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Verwaltungsgericht Köln·6 K 3617/09·09.01.2011

Klage auf Befreiung von Studienbeiträgen wegen verspäteten Antrags abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Befreiung von Studienbeiträgen wegen Kindererziehung; ein früherer Bescheid bezog sich jedoch unmissverständlich nur auf das WS 2008/2009. Sein Antrag für das Sommersemester 2009 ging nach Ablauf der satzungsmäßigen Frist ein. Die Universität lehnte ab; ein Ausnahmefall lag nicht vor. Das VG Köln wies die Klage als unbegründet ab.

Ausgang: Klage auf Befreiung von Studienbeiträgen für SS 2009 wegen verspäteten Antrags als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Anträge auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht unterliegen satzungsrechtlichen Ausschlussfristen; ein nach Ablauf der Frist eingehender Antrag ist unbeachtlich, sofern keine satzungsrechtlich geregelte Ausnahme greift.

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Ein Bewilligungsbescheid für ein bestimmtes Semester erstreckt sich nicht auf nachfolgende Semester, wenn Antrag und Bescheid sprachlich eindeutig nur das bewilligte Semester nennen.

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Die Möglichkeit einer nachträglichen Befreiung während des laufenden Semesters kommt nur bei besonders gelagerten, vom Antragsteller nicht zu vertretenden und sachlich begründeten Ausnahmefällen (z. B. plötzliche Erkrankung, Geburt) in Betracht.

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Ein möglicher Gleichbehandlungsverstoß durch Hinweise im Antragsformular begründet keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendung einer günstigeren Regelung, wenn der Betroffene nicht darlegt, durch diesen Hinweis von einer fristgemäßen Antragstellung tatsächlich abgehalten worden zu sein.

Relevante Normen
§ Art. 3 Abs. 3 GG§ Landesgleichstellungsgesetz§ 84 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW§ JustG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger und seine Ehefrau sind an der beklagten Universität als Studierende eingeschrieben. Sie wohnen mit ihren beiden gemeinsamen minderjährigen Töchtern unter der im Rubrum genannten Anschrift.

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Der Kläger beantragte am 19.08.2008 auf dem dafür von der Beklagten bereitgestellten Vordruck, ihn für das Wintersemester 2008/2009 wegen Pflege und Erziehung seiner Töchter von der Studienbeitragspflicht zu befreien. Die "Hinweise zur Gewährung einer Befreiung von der Studienbeitragspflicht" auf der Rückseite des Antragsformulars enthalten in diesem Zusammenhang u. a. folgende Passage: "Väter müssen solche Befreiungssemester jedes Semester neu beantragen mit aktuellen Bescheinigungen ...".

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Mit Bescheid vom 28.08.2008 gab die Beklagte dem Antrag statt und befreite den Kläger "hinsichtlich des WS 2008/2009" von der Studienbeitragspflicht.

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Die Ehefrau des Klägers beantragte ebenfalls am 19.08.2008, sie wegen Pflege und Erziehung ihrer Töchter von der Studienbeitragspflicht zu befreien. Der Antrag bezog sich allerdings im Gegensatz zum Antrag des Klägers sowohl auf das Wintersemester 2008/2009 als auch auf das Sommersemester 2009. Mit Bescheid vom 15.09.2008 gab die Beklagte auch diesem Antrag statt.

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Vor Beginn des Sommersemesters 2009 bekam die Ehefrau des Klägers nach Überweisung der Rückmeldegebühren eine Studienbescheinigung für das vorgenannte Semester zugesandt, nicht jedoch der Kläger. Er unternahm zunächst nichts.

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Daraufhin wurde der Kläger mit Bescheid vom 06.04.2009 mit Ablauf des Wintersemesters 2008/2009 exmatrikuliert. Am 15.04.2009 suchte der Kläger das Studierendensekretariat auf. Nach Hinweis darauf, dass Väter den Antrag jedes Semester neu stellen müssten, stellte er vor Ort einen Antrag auf Befreiung für das Sommersemester 2009.

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Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom selben Tage ab. Zur Begründung führte sie aus, der Antrag sei entgegen § 7 Abs. 3 der Studienbeitragssatzung nicht bis zum Beginn des Semesters gestellt worden und damit verspätet.

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Ebenfalls am 15.04.2009 widersprach der Kläger der Ablehnung des Befreiungsantrags. Er sei mit Treu und Glauben davon ausgegangen, dass die Befreiung über mehrere Semester vergeben worden sei. Hätte er sich nicht darauf verlassen, dann hätte er den Antrag fristgerecht gestellt.

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Am 07.05.2009 hat der Kläger sowohl gegen die Exmatrikulation als auch gegen die Ablehnung der Befreiung Klage erhoben.

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Das zunächst unter dem Aktenzeichen 6 K 3007/09 geführte Verfahren hat die Kammer mit Beschluss vom 02.06.2009 getrennt. Die unter dem vorgenannten Aktenzeichen fortgeführte Klage gegen die Exmatrikulation hat der Kläger zurückgenommen, nachdem er den Studienbeitrag in Höhe von 500 EUR für das Sommersemester 2009 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens gezahlt und die Beklagte die Exmatrikulation daraufhin aufgehoben hatte. Das Verfahren betreffend die Gewährung des Befreiungssemesters hat die Kammer unter dem Aktenzeichen 6 K 3617/09 fortgeführt.

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Hierzu führt der Kläger ergänzend aus: Das Formblatt für den Antrag auf Befreiung verstoße gegen das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen. Eine Rückerstattung des Studienbeitrags könne daher nicht am verspäteten Antrag scheitern. In sachlich begründeten Ausnahmefällen sei eine Antragstellung noch bis zum Ende des Semesters zulässig. Ein solcher Ausnahmefall liege hier vor. Ihm sei erst durch die Exmatrikulation nach Ende der Frist zur Kenntnis gelangt, dass er eine Frist habe einhalten müssen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 15.04.2009 zu verpflichten, den Kläger von der Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2009 zu befreien.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Bescheid vom 15.04.2009 und führt ergänzend aus: Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass sich der Bescheid vom 28.08.2008 auch auf das Sommersemester 2009 erstrecke. Die Regelung beziehe sich ausdrücklich und entsprechend dem Antrag des Klägers nur auf das Wintersemester 2008/2009. Es sei zwar richtig, dass die im streitigen Antragsformular zum Ausdruck kommende unterschiedliche Behandlung von Müttern und Vätern bei der Beantragung von Befreiungssemestern eventuell nicht von Art. 3 Abs. 3 GG und dem Landesgleichstellungsgesetz gedeckt sei. Aus diesem Grund sei das Antragsformular dahingehend geändert worden, dass nunmehr sowohl Väter als auch Mütter jedes Semester einen neuen Befreiungsantrag stellen müssten. Eine Gleichbehandlung von Müttern und Vätern sei demnach künftig gewährleistet. Das ändere jedoch nichts an der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger habe zwar möglicherweise einen Anspruch auf Gleichbehandlung. Ihm stehe jedoch kein Anspruch darauf zu, dass die bislang für Mütter geltende günstigere Lösung auch auf ihn angewandt werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Die Kammer hat zudem das Rubrum von Amts wegen berichtigt. Als richtige Beklagte wird die Universität zu Köln geführt, weil sie die Körperschaft ist, deren Behörde den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch gültige Regelung des (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m.) § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO NRW -, wonach Verpflichtungsklagen gegen die Behörde selbst zu richten waren, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 aufgehoben worden (Art. 2 Nr. 28, Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 - JustG NRW -).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.04.2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht für das Sommersemester 2009.

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Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz - StBAG NRW) vom 21.03.2006 (GVBl. NRW. S. 119) i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Studienbeitragssatzung der Beklagten in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 05.12.2007. Danach wird Studierenden [...] auf Antrag eine Befreiung von der Studienbeitragspflicht für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne von § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für maximal sechs Semester der Studienbeitragspflicht je minderjährigem Kind gewährt. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Studienbeitragssatzung müssen die Befreiungsanträge allerdings bis zum letzten Tag vor Beginn des Semesters, für das Befreiung beantragt wird, im Studierendensekretariat der Beklagten eingereicht werden (Ausschlussfrist: für das Sommersemester bis zum 31.03.).

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Diese Antragsfrist hat der Kläger versäumt. Sein Befreiungsantrag für das Sommersemester 2009 ist am 15.04.2009 und damit nach dem vorgenannten Stichtag eingegangen. Der Befreiungsantrag vom 19.08.2008 hingegen bezog sich nach seinem unmissverständlichen Wortlaut allein auf das Wintersemester 2008/2009. Entsprechendes gilt für den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 28.08.2008, der sich bei verständiger Würdigung der Bescheidüberschrift ("Befreiung von der Studienbeitragspflicht [...] hinsichtlich des WS 2008/09") und der Bescheidbegründung ebenfalls nur zum Wintersemester 2008/2009 verhält.

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Aus der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 Studienbeitragssatzung kann der Kläger für ihn Günstiges ebenfalls nicht herleiten. Hiernach ist eine Befreiung während des laufenden Semesters ausschließlich in besonderes gelagerten und sachlich begründeten Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung, Geburt eines Kindes u. ä.) möglich.

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Bei verständiger Würdigung von Wortlaut und Zweck der Norm sollen überraschende oder vom Antragsteller nicht beeinflussbare Geschehnisse, die erst im Semester auftreten, nicht zum Verlust des Befreiungsanspruchs führen. Ein solcher sachlich begründeter Ausnahmefall liegt hier indessen nicht vor. Es wäre dem Kläger mit Blick auf den eindeutigen Inhalt sowohl seines Befreiungsantrags als auch des darauf ergangenen Befreiungsbescheides ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Antragsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 1 Studienbeitragssatzung einzuhalten.

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Bei dieser Sachlage muss die vom Kläger in den Vordergrund seiner Argumentation gerückte Frage, ob die von der Beklagten erstellten "Hinweise zur Gewährung einer Befreiung von der Studienbeitragspflicht", wonach Väter Befreiungssemester jedes Semester neu beantragen müssten, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstoßen, nicht beantwortet werden. Darauf wäre es nur entscheidungserheblich angekommen, wenn sich der erste Antrag des Klägers vom 19.08.2008 nicht nur auf das Wintersemester 2008/2009, sondern auch auf das Sommersemester 2009 bezogen hätte. Das ist nach den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Damit unterscheidet sich der streitige Sachverhalt maßgeblich von dem der Ehefrau des Klägers. Diese hatte in ihrem Antrag vom 19.08.2008 auch eine Befreiung für das Sommersemester 2009 beantragt, auf das sich der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 15.09.2009 erstrecken konnte. Von einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein. Eine andere rechtliche Beurteilung hätte - allenfalls - dann in Betracht kommen können, wenn der Kläger aufgrund der fraglichen Hinweise im Antragsformular von vornherein davon abgehalten worden wäre, einen Antrag für mehrere Semester zu stellen. Das ist nach den Darstellungen des Klägers in seinem "Widerspruchsschreiben" vom 15.04.2009 jedoch offensichtlich nicht der Fall, denn der Kläger hat hierin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Beschränkung seines Antrags auf das Wintersemester 2008/2009 ein Versehen war und damit gerade nicht auf den möglicherweise fehlerhaften Hinweisen zum Antragsformular gründete.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.