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Verwaltungsgericht Köln·5 K 7709/04.A·04.01.2006

Feststellung Abschiebungshindernis nach §60 Abs.7 AufenthG wegen extremer Gefahrenlage

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, kongolesische Staatsangehörige mit zwei Kleinkindern, begehrte die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §60 Abs.7 AufenthG. Das VG Köln stellte zurückgenommene Teile der Klage ein und gab dem verbleibenden Antrag statt. Es sah eine 'extreme Gefahrenlage' wegen der katastrophalen Versorgungslage in Kinshasa; Verwandtenverhältnisse oder ein Studienabschluss schließen Schutz nicht aus.

Ausgang: Klage insoweit zurückgenommen und eingestellt; im übrigen teilweise stattgegeben: Feststellung des Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 60 Abs. 7 AufenthG gewährt Abschiebungsschutz, wenn im Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; bei Vorliegen einer "extremen Gefahrenlage" ist von der Abschiebung abzusehen.

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Bei der Schutzbedarfsprüfung sind die wirtschaftliche Versorgungslage im Herkunftsland und die konkrete Überlebensprognose des Betroffenen einschließlich Versorgungspflichten für Kinder maßgeblich.

3

Die bloße Existenz von Verwandten im Herkunftsstaat oder ein formaler Bildungsabschluss des Betroffenen schließt den Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht aus; entscheidend ist die tatsächliche Tragfähigkeit familiärer Hilfe und die konkrete Gefährdung.

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Änderungen der persönlichen Verhältnisse (z. B. Geburt weiterer Kinder) können das Schutzbedürfnis neu begründen und rechtfertigen eine positive Entscheidung nach § 60 Abs. 7 AufenthG trotz früherer abgelehnter Anträge.

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Bei teilweiser Klagerücknahme ist das Verfahren insoweit einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 51, 53 AuslG§ 53 AuslG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 87a VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 A 418/06.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Im übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom

6. Oktober 2004 verpflichtet festzustellen, das in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen

die Klägerin zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist am 00. April 0000 in Kinshasa geboren und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet beantragte sie im Oktober 2002 Asyl sowie Abschiebungsschutz nach §§ 51, 53 AuslG. Das Begehren blieb erfolglos (vgl. 5 K 3109/03, Klagerücknahme unter dem 3. Juni 2003).

3

Mit erneutem Antrag vom 16. Juli 2004 begehrte sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG und verwies darauf, dass sie nunmehr für ihr am 5. Juli 2003 geborenes Kind zu sorgen habe. Sie könne in ihrem Heimatland nicht mit dem Kleinkind überleben.

4

Mit Bescheid vom 6. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG nicht vorlägen.

5

Mit der am 28. Oktober 2004 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren (§ 53 Abs. 1-6 AuslG) zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt. Nachdem die Klägerin am 00 November 0000 ein weiteres Kind geboren hatte, beschränkte sie am 30. Dezember 2005 ihr Klagebegehren (unter Klagerücknahme im übrigen) auf die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Zusammen mit den Kleinkindern könne sie im Heimatland nicht überleben, so dass ein Abschiebungshindernis der genannten Art für ihr Heimatland bestehe.

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Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 6. Oktober 2004 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person bzgl. der Demokratischen Republik Kongo vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).

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Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

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Die Klage im übrigen ist begründet.

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Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2004 ist rechtswidrig, soweit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG versagt wurde. Maßgeblich ist nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG.

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Der Klägerin ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine „extreme Gefahrenlage“ besteht. So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihren beiden Kleinkindern  ins Heimtland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit ihren Kindern nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen Überlebensmechanismen teilnehmen könnte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass verschiedene Verwandte der Klägerin wohl noch in Kinshasa leben (siehe Erstverfahren). Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24 f., ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kinshasa weiterhin angespannt. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es danach „nicht immer“, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Wenn auch angeblich in Kinshasa nach dem genannten Bericht „keine akute Unterversorgung“ herrscht und die Klägerin ein abgeschlossenes Studium hat, so erscheint doch nicht hinreichend gesichert, dass die Klägerin angesichts des Erfordernisses der Versorgung auch der Kinder wirklich das zum Leben Notwendige erlangen kann, zumal die wirtschaftliche Situation der Verwandten nicht bekannt ist. Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass sie den „Folgeantrag“ verspätet gestellt habe. Zwar wurde das erste Kind schon im Juli 2003, geraume Zeit vor dem erneuten Antrag vom 16. Juli 2004, geboren. Es kommt aber die Geburt des zweiten Kindes im November 2004 hinzu, so dass sich die wirtschaftliche Situation für die Klägerin – für den Fall der Rückkehr – verschlechtert hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.

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Der Gegenstandswert von 1.500,-- Euro ergibt sich aus § 30 RVG; davon entfallen auf das Begehren zu § 60 Abs. 7 AufenthG 300,-- €.