Akkreditierungsverfahren: Verbot der Siegelbündelung mit Drittsiegeln rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Eine Akkreditierungsagentur begehrte die Feststellung, dass sie das Siegel des Akkreditierungsrates in einem Verfahren vergeben dürfe, das zugleich der Begutachtung für eigene und europäische Drittsiegel dient. Das VG Köln hielt die Feststellungsklage für zulässig, weil der Beschluss des Akkreditierungsrates über die vertragliche Bindung (§ 5 Abs. 2 Vereinbarung) unmittelbare Rechtswirkungen entfalte und Sanktionen drohten. In der Sache wies es die Klage ab: Der Beschluss, im Akkreditierungsverfahren ausschließlich das Gütesiegel des Akkreditierungsrates zu vergeben, sei von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ASG gedeckt und diene Transparenz und Lauterkeit im Umgang mit dem Stiftungssiegel (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 ASG).
Ausgang: Feststellungsbegehren zur Siegelbündelung im Akkreditierungsverfahren als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss, der für sämtliche Akkreditierungsagenturen Verfahrensregeln zur Siegelvergabe festlegt, ist mangels Einzelfallregelung kein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn ein allgemein geltender Beschluss aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unmittelbare Pflichten gegenüber dem Kläger begründet und kein weiterer Umsetzungsakt vorgesehen ist.
Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ASG umfassen Vorgaben, die einen transparenten und lauterkeitsgerechten Umgang mit dem Gütesiegel des Akkreditierungsrates sicherstellen.
Es ist als Mindestvoraussetzung des Akkreditierungsverfahrens zulässig, die Vergabe des Stiftungssiegels von der Trennung zu Verfahren zur Erlangung anderer (Eigen- oder Dritt-)Siegel abhängig zu machen, um Vermischungen zu vermeiden.
Ein vertraglich vorgesehenes Änderungs- und Vorgabenregime ist nicht treuwidrig, wenn nach Gesetz und Vereinbarung eine fortlaufende Überwachung des Akkreditierungsgeschehens angelegt ist und die Änderungen sich auf zulässige Regelungsinhalte beziehen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 628/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Akkreditierungsagentur, die Akkreditierungsverfahren für Studiengänge der Ingenieur- und Naturwissenschaften, der Informatik und der Mathematik sowie für Qualitätsmanagementsysteme im Bereich Studium und Lehre durchführt. Aufgabe der Beklagten ist es, Akkreditierungsagenturen zu akkreditieren. Die Beteiligten streiten über die Vergabe agentureigener Siegel und Siegel dritter Organisationen durch die Klägerin im Akkreditierungsverfahren.
Mit Beschluss vom 12.12.2002 akkreditierte die Beklagte die Klägerin und verlieh ihr damit die Berechtigung, Studiengänge durch Verleihung des Siegels der Beklagten zu akkreditierten (sog. Programmakkreditierung). Die Programmakkreditierung der Klägerin wurde von der Beklagten zweimal erneuert, zuletzt mit Beschluss des Akkreditierungsrates vom 16.2.2011 für eine Dauer von fünf Jahren. In Auflage 2 dieses Beschlusses heißt es: „B. weist bis zum 15.8.2011 durch die Klarstellung in den an Hochschulen und Gutachter/– innen gerichteten Dokumenten nach, dass den Verfahren zur Erlangung des Siegels des Akkreditierungsrates ausschließlich die Regeln des Akkreditierungsrates und der Kultusministerkonferenz zugrundeliegen. Ergänzende Zertifizierung können den Hochschulen optional angeboten werden.“
In seiner Sitzung vom 23.9.2011 berichtete der Akkreditierungsrat der Beklagten unter anderem über die Erfüllung der Auflagen durch die Klägerin. Zur Auflage 2 wurde protokolliert: „Die Klägerin habe nun klargestellt, dass die Hochschule selbst die Wahl habe, welche der möglichen Siegel sie beantrage und dass für den Erwerb des Siegels des Akkreditierungsrates allein dessen Regelungen gelten. Auch in den übrigen eingereichten Dokumenten sei die Unterscheidung nach den verschiedenen Siegeln aufgenommen worden. Noch nicht zufriedenstellend sei allerdings die Formulierung auf der Netzseite der Agentur, da dort weiterhin nicht zum Ausdruck komme, dass die Hochschulen auch allein ein Verfahren zur Erlangung des Siegels des Akkreditierungsrates wählen könnten. Die Agentur werde darauf hingewiesen, dass hier zusätzlich eine Anpassung erforderlich sei.“
In seiner Sitzung am 23.9.2011 beriet der Akkreditierungsrat der Beklagten außerdem über die Vergabe eigener Siegel und Drittsiegel in Verbindung mit dem Siegel des Akkreditierungsrates. Nach der Beratung erging folgender Beschluss: „Im Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen und in der Systemakkreditierung wird von den Agenturen nur das Gütesiegel des Akkreditierungsrates vergeben. Die Vergabe anderer Siegel im selben Verfahren oder auf der Grundlage desselben Begutachtung ist nicht zulässig.“
Mit Schreiben der Beklagten vom 27.9.2011 wurden die Akkreditierungsagenturen – auch die Klägerin – über den Inhalt des in der Sitzung vom 23.9.2011 gefassten Beschlusses informiert. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.10.2011 informierte die Beklagte die Klägerin über die Übergangsfrist der Entscheidung. Der Beschluss sei zwingend auf Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2012 eröffnet würden. Bei Verfahren, die vor diesem Datum eröffnet würden, obliege es der Agentur, ob Sie den Beschluss anwende.
Mit Schreiben vom 26.10.2011 legte die Klägerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.9.2011 ein. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei nicht deutlich geworden, auf welcher Rechtsgrundlage der Beschluss des Akkreditierungsrates beruhe. Der Tagesordnungspunkt sei lediglich als „Diskussionsvorlage“ gekennzeichnet gewesen. Die Mitglieder des Akkreditierungsrates hätten sich daher nicht ausreichend auf eine Beschlussfassung und die möglichen Auswirkungen eines solchen Beschlusses vorbereiten können.
Mit mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid der Beklagten vom 14.12.2011 wurde die Klägerin darüber informiert, dass der Akkreditierungsrat die Beschwerde der Klägerin in seiner Sitzung am 7.12.2011 zurückgewiesen habe. Zur Begründung wurde ausgeführt: Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ (ASG) stelle mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 10 eine eindeutige Rechtsgrundlage für eine vom Akkreditierungsrat vorzunehmende Festlegung von Verfahrensregeln für solche Verfahren dar, in denen das Gütesiegel des Akkreditierungsrates vergeben werde. Hierzu gehöre auch die Festlegung von Voraussetzungen für die Vergabe des Gütesiegels selbst.
Am 16.1.2012 hat die Klägerin Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Beschlusses, hilfsweise Anfechtungsklage erhoben. Sie trägt vor: Es existierten mehrere europäische, oftmals mit Mitteln der Europäischen Union finanziell geförderte, fachspezifische Netzwerke, die auf der Grundlage eigener Kriterien Qualitätssiegel für Studiengänge vergäben. Ziel dieser zusätzlichen Siegel sei es, die wechselseitige Anerkennung von Akkreditierungsentscheidungen innerhalb Europas zu erleichtern, und dadurch die Mobilität von Studierenden zu fördern. Sie sei als Mitglied dieser fachspezifischen Netzwerke berechtigt, einige europäische Siegel für ingenieurwissenschaftliche Studiengänge, für den Studiengang Chemie und den Studiengang Informatik zu verleihen. Zugleich habe sie ein eigenes Siegel, das B1. -Siegel, aufgelegt. Das agentureigene Siegel sei die Voraussetzung für die Vergabe der fachspezifischen europäischen Siegel. Ihr sei es gelungen, die Anforderung für die Vergabe der verschiedenen Siegel an Hochschulen zu einem einheitlichen Verfahren zu verbinden. In dem Akkreditierungsverfahren würden sämtliche Kriterien aller verbundenen Qualitätssiegel begutachtet und dabei die durch die Bündelung entstehenden Synergie-Effekte genutzt. Nach Durchführung des gebündelten Akkreditierungsverfahrens könne die Hochschule jedes der Qualitätssiegel erwerben, dessen Bedingungen sie erfülle.
Die Klage sei als Feststellungsklage statthaft. Bei dem Beschluss handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, da es an einer Rechtsgrundlage fehle, um einen für die Agenturen unmittelbar verbindlichen Beschluss zu erlassen. § 2 ASG sei eine reine Aufgabennorm; die Kompetenzen enthalte § 3 ASG. Gemäß § 3 Abs. 1 ASG seien alle Rechte und Pflichten zwischen der Beklagten und den Akkreditierungsagenturen durch eine Vereinbarung zu regeln. Der Beschluss diene der Ausgestaltung des durch diese Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten begründeten Rechtsverhältnisses. Unterstelle man die Wirksamkeit des Beschlusses sowie die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung sei der Beschluss für die Klägerin verbindlich. Es sei daher nicht ersichtlich, welches Umsetzungsaktes seitens der Beklagten es noch bedürfe. Zur Durchsetzung des Inhalts des Beschlusses könne die Beklagte mangels Verwaltungsaktsbefugnis lediglich eine Vertragsstrafe verlangen oder die Vertragsklausel klageweise durchsetzen. Das Rechtsverhältnis sei hinreichend konkret, weil um Rechte und Pflichten aus einem vertraglichen Verhältnis gestritten werde. Sie – die Klägerin – sei der Auffassung, dass sie aus § 5 Abs. 3 S. 1 des Vertrages nicht verpflichtet sei, dem Beschluss Folge zu leisten. Das Nichtbestehen einer vertraglichen Pflicht könne mittels Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Sie habe auch ein besonderes Feststellungsinteresse, da sie in der bisherigen Gestaltung die Akkreditierungsverfahren in besonders effizienter Weise durchführen könne. Sie sehe sich dem Risiko ausgesetzt, dass die Beklagte eine Vertragsstrafe verhängende oder die Akkreditierung entziehe, wenn sie sich nicht an den Beschluss halte.
Der Beschluss der Beklagten sei rechtswidrig bzw. nicht verbindlich. Die Regelung des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung, wonach sich die Agentur verpflichte, die vom Akkreditierungsrat in Umsetzung von § 2 ASG beschlossenen Vorgaben anzuwenden und wonach der Akkreditierungsrates sich die Änderung dieser Vorgaben auch während der Laufzeit der Akkreditierung vorbehalte, sei unwirksam. Auf die Vereinbarung finde das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Der Inhalt des Vertrages sei von der Beklagten für eine unbestimmte Vielzahl von Verträgen mit den Agenturen vorformuliert worden und nicht individuell ausgehandelt worden. Die Möglichkeit, einseitig und nachträglich die Bedingungen der Akkreditierung zu ändern, benachteilige sie entgegen des Gebots von Treu und Glauben in unangemessener Weise. Die Beklagte maße sich im gesamten Aufgabenbereich des § 2 ASG ein einseitiges Bestimmungsrecht bis hin zur Anpassung der Organisationsstrukturen, also einen intensiven Eingriff in die Unternehmensstruktur an.
Der Beschluss der Beklagten vom 23.9.2011 sei außerdem rechtswidrig. Er sei schon verfahrensfehlerhaft zu Stande gekommen, weil der Akkreditierungsrat sich nicht vorher mit den Agenturen ins Benehmen gesetzt habe. Das Thema des Beschlusses sei lediglich als Beratungsunterlage in der Sitzung des Akkreditierungsrates eingeführt worden.
Für den Beschluss fehle es auch an einer Rechtsgrundlage im ASG. Er betreffe nicht nur das Prinzip der Lauterkeit im Umgang mit dem Siegel der Stiftung (§ 3 Abs. 2 Nr. 10 ASG), sondern es sei eine Detailregelung zum Verfahren der Agenturen bei der Siegelvergabe. Den erforderlichen Transparenzanforderungen sei sie – die Klägerin – bereits mit Erfüllung der Auflage 2 im Beschluss zur Reakkreditierung nachgekommen, indem sie klargestellt habe, dass die Hochschule selbst wählen könne, welche Siegel sie beantrage und dass für den Erwerb des Siegels des Akkreditierungsrates allein dessen Regelungen gelten würden. Die Beklagte überschreite ihre Regelungskompetenzen, indem sie mit dem Beschluss die Vergabe der Siegel anderer Einrichtungen regele. Sie könne allein Mindestanforderungen an das Verfahren zur Vergabe eigener Siegel, nicht aber das der Vergabe fremder Siegel regeln (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ASG). Es handele sich auch nicht um eine Mindestvoraussetzung, die nur gelte, wenn das Ziel der Akkreditierung andernfalls nicht erreicht oder zumindest nachhaltig gefährdet wäre. Der Beschluss sei unverhältnismäßig.
Mit Beschluss vom 22.2.2012 hat die Kammer das Verfahren getrennt. Die Klage auf Aufhebung des Bescheides des Akkreditierungsrates vom 14.12.2011 ist mit einem weiteren Beschluss vom selben Tag an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen worden.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
festzustellen, dass sie berechtigt ist, das Gütesiegel des Akkreditierungsrates auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens zu vergeben, das zugleich auch der Begutachtung für andere Siegel dient.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil kein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis vorliege. Letztlich gehe es um die Wirksamkeit eines Rechtsetzungsaktes. Eine abstrakte Rechtsfrage könne aber nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Aufgrund des Vorrangs der anderen Klagearten könne erst eine in Umsetzung des Beschlusses ergangene Entscheidung einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein.
Es fehle auch an einem Feststellungsinteresse. Die begehrte Feststellung richte sich letztlich vorbeugend gegen zukünftige Umsetzungsakte der Beklagten bei Verstoß gegen den Beschluss.
Jedenfalls sei die Feststellungsklage aber unbegründet. Ermächtigungsgrundlage für den Beschluss sei § 2 Abs. 1 Nr. 3 ASG. Danach obliege es dem Akkreditierungsrat, Mindestvoraussetzungen für das Akkreditierungsverfahren zu regeln. Dies könne er auch in einem Rechtsetzungsakt sui generis tun. Der Beschluss betreffe nicht allein die Klägerin, sondern sämtliche Agenturen. Er sei aber gegenüber der Klägerin verbindlich, weil die Beklagte durch das Stiftungsgesetz ermächtigt sei, verbindliche Regelungen zu erlassen. Es sei ihre Aufgabe, Regelungen für die Akkreditierung zu entwerfen und aufzustellen. Diese Regelungen seien somit nicht verhandelbar. Den Agenturen werde es durch den Beschluss nicht generell untersagt, weitere Siegel zu vergeben. Der Beschluss stelle lediglich sicher, dass die Regelkonformität der im Regelungsbereich der Stiftung liegenden Verfahren nicht durch Verquickung mit anderen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten der Klägerin beeinträchtigt werde. Der Beschluss sei rechtmäßig, Grundrechte der Klägerin würden nicht verletzt. Weil gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 10 ASG die Agenturen zur Lauterkeit im Umgang mit dem Siegel der Beklagten verpflichtet seien, dürfe sie - die Beklagte - auch die Voraussetzungen für die Vergabe des Siegels festlegen. Dies betreffe eine Mindestvoraussetzung des Verfahrens. Der Beschluss gewährleiste Klarheit, Transparenz und Lauterkeit bei der Praxis der Siegelvergabe. Das Akkreditierungsverfahren nach dem ASG unterscheide sich vom Begutachtungsverfahren zur Erlangung der von der Klägerin angebotenen anderen europäischen Qualitätssiegel. Hierbei handele es sich nämlich um ein privatwirtschaftliches und privatrechtliches Engagement außerhalb der staatlichen Verantwortung. Die Qualitätssiegel hätten freiwilligen Charakter und könnten staatliche Anerkennungsentscheidungen nicht begründen. Das ASG weise insgesamt die Festsetzung der Akkreditierungsregeln der Beklagten zu. Aufgrund der erheblichen Dynamik in Studium und Lehre und auf dem Feld der Qualitätssicherung müssten auch nachträgliche Änderungen des Akkreditierungsverfahrens möglich sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, das Gütesiegel des Akkreditierungsrates auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens zu vergeben, das zugleich auch der Begutachtung für andere Siegel dient.
Die Klage ist als Feststellungsklage statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Frage, ob die Klägerin aus dem Beschluss der Beklagten vom 23.09.2011 verpflichtet ist, im Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen und in der Systemakkreditierung nur das Gütesiegel des Akkreditierungsrates zu vergeben und im selben Verfahren oder auf der Grundlage derselben Begutachtung keine anderen Siegel zu vergeben, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Die Klägerin hat sich in der mit der Beklagten geschlossenen Vereinbarung in § 5 Abs. 2 verpflichtet, die vom Akkreditierungsrat in Umsetzung von § 2 ASG beschlossenen Vorgaben anzuwenden. Danach behält sich der Akkreditierungsrat die Änderung dieser Vorgaben auch während der Laufzeit der Akkreditierung vor (§ 5 Abs. 2 S. 2 Vereinbarung). Die Klägerin begehrt somit die Feststellung, dass sie aufgrund dieser unmittelbar zwischen ihr und der Beklagten geltenden Regelungen nicht verpflichtet ist, den Beschluss der Beklagten zu befolgen.
Das Begehren der Klägerin ist auf ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis gerichtet. Eines zusätzlichen Umsetzungsaktes bedarf es nicht. Der Beschluss entfaltet aufgrund der vertraglichen Verpflichtung in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung bereits hinreichend konkrete Rechtswirkungen gegenüber der Klägerin; eine weitere Umsetzung - beispielsweise der Erlass eines Verwaltungsaktes - ist in den Regelungen nicht vorgesehen.
Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da ihr bei Nichtbefolgen des Beschlusses gemäß § 5 Abs. 3 der Vereinbarung Sanktionen bis hin zum Entzug der Akkreditierung drohen.
Die vorliegende Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber einer anderen Klageart subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Insbesondere hätte die Klägerin ihr Begehren nicht mit einer Anfechtungsklage verfolgen können. Der Beschluss der Beklagten vom 23.9.2011 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Es handelt sich nicht um eine Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls, da der Beschluss das Akkreditierungsverfahren sämtlicher Akkreditierungsagenturen betrifft. Ob die Beklagte mit ihrer mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Mitteilung über die Zurückweisung der Beschwerde vom 14.12.2011 ursprünglich den Rechtsschein eines Verwaltungsakts gesetzt hatte, kann letztlich offen bleiben, da der Rechtsschein jedenfalls durch die Aufhebung der Rechtsmittelbelehrung beseitigt wurde.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Beschluss der Beklagten vom 23.9.2011 ist rechtmäßig und die Klägerin ist aus § 5 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichtet, ihn zu befolgen. Die Klägerin ist daher nicht berechtigt, das Gütesiegel des Akkreditierungsrates auf der Grundlage eines Akkreditierungsverfahrens zu vergeben, das zugleich auch der Begutachtung für andere Siegel dient.
Die Beklagte ist grundsätzlich befugt, gegenüber den Akkreditierungsagenturen verbindliche Beschlüsse zu erlassen. Diese Befugnis ergibt sich aus den Regelungen des ASG und dem Inhalt der Vereinbarung. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ASG hat die Stiftung die Aufgabe, Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren zu regeln. Darüber hinaus besteht eine weitere Aufgabe der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 ASG darin, die Akkreditierungen, welche durch die Agenturen erfolgen, zu überwachen. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt der Beklagten durch die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Akkreditierungssystem eine Schlüsselfunktion zu, die eine kontinuierliche Qualitätssicherung des Akkreditierungsgeschehens in den einzelnen Agenturen notwendig macht.
Vgl. Gesetzesbegründung zu § 2 ASG; Landtags-Drucksache 13/6182 S. 10.
Das ASG bestimmt, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Agenturen und der Beklagten in Vereinbarungen geregelt wird. Gemäß § 3 Abs. 1 ASG arbeitet die Stiftung mit den Agenturen vertrauensvoll zusammen und schließt mit Ihnen Vereinbarungen, mit denen die Rechte und Pflichten der Partner im Akkreditierungssystem geregelt werden. § 5 Abs. 2 der zwischen den Beteiligten geltenden Vereinbarung bestimmt, dass die Klägerin sich zur Anwendung der übrigen vom Akkreditierungsrat in Umsetzung von § 2 ASG beschlossenen Vorgaben verpflichtet. Den genannten Regelungen ist demnach zu entnehmen, dass die Beklagte auch noch nach der Akkreditierung einseitige für die Agenturen verbindliche Beschlüsse fassen kann.
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Beschlusses bestehen nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte habe sich nicht vor Beschlussfassung entsprechend § 2 der Vereinbarung mit ihr ins Benehmen gesetzt, kann sie damit nicht gehört werden. Die Klägerin hatte jedenfalls im Rahmen des internen Beschwerdeverfahrens sowie im Rahmen des Gerichtsverfahrens ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Beschluss der Beklagten vom 23.09.2011 ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 5 Abs. 2 der Vereinbarung in Verbindung mit § 2 ASG sind erfüllt. Gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung betrifft die Befolgungspflicht nur die vom Akkreditierungsrat in Umsetzung von § 2 ASG beschlossenen Vorgaben. Eine Aufgabe der Beklagten besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ASG in der Regelung von Mindestvoraussetzungen für Akkreditierungsverfahren. Der streitgegenständliche Beschluss betrifft nach Auffassung der Kammer eine Mindestvoraussetzung des Akkreditierungsverfahrens. Ein eindeutiger transparenter Umgang mit dem Siegel des Akkreditierungsrats ist eine unabdingbare Voraussetzung für den ordnungsgemäßen Ablauf des Akkreditierungsverfahrens. Der Transparenz in diesem Sinne dient es, wenn das Akkreditierungsverfahren, in dem das Siegel der Beklagten vergeben wird, nicht mit den Verfahren mit dem Ziel der Vergabe anderer Siegel vermischt wird. Darüber hinaus betrifft der Beschluss einen in § 3 Abs. 2 Nr. 10 ASG ausdrücklich genannten zulässigen Gegenstand der Vereinbarung, nämlich die Verpflichtung der Klägerin auf das Prinzip der Lauterbarkeit im Umgang mit dem Siegel der Stiftung. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen die Agenturen sicherstellen, dass bei der Begutachtung und Zertifizierung von Bildungsangeboten außerhalb des durch Strukturvorgaben und Vorgaben der Stiftung definierten Rahmens klar erkennbar wird, dass Zertifizierungen nicht mit dem Siegel der Stiftung erfolgen.
Vgl. Gesetzesbegründung zu § 3 ASG; Landtags-Drucksache 13/6182 S. 12 f.
Diesen Anforderungen trägt der streitgegenständliche Beschluss Rechnung.
Die Klägerin ist auch gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung verpflichtet, den rechtmäßigen Beschluss der Beklagten zu befolgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des § 5 Abs. 2 der Vereinbarung. Soweit die Klägerin geltend macht, die Möglichkeit der Beklagten, einseitig und nachträglich die Bedingungen der Akkreditierung zu ändern, benachteilige sie entgegen des Gebots von Treu und Glauben in unangemessener Weise, kann sie damit nicht gehört werden. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die von der Klägerin vertretene Auffassung, das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei auf die vorliegende Vereinbarung in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anwendbar, zutrifft. Der Grundsatz von Treu und Glauben, auf den sich die Klägerin letztlich beruft, findet ohnehin als allgemeiner Rechtsgrundsatz im öffentlichen Recht Anwendung,
vgl. Kopp/Ramsauer, § 62 VwVfG, Rn. 20 m.w.N.
Anhaltspunkte für ein treuwidriges Verhalten der Beklagten bestehen jedoch nicht. Intention der für das Akkreditierungsverfahren geltenden gesetzlichen und vertraglichen Regelungen ist, wie oben bereits dargestellt, dass die Beklagte die Akkreditierungen auch während der Laufzeit überwacht und kontrolliert. Im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung darf sie daher einseitige für die Beklagte verbindliche Beschlüsse fassen und die Bedingungen auch noch nach der Akkreditierung ändern, soweit sie sich die Beschlüsse auf nach dem Gesetz und der Vereinbarung zulässige Inhalte beziehen.
Auch bezogen auf den konkreten Inhalt des Beschlusses ist ein Verstoß der Beklagten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben nicht erkennbar. Schon aus § 3 Abs. 2 Nr. 10 ASG ergibt sich der hohe Stellenwert der Transparenz bei der Vergabe des Siegels der Beklagten. Der Klägerin war außerdem bereits aus der Auflage im Reakkreditierungsbeschluss bekannt, dass die Beklagte hohe Anforderungen an die Transparenz stellt. Im Übrigen ist die Klägerin nicht gehindert, die anderen Siegel weiterhin zu vergeben; der streitgegenständliche Beschluss betrifft nur die Gestaltung des Akkreditierungsverfahrens.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.