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Verwaltungsgericht Köln·6 K 1472/19·09.03.2020

Prüfungsrecht: Keine Neubewertung einer Polizeirechtsklausur wegen vertretbarer Lösung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte die Neubewertung einer im Wiederholungsversuch nicht bestandenen Klausur im Polizeistudium. Sie rügte als Bewertungsfehler, dass ihre Einordnung einer polizeilichen Ingewahrsamnahme als repressiv als falsch gewertet worden sei. Das VG Köln wies die Klage ab, weil Prüfungsbewertungen nur eingeschränkt überprüfbar sind und hier keine beachtlichen Bewertungsfehler vorliegen. Der Sachverhalt lasse die repressive Zielrichtung nicht zu; die Maßnahme sei nach Kontext und Begrifflichkeit eindeutig gefahrenabwehrrechtlich (präventiv) einzuordnen.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Neubewertung einer Klausur wegen behaupteten Bewertungsfehlers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prüfungsentscheidungen unterliegen gerichtlicher Kontrolle nur insoweit, als Verfahrensfehler, Rechtsverstöße, ein unrichtiger Sachverhalt, Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze, sachfremde Erwägungen oder Willkür geltend gemacht und festgestellt werden können.

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Ein Prüfling hat Einwände gegen eine Prüfungsbewertung konkret und nachvollziehbar zu begründen, damit das Gericht die Entscheidung aufklärungsfähig überprüfen kann.

3

Auch in juristischen Prüfungen dürfen vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösungen nicht als falsch bewertet werden; zugleich besteht für den Prüfling ein angemessener Antwortspielraum.

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Bei der gutachterlichen Bearbeitung einer Klausur ist der Prüfling an den feststehenden Sachverhalt gebunden; hypothetische Alternativszenarien oder nicht mitgeteilte Erwägungen handelnder Personen dürfen nicht an die Stelle der Sachverhaltsangaben gesetzt werden.

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Die Zielrichtung einer polizeilichen Maßnahme ist anhand der im Sachverhalt mitgeteilten Umstände zu bestimmen; sprechen Kontext und Begrifflichkeit für Gefahrenabwehr, ist eine Einordnung als repressives Handeln als fehlerhaft bewertbar.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 5 VwGO§ Art. 12 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 108 Abs. 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten um eine Klausurbewertung der Klägerin im Rahmen ihres Studiums an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung.

3

Die Klägerin war Studierende im Bachelorstudiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen im Einstellungsjahrgang 0000.

4

Im Rahmen des Studiums der Klägerin ist im Modul GS 2 u.a. eine Klausur zu schreiben. Nachdem sie die Klausur im Modul GS 2 im ersten Versuch nicht bestanden hatte, nahm sie am Wiederholungsversuch der schriftlichen Prüfung am 03.09.2018 teil.

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Die Klausur wurde ebenfalls mit „nicht ausreichend“ bewertet. Mit Bescheid vom 10.10.2018 teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass damit die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden sei. Zugleich ergänzte es die Prüfungsentscheidung um eine Rechtsbehelfsbelehrung.

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Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das beklagte Land nach Beteiligung der Prüfer mit Widerspruchsbescheid vom 11.02.2019 zurück.

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Hiergegen hat die Klägerin am 08.03.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht, die Klausurbewertung leide an einem erheblichen Bewertungsfehler. So sei zu Unrecht die Einordnung der Ingewahrsamnahme als repressive Maßnahme als Fehler gewertet worden. Tatsächlich würden im Sachverhalt eine Zielrichtung der Maßnahme oder die Gedanken der handelnden Polizeibeamten nicht mitgeteilt. Da allerdings nach dem Bearbeitungshinweis eine Straftat vorliege, sei es jedenfalls vertretbar, das Einschreiten der Polizei als repressive Maßnahme zu werten. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass die Polizei zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet sei. Die zu prüfende Maßnahme könne auch beide Zielrichtungen, präventiv und repressiv, verfolgen. In diesem Fall aber dürfe die Prüfung der repressiven Ermächtigungsgrundlage nicht als fehlerhaft gewertet werden.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 10.10.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2019 zu verpflichten, die Klausur der Klägerin im Modul GS 2 vom 03.09.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten

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und

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die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Es tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen, nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass nach erneuter Befassung der Prüfer diese an der abgegebenen Bewertung festhielten. Die zu prüfende Maßnahme sei eindeutig zum Zwecke der Gefahrenabwehr erfolgt. Daraus folge nicht, dass repressive Maßnahmen nicht noch folgten. Diese seien aber nicht Teil der Klausurbearbeitung gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.

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Die Bewertung der Klausur vom 03.09.2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 11.02.2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung ihrer Klausurleistung, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Die Klausurbewertung ist aus – hier allein in Rede stehender – materiell-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auf Fehler in der Leistungsbewertung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

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Prüfungsentscheidungen sind verwaltungsgerichtlich nur in beschränktem Umfang überprüfbar. Bei der Überprüfung von Beurteilungen ist zwischen fach- und prüfungsspezifischen Beurteilungen zu unterscheiden. Bei der Anfechtung von Prüfungsentscheidungen verpflichten Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 19 Abs. 4 GG die Gerichte, Prüfungsentscheidungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde ein die gerichtliche Kontrolle insoweit einschränkender Entscheidungsspielraum, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Zu den allgemeingültigen, aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Bewertungsgrundsätzen gehört, dass auch in juristischen Aufgabenstellungen zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Beurteilungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden. Im Übrigen ist bei der Willkürkontrolle davon auszugehen, dass eine willkürliche Fehleinschätzung der Prüfungsleistung schon dann anzunehmen ist, wenn die Einschätzung Fachkundigen als unhaltbar erscheinen muss. Dabei setzt eine wirksame Kontrolle durch das Gericht voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht wirkungsvolle Hinweise gibt.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 u.a. -, juris, Rn. 37 ff.; OVG NRW, Urteil vom 04.02.1994 - 22 A 1071/93 -, juris, Rn. 5 ff. m. w. N.

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Dies bedeutet, dass der Prüfling seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen muss, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welcher Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) – notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – (weiter) aufzuklären ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass alle Fragen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich bzw. anhand objektiver fachwissenschaftlicher Kriterien zu beantworten sind, gerichtlich voll überprüfbar sind.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.04.1997 - 6 C 9.95 -, juris, Rn. 39 und Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, juris, Rn. 3 ff.

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Um Fachfragen geht es dabei unter anderem, wenn bei einer Beurteilung juristischer Prüfungsleistungen Methodik sowie Art und Umfang der Darstellung in Bezug auf den Lösungsansatz und zur Prüfung gestellte Normen in Rede stehen. Prüfungsspezifische Bewertungen stehen dann in Frage, wenn für die Beurteilung der Vergleich mit Leistungen anderer Prüflinge erforderlich oder jedenfalls zulässig ist.

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Gemessen daran ist die Bewertung der in Rede stehenden Klausur vom 00.00.0000 mit „nicht ausreichend“ nicht zu beanstanden. Die Prüfer des eingriffsrechtlichen Klausurteils haben die Einordnung der Maßnahme „Ingewahrsamnahme des X“ als repressiv zu Recht als fehlerhaft angesehen. Deren Einschätzung, dass der Klausursachverhalt für eine derartige Einordnung der Maßnahme keinen Raum lasse, begegnet keinen Bedenken. Nach dem Sachverhalt sehen sich die Polizeibeamten einer größeren Gruppe von Fans gegenüber, die nach einem Fußballspiel bei einer public viewing-Veranstaltung erhebliche Störungen verursachen. Von dieser Gruppe gehen laut Sachverhalt „Gefahren“ aus. Die Gruppe der Fans attackiert Polizeibeamte mit Flaschen, Steinen und pyrotechnischen Mitteln, die aus ihrer Mitte geworfen werden. Dieser Gruppe gehört auch X an. Er wirft zwar nicht selbst mit gefährlichen Gegenständen, unterstützt die Geschehnisse aber mit lautem Beifall und motivierendem Gegröle. Laut Aufgabentext ergreift die Polizei sodann die folgenden Maßnahmen: Zunächst fordert sie die Fans auf, die betreffenden Handlungen zu unterlassen. Nachdem dies ignoriert wird, droht sie den Fans die Ingewahrsamnahme an, was ebenfalls ignoriert wird. Daraufhin nehmen die Polizeibeamten die gesamte Gruppe in Gewahrsam. Die laut Bearbeitungsvermerk zu prüfende Ingewahrsamnahme steht damit am Ende einer Kette von Handlungen, die typischerweise präventive Zwecke verfolgen. Angesichts der von der Gruppe ausgehenden „Gefahren“ verfolgt die Polizei zunächst das – gefahrenabwehrende – Ziel, die gefährliche Situation zu beenden, indem die Akteure zur Unterlassung der gefährlichen Handlungen aufgefordert werden. Sodann erfolgt die Androhung der Maßnahme, mit der die Beendigung der gefährlichen Handlungen bewirkt werden kann. Nach deren Androhung erfolgt mit der Ingewahrsamnahme die Durchsetzung mit dem Ziel, das weitere Begehen von Straftaten zu verhindern (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW). Dafür, dass die Polizeibeamten mit der Ingewahrsamnahme zugleich das Ziel verfolgten, die Straftaten zu ahnden, geben der Sachverhalt und insbesondere der Kontext der zu prüfenden Maßnahme nichts her. Die Klägerin verkennt insoweit, dass die Prüfungsleistung darin bestand, das im Sachverhalt mitgeteilte Geschehen gutachterlich zu prüfen. Dabei hat sich der Prüfling allein an den Angaben im (feststehenden) Sachverhalt zu orientieren. Auf die Frage, welche weiteren Maßnahmen die Polizeibeamten in der vorgefunden Situation hätten ergreifen können, kommt es nicht an, da es sich insoweit um einen hypothetischen, nicht zur Begutachtung gestellten Sachverhalt handeln würde. Ebenso wenig kann sich die Klägerin darauf berufen, dass die Gedanken der handelnden Polizeibeamten nicht mitgeteilt wurden, so dass der Sachverhalt insoweit unklar sei und für beide Interpretationen gleichermaßen Raum böte. Denn Teil der von den Prüflingen zu erbringenden Leistung ist die Bestimmung der Zielrichtung einer polizeilichen Maßnahme anhand der mitgeteilten Umstände. Nicht zuletzt konnte sich den Prüflingen die präventive Zielrichtung bereits aus der verwendeten Begrifflichkeit „in Gewahrsam nehmen“ aufdrängen, was auf die gefahrenabwehrrechtliche Standardmaßnahme der Ingewahrsamnahme nach § 35 PolG NRW hinweist. Demgegenüber ist gerade nicht von einer (vorläufigen) Festnahme als repressivem Akt die Rede. Letztere bedürfte auch – im Gegensatz zur Ingewahrsamnahme – keiner vorherigen Androhung. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erweist sich die Bewertung der Prüfer, die Einordnung der Ingewahrsamnahme als repressive Maßnahme sei fehlerhaft, als bewertungsfehlerfrei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

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Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

39

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,00 €

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festgesetzt.

47

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

48

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

50

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

51

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.