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Verwaltungsgericht Köln·6 K 1063/07·11.06.2008

Prüfungsrecht: Nachkorrekturantrag ist kein Widerspruch; Klage wegen Fristversäumnis unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Bescheid des Prüfungsausschusses über das endgültige Nichtbestehen einer Klausur und begehrte eine bessere Bewertung bzw. erneute Bewertung. Das VG Köln hielt die Klage insgesamt für unzulässig, weil gegen den Bescheid nicht binnen Monatsfrist Widerspruch eingelegt wurde und Bestandskraft eingetreten war. Das als „Antrag auf Nachkorrektur“ bezeichnete Schreiben an den Prüfer sei objektiv kein (konkludenter) Widerspruch. Das Schreiben des Prüfers über eine Punkteanpassung sei zudem kein Verwaltungsakt mangels Behördeneigenschaft.

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen, da unzulässig wegen verfristeten Widerspruchs und fehlenden Verwaltungsakts beim Prüfer-Schreiben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Prüfungsentscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses, die mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, wird bei Versäumung der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO unanfechtbar und kann nicht mehr mit Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage angegriffen werden.

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Ein Widerspruch nach §§ 69, 70 VwGO kann konkludent eingelegt werden; maßgeblich ist nach dem objektiven Erklärungswert, ob eine förmliche Nachprüfung und Abänderung einer bestimmten Behördenentscheidung begehrt wird.

3

Eine behördliche Nachfrage zur Klärung, ob ein Schreiben als Widerspruch gemeint ist, ist entbehrlich, wenn offensichtlich nur ein formloser Rechtsbehelf (z.B. Remonstration/Nachkorrekturantrag) eingelegt werden soll.

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Ein an den Prüfer gerichteter „Antrag auf Nachkorrektur“ stellt regelmäßig keinen Widerspruch gegen den Bescheid des Prüfungsausschusses dar, wenn weder der Bescheid bezeichnet noch der Prüfungsausschuss als Adressat in Anspruch genommen wird.

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Ein Schreiben eines Prüfers über das Ergebnis einer Nachbewertung ist kein Verwaltungsakt, wenn dem Prüfer die Behördeneigenschaft und die Zuständigkeit zum Erlass von Bescheiden in Prüfungssachen fehlt (§ 35 VwVfG).

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 Diplomprüfungsordnung 2005§ 3 Abs. 10 der Prüfungsordnung§ 42 Abs. 1 VwGO§ 70 Abs. 1 VwGO§ 35 Satz 1 VwVfG§ 69 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 2154/08 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

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Der Kläger nahm im Wintersemester 2004/05 an der Universität zu Köln  das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf.

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Im Frühjahr 2005 unterzog er sich erstmals der Prüfung in dem Prüfungsfach Betriebswirtschaftslehre A. Die Klausur des Klägers wurde mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dies wurde ihm seitens des beklagten Prüfungsausschusses mit formlosem Schreiben vom 22.04.2005 mitgeteilt.

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Im Herbst 2005 unterzog sich der Kläger in dem genannten Prüfungsfach erneut der Prüfung. Seine Klausur wurde wiederum mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dies wurde dem Kläger mit formlosem Schreiben vom 26.10.2005 seitens des beklagten Prüfungsausschusses mitgeteilt. Daraufhin stellte der Kläger unter dem 28.10.2005 einen Antrag auf Einsichtnahme in seine im Herbst 2005 geschriebenen Klausurbearbeitungen.

5

Im Frühjahr 2006 unterzog sich der Kläger u. a. in dem Prüfungsfach Öffentliches Recht der Prüfung. Seine Klausur wurde mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Mit undatiertem Schreiben, beim beklagten Prüfungsausschuss am 10.05.2006 eingegangen, beantragte der Kläger eine „Nachkorrektur“ dieser Klausur, und zwar hinsichtlich im Einzelnen genannter Aufgaben. Daraufhin wurde durch den Prüfer die Arbeit des Klägers erneut durchgesehen und die erteilte Note aufrecht erhalten.

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Im Herbst 2006 unterzog sich der Kläger zum dritten Mal der einschlägigen Prüfung in Betriebswirtschaftslehre A, die nunmehr mit „Investition und Finanzierung“ bezeichnet ist. Seine Klausur wurde erneut mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses, der eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, unter dem 20.10.2006 per Einschreiben mitgeteilt. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Diplomprüfung damit gemäß § 12 Abs. 3 der Diplomprüfungsordnung 2005 endgültig nicht bestanden sei.

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Daraufhin stellte der Kläger mit undatiertem Schreiben, welches am 14.11.2006 beim beklagten Prüfungsausschuss einging, einen „Antrag auf Nachkorrektur“. Hierin machte er geltend, dass er mit der Punktevergabe hinsichtlich der einzelnen Aufgaben nicht einverstanden sei. Ihm stünden für im Einzelnen genannte Aufgabenlösungen mehr Punkte als erteilt zu. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 30 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Am Ende dieses Schreibens heißt es wörtlich:

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„In jedem Fall jedoch muss meine Klausur aus den vorgenannten Gründen als bestanden gewertet werden, da definitiv genügend Punkte für das Bestehen der Klausur erreicht wurden, zumal Aufgabe 3 ... nicht korrekt von Prüferseite aus ist.

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Ich bitte daher Herrn T.        selbst noch einmal gewissenhaft die Klausur und die Punktevergabe zu überdenken und verbleibe ...“

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Daraufhin teilte  T.        dem Kläger unter dem 23.11.2006 mit:

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Dem Antrag auf Nachkorrektur habe teilweise stattgegeben werden können. In Aufgabe 2 und Aufgabe 3 a) seien in der Tat – die Einzelheiten sind in diesem Schreiben näher ausgeführt – zu wenig Punkte vergeben worden. In der Summe der Klausuraufgaben erreiche der Kläger indessen nach erfolgter Bewertungskorrektur nunmehr 29 Punkte. Dies ergebe keine bessere Note als „nicht ausreichend“ (5,0).

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Mit Schreiben vom 23.02.2007, beim beklagten Prüfungsausschuss am 26.02.2007 eingegangen, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, der Kläger beabsichtige, gegen den Bescheid vom 20.10.2006 Klage zu erheben. Ein entsprechender Entwurf für eine Klageschrift sei beigefügt. Daraufhin teilte ihm der beklagte Prüfungsausschuss mit, dass eine Einigung ausgeschlossen sei, da der Bescheid vom 20.10.2006 bestandskräftig geworden sei.

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Mit Schreiben vom 13.03.2007 legte der Kläger „rein vorsichtshalber“ Widerspruch gegen den „Bescheid vom 20.10.2006 und 23.11.2006“ ein.

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Am 15.03.2007 hat der Kläger Klage erhoben.

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Am 22.03.2006 hat er zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 6 L 365/07). Dieses Verfahren wurde durch einen Vergleich des Inhalts beendet, dass der Beklagte sich verpflichtete, den Kläger vorläufig bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Klageverfahrens so zu behandeln, als sei die Klausur des Klägers im Fach Investition und Finanzierung aus dem Sommersemester 2006 mit „ausreichend“ bestanden, um auf diese Weise dem Kläger die einstweilige Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen.

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Am 23.04.2007 hat der beklagte Prüfungsausschuss den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid vom 20.10.2006 erstmals am 13.03.2007, frühestens aber mit Schreiben vom 23.02.2007 mit Widerspruch angefochten worden sei. Dies sei verfristet. Bei dem Schreiben vom 14.11.2006 handele es sich ausschließlich um einen Antrag auf Nachkorrektur, dem stattgegeben worden sei.

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Der Kläger stellt den Antrag,

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1. den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2006 aufzuheben und

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2. dem Beklagten aufzugeben, die Klausur des Klägers in dem Fach Investition und Finanzierung aus dem Sommersemester 2006 mit der Note „ausreichend“ zu bewerten,

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hilfsweise,

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dem Beklagten aufzugeben, die Klausur des Klägers in dem Fach Investition und Finanzierung aus dem Sommersemester 2006 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten,

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hilfsweise,

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dem Beklagten aufzugeben, den Kläger zu einem erneuten Prüfungsversuch zu der Klausur in dem Fach Investition und Finanzierung zuzulassen,

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3. den Bescheid des Beklagten vom 20.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 aufzuheben,

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4. den Bescheid vom 23.11.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2007 aufzuheben.

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Zur Begründung führt er aus:

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Die Klage sei zulässig. Bei dem Schreiben des Klägers vom 14.11.2006 handele es sich dem objektiven Erklärungswert nach um einen Widerspruch. Die Verwaltungsgerichtsordnung sage nichts über den notwendigen Inhalt eines Widerspruchs. Für die Behörde müsse lediglich erkennbar sein, dass und wogegen Widerspruch eingelegt werde. Unklarheiten, etwa in der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, könne die Behörde, auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist, durch Rückfragen klären. Eine ausdrückliche Bezeichnung als Widerspruch sei nicht erforderlich. Eine Benennung als Einspruch, Beschwerde usw. sei unschädlich, solange nur ersichtlich sei, dass die Aufhebung oder Änderung des ergangenen Bescheides begehrt werde.

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Im Übrigen sei auch das Schreiben vom 23.11.2006 seitens des  T.        ein Bescheid, da eine behördliche Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen getroffen werde.

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Zur Sache selbst macht der Kläger u. a. geltend, es müsse ihm ein Ausgleich gewährt werden, da er in der Klausur in dem anderen Teilgebiet der Betriebswirtschaftslehre (Beschaffung, Produktion, Absatz) 50 von 60 erreichbaren Punkten erzielt habe. Nach der vor der genannten Prüfung praktizierten Übung sei es so gewesen, dass Mängelleistungen im einen Prüfungsgebiet durch Leistungen in dem anderen Prüfungsgebiet hätten ausgeglichen werden können.

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Außerdem sei die Prüfungsaufgabe nicht von dem Hochschullehrer, sondern unzulässigerweise von dessen Assistenten erstellt worden. Ferner sei das sog. Zwei-Prüfer-Prinzip nicht eingehalten worden. Schließlich seien sechs Fragen in der Klausur nach dem Antwort-Wahl-Verfahren gestellt worden, ohne dass es hierfür eine gesetzliche Grundlage gäbe. Insoweit werde auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts verwiesen. Auch fehle es für den praktizierten Punkte-Abzug für falsche Antworten an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er erwidert:

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Die Klage sei unzulässig. Es liege kein fristgerechter Widerspruch vor. Das Prüfungsrecht unterscheide seit jeher zwischen dem Widerspruchs- und dem Remonstrationsverfahren. Bei dem Remonstrationsverfahren würden allein Mängel der Korrektur, bisweilen auch mögliche Fehler bei der Aufgabenstellung durch die Prüflinge moniert. Auf entsprechenden Antrag hin überprüften die Prüfer ihre Bewertung, beschränkt auf die vom Prüfling vorgebrachten Monita. Im Widerspruchsverfahren wende sich der Prüfling an die zuständige Prüfungsbehörde. Hier würden etwa auch rechtliche Mängel oder Verfahrensfehler vorgetragen (siehe etwa § 3 Abs. 10 der Prüfungsordnung). Eine Unterscheidung der beiden „Rechtsmittel“ Remonstration und Widerspruch würde auch deshalb einen Sinn machen, weil nicht jeder Prüfungsentscheidung auch Verwaltungsaktsqualität zukomme und in der Regel die Adressaten (Prüfer und Prüfungsbehörde) im seltensten Fall identisch seien. Aus der Praxis des beklagten Prüfungsausschusses sei auch bekannt, dass die Prüflinge diese Unterscheidung selbständig oder nach Rücksprache mit dem Beklagten zu treffen in der Lage seien und dann gleichzeitig mit dem Nachkorrekturantrag beim Prüfer auch Widerspruch beim Beklagten einlegten mit dem Hinweis, man wolle das Ergebnis des Nachkorrekturverfahrens abwarten, also eine Verfristung der Widerspruchsmöglichkeit nicht riskieren.

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Zur Sache selbst tritt er dem Vorbringen des Klägers entgegen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf den Schriftsatz vom 05.06.2006 (Bl. 24 – 26 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 6 L 365/07 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich sämtlicher Anträge unzulässig.

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Hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. ist die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage

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(§ 42 Abs. 1 VwGO) unzulässig, weil gegen den Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 20.10.2006 nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt worden und dieser damit hinsichtlich seines Regelungsinhalts unanfechtbar geworden ist. Der Klageantrag zu 3. ist aus demselben Grunde unzulässig. Hinsichtlich des Antrages zu 4. ist die Klage ebenfalls unzulässig, weil es sich bei dem Schreiben von  T.        vom 23.11.2006 nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

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1. Die Klageanträge zu 1. und 2. sind unzulässig.

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Der Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 20.10.2006 ist ein Verwaltungsakt, der wegen Versäumung der Widerspruchsfrist von einem Monat (§ 70 Abs. 1 VwGO) unanfechtbar geworden und damit eine hiergegen gerichtete Klage unzulässig ist. Hieran ändert auch nichts – wie der Kläger offenbar meint – das Schreiben von T.        vom 23.11.2006. Dieses ist nicht etwa ein zur Sache selbst ergangener Widerspruchsbescheid, der in Kenntnis der Versäumung der Widerspruchsfrist die Klagemöglichkeit (wieder-)eröffnet haben könnte. Denn für den Erlass des Widerspruchsbescheides, bei welchem es sich (auch) um einen Verwaltungsakt handelt, ist allein der beklagte Prüfungsausschuss selbst zuständig.  T.        ist bei der Bewertung bzw. Nach-Bewertung der Klausur als Prüfer lediglich Funktionsträger bzw. Amtswalter ohne die Befugnis, im Namen des Prüfungsausschusses Bescheide in Prüfungssachen zu erlassen. T.        fehlt somit die für die Annahme eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG).

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Die Klage ist wegen Versäumung der Widerspruchsfrist betreffend den Bescheid des beklagten Prüfungsausschusses vom 20.10.2006 unzulässig. Gegen den genannten Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde erstmals mit Schriftsatz vom 23.02.2007 sinngemäß Widerspruch eingelegt. Hingegen enthält das Schreiben des Klägers vom 14.11.2006 nicht einen konkludenten Widerspruch.

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Ein Widerspruch (§§ 69, 70 Abs. 1 VwGO) muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch konkludent eingelegt werden. Dabei ist gemäß § 133 BGB (in entsprechender Anwendung) der wahre Wille des Rechtsbehelfsführers zu erforschen. Insofern genügt es, wenn das Verhalten des Widerspruchsführers erkennen lässt, dass er eine förmliche Aufforderung zur Nachprüfung und ggf. die Beseitigung oder Änderung einer bestimmten Behördenentscheidung bezweckt. Eine falsche rechtliche Bezeichnung ist ohne Belang. Bestehen Zweifel über den Erklärungsinhalt, muss die Behörde bzw. Widerspruchsbehörde durch Rückfrage klären, ob ein formloser Rechtsbehelf oder ein Widerspruch gewollt ist. Eine derartige Nachfrage der Behörde ist aber dann entbehrlich, wenn offensichtlich ist, dass der Betroffene nur einen formlosen Rechtsbehelf einlegen wollte.

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Vgl. hierzu: Geis in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 69,

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Rdnr. 6 – 10 m. w. N..

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Vorliegend ist weder die Erklärung des Klägers vom 14.11.2006 im Sinne eines konkludenten Widerspruchs auszulegen noch bestanden insoweit Zweifel, welche den beklagten Prüfungsausschuss zu einer Rückfrage beim Kläger hätten veranlassen müssen. Vielmehr stellt sich das Schreiben vom 14.11.2006 bei verständiger Würdigung als bloß formloser Rechtsbehelf dar.

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Für die Offensichtlichkeit einer nicht gewollten Einlegung eines Widerspruchs sprechen dabei folgende Umstände:

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Trotz entsprechender Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid hat der Kläger nicht die Bezeichnung Widerspruch gewählt, was sich im Hinblick auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 20.10.2006 aufgedrängt hätte, sondern hat einen „Antrag auf Nachkorrektur“ (siehe Überschrift) gestellt.

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Außerdem ist in dem genannten Schreiben nicht ein einziges Mal der Bescheid vom 20.10.2006 selbst erwähnt. Wenn man Widerspruch einlegen will gegen eine bestimmte Maßnahme, die eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält, drängt sich jedenfalls mindestens die Nennung des Bescheides auf, durch den sich der Betreffende beschwert fühlt.

51

Darüber hinaus ist der Kläger mit seinem Petitum auch nicht an den beklagten Prüfungsausschuss selbst, sondern an den Prüfer herangetreten. Dies ergibt sich aus den letzten Zeilen des genannten Schreibens. In diesen heißt es: „Ich bitte daher Herrn T.      selbst noch einmal (Unterstreichung durch die Kammer) gewissenhaft die Klausur und die Punktevergabe zu überdenken und verbleibe ... .“

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Hinzu kommt, dass nach den glaubhaften Angaben des beklagten Prüfungsausschusses es den Studenten im Allgemeinen ohne weiteres bekannt ist und von ihnen entsprechend praktiziert wird, dass bei einem entsprechenden Willen sowohl ein Antrag auf Neubewertung gestellt als auch vorsorglich Widerspruch eingelegt wird. Dieser Gesichtspunkt der allgemeinen Übung darf auch bei Auslegung einer Willenserklärung mit herangezogen werden, da diese so auszulegen ist, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste.

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Vgl. Palandt, BGB., 66. Aufl. § 133, Rdnr. 9 m. w. N..

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Neben diesen auf das Schreiben selbst bezogenen Auslegungskriterien wird dieser – eindeutige – Erklärungsgehalt des Schreibens durch zeitlich vor diesem Schreiben liegende äußere Umstände bestätigt. Bei der Auslegung einer Erklärung dürfen nämlich nicht nur Wortlaut der Erklärung, sondern auch die Begleitumstände dieser Erklärung mit Berücksichtigung finden.

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Vgl. Palandt, a. a. O., § 133, Rdnr. 14 – 15.

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Vorliegend ist insoweit das Verhalten des Klägers betreffend den Antrag auf Neubewertung der Klausur im Öffentlichen Recht zu berücksichtigen. Insoweit hatte er unter dem 10.05.2006 (Bl. 23 der Verwaltungsakte) einen Antrag auf Neubewertung gestellt. Eine neue Durchsicht der Arbeit war alsdann erfolgt, ohne dass die Benotung oder die vergebene Punktzahl verändert worden wäre (vgl. Bl. 22 der Verwaltungsakte). Auch angesichts dieses „Vorverhaltens“ des Klägers durfte der Beklagte das Verhalten des Klägers in Verbindung mit seiner Erklärung vom 14.11.2006 dahingehend verstehen, dass auch nunmehr lediglich ein Antrag auf erneute Durchsicht und nicht etwa ein förmlicher Rechtsbehelf beabsichtigt war.

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Dies alles wird bestätigt durch das nachträgliche Verhalten des Klägers, welches zwar nicht unmittelbar Auslegungskriterium sein kann, aber mittelbar und bestätigend zur Würdigung einer Willenserklärung herangezogen werden kann. Der Kläger hat offenkundig erst im Februar 2007 – nach Aufsuchen seines Prozessbevollmächtigten – den Willen gefasst, einen förmlichen Rechtsbehelf einzulegen. Zwischen dem 23.11.2006 (Schreiben des T.        ) und dem Eingang des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.02.2007 am 26.02.2007 beim Beklagten lagen etwa drei Monate. Da ein Weiterstudium durch das endgültige Nichtbestehen dieser maßgeblichen Teilprüfung für den Kläger blockiert war, hätte es sich aufgedrängt, wenn er sich selbst – sofern er eine entsprechende Absicht gehabt hätte – frühzeitig nach dem Stand des Widerspruchsverfahrens beim beklagten Prüfungsausschuss erkundigt hätte.

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2. Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls wegen Unanfechtbarkeit des Bescheides des beklagten Prüfungsausschusses vom 20.10.2006 unzulässig.

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3. Der Klageantrag zu 4. ist unzulässig, da es sich aus den bereits oben genannten Gründen bei dem Schreiben von T.        vom 23.11.2006 nicht um einen Verwaltungsakt handelt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung (§ 124 a Abs. 1 VwGO) liegen nicht vor.