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Verwaltungsgericht Köln·6 K 1886/14·04.02.2015

Prüfungsbefugnis von Lehrkräften für besondere Aufgaben (HG NRW) – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Modulprüfung und rügt, die Zweitprüferin als Lehrkraft für besondere Aufgaben sei nicht prüfungsbefugt nach § 65 HG NRW. Die Beklagte und das Gericht halten Lehrkräfte für besondere Aufgaben für prüfungsbefugt; entscheidend seien fachliche Qualifikation und wirksame Bestellung durch den Prüfungsausschuss. Der Kläger hat die ihm zustehenden Prüfungsversuche erschöpft. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Bescheide über endgültiges Nichtbestehen wegen angeblicher fehlender Prüfungsbefugnis der Zweitprüferin als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind nach § 65 Abs. 1 HG NRW die an der Hochschule Lehrenden befugt; hierzu zählen auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

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Die Prüfungsbefugnis setzt nicht zwingend eine gesonderte Übertragung selbstständiger Lehraufgaben durch den Fachbereichsrat voraus; die Ernennung/Status als an der Hochschule Lehrende kann Prüfungsbefugnis begründen.

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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Prüfung sind insbesondere die fachliche Qualifikation der prüfenden Person und ihre wirksame Bestellung durch den Prüfungsausschuss.

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Ein Anspruch auf erneute Zulassung zu einer Modulprüfung besteht nicht, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungsversuche erschöpft sind; ein formeller Bestellmangel kann allenfalls eine erneute Bewertung (Zweitkorrektur) begründen, nicht zwingend einen zusätzlichen Prüfungsversuch.

Relevante Normen
§ 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW§ 42 Abs. 3 HG NRW i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 HG NRW§ 65 Abs. 1 HG NRW§ 65 HG NRW§ 113 Abs. 5 VwGO§ 42 Abs. 1 Satz 1 HG NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger ist seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Beklagten im Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben. Er unterzog sich am 11.02.2010, am 22.09.2011 und am 13.03.2013 jeweils erfolglos (5,0 = nicht bestanden) der Prüfung im Modul „Einführung in die Programmierung (BIS-1-INF)“.

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Gegen die Bewertung des letzten Prüfungsversuchs erhob der Kläger mit Schreiben am 31.05.2013 Widerspruch.

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Mit Bescheid vom 28.05.2013 erklärte die Beklagte die Modulprüfung für endgültig nicht bestanden.

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Dagegen erhob der Kläger am 10.06.2013 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Das Prüfungsverfahren sei rechtswidrig durchgeführt worden. Die Zweitprüferin X.    habe als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht die nach § 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW erforderliche Prüfungsbefugnis aufgewiesen. Danach seien zur Abnahme von Hochschulprüfungen die an der Hochschule Lehrenden befugt. Maßgebliches Kriterium für die Prüfungsbefugnis sei hiernach grundsätzlich die Wahrnehmung selbstständiger Lehraufgaben. Die Prüfungsbefugnis folge damit aus der Lehrbefugnis. Eine Lehrbefugnis – und damit eine Prüfungsbefugnis – komme Lehrkräften für besondere Aufgaben gemäß § 42 Abs. 3 HG NRW i. V. m. § 44 Abs. 2 Satz 2 HG NRW aber nur dann zu, wenn ihnen Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen worden seien. Hieran fehle es vorliegend. Damit liege hier lediglich eine Bewertung durch einen Prüfer (den unstreitig prüfungsbefugten Erstprüfer) vor, obwohl die vorliegende Arbeit von mindestens zwei Prüferinnen oder Prüfern im Sinne des § 65 Abs. 1 HG NRW hätte bewertet werden müssen.

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Die Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014, zugegangen am 28.02.2014, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Zweitprüferin X.    sei prüfungsbefugt gewesen. Prüfungsbefugt seien gemäß § 65 Abs. 1 HG NRW die an der Hochschule lehrenden Personen. Die Hochschulmitarbeiterinnen und Mitarbeiter würden im vierten Abschnitt des Hochschulgesetzes behandelt. Dazu gehörten Hochschullehrer, sonstiges Hochschulpersonal, Honorarprofessoren und eben Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Auch Lehrkräften für besondere Aufgaben komme Lehrfreiheit zu. Dass ihnen Lehraufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung durch den Fachbereichsrat übertragen seien, sei nichtnotwendige Voraussetzung für die Teilnahme an Prüfungen. Die Lehrbefugnis leite sich aus der Ernennung zur Lehrkraft für besondere Aufgaben ab. Daraus folge auch die Prüfungsbefugnis.

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Am 28.03.2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen im Vorverfahren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.03.2013, des Bescheides vom 28.05.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2014 zu verpflichten, den Kläger zu einem neuen Prüfungsversuch im Modul „Einführung in die Programmierung“ zuzulassen,

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hilfsweise,

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die Klausur des Klägers nach ordnungsgemäßer Bestellung eines Zweitprüfers durch diesen bewerten zu lassen,

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hilfsweise,

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die Klausur des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Frau X.    sei prüfungsbefugt. Der Prüfungsausschuss habe sie aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Diplominformatikerin in seiner Sitzung am 08.11.2012 wirksam zur Zweitprüferin bestellt. Eine (hier nicht erfolgte) gesonderte Übertragung von Lehraufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung sei nicht erforderlich. Für die Prüfungsbefugnis nach § 65 HG NRW komme es auf die Differenzierung zwischen unselbstständiger und selbstständiger Lehre nicht an. Professoren, Privatdozenten, externe Lehrbeauftragte, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und wissenschaftliche Mitarbeiter, die Lehraufgaben wahrnehmen, seien generell berechtigt, Prüfungen abzunehmen. Maßgeblich hierfür sei, dass die prüfende Person selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitze. Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte seien dagegen nicht prüfungsbefugt. Die Prüferbestellung sei durch den Prüfungsausschuss nach den Vorgaben der Bachelorprüfungsordnung erfolgt. Darin seien auch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausdrücklich aufgeführt. Die Bestellung der Prüfer sei zudem veröffentlicht worden. Der Kläger könne daher mit den Beanstandungen nicht mehr gehört werden. Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Chancengleichheit gegenüber den Mitstudierenden geböten es, angebliche Mängel unverzüglich zu rügen, was hier offensichtlich unterblieben sei. Durch die Mitteilung der Person der Zweitprüferin sei für den Kläger erkennbar gewesen, dass die Bewertung der Prüfungsleistung durch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben erfolge. Auf der Homepage des Fachbereichs Informatik werde unter der Rubrik „Personen“ Frau X.    als Lehrkraft für besondere Aufgaben vorgestellt. Der Kläger hätte unverzüglich vor Antritt der Fachprüfung am 13.03.2013 die Bewertung der Klausur durch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben rügen müssen. Er habe sich der Prüfung jedoch in dem Bewusstsein gestellt, dass seine Zweitkorrektur durch eine Lehrkraft für besondere Aufgaben stattfinde. Mangels Rüge könne er sich jetzt nicht mehr auf den Verfahrensfehler berufen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Bescheid vom 13.03.2013, der Bescheid vom 28.05.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.02.2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat weder einen Anspruch auf erneute Zulassung zur fraglichen Prüfung (Hauptantrag) noch auf erneute Bewertung durch einen (zu bestellenden) Zweitprüfer (Hilfsanträge). Er hat seinen Prüfungsanspruch durch die ihm gewährten drei Prüfungsversuche verbraucht (vgl. § 5 Abs. 6 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Informatik, Informatik Teilzeit, Wirtschaftsinformatik, Health Telematics und den Masterstudiengang Informatik am Standort Sankt Augustin der Beklagten vom 16.07.2009). Der gegen den letzten Prüfungsversuch am 13.03.2013 vorgebrachte Einwand, die Zweitprüferin X.    sei nicht prüfungsbefugt gewesen, greift nicht durch.

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Nach dem hier maßgeblichen § 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW i. d. F. vom 31.10.2006 (GV. NRW. S. 474) sind zur Abnahme von Hochschulprüfungen u. a. die an der Hochschule Lehrenden befugt. Zu den an der Hochschule Lehrenden gehören auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Das folgt aus § 42 Abs. 1 Satz 1 HG NRW. Danach werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausschließlich oder überwiegend mit Aufgaben in der Lehre beschäftigt; ihnen obliegt die Vermittlung von Fähigkeiten und Kenntnissen, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfordert. Die von dem Kläger vorgebrachte Einschränkung des Inhalts, dass nur an der Hochschule selbständig Lehrende prüfungsbefugt sind, lässt sich dem Wortlaut des § 65 Abs. 1 Satz 1 HG NRW nicht entnehmen. Er spricht nicht von an der Hochschule selbständig Lehrenden, sondern lediglich von an der Hochschule Lehrenden.

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Aus der Genese und Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich nichts Abweichendes herleiten. Bereits nach § 95 Abs. 1 Satz 1 HG NRW 2000 waren Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausdrücklich zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt. Eine Einschränkung in dem von dem Kläger gewünschten Umfang enthielt diese Gesetzesfassung nicht. Nichts anderes folgt aus den Gesetzesmaterialien (Begründung zum Gesetzentwurf, Drucksache 12/4243, S. 199). In ihnen wird vielmehr klargestellt, dass Prüferinnen und Prüfer über die erforderliche Qualifikation verfügen, nicht jedoch Professorinnen oder Professoren sein müssen.

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Daran hat sich mit dem Inkrafttreten der hier in Rede stehenden Nachfolgeregelung nichts geändert. Nach ihrem Wortlaut ist – wie dargelegt – jeder an der Hochschule Lehrende prüfungsbefugt. Auch nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (Drucksache 14/2063, S. 168) deutlich nichts darauf hin, dass die Gruppe der prüfungsbefugten Personen eingeschränkt werden sollte. Im Gegenteil heißt es darin, dass die Vorschrift in ihren Absätzen 1 und 2 die redaktionell angepassten Regelungen des § 95 Abs. 1 und 2 HG a. F. enthält und dessen Gehalt zugleich auf ein Regulierungsniveau zurückführt, welches einer selbständigen Körperschaft angemessen ist. Die Kammer geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass nach dem (im Wortlaut unverkennbar zum Ausdruck kommenden) Willen des Gesetzgebers auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben prüfungsbefugt sein sollen und dass etwaige Einschränkungen Sache der Hochschulen und nicht Sache des Landes sind.

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A.A. Weber, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 65 Rn. 22 ff.

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Voraussetzung für die Teilnahme an der hier fraglichen Prüfung ist danach nur, dass die Zweitprüferin die erforderliche fachliche Qualifikation hat und dass sie vom Prüfungsausschuss wirksam bestellt worden ist. Beides steht hier nach dem Vorbringen der Beteiligten und nach Lage der Akten nicht in Frage.

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Der Hauptantrag ist schließlich auch deshalb unbegründet, weil selbst dann, wenn der der gerügte Verfahrensmangel vorläge, kein neuer Prüfungsversuch, sondern allenfalls eine erneute Zweitkorrektur durch eine prüfungsbefugte Person hätte beansprucht werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.