Libysches Kleinkind erhält subsidiären Schutz wegen humanitärer Lage und Vulnerabilität
KI-Zusammenfassung
Der in Deutschland geborene libysche Minderjährige wandte sich gegen die Ablehnung von Asyl, Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverboten durch das Bundesamt. Das VG Köln verneinte Asyl und Flüchtlingseigenschaft, weil keine eigenen Verfolgungsmerkmale glaubhaft gemacht wurden und die Zugehörigkeit zur Großfamilie keine soziale Gruppe i.S.d. § 3b AsylG ist. Wegen der extrem prekären humanitären Versorgungslage und der instabilen Sicherheitslage in Libyen sei dem Kind aufgrund altersbedingter besonderer Verwundbarkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden (unmenschliche/erniedrigende Behandlung) drohend. Daher verpflichtete das Gericht die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes; über nationale Abschiebungsverbote war nicht mehr zu entscheiden.
Ausgang: Klage erfolgreich hinsichtlich subsidiären Schutzes; im Übrigen (Asyl, Flüchtlingsschutz, Abschiebungsverbote) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Schutzsuchende eigene, asylerhebliche Verfolgungsmerkmale glaubhaft macht; die behauptete Verfolgung eines Familienangehörigen genügt hierfür grundsätzlich nicht.
Die Zugehörigkeit zu einer (Groß-)Familie bzw. Sippe begründet für sich genommen keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
Subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist zu gewähren, wenn dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden in Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung droht.
Schlechte humanitäre Verhältnisse können eine unmenschliche Behandlung darstellen, wenn sie auf Handlungen konfliktbeteiligter oder sonstiger nichtstaatlicher Akteure zurückgehen, denen der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz entgegensetzen kann, und beim Betroffenen ein sehr hohes Schädigungsniveau erwarten lassen.
Ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, bedarf es einer Entscheidung über nachrangige Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht.
Zitiert von (2)
1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2016 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
Tatbestand
Der am 00.06.2017 in C. geborene ist libyscher Staatangehöriger islamischer Religionszugehörigkeit. Seine Eltern sind Kläger im Verfahren 6 K 9006/16.A und seine Geschwister sind Kläger im Verfahren 6 K 9007/16.A.
Mit Bescheid vom 29.09.2016 lehnte die Beklagte die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung ab und verneinte Abschiebungsverbote. Zugleich forderte sie die Kläger auf, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung auszureisen, und drohte ihnen die Abschiebung zuvorderst nach Ägypten an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 13.10.2017 hat der Kläger Klage erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.09.2016 zu verpflichten,
ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
und ihm den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2018 informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung verweist das Gericht auf das Terminsprotokoll und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten des Bundesamtes im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren 6 K 9006/16.A. und 6 K 9007/16.A.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne einen Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung über die Klage verhandeln und entscheiden, weil es in der Ladung darauf hingewiesen hat (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage ist teilweise begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Insoweit ist der Bescheid vom 29.09.2016 rechtswidrig und verletzt ihn in seinen subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Ein Asylanspruch nach Art. 16a Abs. 1 GG sowie ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4, 1 AsylG ist ausgeschlossen, weil der Kläger eigene Verfolgungsmerkmale nicht glaubhaft gemacht hat. Mit dem Vortrag zur Verfolgung seines Vaters kann der Kläger schon kein eigenes asylerhebliches Merkmal erfüllen. Bei der Zugehörigkeit zu einer (Groß-)Familie bzw. Sippe handelt es sich auch nicht um eine bestimmte soziale Gruppe im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) AsylG.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 12.07.2018 – 6 K 4985/16.A –, juris, Rz. 18.
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden infolge einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Rechtlich beachtlich ist die tatsächliche Gefahr eines solchen Schadens nach § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG, wenn sie von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, keine Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG vorliegen und der Betroffene nicht in einem Teil seines Herkunftslandes effektiven Schutz vor diesem drohenden ernsthaften Schaden finden kann (§ 4 Abs. 3 S. 1, §§ 3d, 3e AsylG). Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine unmenschliche Behandlung darstellen. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn diese Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will. Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als unmenschliche Behandlung zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände mit einem sehr hohen Schädigungsniveau hinzutreten. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führt. Hierbei sind etwa zu berücksichtigen der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – 8319/07 – (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich), NVwZ 2012, 681 = BeckRS 2012, 8036, Rz. 278 ff. m.w.N.
Die Situation in Libyen stellt sich folgendermaßen dar:
Mitte 2018 befindet sich Libyen im siebten Jahr nach dem Tod des Diktators Gaddafi weiterhin im politischen Umbruch. Landesweite Sicherheit bleibt die größte und wichtigste Herausforderung des seit Dezember 2015 bestehenden Präsidialrats. Große Teile des Landes und der Gesellschaft werden von Milizen kontrolliert, andere Teile sind praktisch unregiert. Bewaffnete Gruppen beanspruchen jeweils auf ihrem Gebiet die Ausübung einer Art staatlicher Kontrolle. Eine der größten Gefahren für die Bevölkerung ist es, als Unbeteiligte in die immer wieder aufflammenden Auseinandersetzungen zwischen Milizen zu geraten bzw. Opfer eines terroristischen Anschlags zu werden. Menschenrechtsverletzungen in Libyen sind an der Tagesordnung. Die vulnerabelste Gruppe sind Migranten und Flüchtlinge. Aber auch Libyer sind Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure ausgesetzt, ohne sich dagegen wirksam schützen zu können. Ein einheitliches funktionierendes Rechtssystem steht nicht zur Verfügung. Besonders betroffen sind Minderheiten. Die Sicherheitslage in Libyen ist instabil. Dem Präsidialrat gegenüber loyalen Milizen aus der westlibyschen Stadt Misrata gelang es den sogenannten IS im Dezember 2016 aus seiner Hochburg in der zentrallibyschen Küstenstadt Sirte zu vertreiben. Er ist weiterhin in Libyen aktiv und hat auch 2017 bis 2018 Anschläge verübt. In Ostlibyen geht General Haftar gegen islamistische und dschihadistische Gruppen mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung vor. Auch Tripolis ist faktisch im Einflussbereich von vier Milizen. Eine davon ist die salafistische Rada-Miliz. Diese Miliz übt inzwischen die vollständige Kontrolle über den einzigen funktionstüchtigen Flughafen (Mitiga) von Tripolis und das dort gelegene größte Gefängnis Westlibyens aus. Einer Vielzahl von Milizen werden Folter und standrechtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Auch die im Osten vorherrschende LNA ist kein einheitliches Gebilde, vielmehr eine Klammer für einzelne Milizen, die auch eigene Interessen verfolgen und denen ihrerseits Menschenrechtsverletzungen sowie die Hinnahme ziviler Opfer nachgesagt werden.
Vgl. Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018.
Die konfliktbedingte Wirtschaftskrise und die politische Sackgasse haben zu einem rapiden Einbruch der Lebensverhältnisse und einer weiteren Verschlechterung der humanitären Bedingungen in allen Sektoren in Libyen geführt. Die Deutsche Botschaft ist derzeit nach Tunis evakuiert. Im März 2018 benötigten 1,1 Millionen Menschen Schätzungen zufolge lebensrettende humanitäre Hilfe und Schutz, darunter 378.000 Kinder und 307.000 Frauen im gebärfähigen Alter. Die humanitäre Hilfe bleibt weiterhin schlecht finanziert, was den Zugang zu und die Verfügbarkeit von grundlegenden Dienstleistungen für Menschen in Not untergräbt. Die hochgradig volatile sicherheitspolitische Situation behindert den dauerhaften Zugang für humanitäre Hilfe und lässt insbesondere die am stärksten gefährdeten Gruppen, Binnenvertriebene, Asylsuchende, Flüchtlinge und Migranten mit noch nicht gedeckten dringenden Bedürfnissen zurück. Das Gesundheitssystem hat sich bis zum Zusammenbruch verschlechtert. Während die medizinischen Bedürfnisse, insbesondere die mit Konflikten verbundenen Verletzungen, weiter steigen, gibt es einen Mangel an Medikamenten, medizinischer Versorgung und Ausrüstung sowie einen kritischen Fachkräftemangel. Schwangere Frauen und Personen mit chronischen Krankheiten, Behinderungen und psychischen Problemen werden angesichts der begrenzten Kapazität von Gesundheitsdiensten als besonders gefährdet eingestuft. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Binnenvertriebene, Rückkehrer, Flüchtlinge und Migranten bleibt begrenzt. Drogen- und Alkoholmissbrauch sind Berichten zufolge seit Beginn des Konflikts gestiegen. Nach Libyen zurückkehrende Libyer können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur jeweiligen Bezugsgruppe nicht belastet oder ganz abgerissen ist.
Vgl. UNHCR, Position on returns to Libya [Update II] vom September 2018; Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018.
Die bewaffneten Auseinandersetzungen betreffen auch Kinder. Es wird davon ausgegangen, dass 378.000 Kinder hilfsbedürftig und von Menschenhandel, Entführungen und Folter betroffen sind. 2017 wurden mindestens 37 Kinder durch unpräzise Luftangriffe, Beschuss und Explosionen, insbesondere in Flüchtlingscamps und auf Spielplätzen, getötet; 39 weitere wurden verletzt. Sie wurden vermehrt, aber nicht nur durch den IS, teilweise gegen ihren Willen von ihren Familien getrennt und gezwungen, sich an den Kämpfen zu beteiligen. Daneben wurden Kinder durch die Konfrontation mit Gewalthandlungen desensibilisiert. Kinder sind häufig Opfer von Entführungen. Bei Nichtzahlungen der Lösegeldforderungen werden Kinder in vielen Fällen gefoltert und getötet. Kinder sind von der andauernden Gewalt überproportional betroffen. Sie sind zudem bedroht von sexueller, geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Der Zugang zu Bildung ist durch die Konfliktsituation und die instabile Lage beeinträchtigt und auch Schulen waren Ziele von Angriffen. Viele Kinder haben aufgrund der verheerenden Auswirkungen des Konflikts Bedarf an psychologischer Betreuung.
Vgl. UNHCR, Position on returns to Libya [Update II] vom September 2018; Ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 03.08.2018.
Der minderjährige Kläger hat jedenfalls aufgrund seines Alters einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 2 AsylG. Die humanitäre Versorgungssituation in Libyen ist insgesamt in Folge des andauernden innerstaatlichen Konflikts äußerst problematisch. Bei einer Rückkehr des minderjährigen Klägers nach Libyen würde die reale Gefahr bestehen, dass jedenfalls für ihn keine zur Deckung der elementaren Bedürfnisse ausreichende Lebensgrundlage zu finden wäre und er aufgrund seiner altersbedingten besonderen Verwundbarkeit, der humanitären Lage und der instabilen Sicherheitslage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von einem ernsthaften Schaden bedroht wäre. Die ihn bedrohende instabile Lage ist verursacht durch Milizen, die Teile des libyschen Staatsgebiets beherrschen (§ 4 Abs. 3 S. 1, § 3c Nr. 2 AsylG) bzw. sonstige nichtstaatliche Akteure, gegenüber deren Aktionen und daraus resultierenden Folgen kein Schutz besteht, § 3c Nr. 3 AsylG. Der Kläger kann auch nicht auf einen Teil Libyens verweisen werden, in dem effektiver Schutz vor ernsthaften Schäden besteht, § 4 Abs. 3 S. 1, §§ 3d, 3e AsylG.
Angesichts des Anspruchs auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes war über ein nachrangiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG,
vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 08.09.2011 – 10 C 14.10 –, juris, Rz. 9 ff.,
nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.