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Verwaltungsgericht Köln·6 K 2724/01·23.11.2003

Klage gegen Gebührenfestsetzung der GEZ wegen nicht eingezogener Fernsehgebühren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrecht / RundfunkrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wurde von der GEZ rückwirkend mit 901,00 DM für nicht eingezogene Fernsehgebühren (Jan 1996–Feb 2000) in Anspruch genommen und klagte mit Einrede der Verwirkung. Das VG Köln wies die Klage ab. Es verneinte materielle Verwirkung und Schutzwürdigkeit nach Treu und Glauben und betonte die Pflicht zur Kontrolle von Kontoauszügen trotz Einzugsermächtigung.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren in Höhe von 901,00 DM als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nachforderung gesetzlicher Rundfunkgebühren ist grundsätzlich zulässig, wenn sie innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist geltend gemacht wird; ein jahrelanges Unterbleiben des Einzugs trotz erteilter Einzugsermächtigung hindert die Geltendmachung nicht.

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Materielle Verwirkung setzt neben dem Zeitmoment ein konkretes Verhaltensmoment voraus, aus dem der Schuldner zu Recht schließen durfte, der Anspruch werde nicht mehr verfolgt.

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Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt nur schutzwürdiges Verhalten; Unkenntnis über die gesetzlich festgelegte Gebührenhöhe begründet regelmäßig keine Schutzwürdigkeit.

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Die Erteilung einer Einzugsermächtigung entbindet den Zahlungspflichtigen nicht von der Obliegenheit, seine Kontoauszüge zu überwachen und bei Abweichungen rechtzeitig Einwendungen zu erheben.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag§ 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 124 a VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

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Die Klägerin brachte mit schriftlicher Erklärung vom 29.9.1992 bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) auf dem dafür vorgesehenen Formblatt ein Hörfunkgerät sowie ein Fernsehgerät zur Anmeldung, wobei sie angab, dass diese Geräte seit dem 1.9.1992 von ihr zum Empfang bereit gehalten würden. Hinsichtlich des betreffenden für Hörfunk vorgesehenen Kreises ist ein Kreuz gemacht und hinsichtlich des für ein Fernsehgerät vorgesehenen Kreises ist eine Eins eingetragen. Ferner erteilte die Klägerin unter dem selben Tag auf dem dafür vorgesehenen Vordruck eine Einziehungsermächtigung von ihrem Konto bei der Kreissparkasse Köln, welches im Einzelnen bezeichnet ist. Alsdann ließ die GEZ versehentlich von dem genannten Konto lediglich die Rundfunkgebühren für das Radio bei Fälligkeit - jeweils entsprechend der vierteljährlichen Zahlungsweise - abbuchen.

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Nach Angaben des Beklagten, die seitens der Klägerin bestritten werden, wurde ihr - wie allgemein in parallel gelagerten Fällen - im Oktober 1997 im Rahmen allgemeiner Werbemaßnahmen eine Mitteilung übersandt, in der gebeten wurde, die Anmeldung evtl. nicht gemeldeter Rundfunkgeräte vorzunehmen bzw. zu überprüfen, ob die bei der GEZ angemeldeten Rundfunkgeräte korrekt seien. Diese sog. Werbeaktion ist nach den Angaben des Beklagten im September 1999 wiederholt worden. Unstreitig ist hierauf eine Reaktion der Klägerin nicht erfolgt.

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Am 8.2.2000 stellte die GEZ aufgrund eines Telefonates mit der Klägerin fest, dass lediglich die Rundfunkgebühren für das Radiogerät von deren Konto abgebucht worden waren. Anschließend erging eine Zahlungsaufforderung an die Klägerin, in der Gebührenrückstände für das Bereithalten eines Fernsehgerätes i. H. v. 901,00 DM für den Zeitraum von Januar 1996 bis Februar 2000 geltend gemacht wurden. Daraufhin bat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 24.5.2000 um nähere Erläuterungen. Mit Schreiben vom 20.9.2000 teilte der Beklagte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass unter Berücksichtigung der Verjährung gemäß § 4 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages das Fernsehgerät mit Wirkung zum 1.1.1996 in Ansatz gebracht worden sei. Daraus ergebe sich dann der Betrag von 901,00 DM.

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Mit Bescheid vom 14.11.2000 setzte der Beklagte 901,00 DM an rückständige Gebühren für ein Fernsehgerät fest, wobei für den Zeitraum des Jahres 1996 jeweils 15,55 DM pro Monat und für den nachfolgenden Zeitraum 18,88 DM pro Monat zugrunde gelegt wurden.

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Mit dem rechtzeitig eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend: Der Gebührenanspruch im Bescheid vom 14.11.2000 sei verwirkt. Aus dem Anmeldeformular der Klägerin und auch auf sonstigen Schreiben der GEZ im Jahre 1992 habe diese nicht die Gebührenhöhe ersehen können. Deshalb habe sie angenommen, dass die abgebuchten Gebühren in der richtigen Höhe in Ansatz gebracht worden seien. Aus diesem Grunde sei es ihr auch nicht möglich gewesen, die Höhe der abgebuchten Gebühren nachzuprüfen. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn ihr ein Gebührenbescheid zugegangen wäre, aus welchem die Höhe zu ermitteln gewesen wäre. Weil sie ein solchen aber nicht erhalten habe, habe sie davon ausgehen dürfen, dass die Gebühren in der richtigen Höhe abgebucht worden seien.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 21.3.2001 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages seien Rundfunkgebühren an die zuständigen Landesrundfunkanstalten oder die GEZ als Schickschuld zu entrichten. Dies bedeute, dass der Rundfunkteilnehmer die Gebühren auf seine Kosten leisten müsse. Die Rundfunkgebühren seien daher ohne Zahlungsaufforderung zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung werde nicht dadurch erfüllt, dass der Teilnehmer eine Lastschriftermächtigung erteile. Dem Rundfunkteilnehmer sei es zuzumuten, seine Kontoauszüge zu überprüfen, ob die Rundfunkgebühren in der korrekten Höhe auch einbehalten würden, um rechtzeitig Beanstandungen vorzubringen. Der Anspruch des Beklagten sei auch nicht verwirkt. Denn die GEZ habe niemals zu erkennen gegeben, dass sie auf die rückständigen Rundfunkgebühren verzichten werde, und es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin angeblich nicht die Höhe der Rundfunkgebühren gekannt habe. Zum 1.1.1997 seien die Rundfunkgebühren erhöht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Gebührenerhöhung zum Zwecke der Unterrichtung der Bevölkerung über viele Massenmedien bekannt gegeben worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Klägerin bereits auffallen müssen, dass bei ihr nur Rundfunkgebühren für ein Radiogerät in Anrechnung gebracht worden seien.

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Am 7. bis 9.4.2001 hat die Klägerin Klage erhoben, mit dem Antrag,

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den Bescheid des Beklagten vom 14.11.2000 in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.3.2001 aufzuheben,

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die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Zur Begründung der Klage wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend macht sie geltend: Sie habe die von dem Beklagten angeführten sog. Werbemaßnahmen nicht erhalten.

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Außerdem beanstandet die Klägerin, dass der Beklagte durch Bescheid vom 3.7.2003 die Fernsehgebühren für den hier im Streit befindlichen Zeitraum von Januar 1996 bis Februar 2000 erneut festgesetzt habe. Insoweit hat die Klägerin in Fotokopie ein hiergegen gerichtetes Widerspruchsschreiben beigefügt.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht er geltend: In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Rundfunkanstalt in den Fällen, in denen trotz einer erteilten Einzugsermächtigung jahrelang keine Gebühren eingezogen worden seien, innerhalb der Verjährungsfrist die Gebühren nachfordern könne, unabhängig davon, wen ein Verschulden an dem unterbliebenen Rundfunkgebühreneinzug treffe. Der Klägerin hätte bei der Kontrolle der Bankauszüge auffallen müssen, dass nur die Grundgebühren für ein Radio, nicht aber auch für Fernsehgebühren abgebucht worden seien.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.11.2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 21.3.2001 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Für die Klägerin - das ist zwischen den Beteiligten unstreitig - sind in dem hier im Streit befangenen Zeitraum von Januar 1996 bis Februar 2000 Fernsehgebühren i. H. v. 901,00 DM angefallen. Streitig ist lediglich, ob die Klägerin der Gebührenforderung des Beklagten insoweit die Einrede der Verwirkung entgegenhalten kann oder der Gebührengeltendmachung Grundsätze von Treu und Glauben entgegenstehen. Dies ist nicht der Fall.

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Insoweit nimmt die Kammer zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug. Ergänzend ist auszuführen:

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Eine materielle Verwirkung setzt voraus, dass ein Zeit- und Verhaltensmoment des Inhalts verwirklicht worden ist, dass der Betreffende zu Recht davon ausgehen durfte, der Gläubiger werde den Anspruch nicht mehr geltend machen. Vorliegend ist zwar ein Zeitraum von etwa 8 Jahren bis zum Zeitpunkt der Geltendmachung der im Streit befangenen Rundfunkgebühren verstrichen. Indessen ist kein zusätzlich erforderliches Verhaltensmoment festzustellen, aus dem die Klägerin hätte zu Recht schließen dürfen, der im Streit befangene Anspruch werde nicht mehr geltend gemacht. Es mag dahinstehen, ob auch ein Unterlassen ein Verhaltensmoment beinhalten kann. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden hätte und die Klägerin zu Recht aus dem Unterlassen die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, dass ein derartiger Anspruch nicht mehr geltend gemacht würde. Letzteres ist nicht der Fall, da es keine vernünftigen Gründe gibt, aus denen der Beklagte auf die Geltendmachung gesetzlicher Rundfunkgebühren verzichten sollte.

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Der Gesichtspunkt von Treu und Glauben steht ebensowenig der nachträglichen Geltendmachung der Fernsehgebühren entgegen. Denn auch der Grundsatz von Treu und Glauben setzt die Schutzwürdigkeit dessen voraus, der sich darauf beruft. Die Klägerin ist indessen in ihrer geltend gemachten Unkenntnis der Höhe der geschuldeten Rundfunkgebühren nicht schutzwürdig. Die Gebühren werden jeweils gesetzlich festgelegt durch die Rundfunkgebührenstaatsverträge. Damit gilt die jeweilige Gebührenhöhe nach allgemeinen Grundsätzen als bekannt. Unabhängig davon ist davon auszugehen, dass in der Regel jeder Rundfunkteilnehmer aus den Medien die Kenntnis darüber erlangt hat, auf welche Höhe die Rundfunk- und Fernsehgebühren in etwa belaufen. Wer indessen insoweit nicht Bescheid weiß, muss sich kundig machen. Hätte die Klägerin dies getan, wäre ihr aufgefallen, dass im Wege der Einziehungsermächtigung erheblich zu geringe Rundfunkgebühren abgebucht worden sind. Dass sie verpflichtet ist, anhand der Auszüge die abgebuchten Beträge zu kontrollieren, hat der Beklagte zutreffend ausgeführt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist gegenstandslos geworden.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a VwGO sieht die Kammer als nicht erfüllt an.