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Verwaltungsgericht Köln·6 K 10633/17.A·09.03.2020

Asylklage aus Ägypten abgewiesen wegen fehlender Glaubhaftigkeit und innerstaatlicher Ausweichmöglichkeit

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ägyptische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling bzw. subsidiären Schutz; das Bundesamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Entscheidungsgrund war insbesondere die fehlende Glaubhaftigkeit der Angaben und teils widersprüchliche Vortragspunkte. Zudem sah das Gericht eine zumutbare Ausweichmöglichkeit innerhalb Ägyptens und keine konkreten Anhaltspunkte für Verfolgung oder Polizei-Repressalien.

Ausgang: Klage des Asylbewerbers gegen die Ablehnung durch das Bundesamt als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die glaubhafte Darstellung des Flucht- beziehungsweise Verfolgungsgeschehens durch den Asylsuchenden ist Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling; erhebliche Widersprüche oder fehlende Plausibilitätsgründe rechtfertigen die Ablehnung des Antrags.

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Besteht für den Anspruchsteller eine zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, kann dies die Annahme einer Verfolgungsgefahr und damit die Anerkennung als Flüchtling oder die Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen.

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Die bloße Behauptung einer Gefährdung durch nicht-staatliche Akteure genügt nicht; es bedarf darlegbarer Anhaltspunkte dafür, dass staatlicher Schutz fehlt oder nicht in Anspruch genommen werden kann.

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Repressalien infolge der Asylantragstellung bedürfen konkreter Anhaltspunkte; bloße Befürchtungen oder hypothetische Risiken begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG.

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Die Vermutungsregel des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie findet keine Anwendung, wenn die vorgetragenen Fluchtgründe insgesamt nicht glaubhaft erscheinen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 77 Abs. 2 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 21 A 1071/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der 1981 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und muslimischen Glaubens.

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Der Kläger hat nach eigenen Angaben Ägypten im August 2016 verlassen und reiste auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Er stellte im März 2017 einen Asylantrag.

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Die Anhörung des Klägers durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 10. Mai 2017. Zur Begründung seines Asylantrags gab er im Wesentlichen an, er sei von einer Gruppe bedroht und überfallen worden, weil seine Mutter zum Christentum konvertiert sei. Von ihm habe man Informationen über seine verlangt. Nachdem er sich geweigert habe, diese herauszugeben, sei er zu Hause überfallen worden. Die Polizei habe nicht geholfen. Sie habe zwar Anzeigen aufgenommen, aber die Angelegenheit eher vertuschen wollen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll, das über die Anhörung bei dem Bundesamt gefertigt worden ist (Beiakte 1, Bl. 120 ff.), Bezug genommen.

5

Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm nicht zuerkannt. Das Bundesamt stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Zugleich drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an. Ferner befristete das Bundesamt das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 24. Juli 2017 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14. Juli 2017 zu verpflichten,

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den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen,

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dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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dem Kläger subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

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festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Klägers vorliegen.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung.

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In der mündlichen Verhandlung ist für die Beklagte niemand erschienen.

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Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der angefochtene Bescheid vom 14. Juli 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht zu.

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Zur Begründung nimmt das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG zunächst Bezug auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen es folgt. Dies gilt insbesondere zu Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben und der Möglichkeit des Klägers, vor einer drohenden Verfolgung in andere Landesteile Ägyptens auszuweichen.

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Ergänzend ist anzumerken, dass sich an der bereits vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid festgestellten fehlenden Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers nichts zu seinen Gunsten geändert hat. Eine von den Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid abweichende Bewertung des Risikos für den Kläger, in Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ergibt sich nicht aus dem Ergebnis der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Danach und nach Auswertung des klägerischen Vorbringens gegenüber dem Bundesamt steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger sein Heimatland nicht wegen Verfolgung verlassen hat, so dass ihm auch nicht die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) zugutekommt.

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So kann dem Kläger die angebliche Verfolgung durch Salafisten nicht geglaubt werden. Seine diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Verhandlung sind zum Teil widersprüchlich oder schlichtweg nicht nachvollziehbar. So gelingt es dem Kläger nicht, die Motivation seiner angeblichen Verfolger plausibel anzugeben. Es ist bereits im Ansatz nicht glaubhaft dargetan, wie der Kläger ins Visier seiner angeblichen Verfolger geraten sein soll. Selbst wenn sich die Nachricht darüber, dass seine Mutter vor mehreren Jahrzehnten zum christlichen Glauben übergetreten ist, im Umfeld des Klägers verbreitet haben sollte, so bleibt nicht nachvollziehbar, wieso islamistische Kräfte den Kläger verfolgen sollten. Seine Mutter lebte seit vielen Jahren bereits nicht mehr in Ägypten, sondern in Griechenland und Deutschland. Der Kläger selbst hätte jeden Verdacht, sich ebenfalls vom muslimischen Glauben abgewendet zu haben, ohne Weiteres entkräften können. Dass er dies nicht getan hat, weil es – wie der Kläger vorträgt – „die nichts angehe“, ob er Moslem sei oder nicht, ist nicht glaubhaft. Dass der Kläger eher in Kauf nimmt, dass seine Geschäftsgrundlage zerstört wird, er sich verstecken und eine neue Existenz aufbauen muss, er von seiner Frau und seinem Kind getrennt leben muss, körperliche Übergriffe befürchten und erleben muss, er schlussendlich seine Heimat verlassen muss, anstatt einem etwaigen unberechtigten Verdacht zu versuchen zu entkräften, erscheint schlicht lebensfremd. So hätte der Kläger, der nach eigenen Angaben für den Mann seiner Mutter den Kontakt zur Moschee hergestellt hatte, sich etwa dorthin wenden können, um seine Zugehörigkeit zum Islam bestätigen zu lassen. Weshalb der Kläger stattdessen die Konfrontation mit den von ihm selbst als salafistisch eingeordneten Personen eingegangen sein will, vermochte er nicht ansatzweise zu erklären.

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Unerklärlich ist auch, weshalb er angesichts der von ihn empfundenen Bedrohungslage nicht in andere Landesteile Ägyptens ausgewichen ist. Ein Umzug innerhalb des Großraums von Alexandria ist erkennbar nicht in gleicher Weise geeignet, sich dem Einfluss einer Gruppierung zu entziehen, wie etwa ein Umzug beispielsweise in die 16 Mio. Einwohner zählende Metropolregion Kairo. Dass er dort – oder in entlegeneren Gebieten – aufzufinden sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Zumal er bei Befürchtung, dass die Polizei seine Daten bei seinen Anzeigenerstattungen weitergegeben haben könnte, seine neue Kontaktdaten nicht bei der Polizei hätte angeben müssen. Dass die angeblichen Verfolger des Klägers ein so starkes Interesse an ihm haben könnten, dass sie landesweit nach ihm Ausschau halten würden, ist weder plausibel noch ansatzweise nachvollziehbar erläutert worden.

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Als gesteigert ist das Vorbringen das Klägers überdies insoweit zu bewerten, als er in der mündlichen Verhandlung erstmals angibt, im Falle einer Rückkehr die Verhaftung durch die ägyptische Polizei zu befürchten. Für seine Befürchtung, infolge seiner Asylantragstellung Repressalien bei einer Rückkehr zu erleben, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.

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Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten vom 22. Februar 2019 (Stand: Januar 2019), S. 20.

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Ein irgendwie geartetes Ergreifungsinteresse der ägyptischen Polizei in Bezug auf den Kläger ist nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als er vor seiner Ausreise zahlreichen Kontakt mit der Polizei hatte, ohne dass diese ihn verfolgt hätten. Soweit er – erstmals in der mündlichen Verhandlung – angibt, nach einem Streit mit einem Polizeioffizier für einen Tag in Haft gekommen zu sein, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser angebliche Vorfall nicht mit der Entlassung aus der Haft erledigt gewesen sein sollte. Schließlich fehlt es für die sinngemäß geäußerte Befürchtung des Klägers, wegen seiner im Asylverfahren gegen die Polizei erhobenen Anschuldigungen bei seiner Rückkehr nach Ägypten verhaftet zu werden, an jeglichen Anhaltspunkten, wie die ägyptische Polizei überhaupt von seinen nur dem Bundesamt und dem Gericht mitgeteilten Vorwürfen Kenntnis erlangen sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.