rechtskräftig zurückgewiesen.
Unter dem 19. August 2021 reichte der Kläger einen zweiten Zwischenbericht zu seinem Promotionsvorhaben bei der Beklagten ein und beantragte eine zweite Verlängerung seines Promotionsstipendiums.
Der Zweitbetreuer des Klägers empfahl mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 eine Weiterförderung der Promotion; wegen der nach der Hochwasserkatastrophe 2021 beeinträchtigten Nutzungsmöglichkeit der Labore und Geräte sei es jedoch schwierig, eine Prognose zum weiteren Fortschritt der Arbeiten in den nächsten zwölf Monaten zu geben. Der Erstbetreuer gab demgegenüber unter dem 28. Oktober 2021 nur eine bedingte Empfehlung für die Fortführung des Stipendiums. In der wissenschaftlichen Arbeit des Klägers zeigten sich inzwischen fachliche Schwierigkeiten, da dieser viele Verfahren genutzt habe, die für die Fragestellungen weniger geeignet seien. Der Kläger zeige Schwächen im Verständnis der eingesetzten Verfahren zur Durchführung seiner geplanten Messungen und deren Auswertungen.
Prof. Dr. Z., der als Mitglied der sog. Verlängerungskommission in die Entscheidungsfindung eingebunden war, schätzte die Erfolgsaussichten der Promotion auf Grundlage des zweiten Zwischenberichts und der Stellungnahmen des Erst- und Zweitbetreuers in seinem Schreiben vom 15. November 2021 "skeptisch" ein, da der im aktualisierten Zeitplan vorgesehene Zeitrahmen die Förderhöchstdauer des Promotionsstipendiums überschreite und für die Zeit nach Beendigung der Förderhöchstdauer auch keine Betreuungszusage seitens des Erstbetreuers mehr vorliege. Es sei zudem sehr ungewöhnlich und nähre ernste Zweifel am Erfolg des Promotionsvorhabens, dass dem Kläger nach zweijähriger Promotionszeit von seinem Erstbetreuer immer noch "fachliche Schwierigkeiten" und "Schwächen im Verständnis der eingesetzten Verfahren […] und deren Auswertungen" attestiert würden. Hierzu passe auch, dass der Kläger bis auf einen institutsinternen Vortrag zum Zwischenstand der ersten Publikation noch keine Veröffentlichungen getätigt habe. Prof. Dr. Z. empfahl daher keine zweite Verlängerung des Promotionsstipendiums. Auch Prof. Dr. L. sprach sich als zweites Mitglied der Verlängerungskommission mit Schreiben vom 29. November 2021 und 13. Dezember 2021 gegen eine zweite Verlängerung des Promotionsstipendiums aus. Angesichts der uneinheitlichen Empfehlungen des Erst- und Zweitbetreuers bestünden deutliche Zweifel hinsichtlich der Fortführung des Stipendiums. Eine (positive) Prognose, dass die Promotion mit allen noch offenen fachlichen Punkten bis zum Ende der Betreuungsvereinbarung im April 2022 unter den derzeitigen Rahmenbedingungen erfolgreich abgeschlossen werden könne, sei fraglich bzw. könne nicht gestellt werden.
Der Kläger wurde am 29. November 2021 gemäß § 2 Abs. 3 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt, wovon die Beklagte Anfang Dezember 2021 Kenntnis erlangte.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 (welches ein Schreiben vom 12. November 2021 ersetzen sollte) erklärte Herr Prof. Dr. H. gegenüber der Vizepräsidentin Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, der Dekanin des Fachbereichs "Angewandte Naturwissenschaften" und dem wissenschaftlichen Direktor des Graudierteninstituts, dass er sich aufgrund des Verhaltens des Klägers in der Arbeitsgruppe und der Hochschule gezwungen sehe, die Betreuung der Promotionsarbeit mit sofortiger Wirkung niederzulegen, da das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört sei. Eine objektive Bewertung der Arbeiten sei ihm nicht mehr möglich. Eine Mediation zwischen dem Kläger und Prof. Dr. H. wurde nach dem dritten Termin abgebrochen, nachdem dieser einer Verlängerung der Promotionsbetreuungsvereinbarung mit dem Kläger nicht zustimmen wollte.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 wies die Beklagte darauf hin, dass wegen nicht hinreichend nachgewiesener Fortschritte und mit Blick auf die zeitnah auslaufende Betreuungsvereinbarung beabsichtigt sei, das Stipendium nicht weiter zu verlängern, und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon er mit Schreiben vom 20. Januar 2022 Gebrauch machte. Der Kläger führte insoweit im Wesentlichen aus, die vom Erstbetreuer geäußerte Kritik sei an einigen Stellen unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar. Die nunmehr gerügten Beschreibungen von Funktionsweisen und Aufbauten von Geräten seien zuvor nicht beanstandet worden.
Mit Schreiben vom 31. März 2022 beantragte der Kläger eine Verlängerung der Betreuungsvereinbarung vom 15. April 2019 bis April 2024 u.a. unter Verweis auf die Folgen der Flutkatastrophe im Juli 2021.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Verlängerung des Promotionsstipendiums für den Zeitraum Oktober 2021 bis Juli 2022 mit undatiertem Schreiben ab. Gemäß der Richtlinie zur Gewährung eines Promotionsstipendiums der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg vom 27. September 2016 setze eine Verlängerung des Promotionsstipendiums voraus, dass der Nachweis entsprechender Fortschritte im Promotionsverfahren geführt und die (weiteren) Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt würden. Insbesondere müsse die fachliche und wissenschaftliche Betreuung der Promotion durch eine ihrer Professorinnen oder einen ihrer Professoren erfolgen. Die Verlängerungskommission habe auf der Grundlage des Zwischenberichts vom 19. August 2022 und der Stellungnahmen des Erst- und Zweitbetreuers den Fortschritt im Promotionsvorhaben des Klägers als nicht hinreichend eingeschätzt. Auch im Rahmen seiner Stellungnahme habe der Kläger keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Ergebnisse geliefert, die einen Fortschritt kenntlich gemacht hätten. Zudem sei die Vereinbarung zur fachlichen und wissenschaftlichen Betreuung durch Herrn Prof. Dr. H. zum 14. April 2022 geendet. Seitdem liege auch keine fachliche und wissenschaftliche Betreuung durch eine ihrer Professorinnen oder einen ihrer Professoren vor. Für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2022 würden die Anspruchsvoraussetzungen zur Verlängerung des Promotionsstipendiums insofern aufgrund des nicht hinreichend nachgewiesenen fachlichen Fortkommens nicht erfüllt. Zusätzlich habe im Zeitraum vom 15. April 2022 bis 31. Juli 2022 keine fachliche und wissenschaftliche Betreuung durch eine Professorin oder einen Professor der Beklagten vorgelegen. Das Schreiben ist von Prof. Dr. L. als Leiterin der Organisationseinheit, die das Stipendium finanziert, unterzeichnet und wurde dem Kläger am 7. Juli 2022 zugestellt.
Der Kläger hat am gleichen Tag Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt:
Die Entscheidung der Beklagten über seinen Antrag auf Verlängerung des Stipendiums sei bereits formell rechtswidrig, da die Verpflichtung zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) verletzt worden sei. Mit der Annahme des Stipendiums sei er Mitglied des Graduierteninstituts der beklagten Hochschule geworden. Insoweit gelte für ihn das SGB IX. Auch die Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (SGB IX) im öffentlichen Dienst im Land Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Ministeriums des Inneren (Az. 21-42.12.01) vom 11. September 2019 setze kein Beschäftigungsverhältnis voraus. Zudem sei die Verlängerungskommission nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Frau Prof. Dr. L. habe nicht gleichzeitig Mitglied der Verlängerungskommission sein und anschließend als Leitung der Organisationseinheit ihre eigene Stellungnahme bewerten und auf dieser Grundlage entscheiden können.
Darüber hinaus sei die Entscheidung auch materiell rechtswidrig. Die Beklagte sei von falschen Tatsachen ausgegangen. Sie habe unzutreffend angenommen, dass eine Verlängerung lediglich für zehn Monate (Oktober 2021 bis Juli 2022) und nicht für zwölf Monate (Oktober 2021 bis September 2022) beantragt worden sei. Sie habe ihrer Entscheidung zudem ein falsches Verständnis der Voraussetzungen für die Verlängerung eines Promotionsstipendiums zugrunde gelegt. Insoweit treffe es zwar zu, dass die fachliche und wissenschaftliche Betreuung durch einen der Professoren der Beklagten nicht mehr gegeben sei. Gemäß Ziff. 2 der Richtlinie zur Gewährung eines Promotionsstipendiums an der Beklagten vom 27. September 2016 - Version 5.01 - (PromStipRL) müsse eine Betreuungszusage allerdings nur im Bewerbungsverfahren vorgelegt werden. Für die Gewährung einer Promotionsverlängerung sei ein Fortbestehensnachweis nicht gefordert. Die Präambel unterscheide insofern zwischen der Gewährung (= erstmaligen Bewilligung) und der Verlängerung eines Promotionsstipendiums. Das Promotionsstipendium bestehe auch in anderen Fällen des Ausfalls eines Betreuers fort. Als er den Verlängerungsantrag gestellt habe, habe das Betreuungsverhältnis noch bestanden. Des Weiteren sei auch das fachliche Fortkommen hinreichend nachgewiesen. Beide Betreuer hätten eine Empfehlung für eine Weiterförderung ausgesprochen. Auch die „bedingte“ Empfehlung seitens des Erstbetreuers beinhalte eine Förderempfehlung und hätte Anlass geben müssen, nachzufragen, unter welchen Bedingungen eine Fortführung des Stipendiums habe gewährleistet werden können. Herr Prof. Dr. H. sei zudem befangen. In dem Konflikt mit zwei Kolleginnen habe er unreflektiert Partei gegen ihn, den Kläger, ergriffen, was zu seiner rechtswidrigen fristlosen Kündigung und einer Abmahnung geführt habe, und sogar eine Falschaussage vor Gericht getätigt. Das persönliche Verhalten des Erstbetreuers ihm gegenüber habe gezeigt, dass dieser kein Interesse an einem gedeihlichen Auskommen habe. Er habe klar formuliert, dass er das Promotionsvorhaben nicht weiter unterstützen werde. Zudem sei nicht ersichtlich, was sich seit der vorherigen höchst positiven Einschätzung innerhalb eines Jahres geändert habe. Die Stellungnahme der Verlängerungskommission übernehme die Ausführungen des (befangenen) Prof. Dr. H. und beruhe damit auf unzutreffend dargestellten Tatsachen. Auch Frau Prof. Dr. L. sei befangen. Sie habe nach der Rücknahme der zu seinen Lasten rechtswidrig ausgesprochenen Kündigung ein Verhalten gezeigt, das er als "Bossing" wahrgenommen und was ihn u.a. veranlasst habe, am 7. Juni 2021 eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen sie einzureichen. Unzutreffend gehe die Beklagte im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung von einer Parallelität von Förderhöchstdauer und Promotionsvorhaben aus. Eine Vorgabe dahingehend, dass die Förderhöchstdauer dem Zeitraum entspreche, den das Promotionsvorhaben maximal in Anspruch nehmen dürfe, existiere nicht. Die Fertigstellung einer Promotion an der beklagten Hochschule im Fachbereich Chemie sei innerhalb von drei Jahren gar nicht möglich. Dementsprechend würden nach dem Promotionsstipendium auch weiterführende Stipendien angeboten, z.B. ein halbjähriges Schreibstipendium.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des undatierten, ihm am 7. Juli 2023 zugestellten Bescheides zu verpflichten, für seine Promotion ab dem 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 ein Stipendium nach den Richtlinien zur Gewährung eines Promotionsstipendiums an der beklagten Hochschule zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Voraussetzungen für die Verlängerung des Promotionsstipendiums seien nicht gegeben. Zunächst sei für die rechtliche Bewertung der Klageforderung nicht der Zeitpunkt der Antragstellung durch den Kläger, sondern der spätere Zeitpunkt der behördlichen oder der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Das Promotionsstipendium trage dazu bei, dass sich Promotionsstudierende überwiegend dem Promotionsvorhaben widmen könnten und sei daher zwangsläufig gegenwarts- und vor allem zukunftsbezogen. Ein gerichtliches Bescheidungsbegehren könne mangels Rechtsschutzbedürfnisses von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls bereits im Ausgangsverfahren ergebe, dass der Antrag auch im Falle einer fehlerfrei und rechtmäßig vorgenommenen Neubescheidung auf Basis der dann aktuellen Sach- und Rechtslage erfolglos bleiben würde. Der Kläger könne nicht - im Sinne einer verkappten Fortsetzungsfeststellungsklage oder einer Schadensersatzforderung - einen Auszahlungsanspruch für einen zurückliegenden, bereits abgeschlossenen Zeitraum geltend machen.
Unabhängig von dem maßgeblichen Zeitpunkt seien die Voraussetzungen für die Verlängerung des Promotionsstipendiums nicht gegeben. Nach der Präambel der Richtlinien zur Gewährung eines Promotionsstipendiums sei Voraussetzung für die Gewährung des Promotionsstipendiums die Durchführung des mit der Promotion verbundenen Forschungsprojekts an der beklagten Hochschule sowie die durchgehend gegebene fachliche und wissenschaftliche Betreuung durch einen ihrer Professoren und - da sie über kein eigenes Promotionsrecht verfüge - das Fortbestehen einer Betreuungszusage einer Hochschulprofessorin oder eines Hochschulprofessors einer kooperierenden Universität (§ 67a des Gesetzes über die Hochschulendes Landes Nordrhein-Westfalen - HG NRW -), an der das Promotionsvorhaben durchgeführt werde. Es entspreche dabei ihrer regelmäßigen Verwaltungsübung, im Rahmen der Entscheidung über eine Verlängerung des Stipendiums zu prüfen, ob das Promotionsvorhaben voraussichtlich innerhalb der Förderhöchstdauer von 36 Monaten abgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund seien die Stipendiaten auch gehalten, mit dem Verlängerungsantrag einen aktualisierten Zeitplan vorzulegen und Änderungen entsprechend zu begründen. Die Voraussetzungen für die Verlängerung des Stipendiums lägen im Fall des Klägers nicht vor. Für die Zeit seit dem 15. April 2022, das heißt nach Auslaufen der zeitlich befristeten Betreuungsvereinbarung, fehle es bereits an einer fachlichen und wissenschaftlichen Betreuung durch einen ihrer Professoren sowie an einer Betreuungszusage einer Hochschulprofessorin oder eines Hochschulprofessors der kooperierenden Universität, an der das Promotionsvorhaben durchgeführt werde. Eine verlässliche Prognose, dass der Kläger sein Promotionsvorhaben innerhalb des verbleibenden Zeitraums bis zum Ende der Förderhöchstdauer erfolgreich abschließen werde, sei nicht möglich gewesen.
Darüber hinaus setze die Verlängerung des Stipendiums auch voraus, dass der Stipendiat fachliche Fortschritte in seinem Promotionsvorhaben nachweise. Dies sei dem Kläger nach Auswertung und Würdigung des Zwischenberichts für den Bewilligungszeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 und der Stellungnahmen des Erst- und Zweitbetreuers nicht gelungen. Die von Prof. Dr. Z. und Prof. Dr. L. angestellten Erwägungen seien sachgerecht, von ihrer letztlich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) abzuleitenden Beurteilungsermächtigung gedeckt und ließen weder Ermessens- noch Beurteilungsfehler erkennen. Das Votum der betreuenden Professoren sei Entscheidungs- und Empfehlungsbasis, nach den Richtlinien und der Verwaltungsausübung jedoch für die Entscheidung über die Weiterförderung nicht bindend. Die Leitung der zuständigen Organisationseinheit und die Verlängerungskommission träfen ihre Entscheidung über die (Empfehlung zur) Verlängerung des Stipendiums nach den maßgeblichen Richtlinien lediglich "auf der Grundlage" des Zwischenberichts des Stipendiaten und einer aktuellen Stellungnahme der betroffenen Professoren. Die Beklagte habe die Stellungnahme von Prof. Dr. H. daher weder fehlerhaft als "Empfehlung zur Versagung" bewertet noch sei sie gehalten gewesen, bei den Betreuern des Klägers nachzufragen, welche Bedingungen dem Kläger aufzugeben seien, um die Fortführung des Stipendiums zu gewährleisten. Der angefochtene Bescheid sei insoweit auch nicht deswegen rechtswidrig, weil er unter Mitwirkung einer befangenen Person ergangen sei. Der Bescheid sei vom Fachbereich "Angewandte Naturwissenschaften" erlassen worden auf Grundlage einer Empfehlung der Verlängerungskommission. Dieser Kommission habe Prof. Dr. H. nicht angehört, sodass es bereits formal an seiner Beteiligtenstellung im Verwaltungsverfahren fehle. Darüber hinaus könne ein unter Mitwirkung eines Bearbeiters trotz bestehender Besorgnis der Befangenheit ergangener Verwaltungsakt nur dann als verfahrensfehlerhaft und damit rechtswidrig angegriffen werden, wenn nach Maßgabe von § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne die Mitwirkung des möglicherweise Befangenen die Entscheidung anders ausgefallen wäre. Diese "konkrete Möglichkeit" bestehe nicht, da entgegen der Auffassung des Klägers die negativen Einschätzungen der Verlängerungskommission nicht einzig auf den vorangegangenen negativen Ausführungen von Prof. Dr. H. beruhten.
Rechtlich sei es unerheblich, dass sie von einem Ende der möglichen Förderung am 31. Juli 2022 ausgegangen sei, der Kläger dagegen von einer Förderdauer bis zum 30. September 2022, da der im aktualisierten Zeitplan vom Kläger vorgesehene Zeitrahmen die Förderhöchstdauer des Promotionsstipendiums auch überschreite, wenn das Ende von Verlängerung und Förderhöchstdauer auf den 30. September 2022 bestimmt würden.
Der Bescheid sei schließlich auch nicht aus formellen Gründen zu beanstanden. Eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sei vor Erlass des Ablehnungsbescheides nicht erforderlich gewesen, da die Vorschrift nur Angelegenheiten und Maßnahmen betreffe, die ein Arbeitgeber im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses treffe, während es vorliegend nur um die Rechtsbeziehungen aus dem Promotionsstipendium gehe. Das Stipendium begründe nach Ziff. 4 PromStipRL gerade kein Arbeitsverhältnis und unterliege nicht der Sozialversicherungspflicht, weil es kein Entgelt im Sinne von § 14 des Sozialgesetzbuchs Viertes Buch (SGB IV) darstelle. Dass der Kläger - unabhängig von dem Stipendium - bei ihr bis zum 31. März 2023 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei, verleihe ihren Entscheidungen im Zusammenhang mit der Stipendiengewährung nicht den Charakter einer mitwirkungsbedürftigen Maßnahme des Arbeitgebers nach Schwerbehindertenrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung der am 19. August 2021 beantragten Verlängerung des Promotionsstipendiums. Die Ablehnung der Verlängerung des Promotionsstipendiums ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Kammer kann vorliegend offenlassen, auf welchen Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage abzustellen ist, da nach der Antragstellung im August 2021 keine Änderung der relevanten Sach- oder Rechtslage eingetreten ist. In diesem Zusammenhang kann auch offenbleiben, ob - wie von der Beklagten zuletzt in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht - die rückwirkende Gewährung der Promotionsförderung bereits deswegen ausscheide, weil das Promotionsvorhaben des Klägers als gescheitert anzusehen sei. Zwar sprechen einige Umstände wie das Fehlen eines Erstbetreuers sowie der nicht ersichtliche Zugang zu Forschungs- und Analyseinstrumentarien, der jahrelange Bearbeitungsstillstand und nicht zuletzt der eigene Vortrag des Klägers zum endgültigen Abbruch der Promotion zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs für die Richtigkeit der Annahme der Beklagten, eine Vollendung der Promotion sei nicht mehr zu erwarten, und gegen die Darstellung des Klägers, wonach seine Promotion derzeit „ruhe“. Letztlich kommt es darauf nicht an, weil der Anspruch auf eine weitere Förderung der Doktorarbeit des Klägers schon aus den nachfolgend dargestellten Gründen ausscheidet.
Rechtsgrundlage des klägerischen Begehrens sind Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit der Richtlinie zur Gewährung eines Promotionsstipendiums an der Beklagten. Verwaltungsvorschriften, wie die PromStipRL, vermögen über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus vermittels des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG als auch des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG eine anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis der Verwaltung zum Bürger zu begründen. Soweit sich eine entgegenstehende tatsächliche Verwaltungspraxis nicht feststellen lässt, begründen Verwaltungsvorschriften in Verbindung mit dem Gleichheitssatz in Bezug auf staatliche Leistungsgewährungen zugunsten jedes Antragstellers einen Anspruch darauf, nach dem aufgestellten Verteilungsprogramm behandelt zu werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2024 - 16 K 6921/20 -, juris, Rn. 30, 34 m. w. N.
Es mag hier dahinstehen, ob im Falle ausreichender Finanzmittel die Entscheidung über die Weitergewährung eines Promotionsstipendiums nach vorheriger Gewährung der Förderung eine gebundene Entscheidung darstellt oder die Formulierung in der Präambel der PromStipRL, wonach eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums "möglich" ist, für eine ins Ermessen der Beklagten gestellte Entscheidung spricht. Denn darauf kommt es erst an, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Stipendienverlängerung vorliegen, woran es hier - wie nachfolgend dargestellt - fehlt.
In Anwendung dieser Maßstäbe beurteilt sich die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Verlängerung der Gewährung des Stipendiums hat, mithin ob der Kläger überhaupt weiterhin als Promotionsförderungsempfänger in Betracht kommt, maßgeblich nach der Präambel und Ziffer 2 und 7. Pkt. 2 PromStipRL.
I. Zentrale Voraussetzung für die Gewährung eines Promotionsstipendiums ist dabei nach der Präambel der PromStipRL und Ziffer 2 PromStipRL zunächst die fachliche und wissenschaftliche Betreuung des Promotionsvorhabens durch eine Professorin oder einen Professor der Beklagten. Das vorliegend heranzuziehende materielle Recht knüpft insoweit erkennbar daran an, ob eine fachliche und wissenschaftliche Betreuung des Promotionsvorhabens durch eine Professorin oder einen Professor der Beklagten während des gesamten Zeitraums, für den eine Gewährung eines Promotionsstipendiums - hierunter ist sowohl die erstmalige Bewilligung als auch die Verlängerung zu verstehen - beantragt wird, vorliegt.
Das vom Kläger angenommene Verständnis der PromStipRL dahin, dass eine fachliche und wissenschaftliche Betreuung des Promotionsvorhabens durch eine Professorin oder einen Professor der Beklagten nur bei der erstmaligen Bewilligung des Promotionsstipendiums nachgewiesen werden müsse, liefe dem ausdrücklichen Förderzweck, namentlich der Unterstützung der Doktoranden bei der Durchführung von Forschungsprojekten an der beklagten Hochschule, zuwider, da dieser regelmäßig nur dann erreicht werden kann, wenn das Promotionsvorhaben auch tatsächlich durchgehend von einer Professorin oder einem Professor der beklagten Hochschule betreut wird. Denn die ununterbrochene fachliche Begleitung der Promotion bietet die Gewähr für die inhaltliche und organisatorische Unterstützung des Doktoranden, welche für die Durchführung und den Abschluss der Promotion benötigt wird. Darüber hinaus ist die Auffassung des Klägers auch mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Verwendung in den PromStipRL bedeutet "Gewährung" nicht nur die erstmalige Bewilligung des Stipendiums, sondern auch dessen Verlängerung.
Eine durchgehende fachliche und wissenschaftliche Betreuung des Promotionsvorhabens durch eine Professorin oder einen Professor der Beklagten während des gesamten Zeitraums, für den das Stipendium beantragt wird, ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Dies gilt sowohl, wenn man auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 abhebt, als auch, wenn man einen zukünftigen Zeitraum zugrunde legt. Die Betreuung des Promotionsvorhabens des Klägers durch Herrn Prof. Dr. H. ist faktisch bereits mit Niederlegung der Betreuung durch diesen mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 beendet worden und endete formal spätestens mit Auslaufen der Betreuungsvereinbarung zum 14. April 2022. Seitdem wird die Promotion nicht mehr durch einen Professor der beklagten Hochschule betreut.
Ohne dass es für die Frage des Anspruchs des Klägers auf Verlängerung der Promotionsförderung hierauf ankommt, weist die Kammer darauf hin, dass die Beklagte ohne sich aufdrängende, greifbare Anhaltspunkte nicht verpflichtet war, der Rechtmäßigkeit der Beendigung weiter nachzugehen. Denn es geht nach Auffassung der Kammer zu weit, bei der bewusst an klar formulierte Vorgaben geknüpften und maßgeblich auf die Erreichung des Förderzwecks ausgerichtete Stipendienvergabe eine vollständige Auseinandersetzung mit hintergründigen Rechtsfragen zu fordern. Die Beklagte war insoweit nicht verpflichtet, inzident die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Betreuungsverhältnisses durch die Erklärung von Prof. Dr. H. vom 2. Dezember 2021 zu überprüfen, zumal das Betreuungsverhältnis nach der schriftlichen Betreuungsvereinbarung ohnehin vor Ablauf des begehrten Bewilligungszeitraumes zum 14. April 2022 endete. Bei der Betreuungsvereinbarung handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, auf den gemäß § 62 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), und damit auch die Befristungsregelungen der §§ 163, 158, 160, 161 BGB ergänzend Anwendung finden. Anhaltspunkte dafür, dass die in die Betreuungsvereinbarung aufgenommene Befristung unwirksam sein könnte, bestanden und bestehen insoweit nicht und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Auch ein Recht auf eine Verlängerung hat der Kläger nicht dargelegt.
II. Es spricht auch überwiegendes dafür, dass der Kläger die nach den Richtlinien weitere zentrale Voraussetzung der durchgehenden fachlichen und wissenschaftlichen Betreuung des Promotionsvorhabens durch einen Hochschulprofessor einer kooperierenden Universität (§ 67a des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HG NRW -) nicht erfüllt. So endete die Betreuungsvereinbarung mit Herrn Prof. Dr. A. von der Universität F. mit Ablauf des 14. April 2022. Eine von Beklagtenseite bestrittene weitere Betreuung des Promotionsvorhabens durch Herrn Prof. Dr. A. nach Auslaufen der Betreuungsvereinbarung hat der Kläger nicht nachgewiesen.
III. Der beantragten Weiterförderung steht zudem das Überschreiten des maximalen Förderungszeitraums bzw. die fehlende Anschlussfinanzierung entgegen. Die Verlängerung eines Promotionsstipendiums setzt voraus, dass das Promotionsvorhaben innerhalb der Förderhöchstdauer von 36 Monaten erfolgreich zu einem Abschluss gebracht wird oder eine anschließende Finanzierungsmöglichkeit gegeben ist. Das geht aus dem erkennbaren Zweck der Richtlinie, Promotionsvorhaben an der beklagten Hochschule dadurch zu fördern, dass die Promotionsstudierenden in die Lage versetzt werden, sich überwiegend ihrem Promotionsvorhaben zu widmen, hervor. Dieser Förderzweck soll, sofern die Bearbeitungszeit die maximal mögliche Förderdauer von 36 Monaten überschreitet, nach den Richtlinien durch eine Anschlussfinanzierung sichergestellt werden. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Fördergelder für ein absehbar mehr als 36 Monate dauerndes Promotionsvorhaben vergeben werden, dessen Verwirklichung nach Auslaufen der Förderung wegen fehlender Finanzierungsmöglichkeiten zu scheitern droht. Daher bestimmt Ziffer 2 PromStipRL, dass mit der Bewerbung auch Angaben zu anschließenden Finanzierungsmöglichkeiten zu machen sind, falls bei Antragstellung bereits abzusehen ist, dass die Bearbeitungszeit die maximal mögliche Förderdauer von 36 Monaten überschreitet. Dementsprechend müssen auch Änderungen des bei der Antragstellung angegebenen Arbeits- und Zeitplans Ziffer 7 Pkt. 2 bei Beantragung einer Verlängerung dargestellt werden.
Diesen Anforderungen wird das Promotionsvorhaben des Klägers nicht gerecht. Die Promotion sollte nach dem am 14. Juli 2021 aktualisierten Zeitplan des Klägers voraussichtlich erst im zweiten Quartal 2023 fertiggestellt werden, wobei in der Aktualisierung die Auswirkungen der Flutkatastrohe im Juli 2021, die nach den Angaben des Klägers zu einer (weiteren) mindestens halbjährigen Verzögerung des Promotionsvorhabens geführt hätten, noch nicht berücksichtigt sind. Eine Anschlussfinanzierung des Promotionsvorhabens über die Förderhöchstdauer hinaus war weder nach den Angaben des Klägers noch seines Erstbetreuers gegeben. In seinem Zwischenbericht gab der Kläger insoweit lediglich an, dass er auf eine Zwischenfinanzierung der durch die Flutkatastrophe bedingten Verzögerung hoffe. Die Finanzierung des Promotionsvorhabens bis zu ihrem Abschluss war auch nicht durch das befristete Arbeitsverhältnis in Teilzeit des Klägers an der beklagten Hochschule gesichert, da dieses vor dem voraussichtlichen Fertigstellungszeitpunkt endete.
IV. Ferner kommt auch die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers ins Spiel gebrachte teilweise Verlängerung des Promotionsstipendiums (nur) für die Dauer der bestehenden fachlichen und wissenschaftlichen Betreuung des Promotionsvorhabens durch Herrn Prof. Dr. H. - also allenfalls bis zum 14. April 2022 - nicht in Betracht. Denn mit dem bereits dargestellten Förderzweck ist es nicht in Einklang zu bringen, eine Promotion weiter zu fördern, obwohl sicher absehbar ist, dass vor Ende der Bearbeitungszeit die fachliche Begleitung durch einen oder beide Betreuer der Arbeit endet. So liegt der Fall hier. Die Beklagte musste bei ihrer Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Klägers davon ausgehen, dass dem Kläger für die Fortsetzung seiner Doktorarbeit jedenfalls die Erstbetreuung fehlt. Auch im Zeitpunkt der Stellung des hier streitgegenständlichen Verlängerungsantrags stand das Auslaufen der fachlichen und wissenschaftlichen Betreuung durch den Erstbetreuer vor Abschluss des Promotionsvorhabens mangels greifbarer Verlängerungsaussichten (etwa in Form einer Verlängerungszusage) bereits fest.
Der teilweisen Verlängerung des Stipendiums steht zudem entgegen, dass - wie unter Ziffer III dargestellt - der Kläger keine Angaben dazu gemacht hat, wie der Abschluss der Doktorarbeit nach Ende eines wegen Wegfalls des Erstbetreuers verkürzten Förderzeitraums finanziert werden soll.
V. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf eine geltend gemachte formelle Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung berufen. Da der Anspruch des Klägers bereits wegen Fehlens der oben genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verlängerung der Promotionsförderung ausscheidet, kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen etwa hinsichtlich der Richtigkeit der den Empfehlungen zugrunde liegenden fachlichen Stellungnahmen sowie in Bezug auf eine Befangenheit von Herrn Prof. Dr. H. ebenso wenig an wie auf die Frage, ob und in welcher Form Frau Prof. Dr. L. an der Entscheidung über die Promotionsförderungsverlängerung mitwirken durfte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Für die schriftsätzlich angekündigte, aber zuletzt nicht mehr beantragte Erklärung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) würde es zum einen an dem insoweit vorausgesetzten förmlichen Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO und zum anderen an der erforderlichen Kostengrundentscheidung zugunsten des Klägers fehlen.
Vgl. zur letztgenannten Voraussetzung Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 25.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Gründe
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der beantragten Geldleistung.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
14.400 Euro
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.