Eilantrag auf Duldung und Verhinderung der Abschiebung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz zur Ausstellung einer Duldung bzw. zur Verhinderung seiner Abschiebung in die Türkei. Zentrale Fragen sind das Bestehen eines Abschiebungshindernisses wegen der Erkrankung der deutschen Ehefrau und der Anspruch nach § 104c AufenthG. Das Gericht hält den Hauptantrag teils für unzulässig (Zusage der Behörde) und den Eilantrag für unbegründet, weil die behauptete eheliche Lebensgemeinschaft und die erforderliche Aufenthaltsdauer nicht glaubhaft gemacht wurden. Der Antragsteller trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Duldung und Verhinderung der Abschiebung abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer vorläufigen Duldung ist unzulässig, wenn die Behörde die Duldung bereits zugesichert hat und dadurch das Rechtsschutzinteresse entfällt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit glaubhaft zu machen; zur Glaubhaftmachung können alle nach § 294 ZPO zulässigen Beweismittel verwendet werden, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis aus familiären Gründen (Schutz der Ehe, Art. 6 GG) setzt die glaubhafte Darlegung des tatsächlichen Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft voraus; Atteste über Erkrankungen oder ein gemeinsamer Meldewohnsitz sind ohne weitergehende substantielle Belege regelmäßig nicht ausreichend.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG setzt die nach der Vorschrift erforderliche fünfjährige geduldete/gestattete Aufenthaltszeit zum maßgeblichen Stichtag voraus; fehlt diese, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen und die Erteilung kann zudem bei wiederholter vorsätzlicher Täuschung versagt werden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 179/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldung auszustellen,
hilfsweise,
der Antragsgegnerin zu untersagen, gegen den Antragsteller aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten und ihn in die Türkei abzuschieben,
hat keinen Erfolg.
Er ist mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses bereits unzulässig, soweit er mit dem Hauptantrag auf die Ausstellung einer Duldung als Legitimation für den nicht strafrechtlich relevanten Aufenthalt gerichtet war Die Antragsgegnerin hat mit der Antragserwiderung zugesichert, dem Antragsteller eine Duldung, wenn auch unter der auflösenden Bedingung des Erlöschens mit der Abschiebung, zu erteilen. Einer Verpflichtung der Antragsgegnerin hierzu bedarf es daher folglich nicht mehr. Dennoch hat der Antragsteller das Verfahren insoweit nicht für erledigt erklärt.
Soweit der Antragsteller hilfsweise die Verhinderung aufenthaltsbeendigender Maßnahmen durch eine Abschiebung in die Türkei begehrt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar zulässig, jedoch unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden.
Als Anordnungsanspruch kommt hier allein ein Anspruch auf (materiellrechtliche) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG in Betracht.
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein solches Abschiebungshindernis hat der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Dies gilt zunächst für ein Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen im Hinblick auf die gesundheitliche Situation seiner deutschen Ehefrau. Zwar könnte insoweit grundsätzlich Artikel 6 Abs. 1 GG und der darin vorgesehene Schutz der Ehe ein rechtliches Abschiebungshindernis bewirken. Allerdings hat der Antragsteller trotz der nachhaltig von der Kammer geäußerten Zweifel am Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Gerichtsbescheid vom 25.05.2021 und im Urteil vom 29.03.2022 im Verfahren 5 K 3605/19 diesen Umstand im vorliegenden Verfahren in keiner Weise glaubhaft gemacht. Dazu bestand aber durchaus Veranlassung, zumal das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Berufungsbeschluss vom 06.12.2022 (18 A 772/22) keineswegs, wie in der Antragsschrift dargelegt, vom Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ausgegangen ist, sondern diese Frage offengelassen hat, worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung hingewiesen hat.
§ 920 Abs. 2 ZPO, welcher von § 123 VwGO ausdrücklich in Bezug genommen wird, setzt die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs voraus. Zur Glaubhaftmachung kann sich der Beweispflichtige gemäß § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
Beweismittel, aus denen die erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit seiner Behauptung -
vgl. zu diesem Maßstab Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 123 Rn. 94 m.w.N. -
des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau folgen würde, hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
Als geeignete Beweismittel dienen insbesondere nicht die vorgelegten Atteste über die Erkrankung der Ehefrau und ihre für den 09.02.2023 vorgesehene Operation. Der Beweiswert der Atteste ist vielmehr auf den Umstand der Erkrankung und die Notwendigkeit eines Beistandes beschränkt. Zwar heißt es darin auch, die Ehefrau benötige den Beistand des Ehemannes. Bescheinigt worden ist damit aber nicht, dass dieser den Beistand im Rahmen einer bestehenden Lebensgemeinschaft auch leisten würde. Insbesondere lässt sich den Attesten nichts dazu entnehmen, dass den ausstellenden Ärzten der bestehende Scheineheverdacht bekannt gewesen wäre und sie diesem bewusst entgegentreten wollten.
Auch der Hinweis auf den gemeinsamen Meldewohnsitz vermag aufgrund der vom Gericht bereits im Verfahren 5 K 3905/19 geäußerten erheblichen Zweifeln am Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft zu deren Glaubhaftmachung nicht auszureichen.
Sonstige Beweismittel hat der Antragsteller nicht vorgebracht. Insoweit fehlt es insbesondere an seiner nach - § 294 Abs. 1 ZPO ausdrücklich zugelassenen eigenen - eidesstattlichen Versicherung, in welcher er in Kenntnis der für eine falsche eidesstattliche Versicherung zu gewärtigenden Freiheitsstrafe (vgl. §§ 155, 154 StGB) die Behauptung des Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft bekräftigt hätte. Eine entsprechende Erklärung wäre von der Ehefrau zu erwarten gewesen, um die Beistandsleistung des Antragstellers zu sichern, zumal der zu gewärtigende medizinische Eingriff nach den vorgelegten Attesten keiner Behandlung einer akut lebensbedrohlichen Erkrankung dient und ihr daher aktuell auch zumutbar sein dürfte.
Ein rechtliches Abschiebungshindernis besteht auch nicht im Hinblick auf die vom Antragsteller weiterhin begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG. Zwar soll danach einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich unter anderem am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll nach § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert.
Der Antragsteller lebt demgegenüber – wie auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 06.12.2022 (18 A 772/22) festgehalten hat – erst seit Juli 2018 gestattet oder geduldet in Deutschland und konnte damit am 31.10.2022 schon nicht auf die erforderliche fünfjährige entsprechend qualifizierte Aufenthaltszeit zurückblicken. Insoweit kann weiterhin dahinstehen, ob der Kläger nicht seine Abschiebung bisher durch wiederholt vorsätzliche falsche Angaben zum Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau verhindert hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der Rechtsprechung der Kammer in Verfahren betreffend die Gewährung von Abschiebungsschutz einen halben Auffangstreitwert, der wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung im Eilverfahren nochmals um die Hälfte zu reduzieren ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.