JAG NRW: Bachelor/Master of Laws (FernUni Hagen) kein „Studium der Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1
KI-Zusammenfassung
Ein Diplom-Finanzwirt (FH) begehrte die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unter Anrechnung bzw. Befreiung von Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 JAG NRW. Streitpunkt war, ob ein Bachelor- bzw. Master-of-Laws-Studium an der FernUniversität Hagen als „Studium der Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW gilt. Das VG Köln verneinte dies, weil diese Studiengänge nicht auf die „erste Prüfung“ ausgerichtet sind und in Umfang/Inhalten (Pflichtfächer) von § 5a DRiG i.V.m. § 11 JAG NRW erheblich abweichen. Die Klage wurde abgewiesen; die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung abgewiesen; Berufung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff des „Studiums der Rechtswissenschaft“ in § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist auslegungsbedürftig und nach Sinn und Zweck, Systematik und Genese im Kontext des DRiG/JAG NRW zu bestimmen.
Als „Studium der Rechtswissenschaft“ i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ist ein universitäres Studium zu verstehen, das auf die erste Prüfung ausgerichtet ist und die Pflichtfachinhalte nach § 5a Abs. 2 DRiG i.V.m. § 11 JAG NRW vermittelt.
Ein Bachelor-of-Laws-Studiengang, der mit einer Bachelorprüfung abschließt und in Regelstudienzeit sowie Pflichtfachabdeckung deutlich hinter der staatlichen Pflichtfachausbildung zurückbleibt, ist kein Studium der Rechtswissenschaft i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW.
Die Befreiung von einzelnen Zulassungsvoraussetzungen (z.B. Zwischenprüfung) nach § 7 Abs. 3 JAG NRW begründet keine Anerkennung der Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW, von der Ausnahmen gesetzlich ausgeschlossen sind.
Ein modular aufgebauter Master-of-Laws-Studiengang, der die vollständige Abdeckung der Pflichtfächer nicht sicherstellt und nicht auf die erste Prüfung hinführt, stellt ein aliud zum rechtswissenschaftlichen Studium i.S.d. JAG NRW dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger schloss 1999 die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst als Diplom-Finanzwirt (FH) ab und arbeitete seitdem als Hauptsachbearbeiter Außensteuerrecht beim Finanzamt B. -Kreis.
Vom Wintersemester 2004 bis zum Sommersemester 2007 absolvierte er an der FernUniversität in Hagen den Studiengang "Bachelor of Laws", den er am 05.06.2007 mit dem Bestehen der Bachelorprüfung abschloss.
Derzeit absolviert der Kläger den Studiengang "Master of Laws" an der FernUniversität in Hagen. In diesem Rahmen hat er die Abschlussklausuren in den Modulen Rechtsphilosophie und -theorie, Rechtsgeschichte, Kollektives Arbeitsrecht II MA, Verfahrensrecht und Öffentliches Recht bestanden.
Mit Schreiben vom 24.10.2007 beantragte der Kläger bei dem beklagten Amt unter Befreiung von den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung.
Mit Bescheid vom 14.02.2008 wurden dem Kläger aufgrund der abgeschlossenen Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst zwei Halbjahre auf die Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW angerechnet, ferner wurde er von dem Bestehen der Zwischenprüfung (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 28 JAG NRW) und der Teilnahme an der gesamten praktischen Studienzeit (§§ 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 JAG NRW) befreit sowie die Fremdsprachenkompetenz (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW) als anderweitig nachgewiesen angesehen. Der darüber hinausgehende Antrag auf Befreiung von den Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 JAG NRW sowie auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung wurde abgelehnt, da der Kläger kein viersemestriges universitäres Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW absolviert habe und auch unter Anrechnung der Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt (FH) im Umfang von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit eine Lücke von zwei Semestern verbleibe.
Das Studium eines "Bachelor of Laws" an der FernUniversität in Hagen erfülle nicht die Voraussetzungen eines Studiums der Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Dieses erfordere ein grundständiges universitäres Präsenzstudium mit dem Abschluss erste juristische Staatsprüfung oder staatliche Pflichtfachprüfung, das inhaltlich die Anforderungen der §§ 5 a Abs. 2 DRiG, 11 JAG NRW erfülle. Hinter diesen Anforderungen bleibe das von dem Kläger absolvierte Bachelorstudium in Umfang und Inhalt zurück. Bereits die Regelstudienzeit dieses Studienganges sei mit 7 Semestern zwei Semester geringer angesetzt als das der staatlichen Pflichtfachprüfung vorausgehende Studium, das nach §§ 5d Abs. 2 Satz 1 DRiG, 1 Satz 2 JAG NRW eine Regelstudienzeit von 9 Semestern aufweise. In dieser kürzeren Studienzeit vermittele der Bachelorstudiengang noch zusätzliche Kenntnisse in der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, er sei ein interdisziplinärer Studiengang, der Rechtswissenschaft mit Betriebs- und Volkswirtschaftslehre kombiniere. Der Bachelorstudiengang vermittele lediglich Grundlagenwissen im juristischen Bereich, wie eine nähere Untersuchung des Curriculums bestätige, und bleibe in Tiefe und Breite hinter dem Staatsexamensstudiengang zurück. Insbesondere falle auf, dass das gesamte Strafrecht einschließlich des Strafverfahrensrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Steuerstrafrechts in nur einem Semester gelehrt werde, wobei der Schwerpunkt auf dem Wirtschaftsstrafrecht liege. Zu den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung zählten hingegen weitaus mehr Tatbestände; den Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit, dem Raub, der Erpressung sowie den gemeingefährlichen Straftaten insbesondere kämen in Prüfung und Lehre eine große Bedeutung zu. Diese würden in dem Bachelorstudiengang hingegen nur in den Grundstrukturen behandelt. Auch der Unterricht im Öffentlichen Recht und Zivilrecht bleibe hinter den Inhalten eines Studiums der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss "Staatliche Pflichtfachprüfung" zurück. So beschränke sich das Öffentliche Recht in Bezug auf das besondere Verwaltungsrecht auf die Vermittlung von Schwerpunkten aus dem Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Die Pflichtfächer der staatlichen Pflichtfachprüfung Polizei- und Ordnungsrecht, Kommunalrecht, Baurecht sowie das Verwaltungs- und Verfassungsprozessrecht würden demgegenüber ausgeblendet. Im Zivilrecht werde das Familien- und Erbrecht vollständig ausgeklammert, darüber hinaus sei der zivilrechtliche Unterricht bereits im dritten Semester abgeschlossen.
Am 16.02.2008 hat der Kläger einen Antrag im vorläufigen Rechtsschutz gestellt (6 L 210/08), der vom erkennenden Gericht abgelehnt wurde.
Gleichzeitig hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, er erfülle die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Er habe mit dem Bachelorstudiengang die erforderlichen Semester Rechtswissenschaft studiert. Das beklagte Amt habe keine Beurteilungskompetenz über den Begriff "Rechtswissenschaft", der Bachelorstudiengang sei akkreditiert und daher als rechtswissenschaftlicher Studiengang anzuerkennen. Das Gesetz verlange weder ein Präsenzstudium noch ein auf die erste juristische Staatsprüfung oder die staatliche Pflichtfachprüfung hinführendes Studium, sondern lediglich ein Studium der Rechtswissenschaft. Mit der Befreiung von der Zwischenprüfung, die für gewöhnlich nach 4 Semestern nach Abschluss des Grundstudiums abgelegt werde, habe auch das beklagte Amt anerkannt, dass der Bachelor dem Grundstudium der Rechtswissenschaft entspreche und er daher die Mindeststudienzeit erfüllt habe.
§ 11 JAG NRW beschreibe lediglich die den Gegenstand der staatlichen Prüfung bildenden Fächer, definiere aber nicht die Lehrinhalte des Studiums der Rechtswissenschaft, dies obliege allein der jeweiligen Hochschule. Daher könne für die Zulassung zur Prüfung nicht Voraussetzung sein, dass die in § 11 JAG NRW aufgeführten Fächer in dem Studiengang gelehrt werden. Der Begriff "Rechtswissenschaft" sei nicht auslegungsfähig, sobald die Wissenschaft des Rechts gelehrt werde, liege der Studiengang "Rechtswissenschaft" vor. Die von dem beklagten Amt vorgenommene einschränkende Auslegung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen und verletzt ihn in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Einschränkung könne auch nicht mit einem Verweis auf § 1 JAG NRW und dem darin formulierten Ausbildungsziel der Befähigung zum Richteramt begründet werden, da § 7 JAG NRW nicht darauf verweise und es nur um die Zulassung zur Pflichtfachprüfung gehe, nicht um die Befähigung zum Richteramt. Darüber hinaus habe er inzwischen mit dem Masterstudiengang weitere Semester Rechtswissenschaft studiert, so dass er die Mindeststudienzeit bei weitem erfüllt habe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Amt unter Aufhebung seines Bescheides vom 14.02.2008 zu verpflichten, den Kläger zur staatlichen Pflichtfachprüfung in Absprache mit dem Kläger hinsichtlich des Klausurmonats zuzulassen.
Das beklagte Amt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es tritt dem Vorbringen des Klägers unter Vertiefung und Ergänzung seines bisherigen Vorbringens entgegen. Insbesondere habe der Kläger auch nicht mit dem Masterstudiengang Rechtswissenschaft i S. d. JAG NRW studiert. Dies ergebe sich bereits daraus, dass es sich zum einen um einen Kombinationsstudiengang und zum anderen nicht um ein Präsenzstudium handele. Nur ein solches herkömmliches Studium habe aber der Gesetzgeber des JAG NRW vor Augen gehabt, was unschwer daran zu erkennen sei, dass der Begriff "Rechtswissenschaft" dem DRiG entlehnt sei, dem dieses Begriffsverständnis zugrunde liege.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 6 L 210/08 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Rechtliche Würdigung
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Amtes vom 14.02.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 S. 1 VwGO).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 7 JAG NRW zu.
Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW. Er hat weder mit dem Bachelor- (1.) noch mit dem Masterstudiengang (2.) an der FernUniversität in Hagen 4 Semester an einer Universität im Geltungsbereich des DRiG Rechtswissenschaft studiert.
Das Bachelorstudium an der FernUniversität in Hagen ist nicht als Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. Vorschrift anzusehen.
- Das Bachelorstudium an der FernUniversität in Hagen ist nicht als Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. Vorschrift anzusehen.
Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 17.03.2008 - 6 L 210/08 -, mit dem der Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt wurde, ausgeführt:
"Rechtsgrundlage für das Zulassungsbegehren ist § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Justizausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11.03.2003 (GV. NRW S. 135, ber. 431). Nach dieser Vorschrift setzt die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung unter anderem den Nachweis voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber mindestes vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes Rechtswissenschaft studiert hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW).
Was ein rechtswissenschaftliches Studium im vorgenannten Sinne ist, lässt sich dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW nicht entnehmen. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ihrer Genese und ihrer systematischen Stellung ergibt sich, dass mit einem rechtswissenschaftlichen Studium nur ein solches gemeint ist, das nach seinem Curriculum die für die "erste Prüfung" erforderlichen Inhalte vermittelt und auch mit der "ersten Prüfung" abschließt. Die Juristenausbildung nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) und den - das Nähere regelnden - Juristenausbildungsgesetzen der Länder ist trotz zahlreicher Reformen nach wie vor auf die Ausbildung zum sog. Volljuristen mit der Befähigung zum Richteramt ausgerichtet. Dementsprechend heißt es in § 1 Satz 1 JAG NRW und in § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 DRiG übereinstimmend, dass (nur) die Befähigung zum Richteramt erwirbt, "wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt." Hieraus folgt bei verständiger Würdigung zugleich, dass es zwar hiervon abweichende Studiengänge mit (auch überwiegenden) juristischen Inhalten geben kann, dass aber ausschließlicher prüfungsrechtlicher Regelungsgegenstand des Deutschen Richtergesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes - nur - das rechtswissenschaftliche Studium ist, das nach den darin vermittelten Inhalten auf die erste Prüfung vorbereitet und mit dieser abschließt.
Nach diesen Maßstäben hat der Antragsteller an der Fernuniversität in Hagen nicht "Rechtswissenschaft" im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW studiert. Dies ergibt sich zum Einen bereits aus der insoweit maßgeblichen "Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Laws an der FernUniversität in Hagen vom 15. Mai 2007" (PrüfO), wonach dieser Studiengang mit der Bachelorprüfung (vgl. § 1 PrüfO) - und damit nicht mit der "ersten Prüfung" im Sinne von § 1 Satz 1 JAG NRW und § 5 Abs. 1 Halbsatz 1 DRiG - abschließt. Zum Anderen unterscheidet sich das Bachelorstudium auch inhaltlich deutlich von einem rechtswissenschaftlichen Studium im Sinne des Deutschen Richtergesetzes und des Juristenausbildungsgesetzes. Der Antragsgegner hat insoweit im angefochtenen Ablehnungsbescheid vom 14.02.2008, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, eingehend und überzeugend dargelegt, dass das Bachelorstudium insbesondere im Pflichtfachbereich von den Gegenständen der staatlichen Prüfung (vgl. § 11 JAG NRW und § 5a DRiG) erheblich abweicht und dabei - angesichts der wesentlich geringeren Regelstudienzeit nicht überraschend - zahlreiche Rechtsgebiete ausklammert, denen in der Pflichtfachprüfung wesentliche Bedeutung zukommt".
An diesen Ausführungen hält die Kammer weiterhin fest. Die Ausführungen des Klägers im Klageverfahren geben keinen Anlass, von dieser Auslegung abzuweichen.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Begriff des "Studiums der Rechtswissenschaft" auslegungsbedürftig. Der Kläger selbst bietet Definitionen dafür an, etwa "die Wissenschaft vom Recht, seinen Erscheinungsformen und seiner Anwendung". Ist aber ein Begriff definitionsbedürftig, der Wortlaut somit nicht selbsterklärend und eindeutig, ist eine Auslegung notwendig, die nach den allgemeinen Auslegungsregeln, d. h. nach Sinn und Zweck, Systematik und Genese der Vorschrift vorzunehmen ist.
Entscheidend ist dabei entgegen der Klägerauffassung nicht, was der Begriff "Rechtswissenschaft" allgemein alles umfassen kann, sondern was § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW darunter versteht. Daher trägt der Verweis des Klägers auf die Regelungen anderer Bundesländer bezüglich der dortigen Juristenausbildung nicht.
Die Zielsetzung des JAG NRW ist in § 1 als einleitende Vorschrift vorweg gestellt und entspricht der des § 5 DRiG. Danach ist Ausbildungsziel der Erwerb der Befähigung zum Richteramt. Diese erlangt gemäß § 1 S. 1 JAG NRW, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung sowie den Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt. Das zu absolvierende Studium hat dabei gemäß § 1 S. 2 JAG NRW eine Regelstudienzeit von 9 Semestern aufzuweisen.
Da § 7 JAG NRW die Zulassung zu einer das Studium nach § 1 JAG NRW abschließenden Prüfung regelt, ist unter Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW ein auf diese Prüfung ausgerichtetes, den Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 DRiG sowie des diese Regelung hinsichtlich der Pflichtfächer konkretisierenden § 11 Abs. 2 JAG NRW genügendes, rechtswissenschaftliches Studium zu verstehen.
Insofern sind entgegen der Ansicht des Klägers die in § 11 Abs. 2 JAG NRW geregelten Pflichtfächer nicht allein Prüfungs-, sondern auch Studienpflichtfächer. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 11 Abs. 1 S. 1 JAG NRW, wonach die Pflichtfächer Gegenstand der Prüfung sind. Daraus lässt sich ersehen, dass die dort genannten Fächer zwar erst durch diese Regelung Gegenstand der Prüfung werden, sie aber unabhängig von dieser Regelung bereits als Studienpflichtfächer existieren. § 11 Abs. 1 S. 1 JAG NRW setzt demnach die Existenz der Pflichtfächer als Studienpflichtfächer voraus. Die vom Kläger vertretene Auffassung lässt sich demgegenüber nicht mit der Regelung des § 5a Abs. 2 S. 1 DRiG in Einklang bringen, wonach Gegenstand des Studiums u. a. die Pflichtfächer sind, die nach § 5a Abs. 4 DRiG durch Landesrecht, d. h. hier durch § 11 JAG NRW, näher geregelt werden.
Setzt man diese Voraussetzungen an, so entspricht das vom Kläger absolvierte Bachelorstudium nicht einem rechtswissenschaftlichen Studium i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW.
Das Bachelorstudium ist bereits nicht auf den Abschluss mit der ersten Prüfung angelegt, sondern soll ausdrücklich eine Alternative dazu bilden, stellt daher ein aliud dar.
Demzufolge unterscheidet sich auch das Curriculum deutlich von dem eines den Anforderungen des § 11 Abs. 2 JAG NRW genügenden rechtswissenschaftlichen Studiums. Es bleibt, wie sowohl die Kammer in dem Verfahren 6 L 210/08 als auch das beklagte Amt in dem angegriffenen Bescheid ausgeführt haben, in Inhalt und Umfang hinter den Gegenständen eines rechtswissenschaftlichen Studiums, wie sie in § 11 JAG NRW, 5a DRiG geregelt sind, zurück. Auch die mit 7 Semestern angesetzte Regelstudienzeit entspricht nicht der nach § 1 S. 2 JAG NRW neunsemestrigen Regelstudienzeit eines rechtswissenschaftlichen Studiums i. S. d. JAG NRW.
Die von dem Kläger vertretene Auslegung würde demgegenüber darauf hinauslaufen, jedes Studium mit rechtswissenschaftlichen Inhalten als Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. JAG NRW anzusehen. Dem kann angesichts der Bedeutung einer ordnungsgemäßen Ausbildung bereits durch das Studium nicht beigepflichtet werden. Wie das beklagte Amt zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber mit der Schaffung der Zulassungsvoraussetzung des mindestens zweijährigen Studiums der Rechtswissenschaft deutlich gemacht, dass das erfolgreiche Bestehen der ersten Prüfung und der zweiten Staatsprüfung, die der Natur der Sache nach immer nur Stichproben der Kenntnisse und Fähigkeiten eines Prüflings sein können, nicht für die Befähigung zum Richteramt genügt, sondern an Breite und Tiefe der vorherigen Ausbildung ebenfalls Anforderungen etwa mittels der Pflichtfächer gestellt werden, die erfüllt sein müssen.
Dieses Ergebnis lässt sich auch nicht im Wege einer anderweitigen (grundrechtskonformen) Auslegung ändern, es entspricht der gesetzlichen Regelung nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck. Die von dem Kläger vertretene Auffassung, jeder akkreditierte Studiengang mit rechtswissenschaftlichen Inhalten sei als Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. JAG NRW anzusehen, ist keine Auslegung der Regelung mehr, sondern ihre Korrektur.
Das beklagte Amt hat ferner nicht durch die Befreiung von dem Bestehen der Zwischenprüfung anerkannt, dass das Bachelorstudium einem Grundstudium der Rechtswissenschaften von 4 Semestern entspricht und der Kläger damit die Mindeststudienzeit des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW erfüllt hat. Vielmehr ist die Zulassungsvoraussetzung des Bestehens der Zwischenprüfung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 JAG NRW unabhängig von der der Mindeststudienzeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW zu betrachten, ohne dass das Erfüllen einer Voraussetzung gleichzeitig das Vorliegen einer anderen impliziert. Bezüglich der Studiendauer wird dies zusätzlich eindeutig durch die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 JAG NRW klargestellt, wonach von den Erfordernissen des § 7 Abs. 1 Nr. 2-4 JAG NRW, nicht aber von § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW Ausnahmen zugelassen werden können. Würde die Befreiung von der Zwischenprüfung gleichzeitig die Anerkennung der Mindeststudiendauer bedeuten, so wäre die Regelung des § 7 Abs. 3 S. 1 JAG NRW nicht mehr verständlich. Zugleich zeigt diese Vorschrift, die eine Befreiung von der Mindeststudienzeit ausschließt, die Bedeutung, die der Gesetzgeber dem Absolvieren eines entsprechenden Studiums beimisst. Aus diesem Grund kommt auch die von dem Kläger im Eilverfahren beanspruchte - über die bereits vorgenommene Anrechnung von zwei Halbjahren nach §§ 62, 63 JAG NRW hinausgehende - Anrechnung seiner bisherigen Ausbildungszeit auf die Mindeststudienzeit nicht in Betracht.
Auch das Masterstudium entspricht nicht einem Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW.
- Auch das Masterstudium entspricht nicht einem Studium der Rechtswissenschaft i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW.
Es ist bereits ebenso wenig wie das Bachelorstudium auf den Abschluss der ersten Staatsprüfung ausgerichtet. Darüber hinaus ist aufgrund seines Aufbaus und der Möglichkeit der Auswahl verschiedener Module nicht sichergestellt, dass die Ausbildung die in § 11 Abs. 2 JAG NRW genannten Pflichtfächer enthält. So ist es möglich, aus den Modulen Zivilrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht und Verfahrensrecht, von denen nur drei belegt werden müssen, eines gänzlich auszuklammern und auch das Modul "Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bauen und Planen in der Kommune", welches das im Modul "Öffentliches Recht" ausgeklammerte Kommunal- und Baurecht umfasst, wegzulassen.
Gerade die Ausbildungsdefizite des Bachelorstudiengangs in diesen Gebieten führen jedoch zur fehlenden Gleichwertigkeit des Studiengangs gegenüber einem auf den Abschluss der ersten Prüfung hinführenden rechtswissenschaftlichen Studiengang.
Auch das Masterstudium ist daher seinem Inhalt und Aufbau nach ein aliud gegenüber dem "Studium der Rechtswissenschaft" im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 JAG NRW.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §§ 124 a Abs. 1, S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens gäbe Gelegenheit zu einer obergerichtlichen Klärung der - über den vorliegenden Fall hinaus relevanten - Frage, ob es sich beim Studium "Bachelor of laws" und/oder "Master of laws" an der Fernuniversität in Hagen um ein Studium der "Rechtswissenschaft" i. S. d. § 7 Abs. 1 JAG NRW handelt.