Einstellung erledigten Verfahrens; Kostenaufhebung wegen unterlassener Gegenvorstellung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagte gegen einen Exmatrikulationsbescheid, das Verfahren wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und verpflichtete den Kläger nach § 161 Abs. 2 VwGO zur Kostentragung. Als Begründung führte das Gericht an, der Kläger habe vorprozessuale Prüfungsschritte (Zahlungsvergleich, formlosen Gegenvorstellung) nicht genutzt, wodurch die Inanspruchnahme des Gerichts vermeidbar gewesen sei.
Ausgang: In der Hauptsache erledigtes Verfahren eingestellt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens aufgrund unterlassener vorprozessualer Schritte.
Abstrakte Rechtssätze
Ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann die Kostenfestsetzung dem Kläger auferlegt werden, wenn dieser das Gericht unnötigerweise in Anspruch genommen hat.
Das Unterlassen eines zumutbaren Zahlungsabgleichs und die Nichtnutzung einer im Bescheid benannten formlosen Gegenvorstellung können die Unnötigkeit der Klage begründen und eine Kostenauferlegung rechtfertigen.
Der Streitwert kann zur Entscheidung über die Kosten nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt werden.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger hat das Gericht unnötigerweise in Anspruch genommen, da er nach Erhalt der Mahnung vom 27.02.2008 den überwiesenen Betrag mit dem geltend gemachten hätte vergleichen müssen. Hätte er dies getan, hätte er den geringfügigen noch ausstehenden Betrag noch vor Erlass des Exmatrikulationsbescheides überweisen können und so das Ergehen des Bescheides vermeiden können. Außerdem hätte der Kläger nach Ergehen des Exmatrikulationsbescheides die Anrufung des Gerichts bei sorgfältiger Lektüre des Inhalts dieses Bescheides vermeiden und noch vor Ablauf der einmonatigen Klagefrist die Sache bereinigen können. In dem genannten Bescheid ist nämlich u. a. der Hinweis enthalten, dass im Wege der formlosen Gegenvorstellung eine erneute Prüfung des Sachverhalts bei der zuständigen Abteilung der Universitätsverwaltung beantragt werden kann. Hätte der Kläger diesen Weg beschritten, wäre aller Wahrscheinlichkeit nach die Sache noch vor Ablauf der Klagefrist geklärt und bereinigt worden.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.