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Verwaltungsgericht Köln·6 K 3845/20·11.01.2022

Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholabhängigkeit: MPU-Gutachten maßgeblich

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt (2,2 ‰) die Neuerteilung der Klasse B. Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete wegen Eignungszweifeln ein MPU-Gutachten an, das eine fortbestehende Gefahr des Fahrens unter Alkoholeinfluss prognostizierte. Das VG Köln hielt die MPU-Anordnung für rechtmäßig und das Gutachten für schlüssig; die vom Kläger geltend gemachte längere Abstinenz genüge wegen Aufarbeitungsdefiziten und Widersprüchen nicht. Die Verpflichtungsklage sowie der Hilfsantrag auf Gelegenheit zur Beibringung eines weiteren Gutachtens wurden abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtung zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis und Hilfsantrag auf weitere MPU-Gelegenheit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr darf die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV anordnen.

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Im Neuerteilungsverfahren trägt der Fahrerlaubnisbewerber die materielle Darlegungs- und Nachweislast für das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 StVG.

3

Eine diagnostizierte Alkoholabhängigkeit schließt die Fahreignung grundsätzlich aus; eine Wiedererlangung der Eignung setzt regelmäßig eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung und eine stabile Abstinenz voraus.

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Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist verwertbar, wenn es in sich schlüssig und nachvollziehbar ist; Einwendungen greifen nicht durch, wenn sie sich auf einzelne Aspekte beschränken und die tragenden gutachterlichen Erwägungen nicht entkräften.

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Ein Anspruch auf Einräumung einer weiteren Begutachtungsmöglichkeit im laufenden Verfahren besteht bei Spruchreife und tragfähiger Gutachtengrundlage nicht; eine erneute Begutachtung kann erst in einem neuen Neuerteilungsverfahren betrieben werden.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG§ 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 326/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

3

Der am 00.00.1968 geborene Kläger war Inhaber einer Fahrerlaubnis (Klasse B).

4

Am 04.07.2016 führte der Kläger in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug im Straßenverkehr. Die bei diesem Vorfall entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,2 ‰. Mit Strafbefehl vom 04.08.2016, rechtskräftig seit dem 24.08.2016, wurde dem Kläger wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, keine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf von 6 Monaten zu erteilen.

5

Vom 22.12.2016 bis 03.01.2017 befand sich der Kläger in einem stationären Aufenthalt in der LVR-Klinik X.          . Der Entlassungsbericht vom 03.01.2017 stellt u.a. die Diagnosen Alkoholabhängigkeitssyndrom und Alkoholentzugssyndrom.

6

Einen unter dem 09.02.2017 gestellten Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis zog der Kläger am 08.08.2017 zurück, nachdem er der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen war.

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Am 14.11.2019 beantragte der Kläger erneut die Neuerteilung der Fahrerlaubnis für die Klasse B.

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Mit Schreiben vom 04.12.2019 ordnete der Beklagte die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Zur Begründung führte er an, dass nach Prüfung des Trunkenheitsdelikts berechtigte Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestünden, weil ein Rückfall in ein erneutes Trunkenheitsdelikt nicht ausgeschlossen erscheine. Es lägen konkrete Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vor.

9

Das Gutachten der TÜV NORD Mobilität GmbH & Co. KG (im Folgenden: TÜV NORD) vom 30.04.2020 kommt nach Untersuchung des Klägers am 13.03.2020 zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass der Kläger auch weiterhin ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 unter Alkoholeinfluss führen werde.

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Mit Bescheid vom 16.06.2020 lehnte der Beklagte nach Anhörung des Klägers den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab. Nach den gutachterlichen Feststellungen sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei.

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Der Kläger hat am 20.07.2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes vorträgt:

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Der Kläger habe im Untersuchungszeitpunkt eine 14 Monate lange Abstinenz nachweisen können. Er habe in seinem Explorationsgespräch keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er in Zukunft Alkohol konsumieren werde. Vielmehr ergebe sich, dass er seinen damaligen Alkoholkonsum reflektiert betrachte und für sich erkannt habe, dass ein solcher für ihn nicht akzeptabel sei. Hieraus habe er den Schluss gezogen, vollständig auf Alkohol zu verzichten, was er durch einen deutlich über dem normal geforderten Zeitraum liegenden Abstinenzzeitraum belegen könne. Das negative Gutachtenergebnis werde letztlich allein damit begründet, dass der Kläger bislang keine Therapie durchgeführt habe. Die Forderung des TÜV NORD nach einer Entwöhnungsbehandlung sei unverhältnismäßig. Der Vorfall als solcher liege mehrere Jahre zurück. Der Kläger sei seit langer Zeit abstinent. Eine Entwöhnungsbehandlung könne er, da mittlerweile stabil abstinent, nicht mehr nachholen.

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Sollte sich das Gutachten als gänzlich ungeeignet erweisen, sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, ein weiteres Gutachten beizubringen.

14

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16.06.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klasse B neu zu erteilen,

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hilfsweise

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dem Kläger Gelegenheit zu geben, durch Vorlage einer neuen medizinisch-psychologischen Untersuchung seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Er tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und trägt im Wesentlichen Folgendes vor:

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Beim Kläger hätten Fahreignungszweifel aufgrund der Alkoholproblematik vorgelegen. Das eingeholte Gutachten komme nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass der Kläger fahrungeeignet sei. Es treffe nicht zu, dass das Gutachten nur deswegen negativ ausgefallen sei, weil der Kläger sich keiner Entwöhnungsbehandlung unterzogen habe. Vielmehr sei das Gutachten aufgrund der einzelnen Angaben im Begutachtungsgespräch zu dem Schluss gelangt, dass dem Kläger derzeit die Fahreignung fehle.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

27

Der Versagungsbescheid des Beklagten vom 16.06.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch auf Neubescheidung seines Antrags nach Beibringung eines weiteren Gutachtens, § 113 Abs. 5 VwGO.

28

Ein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis besteht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG, wenn die dort geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG muss der Bewerber insbesondere zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ist geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetzte verstoßen hat. Dabei ist es nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, der Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 StVG nachzuweisen.

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Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 2 Abs. 8 StVG anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beibringt. Die Beklagte hat hier wegen der Fahrerlaubnisentziehung aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit 2,2 ‰ zu Recht nach § 13 Satz 1 Nr. 2 lit. d FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Das vom Kläger eingeholte und vorgelegte Gutachten des TÜV NORD vom 30.04.2020 kommt schlüssig und nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Kläger nicht fahrgeeignet ist.

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Die vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch und vermögen nicht, das Ergebnis in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist insgesamt schlüssig und nachvollziehbar. Soweit der Kläger vorträgt, das negative Ergebnis sei allein auf eine fehlende Entwöhnungsbehandlung zurückzuführen, greift dies erkennbar zu kurz. Zwar trifft es zu, dass das Gutachten darauf verweist, dass ausgehend von der beim Kläger diagnostizierten Alkoholabhängigkeit (ICD F10.2) die Regelforderung nach einer Entwöhnungsbehandlung im Falle des Klägers nicht erfüllt sei. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Diagnose Alkoholabhängigkeit schließt die Fahreignung aus. Als Voraussetzung, unter der die Fahreignung wieder als gegeben angesehen werden kann, wird eine erfolgreiche Entwöhnungstherapie mit stabiler Abstinenz gefordert.

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Vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, Kapitel 3.13.2, S. 295.

32

Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Gutachter die Fahreignung des Klägers aber nicht unter ausschließlichem Verweis auf die fehlende Entwöhnungsbehandlung verneint. Vielmehr haben sie geprüft, „inwiefern die der Abhängigkeitsentwicklung zugrunde liegenden Bedingungen auch ohne therapeutische Hilfestellung erkannt, bearbeitet und stabil überwunden werden konnten“ (Bl. 20 des Gutachtens). Gutachterliche Mängel in dieser Prüfung lassen sich nicht feststellen. So gehen auch die Gutachter davon aus, dass der Kläger seit längerer Zeit abstinent ist. Anhaltspunkte für einen fortbestehenden Alkoholkonsum sehen sie nicht. Allerdings monieren die Gutachter, dass sich der Kläger zu den individuellen Hintergründen der Entwicklung seiner Alkoholabhängigkeit nicht habe hinreichend nachvollziehbar einlassen können. Insbesondere in der eigenen Persönlichkeit wurzelnde Bedingungen der Abhängigkeitsentwicklung blieben weitgehend im Dunkeln. So habe der Kläger als Gründe für seinen Alkoholismus „Langeweile und das Bedürfnis nach Entspannung und zu relaxen“ angegeben. Dies könne eine 6 Jahre dauernde Alkoholabhängigkeit mit 5 Entgiftungen nicht genug erklären. Die Gründe für die Bereitschaft des Klägers, den radikalen Verzicht auf Alkohol weiter zu praktizieren, lägen nach seiner Aussage vor allem in der Notwendigkeit, am Arbeitsplatz respektiert zu werden. Seine Einlassung zur Dauer des Alkoholproblems (1,5 Jahre) stehe im Widerspruch zu der vom LVR bescheinigten Alkoholproblematik von etwa 6 Jahren. Widersprüchlich sei ferner, dass der Kläger den Alkoholkonsum am Abend des Deliktes als absolute Ausnahme bezeichne. Das deute darauf hin, dass der Kläger sein Alkoholmuster noch nicht vollständig analysiert habe. Zudem erkläre der angegebene Konsum (6 oder 8 Biere) nicht die gemessene Alkoholblutkonzentration von 2,2 ‰. Die vom Kläger genannte Menge des gewöhnlich konsumierten Alkohols liege auch erheblich unter der vom LVR bescheinigten Konsummenge. Die Verneinung der Frage nach Entzugserscheinungen stehe zudem im Widerspruch zu der Diagnose eines Alkoholentzugssyndroms im Entlassungsbericht des LVR. Darüber hinaus verfüge der Kläger noch nicht über als tragfähig einzuschätzende alternative Verhaltensstrategien zum Alkoholmissbrauch. Nach eigenen Angaben beschäftige er sich mit Dingen, die im früher egal gewesen seien. Er habe angefangen, sein Badezimmer zu renovieren oder bei seiner Mutter eine Antenne einzurichten. Er lenke sich ab. Die gutachterlich noch festzustellenden Aufarbeitungsdefizite seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass seitens des Klägers bislang keine Entwöhnungsbehandlung absolviert worden sei. Dass das Gutachten vor diesem Hintergrund „eine günstige Prognose auf eine künftige Verkehrsteilnahme ohne Alkoholeinfluss (...) noch nicht“ stellen kann, begegnet keinen Bedenken. Dieses Ergebnis steht vielmehr im Einklang mit den geltenden Beurteilungsmaßstäben. Wegen der allgemeinen Verfügbarkeit des Alkohols besteht bei Alkoholabhängigkeit und –missbrauch generell eine hohe Rückfallgefahr, so dass im Einzelfall strenge Maßstäbe anzulegen sind, bevor eine positive Prognose zum Führen von Kraftfahrzeugen gestellt werden kann. Diese erfordert tragfähige Strategien für die Entwicklung der Kontrolle über den Alkoholkonsum als Voraussetzung zur Trennung von Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr, wie sie z.B. in geeigneten Kursen oder Therapien vermittelt werden. In der Regel hat in solchen Fällen eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Ursachen und der Entwicklung des früheren Alkoholmissbrauchs zu erfolgen.

33

Vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Auflage 2018, Kapitel 3.13.2, S. 279.

34

Dass die teilweise widersprüchlichen Einlassungen des Klägers dem nicht genügen können, haben die Gutachter nachvollziehbar aufgezeigt.

35

Anlass dafür, dem Kläger die mit seinem Hilfsantrag begehrte Beibringung eines weiteren Gutachtens zu ermöglichen, besteht nicht. Die Sache ist spruchreif. Es steht dem Kläger frei, im Rahmen eines erneuten Neuerteilungsverfahrens ein dort gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das zu einer für ihn positiven Prognose kommt.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

55

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

38

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

41

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

45

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

46

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

47

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

48

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

49

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

50

Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

52

5.000,00 €

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festgesetzt.

57

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

58

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

59

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

60

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

61

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.