VG Köln: Keine Anrechnung von BWL-Leistungen auf VWL-Diplom bei fehlenden Prüfungsbedingungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anrechnung mehrerer im BWL-Studium erbrachter Controlling-Module auf die VWL-Diplomprüfung sowie weitere Anerkennungen und Zeugnisänderungen. Das VG Köln wies die Klage insgesamt ab: Antrag 1 sei zwar zulässig, aber unbegründet, weil die Leistungen teils Zusatzleistungen bzw. frühere Studienleistungen und teils nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden seien und die Übergangsvorschrift nicht für Studiengangwechsler greife. Die Anträge 2–4 seien als nicht sachdienliche Klageänderung unzulässig, u.a. wegen fehlender Vorbefassung bzw. fehlenden Widerspruchsverfahrens.
Ausgang: Klage abgewiesen; Anrechnung der Module materiell-rechtlich verneint, weitere Anträge als unzulässige Klageänderung verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Übergangsvorschriften einer Prüfungsordnung zum Wechsel von altem auf neues Prüfungsregime erfassen grundsätzlich nur Studierende, die im betroffenen Studiengang bereits zum Stichtag eingeschrieben sind; Studiengangwechsler können sich hierauf regelmäßig nicht berufen.
Ein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand günstiger Prüfungs- und Anrechnungsregelungen besteht nur insoweit, als bereits im betroffenen Studiengang getroffene Prüfungsdispositionen durch die Änderung entwertet würden; bloße Hoffnung auf spätere Verwertbarkeit in einem anderen Studiengang ist nicht geschützt.
Für die Anrechnung nach Prüfungsordnungsrecht, das auf Gleichwertigkeit abstellt, müssen die anzurechnenden Leistungen als Prüfungsleistungen auch unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht sein; sanktionslose, frei wiederholbare oder lediglich zulassungsbezogene Studienleistungen sind nicht gleichwertig.
Zusatzleistungen, die nicht Bestandteil der Abschlussprüfung sind und ohne Risiko des Nichtbestehens erbracht werden können, sind nicht als Prüfungsleistungen auf einen anderen Studiengang anzurechnen.
Eine Klageerweiterung im laufenden Verfahren ist als Klageänderung unzulässig, wenn der Beklagte nicht einwilligt, das Gericht sie nicht für sachdienlich hält und die neuen Begehren mangels Vorverfahrens bzw. Vorbefassung offenkundig unzulässig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der Kläger war bis zum Wintersemester 2006/2007 Studierender im Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität zu Köln. Am 15.01.2007 schloss er dieses Studium mit der Diplomprüfung mit der Note gut" (2,3) ab. Diese Prüfung bestand aus folgenden Prüfungsleistungen:
Pflichtfach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre gut (2,5) Pflichtfach Allgemeine Volkswirtschaftslehre gut (2,3) Wahlpflichtfächer Spezielle Betriebswirtschaftslehre: Beschaffung und Produktpolitik befriedigend (2,7) Corporate Finance erlassen Sonstiges Wahlpflichtfach: Wirtschafts- und Sozialgeografie gut (2,3) Hauptseminare gut (1,7) Diplomarbeit gut (2,3).
Zugleich ist vermerkt, dass bei Addition der Leistungspunkte für die einzelnen Prüfungsfächer die Gesamtzahl von 183 Leistungspunkten erreicht worden ist. Dabei beruht die Eintragung erlassen" im Wahlpflichtfach Corporate Finance darauf, dass dem Kläger insoweit im Wintersemester 2005/2006 an der Universität Helsinki erbrachte Leistungen auf seinen Antrag aus März 2006 hin angerechnet worden waren.
In den diesbezüglichen Leistungsübersichten des beklagten Prüfungsausschusses sind neben den genannten Angaben unter der Überschrift Zusatzleistungen" aufgeführt Industrieökonomik Übung", Ordnungspolitik", Ausgewählte Fragen des Controlling I: Risikocontrolling".
Zum Sommersemester 2007 setzte der Kläger seine Studien im Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität zu Köln fort, wobei ihm unter dem 19.01.2007 6 Semester aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre als Fachsemester in Volkswirtschaftslehre angerechnet wurden und das Wintersemester 2006/2007 als sein 7. Fachsemester im Studiengang Volkswirtschaftslehre ausgewiesen wurde. Außerdem wurden vom beklagten Prüfungsausschuss aus dem bisherigen Studiengang auf die Diplomprüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre angerechnet: Die Prüfung im Fach Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie im Fach Allgemeine Volkswirtschaftslehre und die Diplomarbeit. Diese drei Prüfungsleistungen ergeben bei einer Gesamtzahl von 183 zu erreichenden Leistungspunkten insgesamt 90 Leistungspunkte.
Während des Studiums der Betriebswirtschaftslehre waren mit Wirkung zum 01.04.2006 sowohl im Studiengang Betriebswirtschaftslehre als auch im Studiengang Volkswirtschaftslehre neue Diplomprüfungsordnungen in Kraft getreten (im Folgenden DPO genannt). Im Studiengang Volkswirtschaftslehre trifft die DPO 2006 im Wesentlichen folgende Änderungen: Außer der Einführung eines vom Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geforderten Leistungspunktesystems wurden die sieben vierstündigen Klausuren (§ 18 Abs. 1 bis 8 DPO 2002) abgeschafft und jeweils in regelmäßig einstündige Modulprüfungen aufgeteilt (§ 16 DPO 2006), die zeitlich getrennt und überwiegend frei wählbar abzulegen sind. In den Wahlpflichtfächern sind dies regelmäßig vier Prüfungen zu je sechs Leistungspunkten. Dabei sind die Fächer bestanden, wenn jeweils insgesamt 24 Leistungspunkte erworben werden. Außerdem wurden die früher zu erbringenden vier Leistungsnachweise (Hauptseminar- oder Klausurleistungen - sog. Sn- und Ln-Scheine" - vgl. § 17 Abs. 1 und 2 DPO 2002 -) abgeschafft, die bis zum 01.04.2006 allein als Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung dienten und damit nicht in die Diplomgesamtnote eingingen. In der neuen DPO wurde das neue Fach Hauptseminare eingeführt, das die Ablegung von drei Hauptseminaren als Prüfungsleistungen vorsieht (vgl. § 16 Abs. 1 und 8 DPO 2006) und mit Note und einer Gewichtung von 21 Leistungspunkten in die Gesamtnote eingeht. Die neue Prüfungsordnung 2006 enthält im Übrigen Übergangsregelungen für die Studierenden, die im Vertrauen auf den Fortbestand des bisherigen Prüfungsverfahrens bestimmte Leistungen bereits erbracht hatten. Dementsprechend wurde u. a. in § 23 Abs. 14 DPO 2006 vorgesehen, dass im selben Studiengang vor dem Sommersemester 2006 abgelegte Studienleistungen als Prüfungsleistungen im Fach Hauptseminare oder in Wahlpflichtfächern in einer bestimmten, näher bezeichneten Weise anzurechnen sind. Nach Angaben des beklagten Prüfungsausschusses boten mit Blick auf diese Regelungen zahlreiche Lehrstühle im Wintersemester 2005/2006 häufig sog. Ln-Klausuren nochmals an und stellten hierfür Nachweise aus, die alsdann, nach Beginn des Sommersemesters 2006, auf Antrag der Prüflinge vom beklagten Prüfungsausschuss angerechnet wurden.
Unter dem 23.05.2007 beantragte der Kläger die Anrechnung von Leistungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre als Prüfung im Wahlpflichtfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling (§ 18 Abs. 4 Nr. 5 DPO 2006) im Studiengang Volkswirtschaftlehre. Dem war beigefügt eine Bescheinigung des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Controlling der Universität zu Köln vom 31.10.2006, die im Einzelnen u. a. lautet:
Hiermit wird bescheinigt, dass Herr U. T. die folgenden Prüfungsleistungen erbracht hat: Operatives Controlling, 6 Credits, 3,7 (ausreichend), Strategisches Controlling, 6 Credits, 2,3 (gut), Wertorientiertes Controlling, 6 Credits, 2,7 (befriedigend), Ausgewählte Fragen des Controlling I: Risikokontrolling, 6 Credits, 3,7 (ausreichend)."
Weiterhin ist dort ausgeführt, dass der Kläger somit 24 von 24 nötigen Credits in der SBWL Controlling" (SBWL bedeutet Spezielle Betriebswirtschaftslehre) erworben habe. Die ersten beiden genannten Leistungen hat der Kläger im Wintersemester 2005/2006, die dritte im Sommersemester 2004 und die letzte im Sommersemester 2006 jeweils im Studiengang Betriebswirtschaftslehre erbracht.
Diesen Antrag lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit formlosem Schreiben vom 29.05.2007 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Bei den fraglichen Leistungen handele es sich um Zusatzleistungen" aus dem Erststudium Betriebswirtschaftslehre. Sie seien daher nicht auf die Diplomprüfung in Volkswirtschaftslehre anrechenbar. Außerdem dürften nach einem Beschluss des beklagten Prüfungsausschusses mehr als 90 Leistungspunkte nicht auf das zweite Examen angerechnet werden. Beim Kläger seien bereits aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre 90 Punkte (3 x 30) angerechnet worden, so dass diese Obergrenze bereits erreicht sei. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2006 wurde erneut ausgeführt, dass die fraglichen Leistungen als Zusatzleistungen lediglich Studienleistungen, aber nicht anrechenbare Prüfungsleistungen seien.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 06.06.2007 und 30.06.2007. Hierin machte er im Wesentlichen geltend: Die ersten drei Module seien keine Zusatz-, sondern Prüfungsleistungen. Das Modul Wertorientiertes Controlling" sei ursprünglich ein Leistungsnachweis gewesen, den man sich beim Übergang zur neuen Diplomprüfungsordnung als Examensbestandteil habe anrechnen lassen können. Die beiden erstgenannten Module seien Credit-Point-Klausuren gewesen, die in den Semesterferien im (letzten) Frühjahr vor dem 01.04.2006 angeboten worden seien. Allein das Risikocon-trolling sei als Zusatzleistung erbracht worden. Deswegen müssten aber dennoch wenigstens die drei anderen Module anrechnungsfähig sein. Die Klausuren in den ersten beiden Modulen seien ganz normale Klausuren gewesen. Allerdings sei es richtig, dass das Nichtbestehen der Klausuren keine Sanktionen nach sich gezogen hätte. Indessen sei zu beachten, dass dies in dieser Übergangsphase auch für alle Studenten bei den Credit-Point- Klausuren gelte. Auch greife das Argument der 90 Punkte" nicht. Dieser Beschluss gelte nur für solche anrechenbaren Leistungen, die Bestandteil der ersten Diplomprüfung gewesen seien. Dies sei aber bei seinen Leistungen im Controlling gerade nicht der Fall gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 wies der beklagte Prüfungsausschuss den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Einzelnen ausgeführt: Durch Beschluss vom 07.11.2005 habe der beklagte Prüfungsausschuss festgelegt, dass aus dem Erstexamen höchstens 90 Leistungspunkte auf das Zweitexamen angerechnet würden. Diese Regelung diene dem Zweck zu verhindern, dass eine Entwertung der Diplome der Fakultät stattfinde, die eintreten könne, würde man das zweite Diplom schon dann erwerben können, wenn nur noch wenige eigenständige neue Leistungen erbracht werden müssten. Unabhängig hiervon komme eine Anrechnung aber auch deswegen nicht in Betracht, weil es sich vorliegend um Studienleistungen handele, die nicht als Prüfungsleistungen angerechnet werden könnten. Bei den Leistungen aus dem Wintersemester 2005/2006 handele es sich um Prüfungen, an deren Nichtbestehen keinerlei Sanktionen geknüpft gewesen seien. Zudem sei die Möglichkeit der Anrechnung auf den eigenen Studiengang, im Fall des Klägers den der Betriebswirtschaftslehre, beschränkt auf den Zeitraum Sommersemester 2006 (vgl. § 23 DPO BWL 2006). Letzteres sei zum Zeitpunkt des Übergangs durch entsprechende Aushänge klargestellt worden, so dass der Kläger auch keinen Vertrauensschutz in dem Sinne in Anspruch nehmen könne, dass diese Leistungen in einem neuen Studiengang würden verwertet werden können. Ähnliches gelte für den Ln-Schein aus dem Sommersemester 2004. Insoweit handele es sich auch um eine bloße Zusatzleistung. Da diese Zusatzleistung gemäß § 21 DPO 2006 nicht in die Diplomprüfung eingehe, komme ihr auch nicht die Qualität einer Prüfungsleistung zu. Dabei sei zu beachten, dass nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer Studienleistungen, die im Prinzip frei wiederholbar und nicht sanktionsbeschwert seien, formal nicht gleichwertig mit Prüfungsleistungen seien.
Am 07.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, die genannten vier Module als Prüfungsleistung im Rahmen der Diplomprüfung auf den Studiengang Volkswirtschaftslehre anzurechnen.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat sich der Kläger mit weiteren Begehren an den beklagten Prüfungsausschuss gewandt. So beantragte er mit Schreiben vom 07.10.2007, den Leistungsnachweis aus seinem betriebswirtschaftlichen Studium vom 14.02.2005 über Global Competition in the Aviation Industry" als Leistung im Fach Hauptseminare anzuerkennen. Dies lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit formlosem Schreiben vom 09.10.2007 ab. Mit Schreiben vom 11.10.2007, das der beklagte Prüfungsausschuss mit Schreiben vom 11.10.2007 ablehnend beantwortete, wandte sich der Kläger gegen das genannte Schreiben des beklagten Prüfungsausschusses. Zugleich begehrte er die Anrechnung seiner Zusatzleistungen im betriebswirtschaftlichen Studium Ordnungspolitik" und Übung Industrieökonomik". Auch dies Begehren lehnte der beklagte Prüfungsausschuss mit Schreiben vom 15.10.2007 ab. Mit Schriftsatz vom 29.10.2007 hat der Kläger diese Begehren in die Klage mit einbezogen.
Der Kläger beantragt,
1. den beklagten Prüfungsausschuss unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.05.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2007 zu verpflichten, die Studienmodule Operatives Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20001), Strategisches Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20002), Wertorientiertes Controlling (Veranstaltungs-Nr. 20003) und Ausgewählte Fragen des Risikocon-trolling I (Veranstaltungs-Nr. 20004) auf den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre als Prüfung oder jedenfalls Teilprüfung im Prüfungsfach Controlling anzuerkennen,
2. den beklagten Prüfungsausschuss zu verpflichten, in dem Diplomprüfungszeugnis Betriebswirtschaftslehre die Bewertung erlassen" durch die Bewertung bestanden" zu ersetzen,
3. den beklagten Prüfungsausschuss zu verpflichten, die Hauptseminare aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre Global Competition in the Aviation Industry" als Leistung im Fach Hauptseminare im Studiengang Volkswirtschaftslehre anzu- rechnen,
4. den beklagten Prüfungssausschuss zu verpflichten, die Zusatzleistungen Ordnungspolitik" und Übung Industrieökonomik" aus dem Studiengang Betriebswirtschaftslehre auf das Fach Spezielle Volkswirtschaftslehre im Studiengang Volkswirtschaftslehre an- zurechnen.
Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner Schreiben vom 06.06.2007 und 30.06.2007. Ergänzend führt er aus: Es treffe zu, dass bei Nichtbestehen der fraglichen Module keine Sanktionen gegriffen hätten. Dieses Argument könne aber deswegen nicht durchgreifen, weil z. B. im Ausland erbrachte Leistungen häufig nicht eindeutig als Studien- oder Prüfungsleistungen unterschieden werden könnten.
Er habe darauf vertraut, dass seine Leistungen während des betriebswirtschaftlichen Studiums auch auf ein späteres volkswirtschaftliches Studium angerechnet würden. Im Übrigen sei nirgends ausdrücklich erwähnt, dass die Übergangsregelungen in der DPO 2006 nur für denselben Studiengang geltend würden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der erweiterten Klage (Ziffer 2 bis 4 des Antrages) hält er die Erweiterung der Klage für unzulässig. Rein vorsorglich" macht er geltend, dass der nunmehr gestellte erste Antrag erstmals überhaupt gestellt werde und dass hinsichtlich der anderen Anträge es an dem notwendigen Widerspruchsverfahren fehle.
In der Sache selbst macht er hinsichtlich des ursprünglichen Antrages geltend: Die Übergangsregelung in § 23 DPO 2006 gelte entgegen der Auffassung des Klägers nicht für Studiengangwechsler. Der Kläger verkenne, dass diese nur für den Übergang von der alten auf die neue Prüfungsordnung im Sommersemester 2006 Geltung beanspruchen und nur dem Vertrauensschutz von Studierenden im eigenen Studiengang Rechnung tragen solle. Beim Kläger habe es in diesem Sinne aber keinen Übergang gegeben, vielmehr handele es sich bei ihm um einen regulären Neueintritt in den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre zu den aktuell geltenden Bedingungen. Einen Vertrauensschutz darauf, dass im eigenen Studiengang einmal erbrachte Leistungen irgendwann in späterer Zukunft noch in einem weiteren Studiengang verwendet werden könnten, bestehe nicht. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass im Falle einer Einschreibung des Klägers erst zum WS 2007/2008 eine Einschreibung im Diplomstudiengang wegen dessen Ersatz durch den Bachelor-Studiengang gar nicht mehr in Betracht gekommen wäre.
Die von der Fakultät beschlossene Anerkennungsobergrenze gründe auf der verfassungsrechtlich verbürgten Fakultätsautonomie und solle dafür Sorge tragen, dass der von der Fakultät zu verleihende akademische Grad sich nicht zum größeren Teil auf in anderen Studiengängen oder andernorts erbrachte Leistungen stütze. Der wesentliche Teil der Leistungen solle gerade an dieser Fakultät und in dem Studiengang, der zum akademischen Grad führe, abgelegt werden, damit mit Recht von einem Kölner Diplom" gesprochen werden dürfe. Die streitbefangenen Leistungen seien gerade nicht im Rahmen des Studiengangs Volkswirtschaftslehre erbracht. Sie seien, wenn sie auch nicht in die Diplomprüfung Betriebswirtschaftslehre eingegangen seien, jedoch im Rahmen dieses Studiums erbracht worden. Denn eine Teilnahme an den entsprechenden Veranstaltungen wäre ohne Zulassung zum Studiengang Betriebswirtschaftslehre nicht möglich gewesen.
Es sei zu berücksichtigen, dass drei vom Kläger im Fach Controlling erbrachte Leistungen als Studienleistungen nach der alten DPO Betriebswirtschaftslehre erbracht worden seien. Vor dem 01.04.2006 sei als Prüfungsleistung nur eine vierstündige Examensklausur vorgesehen gewesen. Alle anderen Leistungen in dem Fach seien entweder seinerzeit als Zulassungsvoraussetzung nach § 17 DPO 2002, als freiwillige Scheine ohne jede Bedeutung für die Diplomprüfung oder als Angebot für die Anrechnung nach § 23 DPO 2006 im eigenen Studiengang angeboten gewesen.
Es sei deshalb keine Schikane", wenn der Kläger nunmehr die entsprechenden Leistungen im Fach Controlling nochmals erbringen müsste. Denn die seinerzeitigen Leistungen seien unter gänzlich anderen Bedingungen erbracht worden als diejenigen, die im jetzigen Studiengang auferlegt seien. Etwas anderes würde zu einer unzulässigen Privilegierung führen und sich damit als Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot darstellen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Hinsichtlich des Klageantrages zu 1) ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Klageanträge zu 2) bis 4) ist die Klage unzulässig.
I. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 29.05.2007 und der Widerspruchsbescheid vom 09.07.2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anrechnung der im Klageantrag näher bezeichneten Leistungen als Prüfung oder jedenfalls Teilprüfung im Prüfungsfach Controlling im Studiengang Volkswirtschaftslehre.
Rechtsgrundlage ist die DPO VWL 2006 vom 05.08.2005, die noch auf der Grundlage des § 2 Abs. 2, § 94 Abs. 1 Hochschulgesetz (HG) NRW a. F. vom 14.03.2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.2004 (GV NRW S. 752) ergangen ist. Dabei können die Vorschriften der DPO allerdings nur insoweit Anwendung finden, als sie nicht mit dem ab dem 01.01.2007 geltenden Hochschulgesetz in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (Gesetz vom 31.10.2006, GV NRW S. 474, geändert durch Gesetz vom 20.12.2007, GV NRW S. 744) in Widerspruch stehen. Letzteres ist vorliegend jedenfalls in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht der Fall.
Die DPO 2006 ist zuletzt durch die 2. Änderungsordnung vom 09.07.2007 (Amtliche Mitteilungen der Universität zu Köln 60/2007) mit Wirkung vom 01.10.2007 geändert worden. Durch diese Änderungsverordnung ist u. a. § 9 DPO 2006 dahingehend geändert worden, dass in § 9 die Absätze 4, 5 und 8 gestrichen worden sind, in § 16 Absätze 2 und 3 insbesondere der Kanon der Prüfungsfächer geändert worden ist und in § 23 die bisherige Übergangsregelung, die sich auf den Übergang der DPO 2002 auf die DPO 2006 im Sommersemester 2006 bezog, durch eine Übergangsregelung ersetzt worden ist, die nunmehr die ab 01.10.2007 eingetretenen Änderungen der Prüfungsfächer berücksichtigt bzw. umsetzt.
Für den vorliegenden Rechtsstreit bedeutet dies, da es sich um eine Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) handelt, dass die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der DPO zur Anwendung gelangt, soweit sich aus dem (materiellen) Recht der DPO selbst nichts anderes entnehmen lässt. Vorliegend hat sich für die hier maßgebliche Anrechnungsregelung des § 9 DPO nichts Wesentliches geändert. Die Absätze 4 und 5 von § 9 sind vorliegend nicht einschlägig. Die Verfahrensvorschrift des Absatzes 8 konnte gestrichen werden, da sie sich von selbst versteht. Sie ist nämlich überflüssig, da § 63 Abs. 2 HG n. F. (ebenso wie § 92 Abs. 3 HG a. F.) regelt, dass ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht und die Leistungen von Amts wegen, und nicht nur auf Antrag, anzurechnen sind.
Hinsichtlich der gesetzlichen Rechtsgrundlage gilt Folgendes: Im Hochschulgesetz a. F. war die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen in § 92 Abs. 3, 94 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 HG a. F. geregelt. Im neuen Hochschulgesetz finden sich die entsprechenden Regelungen in §§ 63 Abs. 2, 64 Abs. 2 Nr. 6 HG n. F. Wesentliche Unterschiede bestehen zwischen dem alten Hochschulgesetz und dem jetzt geltenden Hochschulgesetz, bezogen auf die Anrechnung von Prüfungsleistungen, im Prinzip nicht. Unterschiede bestehen - in dem hier interessierenden Zusammenhang - lediglich insoweit:
§ 92 Abs. 3 HG a. F. regelte die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, während in § 63 Abs. 2 HG n. F. von Leistungen" in einem Studiengang die Rede ist. Dies beruht darauf, dass es nach Einführung des Leistungspunktesystems nur noch Prüfungsleistungen gibt, da es keine Studienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung mehr gibt, sondern sämtliche Leistungsnachweise Prüfungsleistungen als das Studium begleitende Teil-Prüfungen sind - im gestreckten Modul- und Leistungs-Punkteverfahren (vgl. § 63 Abs. 1 HG n. F.) -. Außerdem sind die Anrechungstatbestände umformuliert und teilweise zusammen gefasst. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich hieraus nicht.
Streitgegenstand ist vorliegend die Anrechnung von 24 Kredit- bzw. Leistungs-Punkten im Prüfungsfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling im Studiengang Betriebswirtschaftslehre - gänzlich oder auch nur teilweise - als Prüfungsleistung in dem Prüfungsfach Controlling in dem Wahlpflichtfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling (§ 16 Abs. 4 Nr. 8 DPO 2006 VWL) im Studiengang Volkswirtschaftslehre.
Im Studiengang Volkswirtschaftslehre besteht diese Prüfung aus vier Modulen zu je 6 Punkten. Diese Unterteilung ergibt sich nicht aus der Diplomprüfungsordnung selbst, sondern ist in der Studienordnung für alle Studiengänge an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 20.02.2006 geregelt, nämlich im Anhang Nr. 20 Controlling". Diese Modulregelung im Fach Controlling gilt für Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik gleichermaßen. Hiernach besteht dieses Prüfungsfach aus drei Pflichtveranstaltungen (18 Leistungspunkte), nämlich Operatives Controlling (6 Punkte), Strategisches Controlling (6 Punkte) und Wertorientiertes Controlling (6 Punkte) sowie aus einer von 6 Wahlveranstaltungen mit je 6 Leistungspunkten, u. a. Ausgewählte Fragen des Controlling I.
Im Studiengang Betriebswirtschaftslehre gehörte bis zum 01.04.2006 Controlling zum Prüfungsfach Spezielle Betriebswirtschaftslehre (§ 18 Abs. 2 Nr. 7 DPO BWL 2002). Nach der ab dem 01.04.2006 geltenden Prüfungsordnung für Betriebswirtschaftslehre gehört das Controlling ebenfalls zu den Prüfungsfächern (§ 18 Abs. 4 Nr. 5 DPO BWL 2006).
Der Kläger hat sich am 31.10.2006 im Rahmen seines betriebswirtschaftlichen Studiums vom zuständigen Seminar, bezogen auf sein betriebswirtschaftliches Studium, die Prüfungsleistung Spezielle Betriebswirtschaftslehre, Controlling bescheinigen lassen. Die beiden erstgenannten Module hatte der Kläger dabei im Wintersemester 2005/ 2006, also in der Übergangszeit auf die ab 01.04.2006 geltende neue DPO, abgelegt und das letzte Modul im Sommersemester 2006, also zum Zeitpunkt der Geltung der neuen DPO. Das drittgenannte Modul fußt auf einem sog. Ln-Schein (Leistungsnachweisschein) aus dem Sommersemester 2004, also nach der alten Prüfungsordnung.
Auf der Grundlage dieser rechtlichen und tatsächlichen Prämissen kann das Anrechnungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben.
1. Zunächst kann der Kläger eine Anrechnung dieser Leistungen nicht auf § 23 Abs. 14 DPO VWL 2006 in der ursprünglich geltenden Fassung stützen, wobei es insoweit auf die Sach- und Rechtslage vor dem 1.10.2007 ankommt.
Diese Regelung greift für den Kläger nicht, da sie (nur) eine Übergangsregelung enthält für solche Studierende der Volkswirtschaftslehre, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Diplomprüfungsordnung am 01.04.2006 bereits in einem volkswirtschaftlichen Studium befunden haben. Dies war beim Kläger zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht der Fall, da er seinerzeit im Studiengang Betriebswirtschaftslehre eingeschrieben war und das Studium Volkswirtschaftslehre - unter Anrechnung von betriebswirtschaftlichen Semestern - erst im Jahre 2007 aufgenommen hat.
Diese Beschränkung des Regelungsbereichs der Übergangsvorschrift ergibt sich daraus, dass u. a. (siehe Überschrift) von der zum SS 2006 noch nicht abgeschlossenen Diplomprüfung" die Rede ist, sowie aus dem Absatz 14 selbst, in dem von in der Diplomprüfung vor dem SS 2006 erbrachten Studienleistungen" die Rede ist.
Gegen Änderungen der Diplomprüfungsordnung, wie der Kläger unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes geltend macht, ist er nicht geschützt, da nur die im Studiengang Volkswirtschaftslehre selbst befindlichen Studierenden aus Gründen der Besitzstandswahrung und des Schutzes vor der Entwertung ihrer bisherigen Studien- und Prüfungsleistungen geschützt werden sollen bzw. müssen. Ein Studienanfänger wie der Kläger (Anfang 2007) hat aber kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand etwaiger, für ihn günstigerer Regelungen. Vielmehr muss grundsätzlich jeder mit einer Änderung der Rechtslage rechnen und sich bei seinen Überlegungen und Dispositionen darauf einstellen.
Dementsprechend ist im Prüfungsrecht anerkannt, dass auch während des Studiums des Betreffenden Änderungen der Prüfungsbestimmungen grundsätzlich zulässig sind und ein zu berücksichtigender Vertrauensschutz nur insoweit besteht, als bereits getroffene Prüfungsdispositionen durch die neue Prüfungsordnung nicht entwertet werden und nicht zu seinem Nachteil geändert werden dürfen, sofern er sich hierauf nicht in zumutbarer Weise einrichten kann.
Vgl. näher hierzu: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, Prüfungsrecht, 4. Aufl., Rdnr. 81 ff. m. w. N..
Der Kläger befand sich - im Sommersemester 2006 - noch nicht im Studium der Volkswirtschaftslehre. Er hatte auch dementsprechend keine schutzwürdigen Dispositionen getroffen. Er ist lediglich - in nicht schützenswerter Weise - davon ausgegangen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Prüfung im Studiengang Volkswirtschaftslehre nicht zu seinen Ungunsten geändert würden. Dies ist aber lediglich eine rechtlich nicht geschützte Hoffnung auf den Fortbestand bisheriger Regelungen.
Auch ist dem Kläger nicht etwa verbindlich zugesagt worden, dass diese Leistungen im Studiengang Betriebswirtschaftslehre auf das Studium der Volkswirtschaftslehre angerechnet werden würden. Eine verbindliche Zusage liegt in der genannten Bescheinigung des Seminars für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Controlling nicht. Sie bezieht sich ausschließlich auf das Studium der Betriebswirtschaftslehre. Darüber hinaus hätte eine solche verbindliche Zusage nur durch den beklagten Prüfungsausschuss wirksam erklärt werden können. Dieser hat in diesem Zusammenhang im Widerspruchsbescheid glaubhaft dargelegt, dass durch einen Aushang im Wintersemester 2005/2006 klargestellt worden sei, dass angebotene Zusatz-Prüfungen in diesem Semester nur im Rahmen des Studiums der Betriebswirtschaftslehre und nach Maßgabe des § 23 DPO BWL 2006 anrechenbar sein würden.
2. § 9 Abs. 2 Satz 1 DPO VWL 2006 greift ebenfalls nicht zu Gunsten des Klägers.
Hiernach werden Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Nach Satz 3 dieser Bestimmung liegt Gleichwertigkeit vor, wenn Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen jeweils denen an der Universität zu Köln im Wesentlichen entsprechen. Demgemäß müsste es sich bei den fraglichen vier Leistungen um Prüfungsleistungen" handeln. Zudem müssten diese im genannten Sinne im Wesentlichen gleichwertig sein. Dies ist nicht der Fall.
Prüfungsleistungen" sind solche, die zum einen Teil der Prüfung in dem anderen Studiengang gewesen sind sowie Teil der Prüfung in dem Studiengang sind, auf den sie angerechnet werden sollen. Darüber hinaus müssen sie unter prüfungsmäßigen Bedingungen abgelegt worden sein. Ob letzteres bereits aus dem Begriff der Prüfungsleistung" oder aus dem Gesichtspunkt der im Wesentlichen gleichwertigen Anforderungen folgt, kann dabei dahinstehen.
Die Kammer hat insoweit in dem von dem Beklagten herangezogenen Beschluss vom 20.04.1994 - 6 L 356/94 - u. a. ausgeführt:
Denn die Gleichwertigkeit" einer Leistung kann nicht nur am Inhalt und Umfang des Abgeforderten gemessen werden; vielmehr muss auch hinsichtlich der Art der Leistungserbringung und dem zur Anwendung gelangenden Verfahren Identität oder Vergleichbarkeit in den wesentlichen Umständen bestehen. Wegen der unterschiedlichen Strukturen und Funktionen von Studien- und Prüfungsleistungen können Prüfungsleistungen nämlich nur dann prüfungsentlastende Berücksichtigung finden, wenn sie nach Anforderung und Verfahren gleichwertig sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Studienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden sind, wobei insbesondere - ebenso wie bei Prüfungsleistungen - nur beschränkte Wiederholungsmöglichkeiten bestehen dürfen und Täuschungsversuche in gleicher Weise wie bei Prüfungen verhindert bzw. geahndet werden müssen.
Vgl. hierzu: Hailbronner, HRG, § 15, Rdnr. 36 betreffend die Anrechnung von Studienleistungen als Prüfungsleistung desselben Studienganges.
Gelten diese Kautelen nach Hailbronner, a. a. O., bei Anrechnung von Studienleistungen auf Prüfungsleistungen desselben Studienganges, so muss dies um so eher für die Anrechnung von Studienleistungen in einem Studiengang auf eine Prüfung in einem anderen Studiengang gelten. Diese dargelegten Anforderungen stehen auch nicht mit dem Grundrecht des Studierenden aus Art. 12 Abs. 1 GG (Übermaßverbot betreffend die Leistungsanforderungen an den Auszubildenden) und dem mit möglichst weitgehenden Anrechungsmöglichkeiten generell erstrebten Entlastungseffekt für die Wissenschaftlichen Hochschulen ... in Widerspruch. Denn diese verfassungsrechtlichen bzw. einfachgesetzlichen Grundsätze finden ihre Grenze in dem durch Art. 3 Abs. 1 GG vorgegebenen Grundsatz der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht. Dieser verlangt, dass Prüfungsleistungen unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen erbracht werden."
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich im Einzelnen Folgendes: Die genannte Voraussetzung, dass die fragliche Leistung unter prüfungsmäßigen Bedingungen, nämlich u. a. beschränkten Wiederholungsmöglichkeiten, erbracht sein muss, gilt auch unter Berücksichtigung des neuen Leistungs- und Malus-Punkte- Systems, wonach eine einzelne Prüfungsleistung bis zum Erreichen von 100 Malus- Punkten, also bei 6 Leistungspunkten je Modul z. B. 15 Mal, wiederholt werden kann (vgl. § 18 Abs. 4 DPO VWL 2006). Denn die erhöhte Anzahl von Wiederholungsversuchen ändert nichts daran, dass unverändert bei der einzelnen Modul-Prüfung das Nichtbestehen nicht folgen- bzw. sanktionslos ist.
- Das viertgenannte Modul (Risikocontrolling) ist bereits nach den eigenen Angaben des Klägers nicht unter Prüfungsbedingungen erbracht, so dass dessen Anrechnung als Prüfungsleistung" ausscheidet. Denn nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger diese Leistung als Zusatzleistung nach § 21 DPO BWL 2006 erbracht. Zusatzleistungen sind aber nicht Teil der Diplomprüfung und können nicht in das Diplomzeugnis eingehen. Es handelt sich um freiwillige zusätzliche Prüfungsleistungen, die der Betreffende ohne das Risiko des Nichtbestehens der Diplomprüfung absolvieren kann.
- Bei dem drittgenannten Modul handelt es sich um einen Leistungsnachweis, der unter der Geltung der alten Diplomprüfungsordnungen 2002 in Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre abgelegt worden ist und gemäß jeweils § 17 Abs. 1 dieser genannten Diplomprüfungsordnungen eine Studienleistung war und (lediglich) als Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung absolviert werden musste. Derartige Studienleistungen bzw. Leistungsnachweise für die Zulassung zur Diplomprüfung sind nicht anrechnungsfähig. Ausnahmsweise sind diese Studienleistungen - wie dargelegt - nur betreffend bereits im Wintersemester 2005/2006 eingeschriebene Betriebswirtschaftslehre-Studierende für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre nach § 23 Abs. 14 Satz 4 DPO BWL 2006 als Prüfungsleistungen behandelt worden (Wahlweise können Leistungsnachweise auch als Prüfungsleistungen in dem entsprechenden Wahlfach angerechnet werden."). Für nicht unter § 23 Abs. 14 DPO BWL bzw. VWL 2006 fallende Studierende bleibt es demgegenüber bei der Behandlung dieses Scheins als bloße Studienleistung.
- Bei den im Wintersemester 2005/2006 abgelegten ersten beiden Modulen handelt es sich ebenfalls nicht um anrechenbare Prüfungsleistungen. Sie sind nicht unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht worden. Nach den glaubhaften Angaben des beklagten Prüfungsausschusses wurden diese Lehrveranstaltungen in dem fraglichen Semester mit Blick auf die Änderung der Diplomprüfungsordnung als freiwilliges Angebot der Fakultät durchgeführt, an deren Nichtbestehen keinerlei Sanktionen geknüpft waren. Diese Leistungsscheine konnten nach der Übergangsregelung des § 23 Abs. 14 DPO BWL 2006 alsdann ausnahmsweise als Prüfungsleistungen behandelt und angerechnet werden. Dies ist durch einen entsprechenden Aushang (vgl. Beiakte 4) auch den Studierenden bekannt gemacht worden, so dass hieraus nicht etwa geschlussfolgert werden konnte, man könne diese Leistungen später als Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang verwenden bzw. sich anrechnen lassen.
Ist die Klage bereits aus den genannten Gründen wegen fehlender Anrechnungsfähigkeit der im Streit befangenen Leistungen unbegründet, kommt es nicht auf die Frage an, ob etwa auch eine Begrenzung der Anrechnung auf maximal 90 Leistungspunkte rechtlich zulässig ist.
II. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 2) bis 4) unzulässig, da sich diese Klageerweiterung als - unzulässige - Klageänderung gemäß § 91 VwGO darstellt.
Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Beklagte hat der Klageänderung ausdrücklich widersprochen. Das Gericht lässt diese Klageänderung auch nicht als sachdienlich zu, da die erweiterte Klage (offenkundig) unzulässig ist.
Hinsichtlich Ziffer 2 des Antrages ist der Kläger zuvor nicht an den Beklagten herangetreten. Insoweit ist die Klagevoraussetzung, die sich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) von Exekutive und Gerichten einerseits sowie aus § 75 VwGO andererseits ergibt, nicht erfüllt, nämlich dass der Rechtssuchende sich vor Inanspruchnahme des Gerichts an die Behörde gewandt haben muss, um dieser eine Reaktionsmöglichkeit zu geben.
Hinsichtlich der Anträge zu Ziffer 3 und 4 ist der Kläger zwar zuvor an den beklagten Prüfungsausschuss herangetreten und der beklagte Prüfungsausschuss hat diese Anliegen jeweils mit formlosem Schreiben abgelehnt. Er hat aber nicht vor Anrufung des Gerichts das erforderliche Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO) durchgeführt. Die Schreiben des Beklagten stammen sämtlichst aus Oktober 2007. Wenn man sie als Bescheide qualifiziert, wofür alles spricht, war insoweit noch ein Vorverfahren durchzuführen, da die Regelungen über den Wegfall des Widerspruchsverfahrens erst für Bescheide gelten, die ab dem 01.11.2007 ergangen sind (vgl. § 6 Abs. 1 und 2 AG VwGO NRW).
Es liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) vor. Diese setzt voraus, dass der Kläger insoweit Widerspruch eingelegt und jedenfalls sinngemäß um den Erlass eines Widerspruchsbescheides nachgesucht hätte. Denn nur dann könnte von einer Untätigkeit des beklagten Prüfungsausschusses ausgegangen werden, die ungeschriebene Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage ist. Vorliegend bestand für den beklagten Prüfungsausschuss aber keinerlei Anlass, die gegen die von ihm verfassten Schreiben gerichteten Schreiben des Klägers als Widersprüche aufzufassen. Vielmehr hat der Kläger sogleich Klage erhoben. Er hätte stattdessen entweder auf einer förmlichen Bescheidung seines Begehrens bestehen oder um Überprüfung der Mitteilungen des beklagten Prüfungsausschusses in einem Widerspruchsbescheid nachsuchen müssen.
Im Übrigen weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die Anträge zu 2) bis 4) auch in der Sache aus den vom beklagten Prüfungsausschuss angeführten Gründen keinen Erfolg haben könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.