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Verwaltungsgericht Köln·6 K 3279/21·23.01.2023

JAG NRW: Keine Abschichtung der staatlichen Pflichtfachprüfung nach dem 7. Fachsemester

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte vom Justizprüfungsamt, die Klausuren der staatlichen Pflichtfachprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten (Abschichtung) schreiben zu dürfen. Streitig war, ob trotz Überschreitens der in § 12 Abs. 1 JAG NRW genannten Semestergrenze aus familiären Gründen (vier Kinder, Pandemiebelastungen) eine Ausnahme verfassungsrechtlich geboten ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschichtung (Anmeldung spätestens bis zum Abschluss des 7. Fachsemesters) nicht vorlagen. Art. 6 Abs. 1 GG verlange keine weitergehende Einzelfallöffnung; zudem berücksichtige das Gesetz Mutterschutzzeiten bei der Fachsemesterberechnung und die Abschichtung diene als Anreiz zur Studienzeitverkürzung.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Zulassung der Abschichtung nach § 12 Abs. 1 JAG NRW wegen Nichteinhaltung der Semestergrenze abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Abschichtung nach § 12 Abs. 1 JAG NRW setzt voraus, dass die Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung spätestens bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums erfolgt.

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Überschreitet der Prüfling die in § 12 Abs. 1 JAG NRW vorgesehene Fachsemestergrenze, besteht mangels gesetzlicher Öffnung grundsätzlich kein Anspruch auf Zulassung der Abschichtung aufgrund persönlicher Belastungen im Einzelfall.

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Art. 6 Abs. 1 GG gebietet es nicht, die semesterbezogene Zugangsvoraussetzung zur Abschichtung für Studierende mit Kindern oder familiären Belastungen außer Anwendung zu lassen, wenn das Gesetz Ausgleichsmechanismen bei der Semesterzählung vorsieht.

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Bei der Berechnung der für § 12 Abs. 1 JAG NRW maßgeblichen Fachsemester sind nach § 12 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW bestimmte Hinderungszeiten (u.a. Mutterschutz in der Vorlesungszeit) auszunehmen.

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Ausnahme- und Sonderregelungen wie die Abschichtung sind im Lichte ihres gesetzgeberischen Zwecks (Anreiz zur frühzeitigen Prüfungsanmeldung und Verkürzung der Studiendauer) grundsätzlich eng auszulegen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 JAG NRW§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW§ 102 Abs. 2 VwGO§ 56 Abs. 2 VwGO§ 180 ZPO§ 418 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen zu dürfen (sog. Abschichtung).

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Dies beantragte die sich zu diesem Zeitpunkt im 14. Fachsemester befindende Klägerin mit Schreiben vom 8. April 2021 beim Justizprüfungsamt des beklagten Landes. Zur Begründung führte sie an, ihr sei es als Mutter von vier Kindern und Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehemannes nicht möglich für alle Rechtsgebiete gleichzeitig zu lernen.

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Mit am 16. Juni 2021 zugestellten Bescheid vom 21. Mai 2021 lehnte das Justizprüfungsamt des beklagten Landes den Antrag der Klägerin ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 JAG NRW, da sie sich bereits im 14. Fachsemester befinde. Eine Möglichkeit, das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung darüber hinaus aufgrund besonderer persönlicher Umstände im Einzelfall zuzulassen, sei dem Justizprüfungsamt vom Gesetzgeber nicht eingeräumt worden.

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Hiergegen hat die Klägerin hat 23. Juni 2021 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie vor, die Möglichkeit der Abschichtung biete dem Prüfling eine gewisse Erleichterung im Hinblick auf das breite Spektrum an Prüfungsstoff. Ein durchschnittlicher Prüfling sei ledig und ohne Kinder. Einem solchen Prüfling sei es möglich, sich bis zum Ende des siebten Fachsemesters  für die erste Prüfung anzumelden und in den Genuss zu kommen, die Aufsichtsarbeiten unter geringerem Druck und geringerer Lernmasse abzulegen. Sie sei jedoch Studentin, Mutter von vier Kindern, Ehefrau, Hausfrau und Frau eines selbstständigen Unternehmers. Es sei eine überaus schwere Aufgabe, allem gerecht zu werden und dann noch mit dem durchschnittlichen Prüfling gleichgestellt zu werden. Für sie habe wegen Erziehungszeiten, Mutterschutz und zuletzt der Pandemie nicht die Möglichkeit bestanden, die Abschichtung bis zum siebten Fachsemester zu beantragen und abzulegen. Durch § 12 Abs. 1 JAG NRW sehe sie sich in ihren Rechten verletzt, weil studierende Eltern bei der Zeitberechnung diskriminiert würden. Es sei praktisch nicht umsetzbar die gleichen Zeiten zum Lernen und daraus folgend zum Ablegen von Prüfungen einzuhalten. Aber genau das erwarte der Gesetzgeber, wenn er keine Abweichung im Einzelfall für Studierende mit einer derartigen Belastung genehmige. Unter Einhaltung der jetzigen Vorschrift hätte sie das gesamte Studium für alle Rechtsgebiete gleichzeitig zu lernen. Ein alleinstehender Student benötige bei einem Arbeitspensum von 8 Stunden täglich eine Vorbereitung von 1-1,5 Jahren, um das 1. Staatsexamen absolvieren zu können. Bei der vierfachen Belastung käme man auf ca. 5 Jahre, um eine adäquate Vorbereitung zu erwarten. Zudem habe sie pandemiebedingt drei schulpflichtige Kinder unterrichten und ein Kleinkind beaufsichtigen müssen. Sie habe sich während dieser Zeit maximal am Abend dem Studium widmen können, wobei die Konzentration nach 20 Uhr zum Lernen nicht wirklich gegeben sei.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2021 zu verpflichten, ihr das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid vom 21. Mai 2021 und trägt ergänzend vor, für eine Entscheidung zugunsten der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer privaten Lebensumstände sei auch deshalb kein Raum, weil ein Härtefall nicht vorliege. Ein solcher sei gegeben bei einem atypischen Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweiche. Daran fehle es vorliegend, weil § 12 Abs. 1 JAG NRW selbst eine eng gefasste Sonderregelung darstelle. Die Möglichkeit der Anfertigung der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung sei eine Ausnahme, die Studierenden unter konkreten und klar normierten Voraussetzungen zuteilwerden könne. Den Normallfall, das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung nach der Regelstudienzeit, betreffe die Norm gerade nicht. Im Übrigen sei eine weite Auslegung der Norm unter Berücksichtigung der Umstände der Klägerin nicht möglich, denn Sonder- und Ausnahmeregelungen trügen den Charakter enger Anwendungsgebiete bereits in sich. Eine Verletzung der Chancengleichheit sei nicht ersichtlich, weil keine unzulässige Besserstellung lediger Studierender gegenüber Studierenden mit Kindern gegeben sei. § 12 Abs. 1 JAG NRW eröffne allen Studierenden gleichermaßen die Möglichkeit, die staatliche Pflichtfachprüfung in getrennten Teilen abzulegen. Die Norm knüpfe dabei über die Fachsemester an ein neutrales Kriterium an, welches für alle Studierenden gleichermaßen gelte und wofür es über § 12 Abs. 4 i.V.m. § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW Ausnahmemöglichkeiten der Anrechnung gebe. Die Regelung müsse sich damit nicht unter Gleichberechtigungsaspekten rechtfertigen. Zwar möge es einzelne Lebensumstände geben, die dazu führten, dass die zeitliche Vorgabe der Norm nicht eingehalten werden könne und damit ein Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung in getrennten Teilen nicht möglich sei. Eine konturenlose Ausdehnung auf Einzelfallumstände sei mit dem Wesen des § 12 Abs. 1 JAG NRW indes nicht vereinbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird an den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2023 entschieden werden, obwohl die Klägerin nicht zum Termin erschienen ist. Denn die Klägerin ist in der ordnungsgemäßen Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).

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Die Kammer durfte im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Klägerin ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2023 geladen worden ist. Insbesondere ist die an den von der Klägerin benannten inländischen Zustellungsbevollmächtigten, Herrn E.      C.    , mit der Anschrift „W.   -D.     -Str. 000, 00000 B.      “ versandte Terminsladung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2022, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich gewesen ist, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt und die Ladung hiermit gemäß § 56 Abs. 2 VwGO, § 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Wege der Ersatzzustellung zugestellt worden. Für diesen Ablauf der Zustellung erbringt die Zustellungsurkunde, bei der es sich um eine öffentliche Urkunde i.S.d. § 418 ZPO handelt, den vollen Beweis. Im maßgeblichen Zeitpunkt lagen auch keine Anhaltspunkte vor, die geeignet wären, den erbrachten Zustellungsnachweis zu erschüttern (§ 418 Abs. 2 ZPO). Zwar ist das zuzustellende Schriftstück von der Deutschen Post AG mit einem auf den 19. Januar 2023 datierenden Vermerk „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Gericht zurückgesandt worden. Die Rücksendung erfolgte mit Schreiben vom 30. Januar 2023 – bei Gericht eingegangen am 1. Februar 2023 –, worin die Deutsche Post AG mitteilt, das beiliegende Schriftstück sei ihnen von der Niederlassung Brief zur abschließenden Bearbeitung zugesandt und dieses sei im Bereich der Deutschen Post AG aufgefunden worden, wobei die näheren Umstände der Rücksendung nicht bekannt seien und daher hierzu keine weiteren Angaben gemacht werden könnten. Ob der Beweis der in der Zustellungsurkunde dokumentierten Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten am 14. Dezember 2022 durch die nunmehr mitgeteilte fehlende Ermittelbarkeit des Empfängers bzw. durch den Umstand, dass das zuzustellende Schriftstück im „Bereich der Deutschen Post AG“ aufgefunden wurde, erschüttert werden könnte, mag hier allerdings dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Kammer die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiedereröffnen, um der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Denn die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist ausgeschlossen, wenn – wie hier – in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, ein Endurteil verkündet worden ist (§ 116 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das folgt aus der Funktion der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Diese besteht darin, die Prozesslage (wieder-)herzustellen, in der die durch Verfassung und einfaches Prozessrecht für das gerichtliche Erkenntnisverfahren geforderten bzw. gewährleisteten Handlungen und Erklärungen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten noch stattfinden können. Ist aber eine die Instanz abschließende Entscheidung verkündet worden, kann das Gericht, schon weil es gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO an dieses Endurteil gebunden ist, es also auch nicht ändern oder aufheben kann, keine der Urteilsfindung vorausgehenden Verfahrenshandlungen mehr vornehmen.

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Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 7 m.w.N aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

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Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Es kann dahinstehen, ob es sich bei der von der Klägerin begehrten Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung ablegen zu können, schon um eine bloße Prüfungsmodalität handelt, die nach der Maßgabe von § 44a Satz 1 VwGO nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden kann.

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Denn die Klägerin hat jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihr unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Mai 2021 das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung gewährt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Nach § 12 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV.NRW. 2003 S. 135, ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. 2016, S. 310) geändert worden ist (im Folgenden JAG NRW), kann, wer sich nach dem fünften Fachsemester bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters eines ununterbrochenen Studiums zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmeldet, die Aufsichtsarbeiten auf Antrag in zwei oder drei zeitlich getrennten Abschnitten anfertigen (Abschichtung). Zwar ist die Abschichtungsmöglichkeit in der aktuellen Gesetzesfassung nicht mehr vorgesehen. § 12 JAG NRW findet nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. November 2021 (GV.NRW. 2021, S. 1190 ff.) auf Studierende, die sich bereits zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben oder sich binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, weiterhin Anwendung. Für die bislang nicht zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldete Klägerin ist dieser Meldezeitraum noch nicht abgelaufen.

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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abschichtung liegen im Fall der Klägerin, die sich schon zum Zeitpunkt der Antragstellung im vierzehnten Fachsemester befand, ersichtlich nicht vor.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es auch nicht verfassungsrechtlich geboten, die Voraussetzung des § 12 Abs. 1 JAG NRW, sich bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden zu müssen, um die Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung ablegen zu können, bei Studierenden mit Kindern oder mit familiären Belastungen nicht anzuwenden bzw. solchen Studierenden Ausnahmen von dieser Voraussetzung einzuräumen.

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Insbesondere folgt eine solche Verpflichtung nicht aus Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen.

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§ 12 Abs. 1 JAG NRW führt schon nicht zu einer – auch nur als unbeabsichtigte Nebenfolge hervorgerufenen – Benachteiligung von Ehe und Familie.

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Denn bei der Berechnung der Fachsemesterzahl nach § 12 Abs. 4 JAG NRW finden die Regelungen in § 25 Abs. 2 bis 5 JAG NRW entsprechende Anwendung. Nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW bleiben bei der Berechnung der Semesterzahl solche Fachsemester unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung, während deren der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder auf einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund im Sinne von § 25 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW ist gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW insbesondere dann anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Durch die Nichtberücksichtigung von Semestern, in denen mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen, bei der Berechnung der Anzahl der Fachsemester nach § 12 Abs. 1 JAG NRW werden Mütter bereits nicht bei der Möglichkeit, die staatliche Pflichtfachprüfung im Wege der Abschichtung abzulegen, benachteiligt. Darüber hinaus werden bei der Berechnung der Fachsemester nur Fach- und nicht etwa auch Urlaubssemester, die aus diversen in der Einschreibungsordnung der jeweiligen Universität enthaltenen Gründen beantragt werden können, berücksichtigt.

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Zudem liefe die Nichtanwendung der Voraussetzung, sich bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden zu müssen, bzw. die Gewährung einer Ausnahme von dieser Voraussetzung bei Studierenden mit Kindern oder mit familiären Belastungen der mit der Einführung der Möglichkeit zur Abschichtung verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers zuwider.

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Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Abschichtungsmöglichkeit eingeführt hat, um die (absolute) Studiendauer zu verkürzen. Um einen Anreiz für die frühzeitige Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu schaffen, sollte denjenigen Studierenden, die sich gerade frühzeitig, eben bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden, im Gegenzug die Möglichkeit eingeräumt werden, das erforderliche präsente Klausurwissen auf zeitlich getrennte Abschnitte verteilen zu können. Eine generelle Möglichkeit, die Aufsichtsarbeiten im Wege der Abschichtung ablegen zu können, wollte der Gesetzgeber gerade nicht einführen.

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Vgl. Landtags-Drucksache 13/3197, S. 76 f. und Landtags-Drucksache 13/3197, S. 89 f.

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Angesichts der mit der Einführung der Abschichtungsmöglichkeit verfolgten Zielsetzung der Studienzeitverkürzung verbietet es sich, die Voraussetzung, sich bis spätestens zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden zu müssen, bei Studierenden mit Kindern oder mit familiären Belastungen nicht anzuwenden bzw. ihnen eine Ausnahme von dieser Voraussetzung jenseits der Regelungen, welche Semester bei der Fachsemesterberechnung zu berücksichtigen sind, zu gewähren.

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Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Studierenden mit Kindern oder mit familiären Belastungen unter Umständen eine längere Vorbereitungszeit für das Ablegen der staatlichen Pflichtfachprüfung benötigen, weil ihnen ggf. weniger effektive Lernzeit zur Verfügung steht. Dies gebietet jedoch keine – letztlich grenzenlose – Ausweitung des Ausnahmetatbestands von § 12 Abs. 1 JAG NRW. Denn nach dem Vorstehenden kam es dem Gesetzgeber ersichtlich darauf an, die unproblematisch zu berechnende absolute Studiendauer zu verkürzen. Demgegenüber war es für den Gesetzgeber unerheblich, ob sich ein Prüfling in Anbetracht seiner individuellen Lebensverhältnisse relativ zügig zur staatlichen Pflichtfachprüfung meldet. Zudem bleibt es den entsprechenden Studierenden unbenommen, sich nach einer für sie als ausreichend empfundenen Vorbereitungszeit zur staatlichen Pflichtfachprüfung im regulären Versuch zu melden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG –).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

43

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

44

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter folgender

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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7.500 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

57

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

58

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.