Klage auf Zulassung zum Zahnmedizinstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, afghanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA, begehrt die Zulassung zum Zahnmedizinstudium; das VG Köln wies die Klage ab. Der Kläger erschien nicht zur mündlichen Verhandlung; das Gericht konnte dennoch entscheiden, weil er in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen war (§102 Abs.2 VwGO). Es übernahm die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 13.11.2019, denen der Kläger nicht widersprach. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Klage auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Das Verwaltungsgericht kann trotz Ausbleibens einer Partei in der mündlichen Verhandlung entscheiden, wenn diese in der Ladung auf die Folgen des Nicht-Erscheinens hingewiesen wurde (§102 Abs.2 VwGO).
Nimmt das Gericht gemäß §84 Abs.4 VwGO auf die Entscheidungsgründe eines früheren Gerichtsbescheids Bezug und tritt die Partei diesen nicht entgegen, kann das Gericht diese Entscheidungsgründe übernehmen.
Ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium setzt die substantielle Darlegung und den Nachweis der einschlägigen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen voraus; bleibt dies aus, ist die Klage unbegründet.
Die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten nach §154 Abs.1 VwGO.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 A 804/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der 1954 geborene Kläger ist afghanischer Staatsbürger mit Wohnsitz in den USA. Mit seiner Klage begehrt er die Zulassung zum Studium der Zahnmedizin.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.10.2016 zu verurteilen, ihn zum Studium im Fach Zahnmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen im Wintersemester 2016/2017 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.11.2019 hat das Gericht die Klage abgewiesen. In der auf den Antrag des Klägers durchgeführte mündliche Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
Das Gericht sieht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab und verweist insoweit auf den Gerichtsbescheid vom 13.11.2019.
Entscheidungsgründe
Die Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung über den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Studienplatz bei der Beklagten im Fach Zahnmedizin. Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 84 Abs. 4 VwGO vollumfänglich Bezug auf die Entscheidungsgründe im Gerichtsbescheid vom 13.11.2019, denen der Kläger im weiteren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegen getreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Gründe
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
5.000,00 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.