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Verwaltungsgericht Köln·5 L 4289/17·29.11.2017

Aufhebung Wohnsitzverpflichtung: Studienplatz nur an staatlicher/anerkannter Einrichtung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Aufhebung einer nach § 12a AufenthG verfügten Wohnsitzverpflichtung wegen eines Studienplatzes in Hamburg. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil ein Studienplatz i.S.d. § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG nur an staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen vorliegt. Die Islamische Akademie Deutschland e.V. sei weder anerkannt noch vergleichbar (u.a. keine Akkreditierung; Franchising-Einrichtung). Ein Härtefall nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthG wurde ebenfalls verneint.

Ausgang: Eilantrag auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung mangels glaubhaft gemachten Anspruchs abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung wegen eines an einem anderen Ort verfügbaren Studienplatzes nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG setzt voraus, dass das Studium an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erfolgt.

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Gleichartige Begriffe innerhalb desselben Gesetzes sind grundsätzlich einheitlich auszulegen; für den Begriff des „Studienplatzes“ in § 12a Abs. 5 AufenthG sind daher die Wertungen des § 16 AufenthG heranzuziehen.

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Eine „vergleichbare Ausbildungseinrichtung“ i.S.v. § 16 AufenthG liegt insbesondere bei Einrichtungen vor, die auf einen Abschluss einer staatlichen bzw. staatlich anerkannten Hochschule vorbereiten, staatliche Anerkennung beantragt haben oder akkreditierte Studiengänge anbieten.

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Ein Härtefall nach § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 Buchst. c AufenthG liegt nicht bereits deshalb vor, weil ein nicht anerkanntes Studienangebot nur außerhalb des zugewiesenen Wohnsitzes wahrgenommen werden kann; andernfalls würde die gesetzliche Wertung des § 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG unterlaufen.

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Im Verfahren nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund jeweils glaubhaft zu machen; fehlt es am Anordnungsanspruch, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet.

Relevante Normen
§ AufenthG §§ 12a Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a§ 12a Abs. 1, 3 AufenthG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 12a Abs. 5 AufenthG

Leitsatz

Der Anspruch auf Aufhebung einer auf der Grundlage von § 12a Abs. 1, 3 AufenthG ergangenen Wohnsitzverpflichtung wegen eines an einem anderen Ort zur Verfügung stehenden Studienplatzes nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG setzt voraus, dass es sich um einen Studienplatz an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt.

Die Islamische Akademie Deutschland e.V. in Hamburg erfüllt diese Anforderung nicht.

Tenor

1. Der Antragstellerin wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U.      aus Köln bewilligt.

2. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17. August 2017 erlassene Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde H.           sowie die gesetzlich bestehende Wohnsitzverpflichtung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der Antragstellerin war antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Jedoch ist die streitgegenständliche Rechtsfrage obergerichtlich nicht geklärt und der Antrag erscheint nicht mutwillig.

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2. Der sinngemäße Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die mit Bescheid vom 17. August 2017 erlassene Wohnsitzverpflichtung für die Gemeinde H.           sowie die gesetzlich bestehende Wohnsitzverpflichtung für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuheben,

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hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Auch die dem Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsanspruch – namentlich einen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG – nicht glaubhaft gemacht.

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Ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht nicht. Nach der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG ist eine Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 1 und 3 AufenthG auf Antrag des Ausländers aufzuheben, wenn der Ausländer nachweist, dass ihm an einem anderen Ort als dem der Wohnsitzverpflichtung ein Studienplatz zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben.

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Nach Auffassung der Kammer sind bei der Auslegung des Begriffs des Studienplatzes i.S.v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG die in § 16 Abs. 1 bzw. Abs. 9 AufenthG normierten Voraussetzungen an ein Studium zu berücksichtigen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nur zum Zweck des Studiums an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erteilt werden. Gleiches gilt nach § 16 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für Ausländer, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union internationalen Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) genießen und eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums in Deutschland begehren.

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Für diese Auslegung spricht, dass in demselben Gesetz verwendete gleichartige Begriffe nicht ohne zwingenden Grund unterschiedlich auszulegen sind. Ein solcher Grund liegt hier nicht vor. Vielmehr nimmt die Gesetzesbegründung zu § 12a AufenthG im Hinblick auf den Begriff des Studienverhältnisses i.S.v. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf § 16 Abs. 1 AufenthG Bezug. Der Begriff des Studienverhältnisses soll nach dem Willen des Gesetzgebers studienvorbereitende Maßnahmen i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG umfassen.

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Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Bundestags-Drucksache 18/8615, S. 44.

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Wenn der Gesetzgeber studienvorbereitende Maßnahmen nur im Sinne von § 16 Abs. 1 AufenthG umfasst wissen will, ist davon auszugehen, dass auch insgesamt zum Verständnis des Begriffs des Studienverhältnisses auf § 16 AufenthG abzustellen ist, d.h. nur Studien an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bzw. vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erfasst sein sollen. Nichts anderes kann für den Begriff des Studienplatzes i.S.v. § 12a Abs. 5 AufenthG gelten. Dieser unterscheidet sich von dem Begriff des Studienverhältnisses in § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG lediglich dadurch, dass er auf ein in Zukunft aufzunehmendes Studium abstellt, während das Studienverhältnis ein bereits aufgenommenes Studium meint.

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Die Berücksichtigung der Vorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bei der Auslegung des Begriffs des Studienverhältnisses bzw. Studienplatzes ist zudem auch im Hinblick auf den Sinn und Zweck von § 12a AufenthG geboten. Dieser soll dazu dienen, die nachhaltige Integration der anerkannten Asylberechtigten, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern. Diesem Regelungszweck dient die Aufnahme eines Studiums vornehmlich dann, wenn sie auch zu einem in Deutschland anerkannten berufsqualifizierenden Abschluss führt, der dem Asylberechtigten, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigten entsprechende Berufschancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt eröffnet.

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Vgl. dazu auch Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf des Integrationsgesetzes, Bundestags-Drucksache 18/8829, S. 27.

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Da der Gesetzgeber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten den Aufenthalt zu Studienzwecken in Deutschland nur ermöglichen will, wenn es sich um ein Studium an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung handelt (§ 16 Abs. 9 AufenthG), muss dies aus den oben genannten Integrationsgesichtspunkten erst recht für in Deutschland anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte gelten.

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Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihr ein Studienplatz i.S.v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG zur Verfügung steht.

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Das Gericht geht aufgrund des glaubhaften Vortrags der Antragstellerin zwar davon aus, dass ihr zum Wintersemester 2017/18 ein Studienplatz an der Islamischen Akademie Deutschland e.V. in Hamburg im Studiengang Islamische Theologie (Bachelor) zur Verfügung steht. Dieser Studienplatz erfüllt indes nicht die Anforderungen an einen Studienplatz i.S.v. § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) i.V.m. § 16 AufenthG.

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Die Islamische Akademie Deutschland e.V. mit Sitz in Hamburg ist weder eine staatliche noch eine staatlich anerkannte Hochschule; auch stellt sie keine vergleichbare Ausbildungseinrichtung i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AufenthG dar.

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Die Islamische Akademie Deutschland e.V. mit Sitz in Hamburg ist keine staatliche Hochschule, da sie in der abschließenden Liste der staatlichen Hochschulen Hamburgs nach § 1 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) nicht aufgeführt ist.

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Die staatliche Anerkennung einer nicht staatlichen Hochschule richtet sich nach § 70 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228). Danach können Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn mindestens die in § 70 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes genannten Kriterien erfüllt sind. Nach § 114 HmbHG kann eine nicht staatliche Hochschule staatlich anerkannt werden, wenn sie bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände die Gewähr dafür bietet, Leistungen in Lehre und Forschung zu erbringen, die anerkannten wissenschaftlichen Maßstäben genügen. Eine solche Prüfung ist für die Islamische Akademie Deutschland e.V. bislang nicht erfolgt.

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Für eine Liste der in Hamburg staatlich anerkannten Hochschulen siehe: https://www.hochschulkompass.de/hochschulen/hochschulsuche/search/1.html?tx_szhrksearch_pi1%5Bbundesland%5D%5B0%5D=6; zuletzt abgerufen am 27.11.2017.

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Zu den vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zählen Einrichtungen, die auf einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder auf die Verleihung eines Grades durch eine staatliche oder staatliche anerkannte Hochschule vorbereiten, sowie Einrichtungen, die eine staatliche Anerkennung beantragt haben oder einzelne akkreditierte Studiengänge anbieten.

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Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 16 AufenthG vom 26.10.2009, Ziffer 16.0.3.

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Die Islamische Akademie Deutschland e.V. bereitet weder auf einen Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder auf die Verleihung eines Grades durch eine staatliche oder staatliche anerkannte Hochschule vor, noch ist ersichtlich, dass sie eine staatliche Anerkennung beantragt hat. Dementsprechend bietet die Islamische Akademie Deutschland e.V. keinen in Deutschland akkreditierten Studiengang an. Ein entsprechender Eintrag findet sich in der zentralen Datenbank der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland, die das Akkreditierungssystem von Studiengängen in Deutschland im Auftrag der Länder zentral regelt und koordiniert, nicht.

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Die zentrale Datenbank ist abrufbar unter:http://www.hs-kompass2.de/kompass/xml/akkr/maske.html; zuletzt abgerufen am 27.11.2017

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Vielmehr ist die Islamische Akademie Deutschland e.V. eine sog. Franchising-Einrichtung i.S.v. § 117a Abs. 2 HmbHG, die in Deutschland Studiengänge der Al Mustafa Universität mit Sitz in Qum, Iran durchführt. Der Betrieb einer solchen Franchising-Einrichtung einer ausländischen Universität ist nach § 117a Abs. 2 HmbHG zwar anzeigepflichtig; es ist jedoch nicht erforderlich, dass den für staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen bzw. zertifizierte Studiengänge geltenden Anforderungen an Studieninhalte und Abschlüsse entsprochen wird. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 27. November 2017 auf den in der Datenbank ANABIN der KMK-Konferenz hinterlegten Status der Al Mustafa Universität als anerkannte Hochschule verweist, ist dieser Hinweis zwar zutreffend, bedeutet jedoch lediglich, dass die die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses prüfende Stelle eine Gleichwertigkeit im Hochschulbereich (im Gegensatz zum Fachschulbereich) zu prüfen hat. Eine Vorentscheidung darüber, ob Abschlüsse dieser Einrichtung deutschen Hochschulabschlüssen gleichgestellt werden, ist damit nicht verbunden.

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Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung wegen eines Härtefalls im Sinne der hier allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c) AufenthG glaubhaft gemacht. Durch die Wohnsitzverpflichtung entstehen für die Antragstellerin keine unzumutbaren Einschränkungen. Insbesondere führt hier das Angebot eines Studienplatzes an der Islamischen Akademie Deutschland e.V. in Hamburg nicht zum Vorliegen eines besonderen Härtefalls. Ansonsten würde die der Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) AufenthG zugrundeliegende Wertung unterlaufen, nach der nur ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bzw. vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu einem Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung führen soll.

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Weitere Gründe, die zu der Annahme eines besonderen Härtefalls führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Selbst wenn die Antragstellerin Islamische Theologie mit Fokussierung auf die schiitische Glaubenslehre in Deutschland nur an der Islamischen Akademie Deutschland e.V. in Hamburg studieren kann, ist der in der Versagung liegende Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG derzeit verhältnismäßig. Die Berufs- und Ausbildungsfreiheit der Antragstellerin, die für Ausländer nur über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt ist, ist hier nicht betroffen, denn der erfolgreiche Abschluss des Studiums berechtigt nach den Ausführungen der Islamischen Akademie Deutschland e.V. im Schreiben vom 11. Oktober 2017 zur Fortsetzung, d.h. der weiteren akademischen Vertiefung des Studiums. Er führt aber nicht, siehe die obigen Ausführungen, zu einem in Deutschland akkreditierten Studienabschluss bzw. unmittelbar zu einer Berufsqualifikation. Zudem muss die Antragstellerin nach eigenem Vortrag zeitgleich mit dem Studium und vor dessen Abschluss die Hochschulzugangsberechtigung an einer deutschen Schule nachholen. Die schulischen Voraussetzungen für den erfolgreichen Studienabschluss kann die Antragstellerin auch durch die Fortführung ihres Schulbesuchs in H.           erlangen. Dass dieser Verweis auf die bestehenden Schulen in H.           angesichts der mit dem vorgelegten Zeugnis vom Schuljahr 2016/2017, 2. Halbjahr nur mit „mangelhaft“ bewerteten Deutschkenntnissen zu einer unvertretbaren Verzögerung des Studiums führt, ist nicht erkennbar.

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Auch der Umstand, dass der Antragstellerin mit dem Studium ein Wohnheimplatz zur Verfügung stünde, lässt die Versagung der Aufhebung der Wohnsitzauflage und der gesetzlichen Beschränkung nach § 12a Abs. 1 AufenthG nicht als rechtswidrig erscheinen. Denn die Versagung eines Wohnheimplatzes ist nicht nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG eine vergleichbar unzumutbare Einschränkung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat den gesetzlichen Auffangstreitwert aufgrund des vorläufigen Charakters der begehrten Eilentscheidung halbiert.

Rechtsmittelbelehrung

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  Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO).

34

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

39

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

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Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

41

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.