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Verwaltungsgericht Köln·5 L 1542/07·24.06.2008

Einstweilige Anordnung: Aufhebung wohnsitzbeschränkender Nebenbestimmung zur Duldung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Wohnsitzauflage in seiner Duldung, die den Aufenthalt auf den Oberbergischen Kreis und Wohnsitz in 51580 Reichshof beschränkt. Streitpunkt war die Abwägung der öffentlichen Interessen gegen das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Familienleben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, die Nebenbestimmung aufzuheben, weil die Auflage unverhältnismäßig ist und das Ermessen auf null reduziert ist.

Ausgang: Einstweilige Anordnung stattgegeben: Aufhebung der wohnsitzbeschränkenden Nebenbestimmung zur Duldung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausländerbehörde kann nach § 61 Abs.1 S.2 AufenthG Wohnsitzauflagen als Nebenbestimmung zur Duldung anordnen, um ungleiche Belastungen der Sozialhilfeträger zu vermeiden.

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Bei Ermessensentscheidungen über wohnsitzbeschränkende Auflagen ist das öffentliche Interesse an Beschränkungen der Freizügigkeit gegen das private Interesse am Schutz des Familienlebens nach Art. 6 GG abzuwägen; überwiegt das Familieninteresse, ist die Auflage aufzuheben.

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Die Erfolgsaussichten eines späteren Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind nicht im Rahmen der Ermessensentscheidung über eine Wohnsitzauflage zu beurteilen; ein möglicher Versagungsgrund rechtfertigt nicht die Aufrechterhaltung der Auflage.

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Im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO kann ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache geboten sein, wenn die aufschiebend wirkenden Umstände die Geltung grundrechtsgeschützter Positionen (hier Art. 6 GG) bis zur endgültigen Klärung erforderlich machen.

Relevante Normen
§ 123 VwGO§ 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG§ Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG

Tenor

1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Nebenbestimmung zur Duldung: „Der Aufenthalt ist beschränkt auf Oberbergischer Kreis. Wohnsitznahme nur in 51580 Reichshof erlaubt" aufzuheben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Wohnsitzauflage, wonach der Antragsteller in der Gemeinde 51580 Reichshof Wohnsitz nehmen muss, aufzuheben,

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der sinngemäß auch die Aufenthaltbeschränkung auf den Oberbergischen Kreis erfasst, hat Erfolg.

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Der Antragsteller hat sowohl einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

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Rechtsgrundlage für die streitige Auflage ist § 61 Abs.1 Satz 2 AufenthG. Danach können im Zusammenhang mit einer Duldung Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Zu den Auflagen, welche die Ausländerbehörde nach dieser Vorschrift im Rahmen ihres Ermessen anordnen kann, gehört auch die Bestimmung, dass der Ausländer seinen Wohnsitz in einer bestimmten Gemeinde zu nehmen hat. Die wohnsitzbeschränkende Auflage dient insbesondere dazu, ungleiche Belastungen der Träger der Sozialhilfe bzw. vergleichbarer öffentlicher Leistungen zu vermeiden.

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Bei der Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeit gegen das private Interesse des Ausländers abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Grundrechte und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

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Da Anderes von den beteiligten Ausländerbehörden nicht vorgetragen wurde, geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller beabsichtigt, mit seiner Ehefrau, der deutschen Staatsangehörigen U. H. an deren Heimatort L. im Enzkreis in Baden Württemberg eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Da den Ausländerbehörde keine Handhabe zur Seite steht, die deutsche Staatsangehörige darauf zu verweisen, ihre Ehe in Reichshof im Oberbergischen Kreis zu führen und es nach den Gegebenheiten des Falles für den Antragsteller erforderlich ist, seinen Wohnsitz zur Herstellung und Wahrung der Familieneinheit außerhalb des Oberbergischen Kreises zu nehmen, verbietet es Art 6 Abs.1 und 2 GG, den Antragsteller weiter an der Wohnsitzauflage festzuhalten. Das Ermessen des Antragsgegners zur Aufhebung dieser Auflage ist insoweit auf null reduziert.

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Dem Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Wohnsitzauflage kann nicht entgegengehalten werden, der Antragsteller habe (u.a. wegen seines Verhaltens und seiner Straftaten) keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung vom Inland aus, sondern müsse ausreisen und ein Visumsverfahren durchführen. Die Ermessensentscheidung über die Wohnsitzauflage ist nicht der Ort, Abschätzungen über die Erfolgsaussichten des Aufenthaltserlaubnisantrages vorzunehmen. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig. Sollten die beteiligten Behörden zur Auffassung gelangen, dass die Eheschließung dem Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermittelt und einer Aufenthaltbeendigung nicht entgegensteht, mag die Aufenthaltserlaubnis versagt und/oder entsprechende Schritte zu Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werden. Die diesbezügliche Untätigkeit der Ausländerbehörden kann jedoch nicht als Rechtfertigung herhalten, das Recht des Antragstellers auf Herstellung und Wahrung der Familieneinheit auf der Grundlage der (ganz andere Zwecke verfolgenden) Wohnsitzauflage zu vereiteln.

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Das Gericht sieht daneben die Voraussetzungen als gegeben an, unter denen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ausnahmsweise die Vorwegnahme der Hauptsache möglich ist. Die Wohnsitzauflage hat vorliegend nur vorübergehende Bedeutung bis zur entgültigen Klärung des Aufenthaltsstatus des Antragstellers. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist es geboten, den Rechten des Antragstellers aus Art. 6 GG bis zu diesem Zeitpunkt Geltung zu verschaffen.

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Die Ausländerbehörde des Enzkreises musste im vorliegenden Verfahren nicht beizuladen werden. Gegenstand des Verfahrens ist die selbstständig anfechtbare Wohnsitzauflage als Nebenbestimmung zu der vom Antragsgegner erteilen Duldung. Von deren Aufhebung werden Interessen anderer Behörden allenfalls mittelbar berührt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs.3 , 52 Abs.2 GKG.