Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Halbe Verhandlungsgebühr nach §114 Abs.3 BRAGO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, weil er eine höhere Verhandlungsgebühr für das Berufungsverfahren verlangte. Streitpunkt war, ob bei Verfahren nach §130a VwGO die Gebühr nach dem Ausgang der Berufung zu differenzieren ist. Das VG Köln wies die Erinnerung als unbegründet zurück und bestätigte die Festsetzung von 13/20 gemäß §114 Abs.3 BRAGO. Die Entscheidung der Kostenfolge folgt aus §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren nach §130a VwGO ist nach §114 Abs.3 BRAGO die Verhandlungsgebühr zu halbieren; die gebührenrechtliche Festsetzung von 13/20 ist insoweit gerechtfertigt.
Die Höhe der Verhandlungsgebühr richtet sich nach dem Verfahrenscharakter (Anhörungsverfahren) und nicht nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens; der Erfolg der Berufung ist für die Gebührenhöhe unbeachtlich.
Bei der Auslegung gebührenrechtlicher Vorschriften ist die aktuelle Fassung der Verfahrensordnung maßgeblich; ältere Kommentierungen sind insoweit nicht bindend, wenn Gesetzesänderungen neue Entscheidungsvarianten ermöglichen.
Die Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen eine Kostenfestsetzung ist nach §154 Abs.2 VwGO zu treffen; der unterliegende Erinnerungsführer trägt die Kosten des Verfahrens.
Tenor
1. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.11.2002 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die Verhandlungsgebühr für das Beru- fungsverfahren zu Recht auf (nur) 13/20 festgesetzt. Dies entspricht § 114 Abs. 3 BRAGO. Nach dieser Regelung erhält der Rechtsanwalt im Verfahren nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs 2 Satz 3 VwGO eine halbe Verhandlungsgebühr. Vorliegend hat das OVG NRW mit Beschluss vom 6.3.2002 im Verfahren nach § 130a VwGO entschieden. Für die von dem Erinnerungsführer verlangte Differenzierung danach, ob die Beru- fung durch den Senat einstimmig zurückgewiesen oder ob sie einstimmig für begrün- det erklärt wird, finden sich in § 114 Abs. 3 BRAGO keinerlei Anhaltspunkte. Die Hal- bierung der Verhandlungsgebühr durch § 114 Abs. 3 BRAGO trägt der Tatsache Rechnung, dass die Tätigkeit des Rechtsanwaltes in einem Anhörungsverfahren re- gelmäßig weniger Aufwand bedeutet, als die Teilnahme an einer mündlichen Ver- handlung. Der Ausgang des Berufungsverfahrens ist demgegenüber für die Gebüh- renhöhe nicht relevant. Auch bei der anderen, in der Vorschrift genannten Entschei- dungsvariante, der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO, kann es im Übrigen nicht darauf ankommen, ob die Klage durch Gerichtsbescheid abgewie- sen oder ob ihr stattgegeben wird. Die von dem Erinnerungsführer herangezogene Kommentarstelle
- Madert, in: Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl. 2002, § 114 Rn. 10 (S. 1223) -, derzufolge die halbe Verhandlungsgebühr festzusetzen ist, wenn das OVG die Beru- fung einstimmig für unbegründet hält, dürfte noch auf der alten Fassung der VwGO beruhen, nach der im Verfahren gemäß § 130a VwGO ausschließlich eine Zurück- weisung der Berufung möglich war. Die durch die sechste VwGO-Novelle (1996) hin- zugekommene Möglichkeit, auch eine Entscheidung zugunsten des Berufungsfüh- rers im Verfahren nach § 130a VwGO zu treffen, ist in der Kommentierung von Ma- dert offenbar noch nicht berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.