Lehramtsprüfung: Rügeobliegenheit bei Verfahrensmängeln und Wiederholungsprüfung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte nach endgültigem Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung die erneute Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen. Sie rügte u.a. ein unterbliebenes Planungs- und Entwicklungsgespräch, verspätete Aushändigung von Abschlussbeurteilungen und die späte Mitteilung der Hausarbeitsnote sowie Befangenheit wegen Prüferbesetzung. Das VG Köln wies die Klage ab: Verfahrensmängel seien teils nicht kausal und im Übrigen wegen unterlassener rechtzeitiger Rüge präkludiert. Die Mitwirkung eines Erstprüfers in der Wiederholungsprüfung und die Kenntnis des Wiederholerstatus begründeten grundsätzlich keine Befangenheit.
Ausgang: Klage auf erneute Zulassung zu den unterrichtspraktischen Prüfungen nach endgültigem Nichtbestehen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prüfling muss erkannte oder erkennbare Verfahrensmängel im Prüfungsverfahren unverzüglich gegenüber dem Prüfungsamt bzw. Prüfungsausschuss rügen; andernfalls ist die Berufung hierauf nach Treu und Glauben im Lichte der Chancengleichheit ausgeschlossen.
Die Rügeobliegenheit dient der Möglichkeit der frühzeitigen Fehlerbehebung und verhindert, dass der Prüfling durch Abwarten des Ergebnisses eine zusätzliche Prüfungschance erlangt.
Aus der Regelung, wonach ein Planungs- und Entwicklungsgespräch zum Ende eines bestimmten Ausbildungshalbjahres zu führen ist, folgt regelmäßig kein Anspruch auf ein weiteres Gespräch während einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
Die verspätete Mitteilung oder Aushändigung ausbildungsbezogener Beurteilungen führt nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Prüfungsbewertung, wenn ein drittschützender Verstoß vorliegt und dieser für das Prüfungsergebnis kausal ist; zudem kann der Einwand bei fehlender rechtzeitiger Rüge ausgeschlossen sein.
Es besteht kein allgemeiner prüfungsrechtlicher Grundsatz, dass ein Prüfer, der an der Erstprüfung beteiligt war, an einer Wiederholungsprüfung desselben Prüflings nicht mitwirken darf; Befangenheit erfordert objektivierbare Anhaltspunkte oder eine entsprechende Regelung der Prüfungsordnung.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 998/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin trat zum 0.0.2004 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt des Landes Nordrhein-Westfalen ein und unterzog sich im Januar 2006 erstmals erfolglos der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II mit den Fächern Geographie und Sport. Mit Verfügung der Bezirksregierung L. vom 20.2.2006 wurde ihr Vorbereitungsdienst daher zunächst bis zum 31.1.2007 und mit Verfügung vom 23.2.2007 wegen krankheitsbedingter Ausfallzeiten weiter bis zum 21.8.2007 verlängert. Dabei war sie bis zum 10.12.2006 dem Studienseminar K. und ab dem 11.12.2006 dem Studienseminar L. zugewiesen. Mit Verfügung vom 23.2.2007 teilte die Bezirksregierung L. der Klägerin außerdem mit, dass das Planungs- und Entwicklungsgespräch nach § 16 OVP spätestens bis zum Abschluss der ersten Hälfte des verbleibenden Ausbildungszeitraumes zu führen sei, wobei die Zeit zwischen diesem Gespräch und dem Ende des Vorbereitungsdienstes aber in der Regel nicht weniger als acht Monate betragen solle. Ferner wurde die Klägerin darüber unterrichtet, dass die Noten der abschließenden Beurteilungen spätestens zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden müssten.
Die im Rahmen der Wiederholungsprüfung angefertigte Hausarbeit der Klägerin (eingereicht am 2.7.2007) wurde von der Erstkorrektorin, der Hauptseminarleiterin T. G. -S. , sowie dem Zweitkorrektor unter dem 21.7.2007 bzw. 8.8.2007 übereinstimmend mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet; dies teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin mit Schreiben vom 10.8.2007 – bei der Klägerin nach eigenen Angaben eingegangen am 14.8.2007 – mit. In den Abschlussbeurteilungen der Fachseminarleiterin im Fach Geographie vom 14.6.2007, der Fachseminarleiterin im Fach Sport vom 18.6.2007, der Hauptseminarleiterin vom 24.6.2007 sowie des Schulleiters des G1. -X. -Gymnasiums in L. , wo die Klägerin ab dem 26.2.2007 Ausbildungsunterricht hielt, vom 7.8.2007 wurden die Leistungen der Klägerin während der Ausbildung jeweils mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet. Die Abschlussbeurteilungen der Fachleiterinnen sowie der Hauptseminarleiterin wurden der Klägerin am 2.7.2007 anlässlich der Abgabe ihrer Hausarbeit ausgehändigt; die Abschlussbeurteilung des Schulleiters erhielt die Klägerin ihren Angaben zufolge am 16.8.2007. Die unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern Geographie und Sport legte die Klägerin am 15.8.2007 vor dem Prüfungsausschuss, bestehend aus den Mitgliedern M. C. , T. G. -S. , T. N. -N1. und T. U. , ab. Sie wurden jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet und die Prüfung daraufhin vor Durchführung des Kolloquiums als nicht bestanden abgebrochen.
Das beklagte Prüfungsamt erklärte mit Bescheid vom 20.8.2007 – der Klägerin zugestellt am 22.8.2007 – die Zweite Staatsprüfung der Klägerin gemäß §§ 41 Abs. 1, 37 Abs. 2 c) OVP für endgültig nicht bestanden, da die Gesamtnote der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholungsprüfung nicht mindestens „ausreichend“ (4,0) gewesen sei.
Die Klägerin legte hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten am 27.8.2007 Widerspruch ein. Sie trug vor: Entgegen § 16 OVP und entgegen der Verfügung der Bezirksregierung L. vom 23.2.2007 sei mit ihr während des verlängerten Vorbereitungsdienstes kein Planungs- und Entwicklungsgespräch geführt worden. Des weiteren liege ein schwerwiegender Verstoß gegen § 17 Abs. 3 OVP vor, da sie die Abschlussbeurteilung des Schulleiters erst nach den unterrichtspraktischen Prüfungen erhalten habe. Dadurch sei sie im Vergleich zu den Mitprüflingen, die ihre Beurteilung rechtzeitig zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes erhalten hätten, benachteiligt worden, denn sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, unter Zugrundelegung der Abschlussbeurteilung des Schulleiters ihr unterrichtliches Verhalten bis zum Prüfungstag zu verbessern oder möglicherweise andere seitens des Schulleiters gerügte Mängel abzustellen. Ferner bestünden Zweifel an der Unbefangenheit des Schulleiters, denn er habe bei Aushändigung der Abschlussbeurteilung der Klägerin gegenüber geäußert, dass sie nach seinem Eindruck schizophren sei und schnellstmöglich professionelle Hilfe in Anspruch nehmen solle; dieser Eindruck sei auch durch Äußerungen der Hauptseminarleiterin bestärkt worden. Darüber hinaus sei die Abschlussbeurteilung des Schulleiters auch deshalb fehlerhaft, weil entgegen § 17 Abs. 2 OVP die Beurteilungen der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer – mit Ausnahme der Stellungnahme der Studienrätin B. vom 12.4.2007 – nicht berücksichtigt worden seien. Dies gelte namentlich für die Gutachten von Dr. I. , Frau P. , Frau L1. , Herrn E. , Herrn T1. , Herrn N2. und Herrn Q. , die sämtlich aus dem Zeitraum 7.8.2007 bis 11.9.2007 datierten und damit zum Zeitpunkt der Anfertigung der Abschlussbeurteilung des Schulleiters noch gar nicht vorgelegen hätten. Im übrigen habe auch die Abschlussbeurteilung der Hauptseminarleiterin vom 24.6.2007 dem Prüfungsamt entgegen § 17 Abs. 3 OVP nicht zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes vorgelegen und sei der Klägerin auch nicht umgehend nach Eingang beim Prüfungsamt übersandt, sondern erst anlässlich der Abgabe ihrer Hausarbeit am 2.7.2007 ausgehändigt worden. Ein weiterer Formfehler sei bei der Bewertung der Hausarbeit geschehen, deren Bewertung der Klägerin erst einen Tag vor dem unterrichtspraktischen Prüfungen mitgeteilt worden sei, obwohl sie die Arbeit bereits am 2.7.2007 abgegeben habe und
§ 33 Abs. 6 OVP vorsehe, dass das Prüfungsamt die für die Hausarbeit festgelegte Note dem Prüfling unverzüglich mitteile. Der Vorschrift des § 33 Abs. 6 OVP lasse sich darüber hinaus auch ein Beschleunigungsgebot des Inhalts entnehmen, dass die Bewertung der Hausarbeit nicht unangemessen verzögert werden dürfe. Durch die beschriebene verzögerte Verfahrensweise sei der Klägerin wiederum die Möglichkeit genommen worden, etwaige Fehler oder Unrichtigkeiten zu reflektieren und vor dem noch ausstehenden Prüfungsteil möglicherweise abzustellen. Außerdem hätte sie die Hauptseminarleiterin G. -S. nicht als Mitglied des Prüfungsausschusses gewählt, wenn ihr deren Beurteilung der Hausarbeit mit der Note „mangelhaft“ (5,0) rechtzeitig bekannt gewesen wäre.
Das beklagte Prüfungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.8.2007 – zugestellt am 30.8.2007 – als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, dass eine mögliche Fehlerhaftigkeit der Abschlussbeurteilungen oder etwaige Mängel in der Ausbildung keinen Einfluss auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen hätten.
Die Klägerin hat am 6.9.2007 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass sie ihre Ausbildungskoordinatorin, Frau I1. , sowohl nach Erhalt des Schreibens der Bezirksregierung L. vom 23.2.2007 als auch nach den Osterferien 2007 auf die erforderliche Durchführung eines Planungs- und Entwicklungsgespräch hingewiesen habe. Die Mitteilung der mangelhaften Bewertung der Hausarbeit am Tag vor den unterrichtspraktischen Prüfungen verletze ihr Recht auf ein faires Prüfungsverfahren. Ferner rügt sie, dass der Prüfer T. U. bereits Mitglied der Prüfungskommission ihres ersten Prüfungsversuchs gewesen sei. Die Zusammensetzung ihrer Prüfungskommission habe sie durch einen Aushang im Seminar am 23.7.2007 in Erfahrung gebracht; die Namen der Prüfer ihres ersten Prüfungsversuchs habe sie zu diesem Zeitpunkt indessen nicht mehr präsent gehabt. Eine Mitwirkung des Prüfers T. U. an der Wiederholungsprüfung sei jedoch ausgeschlossen gewesen aufgrund einer mit der Bezirksregierung L. getroffenen Vereinbarung. Sie habe nämlich im Vorfeld der Wiederholungsprüfung ein gerichtliches Verfahren geführt mit dem Ziel eines Wechsels des Studienseminars von K. nach L. , um zu vermeiden, dass die Mitglieder der im Erstverfahren tätig gewordenen Prüfungskommission im Zweitverfahren zu entscheiden hätten. In diesem Klageverfahren vor dem VG Aachen (Az. 1 K 1568/06) habe sich die Bezirksregierung L. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit erklärt, die Klägerin zu weiteren Ausbildung dem Studienseminar L. zuzuweisen. Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin davon ausgegangen, dass die Prüfer aus dem Erstverfahren von einer Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen seien. Des weiteren rügt die Klägerin, dass die Prüfungskommission überhaupt Kenntnis davon erlangt habe, dass es sich in ihrem Fall um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe. Dies könne nur durch eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht seitens der Prüfer T. G. -S. oder T. U. geschehen sein. Dabei habe die Prüferin T. G. -S. noch am 12.6.2007 in einem Gespräch mit der Klägerin die Frage, ob der Prüfungskommission die Tatsche der Wiederholung bekannt sei, verneint. Um ihre Unbefangenheit nicht zu gefährden, dürfe die Prüfungskommission keinerlei Kenntnis von den bisherigen Abläufen haben.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung des Bescheides vom 20.8.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 28.8.2007 zu verpflichten, sie erneut zur Ablegung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen in der Wiederholung zuzulassen und sie sodann über das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung erneut zu bescheiden.
Das beklagte Prüfungsamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es nimmt Bezug auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend aus: Die Abschlussbeurteilungen des Schulleiters und der Seminarausbilder fassten lediglich die Ergebnisse der Ausbildung rechtswirksam zusammen und bewerteten sie mit einer Note, gäben jedoch keine Handlungsanweisungen für die Planung und Durchführung der unterrichtspraktischen Prüfungen am Prüfungstag. Aus den Abschlussbeurteilungen lasse sich nichts mehr lernen, was nicht schon zuvor in etlichen Nachbesprechungen thematisiert und immer wieder als verbesserungswürdig herausgearbeitet worden sei. Aus diesem Grunde sei es im Hinblick auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen völlig unerheblich, ob dem Prüfling zu diesem Zeitpunkt die Abschlussbeurteilungen vorlägen. Entsprechendes gelte für die Mitteilung der Hausarbeitsnote. Ein Anspruch auf ein weiteres Planungs- und Entwicklungsgespräch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes stehe der Klägerin nicht zu; vielmehr werde ein solches Gespräch gemäß § 16 OVP nur einmal im Vorbereitungsdienst durchgeführt, und zwar am „Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres“. Der entgegenstehende Hinweis der Bezirksregierung L. im Schreiben vom 23.2.2007 beruhe auf einem Versehen, da der entsprechende Textbaustein irrtümlich nicht gelöscht worden sei. Im übrigen habe die Klägerin keinen der von ihr im Widerspruchsverfahren benannten vermeintlichen Mängel gegenüber der Ausbildungsbehörde oder dem Prüfungsamt gerügt, sondern sich stattdessen vorbehaltlos der Prüfung gestellt. Dass der Prüfer T. U. Mitglied der Prüfungskommission (auch) in der Wiederholungsprüfung gewesen sei, sei nach gesicherter prüfungsrechtlicher Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Wechsel des Studienseminars und der Ausbildungsschule habe mit der Besetzung des Prüfungsausschusses nichts zu tun. Im übrigen sei die Klägerin auch insoweit ihrer Rügepflicht nicht nachgekommen, denn die Besetzung der Prüfungskommission sei ihr bereits am 23.7.2007 bekannt gewesen. Schließlich begründe auch der Umstand, dass die Prüfungskommission gewusst habe, dass es sich bei der Klägerin um eine Wiederholerin handele, keine Befangenheit der Prüfer und verletze nicht das Recht der Klägerin auf ein faires Prüfungsverfahren. Dass es sich um eine Wiederholungsprüfung gehandelt habe, sei für erfahrene Prüfer im übrigen sowohl aus dem im Einladungsschreiben an die Prüfer angegebenen Aktenzeichen (Kennzeichnung WH) als auch an der Tatsache erkennbar, dass der Prüfungstermin außerhalb der Hauptprüfungsphase gelegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 20.8.2007 und sein Widerspruchsbescheid vom 28.8.2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf erneute Ablegung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Das beklagte Prüfungsamt hat mit dem angegriffenen Bescheid die zweite Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe I und II zu Recht für endgültig nicht bestanden erklärt. Rechtsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 41 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 37 Abs. 2 lit. c) der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) in der hier anwendbaren Fassung vom 11.11.2003 (GVBl. NRW S. 699). Nach § 37 Abs. 2 lit. c) OVP setzt das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt, die gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 OVP nur einmal wiederholt werden darf, (u.a.) voraus, dass die Gesamtnote für die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die beiden unterrichtspraktischen Prüfungen, die die Klägerin im Rahmen der Wiederholungsprüfung am 15.8.2007 in den Fächern Geographie und Sport abgelegt hat, sind vom Prüfungsausschuss jeweils mit der Note „mangelhaft“ (5,0) bewertet worden. Rügen gegen die fachliche Bewertung dieser Prüfungsleistungen hat die Klägerin nicht vorgetragen. Auch auf zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen führende Verfahrensfehler kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen; die von ihr insoweit vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
I. Soweit die Klägerin rügt, dass mit ihr während des nach Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs verlängerten Vorbereitungsdienstes kein (weiteres) Planungs- und Entwicklungsgespräch nach § 16 OVP geführt worden sei, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin einen Anspruch auf Durchführung eines (weiteren) Planungs- und Entwicklungsgesprächs während des verlängerten Vorbereitungsdienstes gehabt hätte. Aus § 16 Satz 1 OVP lässt sich ein solcher Anspruch nach Auffassung der Kammer allerdings nicht herleiten, denn der in dieser Vorschrift genannte Zeitpunkt für die Durchführung eines solchen Gesprächs, nämlich das „Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres“, kann während des gesamten Vorbereitungsdienstes einschließlich einer möglichen Verlängerung schon begrifflich nur genau einmal eintreten. Bestätigt wird dieses Verständnis des § 16 Satz 1 OVP durch eine systematische Auslegung in Zusammenschau mit § 41 Abs. 2 Satz 3 OVP. Danach soll die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes mindestens sechs und höchstens zwölf Monate betragen. Der Zeitpunkt „Ende des zweiten Ausbildungshalbjahres“ könnte deshalb, selbst wenn man mit der Zählung der Ausbildungshalbjahre im verlängerten Vorbereitungsdienst wieder bei Null beginnen wollte, überhaupt nur in den Fällen eintreten, in denen für die Verlängerung die Maximaldauer von zwölf Monaten festgesetzt wurde. Dies bestätigt, dass § 16 Satz 1 OVP nicht auf den verlängerten Vorbereitungsdienst zugeschnitten ist und den Lehramtsanwärtern keinen Anspruch auf ein weiteres Planungs- und Entwicklungsgespräch während des verlängerten Vorbereitungsdienstes einräumt.
Ob die Klägerin möglicherweise aufgrund der Verfügung der Bezirksregierung L. vom 23.2.2007, in der der auf das Planungs- und Entwicklungsgespräch hinweisende Textbaustein versehentlich nicht gelöscht worden war, von der Durchführung eines (weiteren) Planungs- und Entwicklungsgesprächs während des verlängerten Vorbereitungsdienstes ausgehen durfte, lässt die Kammer offen. Allerdings dürfte sich allein aus dem Wortlaut der Verfügung ein derartiger Anspruch nicht herleiten lassen, denn schon aus dem Umstand, dass der genannte Abstand von acht Monaten zwischen Gespräch und Ende des Vorbereitungsdienstes bereits zum Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr gewahrt werden konnte, war ersichtlich, dass die Verfügung nicht auf die Situation der Klägerin zugeschnitten war. Die Klägerin wäre deshalb zu einer Nachfrage bei der Bezirksregierung L. verpflichtet gewesen. Ob die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung erstmals angedeutet hat, dieser Verpflichtung nachgekommen und wie ihre Nachfrage beantwortet worden ist, brauchte die Kammer indessen nicht weiter aufzuklären. Denn selbst eine möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Durchführung eines Planungs- und Entwicklungsgesprächs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen.
Insoweit hat die Kammer bereits erhebliche Zweifel an der Kausalität eines derartigen – unterstellten – Verfahrensfehlers in der Ausbildung im Hinblick auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen. Jedenfalls aber ist der Klägerin die Berufung auf diesen – unterstellten – Verfahrensfehler nach dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben in Verbindung mit dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) verwehrt, da sie den Mangel vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht gerügt, sondern sich den Prüfungen vorbehaltlos unterzogen hat.
Den Prüfling trifft aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses eine Mitwirkungslast, die ihm aufgibt, das Seine zu einem rechtsfehlerfreien Ablauf der (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse liegenden Prüfung beizutragen. Ihn trifft daher die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu rügen. Dadurch soll einerseits für die Prüfungsbehörde die Möglichkeit einer Kompensation geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt.
Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 17.2.1984 – 7 C 67.82 -, BVerwGE 69, 46 (49); BVerwG, Urteil vom 22.6.1994 – 6 C 37.92 -, NVwZ 1995, S. 492; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 513; Birnbaum, NVwZ 2006, S. 286 (287 f.);
Gemessen hieran ist der Klägerin die Berufung auf den – unterstellten – Verfahrensmangel eines unterbliebenen Planungs- und Entwicklungsgesprächs verwehrt, denn sie hat sich den unterrichtspraktischen Prüfungen in Kenntnis dieses vermeintlichen Fehlers vorbehaltlos unterzogen, obwohl ihr eine Rüge spätestens bis zum Beginn der Prüfungen zumutbar gewesen wäre. Sie durfte eine Rüge auch nicht etwa deswegen für überflüssig halten, weil sie während des verlängerten Vorbereitungsdienstes die Ausbildungskoordinatorin an ihrer Ausbildungsschule, Frau I1. , auf das ihrer Ansicht nach noch ausstehende Planungs- und Entwicklungsgespräch mehrfach angesprochen hatte. Denn Adressat einer Verfahrensrüge, mit der die Rechtmäßigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen in Zweifel gezogen werden soll, kann nur der Prüfungsausschuss bzw. das Prüfungsamt, nicht jedoch die allein im Rahmen der Ausbildung tätige Ausbildungskoordinatorin sein.
II. Ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der beiden unterrichtspraktischen Prüfungen führt der Einwand der Klägerin, dass die Noten der Abschlussbeurteilungen entgegen § 17 Abs. 3 OVP nicht zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem beklagten Prüfungsamt mitgeteilt worden seien.
Zwar trifft es zu, dass jedenfalls die Beurteilungen der Fachseminarleiterin Sport, der Hauptseminarleiterin sowie des Schulleiters weder dem Prüfungsamt noch der Klägerin zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes am 15.8.2007 vorlagen.
Zweifelhaft ist jedoch bereits, ob die Vorschrift des § 17 Abs. 3 OVP, wonach die Noten der abschließenden Beurteilungen spätestes zwei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes dem Prüfungsamt mitgeteilt werden müssen, zugunsten der Prüflinge überhaupt drittschützende Wirkung entfaltet, ob die Prüflinge sich auf eine Nichteinhaltung dieser Frist also überhaupt berufen können. Denn § 17 Abs. 3 OVP regelt seinem Wortlaut allein die Frist für die Mitteilung an das Prüfungsamt. Eine drittschützende Wirkung könnte sich daher allenfalls über die in § 17 Abs. 5 Satz 1 OVP normierte Verpflichtung des Prüfungsamtes ergeben, die abschließenden Beurteilungen den Lehramtsanwärtern unverzüglich auszuhändigen.
Erhebliche Zweifel bestehen ferner an der Kausalität einer Nichteinhaltung der Zwei-Monats-Frist im Hinblick auf die Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen. Jedenfalls hinsichtlich der Abschlussbeurteilungen der Fachseminarleiterinnen und der Hauptseminarleiterin, die der Klägerin am 2.7.2007 und damit ca. sechs Wochen vor den unterrichtspraktischen Prüfungen ausgehändigt wurden, ist eine Kausalität nach Ansicht der Kammer zu verneinen. Selbst wenn man hinsichtlich der Beurteilung des Schulleiters, die der Klägerin erst am Tag nach den unterrichtspraktischen Prüfungen ausgehändigt worden ist, anderer Ansicht sein wollte, ist der Klägerin wiederum entgegenzuhalten, dass sie weder vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen gerügt hat, die Abschlussbeurteilung des Schulleiters noch nicht erhalten zu haben, noch im Vorfeld der unterrichtspraktischen Prüfungen entsprechende Bemühungen unternommen hat.
Soweit die Klägerin ferner Einwände gegen die Benotung des Schulleiters vorbringt, indem sie Zweifel an seiner Unbefangenheit äußert und geltend macht, dass er entgegen § 17 Abs. 2 Satz 2 OVP die Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrer nicht berücksichtigt habe, spielt dies für die Frage der Rechtmäßigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen keine Rolle und bedarf deshalb vorliegend keiner weiteren Erörterung.
III. Nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen führt auch der Umstand, dass der Klägerin die Benotung ihrer Hausarbeit mit der Note „mangelhaft“ (5,0) am 14.8.2007 und damit nur einen Tag vor den unterrichtspraktischen Prüfungen zugegangen ist.
1. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt in dieser Verfahrensweise des beklagten Prüfungsamtes kein Verstoß gegen das Fairnessgebot. Zwar mag es aus Sicht des Prüflings nicht besonders einfühlsam erscheinen, wenn ihm am Tag vor den unterrichtpraktischen Prüfungen die Bewertung seiner Hausarbeit mit der Note „mangelhaft“ bekanntgegeben wird. Einen rechtserheblichen Verfahrensfehler vermag das Gericht in dieser Vorgehensweise des beklagten Prüfungsamtes indessen nicht zu erkennen. Denn das Prüfungsamt ist mit der Mitteilung an die Klägerin vom 10.8.2007, die diese am 14.8.2007 erhalten hat, lediglich seiner Verpflichtung aus § 33 Abs. 6 OVP nachgekommen, dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mitzuteilen. Ob und inwieweit sich aus dem Gebot der Gewährleistung eines fairen Prüfungsverfahrens eine Verpflichtung des Prüfungsamtes ergeben kann, das Prüfungsverfahren abweichend von den Vorgaben der Prüfungsordnung zu gestalten, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Fairnessgebot durch die beschriebene Verfahrensweise des beklagten Prüfungsamtes nicht verletzt.
Das aus dem Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Fairnessgebot zielt auf einen einwandfreien, den Prüfling nicht unnötig belastenden Prüfungsverlauf ab und verpflichtet insbesondere die Prüfer in einer mündlichen Prüfung, den Prüfling nicht durch ein unangemessenes Verhalten einer psychischen Belastung auszusetzen, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.9.1984 – 7 C 57.83 -, NVwZ 1985, S. 187 (189); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 185.
Bezogen auf das Verhalten der Prüfer liegt eine Verletzung des Fairnessgebots nicht schon bei in sachlicher Form vorgenommener harter Kritik an den Leistungen und Arbeitsmethoden des Prüflings vor. Ebenso wenig bietet das Fairnessgebot eine Handhabe dafür, jedem Prüfling diejenige Prüfungssituation zu verbürgen, die seinen persönlichen Verhältnissen am besten entspricht. Vielmehr kann von einer Verletzung des Fairnessgebotes erst ausgegangen werden, wenn das Verhalten des Prüfers bei Anlegung eines objektivierenden Maßstabes geeignet ist, einen besonnenen Prüfling in der konkreten Situation zu verunsichern, aus der Fassung zu bringen oder in sonstiger Weise an der Entfaltung seines Leistungsvermögens zu hindern.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1978 – 7 C 50.75 -, BVerwGE 55, 355 (358 ff.); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 187.
Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so fehlt es schon deshalb an einer Verletzung des Fairnessgebotes, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt hat, sie sei trotz der Mitteilung der mangelhaften Bewertung ihrer Hausarbeit am Tag vor den unterrichtspraktischen Prüfungen überzeugt gewesen, die unterrichtspraktischen Prüfungen zu bestehen. Damit hat sie sinngemäß eingeräumt, dass sie sich durch diese Verfahrensweise des beklagten Prüfungsamtes in den unterrichtspraktischen Prüfungen nicht verunsichert gefühlt habe.
Hinzu kommt, dass sie eine – vermeintliche – Verletzung des Fairnessgebotes vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht gerügt hat.
2. Soweit die Klägerin in der beschriebenen Verfahrensweise des beklagten Prüfungsamtes darüber hinaus einen Verstoß gegen § 33 Abs. 6 OVP zu erkennen glaubt, weil die Prüfer die Hausarbeit nicht zügiger korrigiert und dadurch eine frühere Mitteilung des Ergebnisses verhindert haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn § 33 Abs. 6 OVP normiert lediglich die Verpflichtung des Prüfungsamtes, dem Prüfling die für die Hausarbeit festgelegte Note unverzüglich mitzuteilen. Eine Verpflichtung der Korrektoren zur unverzüglichen Erstellung der Bewertung lässt sich der Vorschrift demgegenüber unmittelbar nicht entnehmen; im übrigen haben sowohl die Erstkorrektorin als auch der Zweitkorrektor die am 2.7.2007 eingereichte Hausarbeit der Klägerin mit der gebotenen Zügigkeit korrigiert. Abgesehen davon ist der Klägerin, wenn sie meint, die Mitteilung der Bewertung der Hausarbeit erst einen Tag vor den unterrichtspraktischen Prüfungen habe ihr die Möglichkeit genommen worden, etwaige Fehler oder Urnichtigkeiten zu reflektieren, und sei damit kausal für die mangelhafte Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen, wiederum entgegenzuhalten, dass sie dies vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht gerügt hat.
IV. Schließlich greifen auch die von der Klägerin gegen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses bzw. die Unbefangenheit der Prüfer vorgebrachten Bedenken nicht durch.
1. Die Beteiligung des Prüfers T. U. an der Wiederholungsprüfung der Klägerin führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfungen.
a) Zum einen ist es entgegen der Auffassung der Klägerin aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass der Prüfer T. U. Mitglied des Prüfungsausschusses (auch) der Wiederholungsprüfung der Klägerin war, obwohl er bereits Mitglied des Prüfungsausschusses ihres ersten Prüfungsversuchs gewesen war. Eine Beteiligung des Prüfers T. U. war weder nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen (aa) noch aus sonstigen Gründen (bb) ausgeschlossen.
aa) Es gibt keinen allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass ein Erstprüfer nicht mehr an einer Wiederholungsprüfung desselben Prüflings beteiligt sein darf.
Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2: Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn. 752; OVG NRW, Urteil vom 4.12.1980 – 17 A 2507/79 -, DÖV 1981, S. 587.
Denn es wird von einem Prüfer grundsätzlich erwartet, dass er eine Prüfungsleistung auch dann unvoreingenommen bewertet, wenn er bereits an einer früheren Prüfung des Prüflings beteiligt war, sei es, dass die frühere Prüfung wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig und daher zu wiederholen ist, sei es, dass der Prüfling – wie vorliegend – den früherer Prüfungsversuch nicht bestanden hat und sich nunmehr der regulären Wiederholungsprüfung unterzieht.
Vgl. zur Wiederholung einer Prüfung wegen eines Verfahrensfehlers Beschluss der Kammer vom 30.10.2007 – 6 L 1497/07 -.
Zu beanstanden wäre die erneute Beteiligung des Prüfers T. U. daher erst dann, wenn entweder die Prüfungsordnung eine entsprechende Regelung enthielte oder wenn nachvollziehbare und objektivierbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Befangenheit bzw. Besorgnis der Befangenheit des Prüfers bestünden. Beides ist hier nicht der Fall. Insbesondere ist allein der Umstand, dass der Prüfer T. U. Kenntnis davon hatte, dass es sich bei der Prüfung der Klägerin um die Wiederholungsprüfung handelte, nach dem Gesagten nicht geeignet, die Annahme einer Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht geboten, den Prüfern die Information, ob es sich um eine Erstprüfung oder um eine Wiederholungsprüfung handelt, vorzuenthalten, um zu gewährleisten, dass sie die Leistungen des Prüflings in der Wiederholungsprüfung unvoreingenommen und ausschließlich sachbezogen bewerten.
Wenn die Klägerin meint, der Prüfer T. U. habe seine Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem er die anderen Prüfer von seiner Beteiligung an der Erstprüfung und damit vom Wiederholer-Status der Klägerin in Kenntnis gesetzt habe, führt dies schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil § 32 Abs. 4 Satz 1 OVP die Prüfer lediglich verpflichtet, „über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung“ (Hervorhebung durch die Kammer) Verschwiegenheit zu bewahren. Demgegenüber erstreckt sich die Verschwiegenheitspflicht nicht auf sonstige Umstände der Prüfung, etwa auf die Tatsache, dass der Prüfling bereits einen erfolglosen ersten Prüfungsversuch unternommen hat und dem Prüfer aufgrund seiner Beteiligung an dem ersten Prüfungsversuch bekannt ist. Dass der Prüfer T. U. ausweislich des Vermerks BA 1, Bl. 51, die anderen Mitglieder der Prüfungskommission von dieser Tatsache in Kenntnis gesetzt hat, ist deshalb auch nicht geeignet, eine Befangenheit oder zumindest eine Besorgnis der Befangenheit der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu begründen.
bb) Der Prüfer T. U. war auch nicht aufgrund der im Rahmen des Klageverfahrens 1 K 1586/06 vor dem VG Aachen erzielten Einigung zwischen der Klägerin und der Bezirksregierung L. von der Beteiligung an der Wiederholungsprüfung der Klägerin ausgeschlossen. Denn die genannten Einigung hatte allein die Zuweisung der Klägerin zu einem anderen Studienseminar zum Inhalt, enthielt jedoch keine ausdrückliche Vereinbarung bezüglich der Zusammensetzung der Prüfungskommission. Auch konkludent lässt sich der erzielten Einigung eine derartige Regelung nicht entnehmen. Zwar hat der Wechsel des Studienseminars insoweit Auswirkungen auf das weitere Prüfungsverfahren, als die Abschlussbeurteilungen, aus denen sich die zusammenfassende Note nach § 17 Abs. 1 OVP zusammensetzt, die wiederum gemäß § 37 Abs. 1 OVP mit einem Anteil von 50% in die Prüfungsgesamtnote eingeht, nunmehr von zwei neuen Fachseminarleitern und einem neuen Hauptseminarleiter abgegeben werden. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach § 32 OVP, vor dem die unterrichtspraktischen Prüfungen sowie das Kolloquium abgelegt werden, wird durch einen Wechsel des Studienseminars hingegen lediglich insoweit beeinflusst, als sich der „bekannte“ Prüfer im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 OVP nunmehr ebenfalls aus dem Kreis der neuen Seminarausbilder rekrutiert. Auf die Auswahl der weiteren drei Mitglieder des Prüfungsausschusses, zu denen vorliegend auch der Prüfer T. U. zählte, hat der Wechsel des Studienseminars demgegenüber keinen Einfluss, denn diese Prüfer dürfen gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 OVP an der Ausbildung des Prüflings gerade nicht beteiligt gewesen sein.
Auf die Frage, ob die Bezirksregierung L. überhaupt befugt gewesen wäre, mit Wirkung für das beklagte Prüfungsamt eine Regelung über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses zu treffen, kommt es daher nicht an.
b) Unabhängig davon, dass die Beteiligung des Prüfers T. U. an der Wiederholungsprüfung der Klägerin nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden ist, kann die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen Rüge zum anderen aber auch deshalb nicht durchdringen, weil sie die Beteiligung des Prüfers T. U. vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen nicht gerügt hat. Eine solche Rüge wäre ihr jedoch ohne weiteres zumutbar gewesen, da ihr die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses seit dem 23.7.2007 und damit ca. drei Wochen vor der Prüfung bekannt war. Gleichwohl hat sie erstmals im Klageverfahren die Beteiligung des Prüfers T. U. beanstandet, nachdem ihr Prozessbevollmächtigter im Rahmen der Akteneinsicht festgestellt hatte, dass der Prüfer T. U. bereits Mitglied des Prüfungsausschusses im ersten Prüfungsversuch der Klägerin gewesen war. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Klägerin selbst dieser Umstand hingegen offenbar nicht aufgefallen, was die Einschätzung des Gerichts, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit oder Besorgnis der Befangenheit des Prüfers T. U. bestanden, letztlich bestätigt.
2. Die Beteiligung der Prüferin T. G. -S. an der (Wiederholungs-)Prüfung der Klägerin ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
a) Die Klägerin macht insoweit zum einen geltend, dass sie die Prüferin T. G. -S. nicht als „bekanntes“ Mitglied des Prüfungsausschusses gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 OVP benannt hätte, wenn ihr zu diesem Zeitpunkt die Bewertung der Hausarbeit mit „mangelhaft“ (5,0) durch die Prüferin T. G. -S. als Erstkorrektorin bekannt gewesen wäre.
Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Annahme einer Befangenheit der Prüferin T. G. -S. in den unterrichtspraktischen Prüfungen zu begründen, da von einem Prüfer erwartet werden darf, dass er verschiedene Prüfungsleistungen desselben Prüflings jeweils unvoreingenommen und ausschließlich sachbezogen bewertet. Benennt ein Prüfling dieselbe Person als bekanntes Mitglied des Prüfungsausschusses und als Erstkorrektor der Hausarbeit, so erfolgt dies daher grundsätzlich auf eigenes Risiko; eine Unzufriedenheit mit der Bewertung einer der beiden Prüfungsleistungen verleiht dem Prüfling kein Recht, den Prüfer vor der Bewertung der anderen Prüfungsleistung auszutauschen.
Unabhängig davon hat die Klägerin die ihr zumutbare Rüge einer Beteiligung der Prüferin T. G. -S. vor Antritt der unterrichtspraktischen Prüfungen wiederum unterlassen.
b) Soweit die Klägerin zum anderen vorträgt, die Prüferin T. G. -S. habe ihr im Vorfeld der unterrichtspraktischen Prüfungen auf Nachfrage mitgeteilt, dass die übrigen Prüfer keine Kenntnis von ihrem Wiederholer-Status hätten, ist für die Kammer nicht erkennbar, inwieweit sich daraus Anhaltspunkte für eine Befangenheit der Prüferin T. G. -S. ergeben sollten. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht von einem „Vertrauensbruch“ der Prüferin T. G. -S. auszugehen, denn die Tatsache der Wiederholungsprüfung war nach den unbestrittenen und nachvollziehbaren Angaben des beklagten Prüfungsamtes für jeden beteiligten Prüfer bereits an dem mit dem Zusatz „WH“ versehenen Aktenzeichen der Klägerin erkennbar. Darüber hinaus hat ausweislich des Vermerks BA 1, Bl. 51, der Prüfer T. U. die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission darüber informiert, dass er bereits am ersten erfolglosen Prüfungsversuch der Klägerin als Prüfer beteiligt war, und ihnen spätestens dadurch Kenntnis vom Wiederholer-Status der Klägerin verschafft.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Gründe
Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG) – vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 36.2.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt gestellt und begründet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
15.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.