Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Ausweisungsverfügung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zulasten des Antragstellers ausfällt; die Ausweisungsverfügung sei im Hauptsacheverfahren rechtmäßig. Die sofortige Vollziehung der Ausweisung sei ordnungsgemäß begründet und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Kosten und Streitwertfestsetzung (5.000 €) wurden geregelt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ausweisungs- und Aufenthaltserlaubnisentscheidung abgelehnt; Antragsteller trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sprechen die Umstände gegen die Gewährung aufschiebender Wirkung, wenn die angefochtene Verwaltungsmaßnahme im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig bestätigt ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ausweisung ist wirksam, soweit sie nach § 80 Abs. 3 VwGO mit einer tragfähigen Begründung versehen ist.
Die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Die Kostenentscheidung in Eilverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Bei der Streitwertfestsetzung für Ausweisungs- und aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ist der Regelstreitwert nach §§ 52, 53 GKG anteilig zu bemessen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 271/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 7250/16 gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2016 anzuordnen bzw. wieder herzustellen,
hat keinen Erfolg. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zulasten des Antragstellers aus, weil die angefochtene Ordnungverfügung aus den Gründen des im Hauptsacheverfahren ergangenen Urteils in allen ihren Punkten rechtmäßig ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ausweisung ist im Sinne § 80 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß und mit einer tragfähigen Begründung erfolgt. Daneben ist aber auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Die Kostentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Für die Ausweisung und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wurde jeweils die Hälfte des Regelstreitwert veranschlagt.