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Verwaltungsgericht Köln·5 L 31/18·22.01.2018

Eilrechtsschutz: Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber trotz verweigerter Passbeschaffung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Asylbewerber begehrte im Eilverfahren die (Wieder-)Erlaubnis zur Beschäftigung als Pizzabäcker, nachdem die Ausländerbehörde die Verlängerung wegen fehlender Mitwirkung bei Passersatzpapieren versagt hatte. Das VG Köln verpflichtete die Behörde per einstweiliger Anordnung, die Beschäftigung bis 30.05.2018 zu erlauben, solange eine Aufenthaltsgestattung besteht. Die Versagung allein zur Erzwingung einer (erneuten) Mitwirkung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG sei hier rechtswidrig und ermessensfehlerhaft. Es drohte zudem der Verlust des Arbeitsplatzes, sodass ein Anordnungsgrund vorlag.

Ausgang: Eilantrag (weiter hilfsweise) erfolgreich; Behörde zur Erteilung/Erlaubnis der Beschäftigung bis 30.05.2018 verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund voraus.

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Die Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kommt bei vorliegendem gestattetem Aufenthalt von mehr als drei Monaten und erteilter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich in Betracht.

3

Stützt die Ausländerbehörde die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis allein auf eine verlangte Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren, ist die Maßnahme rechtswidrig, wenn eine solche Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG im konkreten Zeitpunkt nicht besteht.

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Aus Art. 16a Abs. 1 GG folgt für Maßnahmen der allgemeinen Ausländerbehörde eine einschränkende Auslegung dahin, dass von Asylbewerbern während bestehender Aufenthaltsgestattung grundsätzlich nicht verlangt werden kann, zur Passbeschaffung Kontakt mit der Auslandsvertretung des Heimatstaats aufzunehmen.

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Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis als Druckmittel zur Durchsetzung anderer Mitwirkungsobliegenheiten ist ermessensfehlerhaft, wenn hierfür vorrangig spezifische asylverfahrensrechtliche Instrumente (z.B. Anordnung der Passvorlage, Durchsetzung mit Verwaltungszwang) zur Verfügung stehen.

Relevante Normen
§ 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG§ 37 Abs. 2 VwVfG NRW§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO§ 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG

Tenor

1.  Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller die Beschäftigung als Pizzabäcker bei der Firma Q.     , T.                . 0, 00000 C.    , bis zum 30. Mai 2018 zu erlauben, soweit er bis zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist.

  Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.   Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Der Antragsteller ist bangladeschischer Staatsangehöriger. Nachdem er sich längere Zeit in Italien aufgehalten hatte, reiste er Anfang November 2015 mit einem am 17. April 2015 von der bangladeschischen Auslandsvertretung in Rom ausgestellten und bis zum 16. April 2017 gültigen bangladeschischen Reisepass in das Bundesgebiet ein. Am 9. November 2015 meldete er sich bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld als Asylsuchender. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge füllte der Antragsteller am 20. Januar 2016 einen Fragebogen zur „Passersatzpapierbeschaffung Bangladesch“ der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld aus und unterschrieb diesen. Zudem findet sich in den Verwaltungsvorgängen ein Formular „Application for Passport“ der bangladeschischen Botschaft in Berlin, das der Antragsteller augenscheinlich ebenfalls unterschrieben und mit einem Fingerabdruck versehen hat. Seinen Asylantrag vom 26. August 2016, mit dem der Antragsteller eine Verfolgung durch die Partei Awami League in Bangladesch geltend macht, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 20. Mai 2017 als unbegründet ab. Der Antragsteller erhob gegen diesen Bescheid am 29. Mai 2017 Klage beim Verwaltungsgericht Köln (13 K 7879/17.A); das Verfahren ist noch anhängig. Der Antragsteller ist gegenwärtig im Besitz einer bis zum 27. Februar 2018 befristeten Aufenthaltsgestattung.

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Die Antragsgegnerin erteilte dem Antragsteller am 7. April 2017 eine ursprünglich bis zum 8. Dezember 2017 befristete Beschäftigungserlaubnis als Pizzabäcker bei der Firma Q.     in C.    . Die Bundesagentur für Arbeit hatte dieser Beschäftigung befristet bis zum 6. April 2020 zugestimmt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge hatte die Antragsgegnerin zunächst in Erwägung gezogen, die Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Mai 2018 zu verlängern und dies auf der Aufenthaltsgestattung des Antragstellers handschriftlich vermerkt. Auf einem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen „Prüfbogen Antrag Arbeitserlaubnis“ vom 5. Dezember 2017 ist die Frage „PEP-Antrag vollständig ausgefüllt“ mit „Ja“ beantwortet. Laut eines internen Vermerks der Antragsgegnerin händigte sie dem Antragsteller die Aufenthaltsgestattung mit der handschriftlichen Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Mai 2018 jedoch nicht aus. Ausweislich eines Gesprächsvermerks der Antragsgegnerin teilte sie dem Antragsteller bei einer Vorsprache am 8. Dezember 2017 vielmehr mit, dass die Beschäftigungserlaubnis nur verlängert werden könne, wenn der Antragsteller seiner Pflicht nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG nachkomme und bei der Beschaffung von Passersatzpapieren mitwirke. Dies verweigerte der Antragsteller. Ausweislich eines Gesprächsvermerks habe der Antragsteller der Antragsgegnerin bei einer erneuten Vorsprache am 4. Januar 2018 angeboten, im Gegenzug für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für fünf Monate seinen Pass vorzulegen und freiwillig auszureisen. Bei dem Termin am 4. Januar 2018 händigte die Antragsgegnerin dem Antragsteller seine Aufenthaltsgestattung aus, auf der die komplette Nebenbestimmung zur Beschäftigungserlaubnis einschließlich des handschriftlichen Vermerks zur Verlängerung bis zum 30. Mai 2018 durchgestrichen war.

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Der Antragsteller hat am 8. Januar 2018 Klage erhoben und einen Eilantrag gestellt.

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Er macht im Wesentlichen geltend, durch das Streichen der Beschäftigungserlaubnis auf der Aufenthaltsgestattung habe die Antragsgegnerin den Sofortvollzug des Widerrufs der bis zum 30. Mai 2018 erteilten Beschäftigungserlaubnis angeordnet, so dass eine Klage gegen den Entzug der Beschäftigungserlaubnis keine aufschiebende Wirkung habe. Die aufschiebende Wirkung der Klage sei anzuordnen, da der Entzug der Beschäftigungserlaubnis offenkundig rechtswidrig sei.

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Der Antragsteller beantragt,

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Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Verwaltungsakt vom 4. Januar 2018, mit dem die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Erlaubnis zur Beschäftigung als Pizzabäcker bei Q.     , T1.------------straße 0, 00000 C.    entzogen hat, anzuordnen,

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hilfsweise festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat,

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weiter hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller die Beschäftigung als Pizzabäcker bei der Firma Q.       in C.    unverzüglich wieder zu erlauben.

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Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

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              den Antrag abzulehnen.

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Zur Begründung verweist sie auf die dem Antragsteller am 12. Januar 2018 zugestellte (schriftliche) Ordnungsverfügung vom selben Tag, mit der sie den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis abgelehnt hat. Die Ordnungsverfügung diene im Sinne von § 37 Abs. 2 VwVfG NRW der schriftlichen Bestätigung der bei der Vorsprache des Antragstellers mündlich getroffenen Entscheidung, die Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis zu versagen. Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis sei ein Mittel um darauf hinzuwirken, dass der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG zulässig geforderte Mitwirkungshandlungen erbringt. Die Antragsgegnerin sei bereit, dem Antrag auf Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis zu entsprechen, wenn der Antragsteller den Vordruck zur Beschaffung von Passersatzpapieren unterschreibt.

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Das Gericht hat die Gerichtsakte in dem beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Asylverfahren des Antragstellers (13 K 7879/17.A) sowie die in diesem Verfahren übersandten Verwaltungsvorgänge beigezogen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

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II.

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Es kann dahinstehen, ob der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und der hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hier statthaft sind. Das wäre nur dann der Fall, wenn die zunächst handschriftlich auf der Aufenthaltsgestattung eingetragene Verlängerung der Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Mai 2018 dem Antragsteller vor der kompletten Streichung der Beschäftigungserlaubnis i.S.v. § 43 Abs. 1 VwVfG NRW bekannt gegeben worden wäre; dies lässt sich den Akten nicht zweifelsfrei entnehmen.

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Jedenfalls ist der weiter hilfsweise gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Kläger die Beschäftigung als Pizzabäcker bei der Firma Q.       in C.    unverzüglich wieder zu erlauben,

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zulässig und begründet.

21

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Auch die dem Anordnungsgrund zugrunde liegenden Tatsachen sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.

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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch – namentlich einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG – glaubhaft gemacht.

23

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, abweichend von § 4 Abs. 3 AufenthG die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

24

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind hier erfüllt. Der Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet ist seit über drei Monaten i.S.v. § 55 Abs. 1 AsylG gestattet. Die Bundesagentur für Arbeit hat der Beschäftigung des Antragstellers als Pizzabäcker bei der Firma Q.       in C.    am 7. April 2017 befristet bis zum 6. April 2020 zugestimmt.

25

Das der Behörde nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eingeräumte Ermessen hat sich vorliegend aus den nachfolgenden Gründen in einen jedenfalls bis zum 30. Mai 2018 befristeten Anspruch verdichtet.

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In Ausübung ihres Ermessens hat die Antragsgegnerin die Versagung der Beschäftigungserlaubnis allein darauf gestützt, dass der Antragsteller eine Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren verweigere. In der Begründung der schriftlichen Ordnungsverfügung vom 12. Januar 2018 erklärt sie, dass sie dem Antragsteller eine Beschäftigungserlaubnis erteilen werde, sobald er den Vordruck zur Beschaffung von Passersatzpapieren wie gefordert ausfüllt.

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Die (erneute) Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren erscheint jedoch schon unnötig, da der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge im Januar 2016 bereits einen Vordruck der für die Beschaffung von bangladeschischen Passersatzpapieren zuständigen Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld ausgefüllt und unterschrieben und zudem ein Formular „Application for Passport“ der bangladeschischen Botschaft in Berlin ausgefüllt, unterschrieben und mit einem Fingerabdruck versehen hat. Laut eines von der Antragsgegnerin erstellten „Prüfbogen Antrag Arbeitserlaubnis“ vom 5. Dezember 2017 lag für den Antragsteller ein vollständig ausgefüllter „PEP-Antrag“ vor.

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Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der Begründung der schriftlichen Ordnungsverfügung ausgeführt, dass der vom Antragsteller auszufüllende Passersatzpapiervordruck bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Ausländerakte verbleiben und nicht an die bangladeschische Auslandsvertretung weitergegeben werden soll. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, warum das Ausfüllen des Passersatzpapiervordrucks schon zum jetzigen Zeitpunkt erfolgen muss und nicht auch nach Abschluss des Asylverfahrens geschehen kann.

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Die Versagung der Beschäftigungserlaubnis allein zur Erzwingung einer Mitwirkung bei der Beschaffung von Identitätspapieren ist im vorliegenden Fall zudem auch rechtswidrig. Den Antragsteller trifft gegenwärtig keine Pflicht zur Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG. Soweit eine Maßnahme der allgemeinen Ausländerbehörde in Rede steht, gebietet Art. 16a Abs. 1 GG eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG dahingehend, dass von einem Asylbewerber so lange nicht verlangt werden kann, zur Beschaffung eines Identitätspapiers mit einer Auslandsvertretung seines Heimatstaates in Kontakt zu treten, als seine Aufenthaltsgestattung nicht erloschen ist. Die im Einzelfall erforderliche Prüfung, ob die geltend gemachte Gefahr einer politischen Verfolgung es verbietet, den Asylbewerber zur Mitwirkung an der Beschaffung von Identitätspapieren bzw. zu diesem Zweck zur Kontaktaufnahme mit Behörden seines Heimatstaats zu verpflichten, hängt im Einzelfall von materiell-asylrechtlichen Fragen ab, zu deren Klärung das Bundesamt und in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren die zuständigen Asylkammern berufen sind. Den allgemeinen Ausländerbehörden steht eine Beurteilung materiell-asylrechtlicher Fragen hingegen nicht zu.

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So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Oktober 1998 – A 9 S 956/98 –, juris Rn. 30 ff.; a.A. wohl VG Augsburg, Urteil vom 8. November 2017 – Au 6 K 17.346.

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Scheidet die mangelnde Wirkung als Versagungsgrund im vorliegenden Fall aus, hat sich die im Ermessen stehende Beschäftigungserlaubnis in einen jedenfalls bis zum 30. Mai 2018 befristeten Anspruch verdichtet.

32

Soweit es nach einem internen Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin Anhaltspunkte dafür geben könnte, dass der Antragsteller tatsächlich im Besitz eines bangladeschischen Passes ist, kann die Versagung der Beschäftigungserlaubnis darauf nicht gestützt werden. Die Ausländerbehörde hat rechtliche Möglichkeiten, nach Passpapieren zu suchen und die Vorlage eines Passes anzuordnen (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 und 7 AsylG) und dies ggf. mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Die Versagung einer Beschäftigungserlaubnis zur Durchsetzung der Vorlage eines im Besitz des Ausländers vermuteten Reisepasses erscheint vor diesem Hintergrund ermessensfehlerhaft.

33

Es besteht auch ein Anordnungsgrund, da dem Antragsteller durch die Versagung der Beschäftigungserlaubnis der Verlust seiner Stelle als Pizzabäcker bei der Firma Q.     droht.

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Soweit die hier getroffene vorläufige Regelung zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis bis zum 30. Mai 2018 die Hauptsache teilweise vorwegnimmt, ist dies insofern angemessen, als die Antragsgegnerin die Versagung der Beschäftigungserlaubnis allein auf die fehlende Mitwirkung an der Beschaffung von Passersatzpapieren gestützt hat und die Regelung zudem einen überschaubaren, von der Antragsgegnerin zunächst selbst angedachten und ursprünglich in der Aufenthaltsgestattung des Antragstellers auch vermerkten Zeitraum umfasst.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

36

Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht hat den gesetzlichen Auffangstreitwert aufgrund des überwiegend vorläufigen Charakters der hier zu treffenden Eilentscheidung halbiert.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) erfolgen.

40

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

41

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

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Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

43

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

44

Die Beschwerde ist schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

45

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

46

Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.