Teilerledigung eingestellt, übrige Klage abgewiesen (VG Köln)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Klage gegen die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht Köln. Die Beteiligten erklärten Teile des Verfahrens für erledigt; diese Teile wurden eingestellt. Die übrige Klage wurde abgewiesen. Das Gericht verteilte die Kosten anteilig (Klägerin 3/4, Beklagte 1/4) und erklärte die Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar (Sicherheitsleistung 110%).
Ausgang: Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen; Teile des Verfahrens, die als erledigt erklärt wurden, wurden eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Beteiligten einen Verfahrensgegenstand übereinstimmend für erledigt, kann das Gericht den erledigten Teil des Verfahrens einstellen.
Ist eine Klage in den verbleibenden Teilen unbegründet, weist das Gericht die Klage ab.
Das Gericht verteilt die Kosten des Verfahrens nach dem Ergebnis; bei überwiegendem Unterliegen kann der Kläger einen größeren Kostenanteil tragen.
Das Urteil kann hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung darf der Vollstreckungsschuldner durch Leistung einer Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht zuvor selbst Sicherheit leistet.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistest.