Eilantrag auf Aussetzung von Abschiebung nach Albanien abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Aussetzung ihrer für denselben Tag geplanten Abschiebung nach Albanien. Das Gericht zweifelt an der Zulässigkeit wegen fehlender Nachweise zur Mandatierung des auftretenden Rechtsanwalts und verneint einen Anordnungsanspruch nach §123 VwGO. Die Abschiebung war aufgrund der Ablehnung des Asylantrags und der Feststellung der Reisefähigkeit nicht auszusetzen. Antrag abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen Abschiebung nach Albanien abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung einstweiliger Anordnungen nach §123 VwGO ist glaubhaft zu machen, dass ein Anordnungsanspruch besteht und der Anordnungsgrund vorliegt.
Die Vertretung durch einen als Rechtsanwalt auftretenden Bevollmächtigten erfordert den Nachweis ordnungsgemäßer Mandatierung (schriftliche Vollmacht oder anwaltliche Versicherung); das Fehlen solcher Nachweise begründet Zweifel an der Zulässigkeit eines Eilantrags.
Ein Anspruch auf vorläufige Aussetzung einer Abschiebung besteht nicht, sofern die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Vollziehung vorliegen (z. B. Ablehnung des Asylantrags, Vollziehbarkeit, Verpflichtung zur Ausreise).
Zur Begründung einer Duldung nach §60a AufenthG wegen Krankheit ist darzulegen, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist; eine ärztliche Diagnose allein oder die Darstellung latenter Suizidalität rechtfertigt ohne konkrete Nachweise einer Reiseunfähigkeit nicht zwingend die Aussetzung der Abschiebung.
Tenor
1.) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
2).Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der heute um 11.31 Uhr bei Gericht gestellte Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Abschiebung der Antragsteller einstweilen auszusetzen und die bereits eingeleiteten Maßnahmen umgehend zurückzunehmen
ist möglicherweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.
I. Es bestehen jedoch aus folgenden Gründen Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags:
Es liegt kein Nachweise vor, dass die Antragsteller den als Rechtsanwalt auftretenden Herrn Denis Ilia tatsächlich mandatiert haben. Der der Kammer aus anderen Verfahren bisher nicht bekannte Rechtsanwalt hat – entgegen des schriftlichen Vortrags in der Antragsschrift – keine schriftliche Vollmacht der Antragsteller vorgelegt. Er hat seine Bevollmächtigung auch nicht anwaltlich versichert.
Die Zweifel an der ordnungsgemäßen Mandatierung werden dadurch bestärkt, dass der benutzter Briefkopf hinsichtlich der Büroadresse und der angegeben Telefonnummer falsch ist. Herr J. benutzt die Büroadresse und die Telefonnummer (Festnetznummer) des Rechtsanwaltes L. A. , D. GmbH. Dort wurde die Vorsitzende von der beschäftigten Rechtsanwältin U. , als sie den Rechtsanwalt J1. , von dem negativen Ergebnis und den wesentlichen Gründen des ablehnenden Eilantrages noch vor Abflugtermin informieren wollte, belehrt, dass das Büro von Herrn Rechtsanwalt A. schon häufiger für Herrn J1. angerufen wurde, dieser sei dort aber unbekannt und unterhalte dort kein Büro.
II. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO), dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).
Der Anordnungsgrund folgt aus der für Unterlassung der für heute, 12:00 Uhr, vorgesehenen Abschiebung der Antragsteller nach Albanien.
Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner ist gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG berechtigt, die Antragsteller nach Albanien abzuschieben. Die Antragsteller sind gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet.
Der Asylantrag der Antragsteller wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6.10.2016 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Abschiebungsandrohung ist seit dem 22. 11.2016 vollziehbar.
Die Antragsteller, insbesondere der seelisch erkrankte Antragsteller zu 3., haben keinen Anspruch auf vorläufige Erteilung einer Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG), da sie einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht glaubhaft gemacht haben. Nach § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dies ist nicht der Fall. Der Antragsteller zu 3. wurde (durch den Antragsgegner veranlasst) durch Herrn Dr. T. , Facharzt für Innere Medizin und öffentliches Gesundheitswesen – Sozialmedizin am 16.02.2017 ärztlich auf seine Reisefähigkeit untersucht und ausdrücklich für reisefähig (Seite 11 des Gutachtens) befunden. Die Antragsteller zu 3. wird nicht von seinen Eltern getrennt. Dieses hat der ärztliche Gutachter zwingend gefordert.
Der von Herrn J1. vorgelegte Bericht des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. B. N. vom 1.12.2017 spricht nicht gegen die Annahme der Reisefähigkeit des Antragstellers zu 3. Der Facharzt legt als Anamnese eine Absencen Epilepsie und eine PTBS nachvollziehbar nahe. An der Diagnose besteht für das Gericht kein begründeter Zweifel, allerdings ist die Schlussfolgerung, dass aus der latenten Suizidalität eine extreme und lebensbedrohliche erwachsen werde (Seite 2 unten) und daher Reiseunfähigkeit resultiere nicht nachvollziehbar.
Die Abschiebung findet des Weiteren unter ärztlicher Begleitung, insbesondere auch während des Fluges, statt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren nur der ein Viertel des Auffangwertes für jeden Antragsteller berücksichtigt worden ist.