Ausweisung nach gefährlicher Körperverletzung trotz Integration und behaupteter PTBS
KI-Zusammenfassung
Der afghanische Kläger wandte sich gegen seine Ausweisung, die Ablehnung der Verlängung seiner Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung. Streitpunkt war insbesondere die Verhältnismäßigkeit trotz beruflicher/sozialer Integration, der Geburt einer EU-bürgerlichen Tochter sowie geltend gemachter PTBS und Suizidgefahr. Das VG Köln hielt die Ordnungsverfügung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Aus der Vaterschaft ohne gelebte Familiengemeinschaft folge kein Aufenthaltsrecht; PTBS sei als zielstaatsbezogenes Hindernis im Asylverfahren zu prüfen und Reisunfähigkeit lasse die Abschiebungsandrohung nicht entfallen.
Ausgang: Klage gegen Ausweisung, Ablehnung der Aufenthaltserlaubnisverlängerung und Abschiebungsandrohung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ausweisung sowie die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sind rechtmäßig, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen und die behördliche Ermessensausübung einschließlich Verhältnismäßigkeitsprüfung keinen Rechtsfehler erkennen lässt.
Aus der Vaterschaft zu einem EU-bürgerlichen Kind folgt ohne bestehende oder ernsthaft angestrebte familiäre Lebensgemeinschaft grundsätzlich kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht und keine maßgebliche Vertiefung der Integration.
Eine posttraumatische Belastungsstörung stellt regelmäßig ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis dar und ist daher vorrangig im Asylverfahren zu prüfen.
Ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot wegen (vorübergehender) Reiseunfähigkeit lässt die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich unberührt, da diese auch bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots ergehen kann.
Bestehen nachvollziehbare Zweifel an der Tatsachengrundlage eines ärztlichen Attests, kann weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der gesundheitlichen Voraussetzungen einer späteren Abschiebung bestehen, ohne dass dies die Ausweisung als solche rechtswidrig macht.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 43/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 in Afghanistan geborene Kläger ist afghanische Staatsangehöriger
und reiste erstmals am 29.8.2004 im Alter von 16 Jahren in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor hatte er bereits unter dem Namen T. H. , geb. 00.00.0000, in Norwegen ein Asylverfahren betrieben. Seine damals noch bestehende Minderjährigkeit konnte der Kläger in Deutschland schließlich durch Vorlage einer Originalgeburtsurkunde nachweisen. In seinem in Deutschland eingeleiteten Asylverfahren hatte der Kläger angegeben, als er von einem Besuch bei Verwandten nachhause gekehrt sei, seien das Haus seiner Eltern zerstört und diese und seine Schwester umgebracht gewesen. Weil auch ihm dieses Schicksal nicht erspart bleiben würde, habe ihn ein Onkel nach Deutschland zu einem weiteren hier lebenden Onkel geschickt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAMFl) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid vom 28.09.2004, bestandskräftig seit Dezember 2007, unter Androhung der Abschiebung ab. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1 AufenthG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt § 60 Abs. 2-7 AufenthG) lagen danach nicht vor.
Nach seiner Einreise lebte der Kläger zunächst für acht Monate bei seinem bis zu seiner Volljährigkeit auch zu seinem Vormund bestellten Onkel väterlicherseits und dessen aus der Ehefrau, zwei Söhnen und einer Tochter bestehenden Familie. Anschließend begründete der Kläger einen eigenen Haushalt. Weitere Verwandte hat er nach eigenen Angaben abgesehen von dem Onkel mütterlicherseits, welcher ihm die Ausreise aus Afghanistan ermöglicht habe und der inzwischen selbst in der Türkei lebe, nicht.
In Deutschland besuchte der Kläger zunächst die Hauptschule und erreichte dort am 25.06.2008 den Hauptschulabschluss. Anschließend nahm er in der Zeit vom 11.08.2008 bis 31.07.2009 am Bildungsgang „Berufsgrundschuljahr sprachliche Qualifizierung“ teil.
Seit dem 01.11.2008 ging der Kläger darüber hinaus einer geringfügigen Beschäftigung (Aushilfstätigkeit) mit einem monatlichen Einkommen von 300 € bei der Firma C. -G. GmbH nach, ab dem 01.09.2010 mit einem Bruttogehalt von 420 € monatlich. Ein zwischenzeitlich bei dieser Firma im Jahr 2009 begonnenes Ausbildungsverhältnis zum Einzelhandelskaufmann brach er nach ca. einem Jahr ab, weil ihm das Lehrgeld zu gering war. Seit dem 01.03.2012 steht er bei dieser Firma, mit dessen Inhaber er auch befreundet ist, in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Verkäufer im Einzelhandel bzw. als Geschäftsführer einer Zweigstelle in Koblenz. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt er jedoch nicht.
Nachdem der Aufenthalt des Klägers während des Asylverfahrens gestattet worden war und ihm anschließend Duldungen erteilt worden waren, erhielt er erstmals am 12.01.2010 eine bis zum 31.07.2011 gültige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Über den am 01.08.2011 gestellten Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konnte zunächst wegen anhängiger Strafverfahren noch nicht entschieden werden. Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 29.05.2012 (0000 Js 00000/00 - 00 Cs), rechtskräftig hinsichtlich des Schuldspruchs seit dem 29.06.2012, wurde der Kläger wegen Beleidigung und wegen falscher Verdächtigung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen à 30 € verurteilt, wobei das Strafmaß mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 02.08.2012, rechtskräftig seit dem 15.08.2012 auf eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen à 20 € herabgesetzt wurde. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger im Dezember 2011 eine Kundin, die defekte Reißverschlüsse an einer gekauften Handtasche reklamierte, als Lügnerin und bösartige Person bezeichnete, um sie in ihrer Ehre herabzuwürdigen. Gegenüber der Polizei hatte der Kläger im Januar 2012 den Tatvorwurf bestritten und behauptet, die Zeugin selbst sei rassistisch geworden und erstattete Anzeige gegen diese wegen Beleidigung, obwohl eine solche Äußerung nie stattgefunden hatte. Schließlich hatte der Kläger am 28.01.2012 einer weiteren Zeugin, die mit ihm im gleichen Geschäft arbeitete, eine SMS mit der Aufforderung geschickt, gegenüber der Polizei seine Darstellung der Vorfälle zu bestätigen und ihr mit Kündigung gedroht, falls sie nicht entsprechend handele.
Mit Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 03.05.2012, rechtskräftig nach dem zweitinstanzlichen Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.08.2012, wurde der Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt. Die Bewährungszeit wurde bis zum 09.08.2015 festgesetzt. Das Landgericht Bonn hielt zu der Tat fest, dass der Kläger mit der Geschädigten zunächst liiert gewesen sei, diese jedoch zum Tatzeitpunkt die Beziehung als beendet angesehen und bereits einen neuen Freund gehabt hätte, wobei sie gegenüber dem Kläger jedoch nur geäußert hätte, etwas Abstand und eine Woche Bedenkzeit zu brauchen. In dieser Zeit war der Kläger am 03.06.2011 nach Frankfurt gefahren, weil er dort am nächsten Tag an einer Veranstaltung teilnehmen wollte. In der Nacht rief er das Mobiltelefon der Geschädigten an und schloss daraus, dass sich dort ein ihm unbekannter Mann gemeldet hatte, dass die Geschädigte einen neuen Freund habe. Er fuhr spontan von Frankfurt nach Bonn zurück, um sich an der Geschädigten für diese „Schmach“ zu rächen. Dabei fuhr er zunächst zu seiner Wohnung, steckte dort eine Schere ein und begab sich anschließend zur Wohnung der Geschädigten, der er sein Kommen angekündigt hatte. Nach einem Gespräch an der Wohnungstür der Geschädigten griff der Kläger nach dieser und versuchte, mit der ca. 15 cm langen Schere ihre hinten hochgesteckten Haare abzuschneiden. Der Bruder der Geschädigten, der von dieser um Beistand gebeten worden war, versuchte seine Schwester in die Wohnung hineinzuziehen. Der Kläger hielt diese jedoch fest und stieß mit der Schere durch die nunmehr halb geschlossene Türe in Richtung des Kopfes der Geschädigten wobei er sie durch Stiche am Ohrläppchen und am Hals nicht weit entfernt von der Hauptschlagader verletzte, wo die Geschädigte mehrere tiefe Schnittwunden von bis zu 5 cm Länge erlitt. Sie musste anschließend im Krankenhaus mit mehreren Stichen genäht und mit Clip-Pflastern getaped werden. Das Landgericht stellte weiter fest, dass nicht viel gefehlt hätte, und der Kläger hätte die Aorta der Geschädigten verletzt, so dass es möglicherweise zu schwer wiegenden gesundheitlichen Schäden bis hin zum Tod hätte kommen können.
Bei der Herabsetzung des Strafmaßes gegenüber der vorinstanzlichen amtsgerichtlichen Entscheidung berücksichtigte das Landgericht zu Gunsten des Klägers unter anderem, dass er nunmehr ein von Reue getragenes Geständnis abgelegt und damit die Geschädigte von dem noch in erster Instanz vorgebrachten Verdacht einer falschen Verdächtigung befreit habe, auch wenn dieses Geständnis durch den prozessual sehr späten Zeitpunkt in seiner Wirkung bei der Strafzumessung teilweise entwertet werde. Zudem sei er bislang nicht vorbestraft.
Unter dem 17.06.2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis an. In der Folgezeit legte der Kläger Bescheinigungen darüber vor, dass er im Jahr 2005 (wahrscheinlich als Betreuer) am Training einer Rollstuhl Basketballmannschaft teilgenommen habe, von 2007-2009 Mitglied dieser Rollstuhl Basketball-Abteilung war und seit April 2006 Mitglied im D. D1. L. e.V. ist.
Mit Ordnungsverfügung vom 25.11.2013 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die zwangsweise Abschiebung nach Afghanistan an, sofern er nicht freiwillig binnen 30 Tagen Deutschland verlasse, und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung (und der Abschiebung) auf fünf Jahre, beginnend mit der Ausreise. Gleichzeitig lehnte sie den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung gemäß § 117 Abs. 3 VwGO Bezug genommen.
Am 18.12.2013 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er macht geltend, die Ausweisung sei nicht verhältnismäßig. Die begangene Straftat stelle sich eindeutig als Beziehungstat dar, weshalb eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Die Beklagte stelle den Kläger in eine bestimmte muslimische Ecke, in der mittelalterliche Vorstellungen regierten. Er lebe hingegen in Deutschland ein völlig unauffälliges, angepasstes Leben und sei kein Ismailit. In diesem Zusammenhang hat der Kläger diverse Erklärungen aus seinem Freundeskreis und der Familie seines Vorgesetzten vorgelegt, zu deren Inhalt auf die jeweiligen Erklärungen selbst, die sich in der Akte befinden, Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung vom 25.11.2013 aufzuheben und die Aufenthaltserlaubnis des Klägers zu verlängern.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt begründend im Wesentlichen auf das Vorbringen in dem angefochtenen Bescheid Bezug.
Nachdem ein erster Abschiebungstermin im Januar 2014 aus organisatorischen Gründen nicht durchgeführt werden konnte und weder die Kammer noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dem Begehren des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung anzuordnen, gefolgt waren, hat die Beklagte ein erneuter Abschiebungstermin auf den 31.03.2014 festgesetzt. Am 17.03.2014 hat der Kläger bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylfolgeantrag gestellt, zu welchem er am 26.03.2014 angehört worden ist. Mit Bescheid vom 27.03.2014 hat das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Auch der subsidiäre Schutzstatus ist dem Kläger nicht zuerkannt worden und es ist weiter festgestellt worden, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Dem Kläger ist die Abschiebung angedroht worden, sofern er nicht freiwillig ausreise.
Am 31.03.2014 ist der Kläger von seinem behandelnden Psychiater in die LVR Kliniken C. eingewiesen worden. Der Kläger hat sich bis zum 26.05.2014 in dieser Einrichtung aufgehalten. In einem fachärztlichen Attest vom 22.5.2014 haben die behandelnden Ärzte festgehalten, dass der Kläger nach wie vor nicht reisefähig sei. Auch eine Begleitung und eine sedierende Medikation würden die Angst um das eigene Leben nicht mindern. Eine aktuelle Eigengefährdung durch Suizidalität sei nach dem heutigen Stand im Falle der Ausweisung vorhersehbar.
Am 19.11.2013 ist der Kläger, wie er selbst auch erst später durch einen Vaterschaftstest erfahren hat, Vater einer Tochter mit bulgarischer Staatsangehörigkeit geworden. Zu dem Kind und der Mutter, die sich in einem Opferschutzprogramm der Polizei Mannheim befindet, hat der Kläger keinen Kontakt. Auf Schreiben an die noch minderjährige Mutter über deren Vormund mit der Bitte um Kontaktaufnahme hat diese nicht reagiert.
Schließlich ist der Kläger am 26.11.2014 nach einer Anzeige seiner afghanischen Freundin aufgrund eines Haftbefehls wegen des Tatvorwurfs der Nötigung und Vergewaltigung festgenommen und seine Wohnung durchsucht worden. Der Haftbefehl ist jedoch mangels dringenden Tatverdachts bezüglich der Vergewaltigung nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Koblenz nur wenige Tage später wieder aufgehoben worden.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten 5 L 1963/13 und 2 K 1913/14.A und 2 L 1240/14.A Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn Ausweisung, Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung sind zu Recht erfolgt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO.
Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen auf die Ausführungen der Kammer in dem Eilbeschluss vom 03.02.2014 im Verfahren 5 L 1963/13 sowie dem Beschluss des OVG NRW vom 12.03.2014 im Beschwerdeverfahren 18 B 214/14 Bezug genommen. Auch die zwischenzeitlich eingetretenen neuen Umstände bieten keine Grundlage, von den damaligen Entscheidungen abzuweichen.
Die gilt zum einen, soweit der Kläger zwischenzeitlich Vater einer EU-Bürgerin geworden ist. Denn da mit dieser weder eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht noch ernsthaft gewünscht wird, kann hieraus ein Aufenthaltsrecht des Klägers oder eine intensivere Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht abgeleitet werden.
Auch der Aufenthalt in den LVR-Kliniken C. ist nicht geeignet, eine andere Einschätzung der Rechtslage im vorliegenden Rechtsstreit zu bewirken. Denn bei der geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) handelt es sich grundsätzlich um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, welches gemäß § 42 AsylVfG ausschließlich im Asylverfahren zu prüfen ist. Soweit es in dem Gutachten der LVR-Kliniken vom 22.05.2014 darüber hinaus heißt, der Kläger sei wegen Selbstmordgefährdung jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht reisefähig, betrifft dies zwar grundsätzlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot. Aber auch dieses macht die ergangene Ordnungsverfügung nicht rechtswidrig, kann eine Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG doch auch bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots erfolgen. Im Übrigen bestehen erhebliche Zweifel an dem Ergebnis dieses Gutachtens, weil darin Umstände zur Grundlage gemacht worden sind, die nach dem bisherigen Akteninhalt zumindest zweifelhaft sind.
Dies gilt zum einen, soweit in dem Gutachten die PTBS maßgeblich darauf gestützt wird, dass der Kläger die Tötung seiner Eltern und seiner Schwester selbst mit habe ansehen müssen. Denn bei der Anhörung in seinem ersten Asylverfahren am 10.09.2004 hatte er noch angegeben, er sei damals für ein paar Tage bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Als er zurückgekehrt sei, seien das Haus der Eltern zerstört und die Eltern und die Schwester umgebracht gewesen. Allerdings hatte der Kläger danach seine Aussage vor dem BAMFl abgebrochen und es wurde später von dem behandelnden Psychologen attestiert, dass er die Tötung seiner Familie selbst mit habe ansehen müssen. Hier besteht mithin weiterer Aufklärungsbedarf.
Zum anderen gehen die unterzeichnenden Ärzte davon aus, dass der Kläger zwischenzeitlich in Deutschland ein normales Leben habe führen können, weil er jegliche Kontakte zu seiner Heimat vermeide und sich davon distanziere. Andererseits hat der Kläger ausgerechnet eine afghanische Freundin und spielt D. , die einzige von den Taliban (seit 2000) in Afghanistan zugelassene Sportart.
Soweit nach dem Gutachten weiterhin die unmittelbar bevorstehende Abschiebung die Retraumatisierung des Klägers bewirkt haben soll, ist es zumindest verwunderlich, dass gerade die Konfrontation mit Afghanistan und seiner Vergangenheit dort noch am 26.03.2014 anlässlich der Anhörung im Folgeverfahren durch das BAMFl nicht ebenfalls entsprechende Auswirkungen gehabt hat. Hier hat der Kläger angegeben, es gehe ihm gut, er sei nur ein wenig aufgeregt. Erst am Folgetag, an welchem auch der ablehnende Bescheid des BAMFl erging, hat der behandelnde Arzt eine entsprechende Retrauma-tisierung bescheinigt.
Da das Gutachten jedenfalls nicht unwesentlich auf den eigenen Angaben des Klägers und seiner – damaligen – Freundin beruht, darüber hinaus aber auch selbst festhält, dass beim Kläger eine „geringe Offenheitsskala“ in der Fragebogenuntersuchung festzustellen gewesen sei, welche unter anderem auf eine Tendenz zu „erwünschten Antworten“ schließen lassen könne, wird die Frage der gesundheitlichen Eignung des Klägers für eine eventuell später durchzuführende Abschiebung grundsätzlich zu klären sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht hat keine Veranlassung, gemäß § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, da es keinen der Fälle des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO für gegeben erachtet.