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Verwaltungsgericht Köln·6 K 2510/19·18.08.2021

Rundfunkbeitrag: Festsetzung für 09–11/2015 trotz Verjährungseinwand rechtmäßig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRundfunkbeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Festsetzungsbescheid über Rundfunkbeiträge und Säumniszuschlag für 09–11/2015. Er berief sich im Wesentlichen auf Verjährung und machte abweichende Wohnverhältnisse sowie SGB-II-Bezug geltend. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Kläger als gemeldeter Wohnungsinhaber beitragspflichtig sei und die vorgelegten Unterlagen ihn nicht entlasteten. Eine Verjährung sei für den streitigen Zeitraum nicht eingetreten; zudem fehle ein tauglicher Befreiungsnachweis.

Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen (09–11/2015) und Säumniszuschlag wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Rundfunkbeiträge können nach § 10 Abs. 5 RBStV durch Bescheid festgesetzt werden, wenn sie rückständig sind.

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Als Wohnungsinhaber im Sinne von § 2 Abs. 2 RBStV wird vermutet, wer nach dem Melderecht in der Wohnung gemeldet ist; die Vermutung ist vom Beitragsschuldner substantiiert zu widerlegen.

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Die Einrede der Verjährung erfasst nur die jeweils streitgegenständlichen Beitragsforderungen; pauschale Verjährungseinwände zu anderen Zeiträumen genügen nicht.

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Für Rundfunkbeitragsforderungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 7 Abs. 4 RBStV i.V.m. §§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung.

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Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht setzt einen auf die betroffene Person bezogenen Nachweis nach § 4 Abs. 7 RBStV voraus; Bescheide für Dritte genügen nicht.

Relevante Normen
§ SGB II§ 87a Abs. 2 VwGO§ 87a Abs. 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2 Abs. 1 RBStV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, geboren am 00.00.1985, wendet sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen.

3

Der Beklagte meldete den Kläger ab Januar 2013 für seine Wohnung mit der Anschrift „ „A-straße“ 00 in T.         “ unter der Beitragsnummer 000 000 000 als Rundfunkbeitragszahler an und bestätigte ihm dies mit Schreiben vom 01.07.2014. Da der Kläger trotz Zahlungserinnerungen und Ratenzahlungsvereinbarung nicht zahlte, ergingen für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.08.2015 im Jahr 2015 diverse Festsetzungsbescheide, mit denen der Beklagte die für diesen Zeitraum rückständigen Rundfunkbeiträge gegenüber dem Kläger festsetzte.

4

Der Kläger verzog am 01.08.2015 zur Anschrift „ „B-straße“ 00 in T.         “. Daraufhin meldete der Beklagte das Beitragskonto des Klägers auf die neue Anschrift um.

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Mit Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger rückständige Rundfunkbeiträge und einen Säumniszuschlag in einer Gesamthöhe von 60,50 EUR für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 für die Wohnung mit der Anschrift „ „B-straße“ 00 in T.         “ fest.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.12.2018 Widerspruch und führte im Wesentlichen an, dass er vom 01.05.2015 bis zum 31.10.2015 unter der Anschrift „U.--------straße 00 in X.        “ wohnhaft gewesen sei und Leistungen nach dem SGB II erhalten habe. Zum Nachweis legte er einen Sozialleistungsbescheid des jobcenters Q.         vom 19.10.2015 vor, nachdem Herrn C.       J.           , geboren am 00.00.1953, wohnhaft unter U.--------straße 00 in X.        , für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2015 Leistungen bewilligt wurden. Darüber hinaus bezog er sich auf seinen bisherigen Schriftwechsel hinsichtlich der weiteren rückständigen Rundfunkbeiträge, in dem er geltend machte, keine Rechnungen erhalten zu haben und noch nicht seit 2013 unter der Anschrift „ „B-straße“ 00 in T.         “ zu wohnen.

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Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, der Kläger sei seit September 2009 unter der Anschrift „ „A-straße“ 00 in T.         “ und im Anschluss seit August 2015 unter der Anschrift „ „B-straße“ 00 in T.         “ mit einer Wohnung gemeldet und als Wohnungsinhaber beitragspflichtig.

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Mit Bescheid vom 14.03.2019 lehnte der Beklagte den in seinem Widerspruchsschreiben vom 14.12.2018 konkludent gestellten Befreiungsantrag des Klägers ab. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.04.2019 Widerspruch. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.09.2019 mit der Begründung, dass der eingereichte Nachweis lediglich die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für eine andere Person rechtfertige, zurück. Sowohl die Adresse als auch das Geburtsdatum der im Leistungsbescheid aufgeführten Person stimme nicht mit den Daten zur Person des Klägers überein.

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Der Kläger hat am 23.04.2019 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Beiträge für die Zeit von Januar 2013 bis August 2015 seien verjährt.

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Der Kläger beantragt,

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den Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2019 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, der Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 sei rechtmäßig. Insbesondere seien die Rundfunkbeitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 nicht verjährt. Zudem seien auch die nicht streitgegenständlichen Forderungen aus den Jahren 2013 und 2014 nicht verjährt. Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.10.2015 nicht vor.

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Die Beteiligten haben sich in den Schriftsätzen vom 25.06.2021 und vom 23.07.2021 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte die Berichterstatterin anstelle der Kammer entscheiden, vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO. Die Berichterstatterin konnte auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auch hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Festsetzungsbescheid vom 03.12.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung eines Rundfunkbeitrages sind §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vom 13.12.2011 (GV. NRW. 2011 S. 675). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Beklagte ist gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV befugt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Der Rundfunkbeitrag ist gemäß § 7 Abs. 3 RBStV monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten.

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Daran gemessen ist der angegriffene Festsetzungsbescheid zu Recht ergangen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2015 bis 30.11.2015 Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift „ „B-straße“ 00 in T.         “.

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Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Der Kläger ist seit dem 01.08.2015 unter der Anschrift „ „B-straße“ 00 in T.         “ gemeldet (Bl. 24 d. Beiakte 1) Der Kläger hat die hieraus folgende Vermutung der Wohnungsinhaberschaft auch nicht durch die Angabe im Widerspruchsschreiben vom 14.12.2018, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich unter der Anschrift „U.--------straße 00 in X.        “ wohnhaft gewesen, widerlegt. Denn der vorgelegte Leistungsbescheid vom 19.10.2015 ist nicht dem Kläger zuzuordnen, sondern bezieht sich ausweislich des Geburtsdatums – unabhängig vom identischen Namen – auf eine andere Person.

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Der Kläger kann sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Es fehlt bereits an der Verjährungseinrede für den streitgegenständlichen Zeitraum (vgl. § 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. § 214 Abs. 1 BGB): Denn der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid setzt rückständige Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 01.09.2015 bis 30.11.2015 fest. Die Einrede der Verjährung hat der Kläger demgegenüber jedoch nur für die für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.08.2015 zu entrichtenden Rundfunkbeiträge erhoben. Darüber hinaus unterliegen die streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge auch nicht der Verjährung. Nach § 7 Abs. 4 RBStV i. V. m. §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Gemessen daran begann die Verjährungsfrist für die Rundfunkbeitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis zum 30.11.2015 am 31.12.2015 und endete am 31.12.2018. Zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheids vom 03.12.2018 waren die Ansprüche nicht verjährt.

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Sonstige Gründe, die gegen die Rundfunkbeitragspflicht des Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, dass der Kläger insbesondere keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht hat. Er kann sich nicht auf einen Befreiungsgrund nach § 4 Abs. 1 RBStV berufen. Der vorgelegte Leistungsbescheid vom 19.10.2015 erfüllt nicht den Nachweis nach § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV, da dieser – wie aufgezeigt – für eine andere Person als den Kläger ausgestellt wurde.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

38

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

39

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

40

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

41

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Ferner ergeht der

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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60,50 €

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festgesetzt.

51

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

52

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

53

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

54

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

55

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.