Rundfunkbeitrag: Umdeutung des Festsetzungsbescheids und Vermutung der Wohnungsinhaberschaft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Aufhebung eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids und wandte u.a. ein, er habe die herangezogene Wohnung nicht bewohnt. Der Beklagte änderte im Widerspruchsverfahren den Bescheid durch Umdeutung auf eine andere Wohnung. Das VG Köln hielt die Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW für zulässig und bejahte die Beitragspflicht aufgrund der melderechtlichen Vermutung des § 2 Abs. 2 RBStV. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Kläger die Vermutung nicht durch eine korrigierte Meldebescheinigung widerlegte.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Rundfunkbeitragsfestsetzung (nach Umdeutung im Widerspruch) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein fehlerhafter Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheid kann im Widerspruchsverfahren nach § 47 VwVfG NRW umgedeutet werden, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt auf dasselbe Ziel (Beitragsfestsetzung) gerichtet ist und die Voraussetzungen seines Erlasses vorliegen.
Die Umdeutung nach § 47 VwVfG NRW ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der ursprüngliche Bescheid eine unzutreffende Wohnungsanschrift nennt, wenn aus objektiver Sicht erkennbar die Festsetzung für die beitragspflichtige Wohnung im maßgeblichen Zeitraum beabsichtigt ist.
Für die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich maßgeblich, ob eine volljährige Person Inhaber einer Wohnung ist; die Beitragspflicht beginnt nach § 7 Abs. 1 RBStV mit dem Monat des erstmaligen Innehabens.
Nach § 2 Abs. 2 RBStV wird die Inhaberschaft einer Wohnung vermutet, wenn die Person dort melderechtlich registriert ist; die Vermutung ist nur durch substantiierten Gegenbeweis zu widerlegen.
Wer gegenüber der Meldebehörde einen Wohnsitz anmeldet, kann sich gegenüber der Rundfunkanstalt nicht ohne Weiteres darauf berufen, die Wohnung tatsächlich nie bewohnt zu haben; zur Widerlegung der Vermutung ist regelmäßig eine korrigierte Meldelage erforderlich.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen.
Der Kläger wohnte bis zum 27. Juni 2011 unter der Adresse W.---------straße 00 in 00000 T. und war dort bis zu seinem Auszug behördlich gemeldet. Am 27. Juni 2011 zog er in die Wohnung mit der Anschrift F.-------straße 0 in 00000 N. und meldete sich dort an. Dort zog er allerdings am 12. Oktober 2011 wieder aus und meldete sich erneut in der Wohnung mit der Anschrift W.---------straße 00 in 00000 T. mit Hauptwohnsitz an. Unter dieser Anschrift blieb der Kläger bis zu seinem Auszug am 1. September 2015 mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
Mit Bescheid vom 1. Februar 2016 setzte der Beklagte gegen den Kläger rückständige Rundfunkbeiträge für die Wohnung mit der Anschrift F.-------straße 0 in 00000 N. und für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis 31. August 2015 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von insgesamt 473,08 Euro fest.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. Februar 2016 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er sich in der Zeit bis September 2015 dauerhaft im Ausland aufgehalten und nicht im Geltungsbereich des Rundfunkstaatsvertrages gelebt habe. Aus dem Festsetzungsbescheid des Beklagten sei zudem nicht erkennbar, für welchen Zeitraum und für welche Wohnung Rundfunkbeiträge berechnet würden.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23. Oktober 2017 zugestellt, zurück. Im Rahmen des Widerspruchsbescheides änderte er den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass rückständige Rundfunkbeiträge nicht für die im Wohnung mit der Anschrift F.--------straße 0 in 00000 N. , sondern für die Wohnung mit der Anschrift W.---------straße 00 in 00000 T. festgesetzt werden.
Der Kläger hat am 23. November 2017 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Umdeutung des angefochtenen Festsetzungsbescheides rechtswidrig sei. Auch der umgedeutete Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da er eine Wohnung unter der Anschrift W.---------straße 00 in 00000 T. nicht begründet habe. Diese Wohnung habe er nie bewohnt. Vielmehr habe sein Sohn, der Eigentümer dieser Wohnung sei, ihm die Anschrift für die Dauer seines Auslandaufenthalts als postalische Meldeanschrift zur Verfügung gestellt.
Der Kläger beantragt,
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016 zu der Beitragsnummer 000 000 000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2017 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die Abänderung des Festsetzungsbescheides nicht zu beanstanden sei. Die Festsetzung der Rundfunkbeiträge für die Wohnung mit der Anschrift W.---------straße 00 in 00000 T. beruhe auf der gesetzlichen Vermutung aus § 2 Abs. 2 RBStV. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Insbesondere habe er keine geänderte Meldebescheinigung vorgelegt. Es sei treuwidrig, einerseits gegenüber der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen und andererseits gegenüber dem Beklagten zu behaupten, dort tatsächlich nicht zu wohnen bzw. nie gewohnt zu haben. Im Übrigen hab der Kläger damit gegen seine Pflichten aus § 8 RBStV verstoßen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 und 3 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
Der angefochtene Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2016 ist in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18. Oktober 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist für den streitgegenständlichen Zeitraum der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675), eingeführt durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge.
Der Festsetzungsbescheid ist materiell rechtmäßig. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals eine Wohnung innehat (§ 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
Diese einfachgesetzlichen Voraussetzungen liegen im Fall des Klägers vor. Zwar setzte der Beklagte ursprünglich zu Unrecht Rundfunkbeiträge für die Wohnung mit der Anschrift F.-------straße 0 in 00000 N. fest. Diesen Fehler hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchverfahrens jedoch im Wege der rechtlich nicht zu beanstandenden Umdeutung gemäß § 47 VwVfG NRW korrigiert.
Nach § 47 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid war fehlerhaft im Sinne der Norm. Fehlerhaft ist ein Verwaltungsakt u.a. dann, wenn er formell oder materiell rechtswidrig ist.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 47 Rn. 12; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 29.
Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid war hier materiell rechtswidrig und damit fehlerhaft, weil er sich auf die Wohnung mit der Anschrift F.------straße 0 in 00000 N. bezog. Der Kläger war in dem festgesetzten Zeitraum jedoch nicht Inhaber dieser Wohnung.
Ferner waren der ursprüngliche sowie der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet. Gleichartigkeit liegt vor, wenn der angestrebte Erfolg und die Wirkungen des Verwaltungsaktes, in den die Umdeutung erfolgt, im Wesentlichen dieselben oder doch grundsätzlich gleichartig sind und insbesondere demselben öffentlichen Interesse dienen. Es genügt, dass der von der Behörde mit dem Verwaltungsakt verfolgte Zweck der gleiche ist und auch die Auswirkungen für den Adressaten die gleichen sind.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 47 Rn. 13; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 34, jeweils m. w. N.
Dies ist hier der Fall. Sowohl der ursprüngliche als auch der umgedeutete Verwaltungsakt verfolgten erkennbar den gleichen Zweck, denn sie waren jeweils auf die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für die Wohnung gerichtet, die der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt bewohnte und für die er folglich nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 RBStV beitragspflichtig war.
Der umgedeutete Festsetzungsbescheid konnte auch in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden
Entgegen der Ansicht des Klägers verstößt die Umdeutung nicht gegen § 47 Abs. 2 Satz 1, 1. Var. VwVfG NRW. Danach gilt Abs. 1 nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche. Dabei ist nicht auf den inneren Willen der handelnden Behörde abzustellen, sondern auf die Zielsetzung des Verwaltungsaktes, wie sie sich bei objektiver Betrachtungsweise nach Treu und Glauben aus dem Verwaltungsakt selbst, der damit verbundenen Begründung und nach den Umständen des Erlasses für den Betrachter darstellen.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 47 Rn. 24; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 46 und § 44 Rn. 192 f.
Zwar bezog sich der dem ursprünglichen Festsetzungsbescheid zur Begründung beigefügte Kontoauszug explizit auf für die Wohnung in N. geschuldete Rundfunkbeiträge. Bei objektiver Betrachtungsweise war jedoch erkennbar, dass die Zielsetzung des Beklagten auf die Festsetzung von Beiträgen für diejenige Wohnung gerichtet war, für die die Beitragspflicht im Bemessungszeitraum bestand. Ob es sich dabei um die Wohnung in N. oder diejenige in T. handelte, war für den Beklagten erkennbar nicht relevant, denn beide Wohnungen lösten in gleicher Weise die Beitragspflicht des Klägers aus.
Die Umdeutung konnte ferner im Widerspruchsverfahren erfolgen. Auch das Widerspruchsverfahren ist Bestandteil der Rechtsfindung und eröffnet der Behörde die Möglichkeit, ihre Entscheidungen im Hinblick auf deren Gesetz- und Zweckmäßigkeit erneut zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern. Dabei finden die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes ergänzende Anwendung, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine abschließende Vorschrift über das Vorverfahren enthält.
Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 47 Rn. 62 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Vorb § 68 Rn. 15, 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 47 Rn. 36.
Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für den umgedeuteten Festsetzungsbescheid vor. Der Kläger war im festgesetzten Zeitraum für die Wohnung mit der Anschrift W.---------straße 00 in 00000 T. beitragspflichtig, weil er Inhaber der Wohnung war.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach Satz 2 dieser Vorschrift wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitraum in der Wohnung unter der Adresse W.---------straße 00 in 00000 T. behördlich gemeldet. Die daraus folgende Vermutung der Inhaberschaft hat der Kläger nicht widerlegt. Mit seinem Vortrag hat es der Kläger nicht plausibel darzulegen vermocht, dass er im maßgeblichen Betragszeitraum trotz des melderechtlichen Anscheins tatsächlich keine Wohn- und damit einhergehend Zutrittsberechtigung in der betreffenden Wohnung hatte.
Insbesondere ist die schriftliche Erklärung des Sohnes des Klägers nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Der Sohn erklärt, dass der Kläger unter der Adresse in T. nur vorübergehend postalisch gemeldet gewesen sei und dort nicht gewohnt habe. Weiter lässt der Kläger vortragen, dass sein Sohn die Adresse für die Zeit eines Auslandaufenthaltes des Klägers als „postalische Meldeadresse“ zur Verfügung gestellt habe. Dies steht jedoch in einem unauflösbaren Widerspruch zu der vom Kläger veranlassten behördlichen Meldung. Die gegenüber der zuständigen Meldebehörde durch den Kläger erfolgte Meldung nach dem Bundesmeldegesetz beinhaltete die Erklärung, die Wohnung mit der gemeldeten Anschrift, hier die Wohnung mit der Anschrift W.--------straße 00 in 00000 T. , bezogen zu haben. Der Beklagte hält es zu Recht für treuwidrig, wenn der Kläger einerseits der Meldebehörde gegenüber erklärt, in die betreffende Wohnung eingezogen zu sein und diese damit vom Zeitpunkt des Einzugs an selbst zu bewohnen und andererseits gegenüber dem Beklagten behauptet, die betreffende Wohnung im fraglichen Zeitraum tatsächlich nie bewohnt zu haben. Dieses treuwidrige Verhalten führt zur Unzulässigkeit der vom Kläger angebotenen Beweiserhebung durch Vernehmung seines Sohnes. Dies bedeutet im Ergebnis, dass der Kläger die Vermutung des § 2 Abs. 2 RBStV nur widerlegen kann, indem er das treuwidrige Verhalten beendet und eine korrigierte bzw. neue Meldebescheinigung vorlegt.
So auch Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV Rn. 22.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Ferner ergeht der
Beschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
473,08 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.