Ausweisung eines niederlassungserlaubten Kosovaren wegen wiederholter Gewalt- und Eigentumsdelikte
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen seine Ausweisung, Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Streitpunkt war, ob trotz Niederlassungserlaubnis und langjährigem Aufenthalt ein überwiegendes Ausweisungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr besteht. Das VG Köln hielt die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG für rechtmäßig, da aufgrund zahlreicher Delikte bis hin zur Messerattacke eine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten bestehe. Die Abwägung der Bleibe- und Ausweisungsinteressen (auch unter Art. 8 EMRK) fiel zulasten des Klägers aus; auch Abschiebungsandrohung und dreijährige Befristung wurden bestätigt.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen Ausweisung, Abschiebungsandrohung und dreijährige Befristung ohne Erfolg abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 AufenthG ist eine eigenständige, am Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr orientierte Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen.
Strafgerichtliche Entscheidungen zur Strafaussetzung zur Bewährung sind im Ausweisungsverfahren ein wesentliches Indiz, entfalten jedoch keine Bindungswirkung für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose.
Je gewichtiger das bedrohte Rechtsgut und je folgenschwerer der drohende Schaden, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts im Rahmen der Wiederholungsgefahr zu stellen.
Die in §§ 54, 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- und Bleibeinteressen führen nicht zu einer schematischen Vorrangregel; maßgeblich bleibt eine umfassende, verhältnismäßige Einzelfallabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG.
Für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung ist grundsätzlich auf die gegenwärtige Sach- und Rechtslage abzustellen; nachträgliche Entwicklungen sind in die Prognose und Abwägung einzubeziehen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am in Peran, Bundesrepublik Jugoslawien, geborene Kläger ist nun kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste 2006 mit einem Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu seinem Vater N. M. in die Bundesrepublik Deutschland ein, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Am 25. Juli 2013 erteilte ihm die Beklagte eine Niederlassungserlaubnis.
Der Kläger besuchte zunächst die Hauptschule, die Förderschule und das Berufskolleg und erreichte im Jahr 2015 einen Abschluss nach Klasse 10.
In den Jahren 2012 und 2013 sah die Staatsanwaltschaft Bonn dreimal nach § 45 Abs. 2 JGG von der strafrechtlichen Verfolgung ab.
Mit Urteil vom 16. Mai 2014 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Bonn – 602 Ds 775 Js 38/14 -17/14 - wegen versuchten Raubes verurteilt, nach Weisung 60 Stunden Sozialdienst abzuleisten. Falls der Kläger dieser Weisung nicht nachkäme, habe er mit der Verhängung von Jugendarrest zu rechnen. Hintergrund der Verurteilung war der Versuch, einem gleichaltrigen Jugendlichen den Rucksack zu entreißen, um an Zigaretten zu gelangen. Er musste zweiwöchigen Ungehorsamsarrest und zwei weitere Wochen Arrest verbüßen.
Im Juni 2015 wurde er vom Amtsgericht Bonn – 602 Ds- 775 Js 559/15 – 120/15 - wegen Bedrohung in zwei Fällen angewiesen, binnen einer Frist von 3 Wochen einen mindestens dreiseitigen Brief zu dem Thema „Wie stelle ich mir meine Zukunft vor? Bereue ich meine Vergangenheit? Wenn ja, warum?“ abzufassen. Ferner wurde er angewiesen, an die Polizeibeamten L. und C. jeweils ein Entschuldigungsschreiben an das Gericht zu schicken. Hintergrund der Verurteilung war die Bedrohung von zwei Polizeivollzugsbeamten nach einem Platzverweis mit den Worten: „Wenn ich dich alleine sehe, schlage ich dir den Schädel ein.“ Eine weitere Polizistin drohte er an, sie abzustechen.“ Es musste Ungehorsamsarrest verhängt werden.
Am 10. September 2015 wurde der Kläger vom AG Bonn – 602 Ds 773 Js 218/15-174/15- gemeinsam mit 4 Mittätern wegen besonders schweren Diebstahls verurteilt. Gegen den Kläger wurde ein Jugendarrest von 3 Wochen verhängt. Die 5 Angeklagten schlugen aufgrund eines gemeinsamen Tatplanes die Schaufensterscheibe eines Bekleidungsgeschäftes nachts ein und verpackten Bekleidung in mitgebrachten Taschen. Sie wurden auf der Rückfahrt von der Polizei entdeckt und gestellt.
Am 16. März 2016 wurde der Kläger wegen Unterschlagung vom AG Bonn – 603 Ds – 775 Js 97/16-28/16 - zur Ableistung von 50 Sozialstunden innerhalb von 3 Monaten angewiesen. Der Kläger fand eine EC-Scheckkarte, die er einsteckte, um sie zu eigenen Zwecken zu nutzen.
Am 31. Juli 2016 schloss der Kläger eine Einstiegsqualifizierung gem. § 54a SGB II als Maler- und Lackierer ab. Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr.
Mit Ordnungsverfügung vom 25. August 2016 wies die Beklagte den Kläger nach vorheriger Anhörung gemäß §§ 53 Abs. 1, § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1), drohte die Abschiebung in die Republik Kosovo an (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an (Ziffer 5) und befristete die Sperrwirkungen der Ausweisung und einer eventuellen Abschiebung auf drei Jahre (Ziffer 6). Zur Begründung führt sie aus, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. Der Kläger lebe seit 10 Jahren im Bundesgebiet mit seinen Eltern und Geschwistern. Er hat eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Das besonders schwere Ausweisungsinteresse ergeben sich aus den von ihm begangenen Straftaten, die ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begründeten. Es bestünde in Fall des Klägers eine besonders hohe Wiederholungsgefahr gleichgelagerter Straftaten.
Der Kläger sei ledig, kinderlos und in der Bundesrepublik nicht hinreichend wirtschaftlich verwurzelt. Es bestünde die Gefahr, dass er seinen Lebensunterhalt nur unter Zuhilfenahme von öffentlichen Mitteln bestreiten könne. Seine Wiedereingliederung in das Heimatland sei möglich und zumutbar. Die zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Reintegration in Kosovo seien überwindbar, weil dem Kläger, der bis zu seinem 9. Lebensjahr im Kosovo gelebt habe, Land, Kultur und Sprache bekannt seien.
Am 2. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz -5 L 2083/16 - nachgesucht. Zur Begründung führt er aus, dass die Ausweisung unverhältnismäßig sei. Die freiwillige Ausreise in den Kosovo sei ihm nach so langem Aufenthalt in der Bundesrepublik, der Erkrankung seiner Eltern und fehlender familiärer Unterstützung im Kosovo nicht zuzumuten. Von dem Erfordernis der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung könne im Übrigen gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG abgesehen werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 25. August 2016 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzulehnen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie trägt vor, dass der Kläger nach Erlass der Ordnungsverfügung weiter strafrechtlich in Erscheinung getreten sei: er sei vom AG Bonn – Jugendschöffengericht - am 21. Dezember 2016 – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollzug zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. In den Ausführungen des Urteils sei ausgeführt worden, dass der Kläger seit längerem Alkohol im Übermaß konsumiere. Hintergrund der Verurteilung war ein Messerstich in den linken Oberkörper gewesen, den der stark alkoholisierte Kläger einem etwa gleichaltrigen Dritten verpasste, weil dieser ihn seiner Auffassung nach beleidigt hatte. Der Stich drang mindestens 6 cm in den Oberkörper ein und verfehlte den Herzbeutel um einen Zentimeter. Der Geschädigte musste notärztlich, operativ und intensivmedizinisch im Krankenhaus versorgt werden. Lebensgefahr bestand nicht. Der unbewaffnete Geschädigte war von dem Angriff völlig überrascht.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 das Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 5 L 2083/16 - eingestellt, nachdem die Beklagte erklärt hat, die Vollziehung bis zur Entscheidung der Kammer im Hauptsacheverfahren auszusetzen.
Mit Urteil vom 13. September 2016 hat das AG Bonn – 602 Ds 181/16 – den Kläger wegen Sachbeschädigung einer Bushaltestelle im alkoholisierten Zustand verurteilt. Er wurde angewiesen, an 3 Beratungsgesprächen bei der Suchtfachstelle „Update“ binnen 3 Monaten teilzunehmen sowie eine Geldbuße in Höhe von 300,- € innerhalb von 6 Monaten zu zahlen. Im Dezember 2016 war das Bußgeld gezahlt, die Beratungsgespräche hatten noch nicht stattgefunden.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2016 wurde der Kläger vom AG Bonn – 602 Ls- 775 Js 1465/16-67/16 - wegen gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Er wurde unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung vom 13. September 2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hintergrund war eine Auseinandersetzung am frühen Morgen des 16. Oktober 2016. Das Gericht stellte folgenden Sachverhalt fest:
„Am 16.10.2016 gegen 1:20 Uhr wollten der Angeklagte und der Zeuge gemeinsam mit der Straßenbahn zurück nach C1. H. fahren und warteten bei McDonald‘s am Bahnhofsvorplatz in C2. noch eine Weile. Als sie dort standen, kam der Geschädigte B. T. , den zwar der Zeuge, nicht aber der Angeklagte kannte. Der Zeuge T. begrüßte aus einiger Entfernung den Zeugen L1. mit ausländischen beleidigenden Worten wie “Hurensohn“ und ähnlichem, was unter den beiden als nett gemeinte und kumpelhafte in „Kabbelei“ üblich war. Der Angeklagte, der zu dieser Zeit mindestens 2,1 Promille Alkohol im Blut hatte und aufgrund dessen in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, war allerdings mit den Gepflogenheiten der beiden nicht vertraut und missverstand die Begrüßung des Geschädigten als Beleidigung gegen sich. Daraufhin wandte er sich aufgebracht dem Geschädigten zu und fragte ihn, warum er ihn beleidige. Der Geschädigte erwiderte, dass er ihn gar nicht gemeint habe. Der körperlich weit unterlegene Angeklagte glaubte dies nicht und fragte erneut, warum der Geschädigte ihn denn angeschaut habe, forderte Respekt ihm gegenüber ein und bewegte sich dabei drohend auf den Geschädigten zu. Daraufhin schubste der Geschädigte ihn zurück und es entstand jedenfalls ein verbaler Streit zwischen den beiden, wobei die Zeugen L2. , W. M. und L3. die beiden, besonders den Angeklagten, zurückhielten und beschwichtigend auf ihn einzuwirken versuchten. Im Verlauf dieser körperlichen Kontakte trug der Angeklagte einen Kratzer an der Stirn davon, wodurch er noch erregter wurde, da ihn der Tisch den Geschädigten zuschrieb. Der Geschädigte verließ sodann zur Vermeidung einer weiteren Eskalation den Tatort und entfernte sich allein zu Fuß. Der Angeklagte riss sich aus dem Griff der in festhaltenden los und folgte dem Geschädigten wütend. Als er ihn erreicht hatte, nahm das von ihm mitgeführte Messer und stach unvermittelt auf den Geschädigten ein. Dabei traf er ihn mit der Messerklinge an der linken Seite seines Oberkörpers in Höhe der Brustwarzen. Die ca. 6 cm lange Klinge drang in den Thorax bis etwa 2 cm vor dem Herzbeutel ein, verletzte die Lunge leicht und durchtrennte einen Muskelast, wodurch es zu einer heftigen Blutung kann. In diesem Moment erkannte der Angeklagte das Ausmaß seines Handelns, zog das Messer aus dem Thorax und ergriff die Flucht, wobei er das Messer aus Angst vor Entdeckung wegwarf. Im Anschluss fuhr er mit dem Zeugen L3. aufgeregt und geschockt über sein Verhalten nach Hause.
Der Geschädigte war in seinen Vitalfunktionen nicht gefährdet, erst im Operationssaal sank plötzlich der Hämoglobinwert auf 13 ab, was auf die Blutung zurückzuführen war. Nachdem der verletzte Muskelast unkompliziert verödet worden war, stabilisierte sich der Zustand des Geschädigten. Wegen der weiteren Verletzungen wurde noch eine Dränage implantiert. Die weitere Wundversorgung und Heilung verlief problemlos, so dass der Geschädigte nach zehn Tagen aus stationärer Behandlung entlassen wurde und sich anschließend bestmöglich folgenlos erholte.“
Das Gericht stellte schädliche Neigungen beim Kläger fest. Es führte aus:
„Bei dem Angeklagten liegen schädliche Neigungen vor. Er ist seit Eintritt seiner Strafmündigkeit immer wieder durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Selbst viele Wochen Arrest konnten ihn nicht davon abhalten. Trotz stabiler familiärer Bindungen und seines Vaters, der sich um ihn kümmert, gelingt es nicht, auf den Angeklagten derart einzuwirken, dass er nicht gegen Regeln und Grenzen verstößt. Häufig erfolgen die Regelverstöße und Grenzüberschreitungen i.V.m. Gewaltausübung und nach dem übermäßigen Konsum von Alkohol, worin die Hauptursache für die wiederholte Delinquenz gesehen wird. Der Angeklagte ist überdies nicht in der Lage, seine Probleme selbstständig und eigenverantwortlich anzugehen, sondern reagiert erst oft auf massiven Druck. Gründe für solches Fehlverhalten sind anlagebedingte oder durch unzulässige erziehungsbedingte Mängel der Charakterbildung, die den Angeklagten in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und befürchten lassen, dass er durch weitere Straftaten deren Ordnung stören werde.“
Bei der Strafzumessung stand der Erziehungszweck im Vordergrund. Berücksichtigt wurde zu den Gunsten des Klägers dass er die Tat reuevoll eingeräumt habe. Er war erheblich alkoholisiert und befand sich daher nicht ausschließbar in einem Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 21 StGB.
„Dabei blieb allerdings nicht unberücksichtigt, dass der Angeklagte aus der Vergangenheit wusste, dass er unter Alkoholeinfluss zu Begehung von Straftaten neigt. Zu berücksichtigen war jedoch zu seinen Lasten, dass der Angeklagte bereits massiv auch wegen Gewaltdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und nur etwa einen Monat vor der Tat letztmalig verurteilt worden war. Seine Rückfallgeschwindigkeit ist sehr hoch. Zudem hat er 2 Alt. des § 243 StGB verwirklicht und eine massive Tat Begehungsweise gezeigt.“
Hinsichtlich der Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Jugendstrafe zur Bewährung führt das Gericht aus: “ Es sei zu erwarten das ist der Angeklagte bei Beachtung und Erfüllung der zahlreichen und strengen Bewährungsauflagen schaffe, sein Leben nun doch noch in insgesamt geordnete Bahnen zu lenken und sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen zu lassen und auch ohne Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird. Als Hauptursache für seine Delinquenz wird sein Alkoholmissbrauch angesehen, den es nun den es gilt nun noch im Heranwachsendenalter nachhaltig zu bekämpfen. Daher wurden insbesondere diesbezüglich strenge Auflagen gemacht, so dass auf einen Verstoß hiergegen unmittelbar mit Freiheitsentzug reagiert werden wird. Das Gericht hat dem Angeklagten eine allerletzte Chance gegeben, seine Probleme die zu die zu seiner Delinquenz geführt haben anzugehen und sich dadurch Freiherr zu bewähren.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft - StA C2. 602 Ls 67/16 (775 Js 1465/16) - sowie StA C2. 602 Ds 181/16 (785 Js 815/16) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Ausweisungsverfügung der Beklagten ist § 53 Abs. 1 AufenthG in der derzeit geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der Aufenthalt des Klägers gefährdet die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Bundesgebiet weitere schwerwiegende Straftaten begehen wird.
Verwaltungsgerichte haben bei der gerichtlichen Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Dabei sind sie an Entscheidungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. So sind Entscheidungen der Strafgerichte nach §§ 56, 57 StGB zwar von tatsächlichem Gewicht und stellen bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Sie entfalten jedoch keine Bindungswirkung im Ausweisungsverfahren bzw. in dem auf Befristung der Ausweisungswirkungen gerichteten Verfahren in dem Sinne, dass eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei. Denn die prognostische Einschätzung, wie lange das Verhalten des Klägers, das der Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag, bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten. Es ist auf die Gesamtpersönlichkeit abzustellen und dabei sind auch nachträgliche Entwicklungen einzubeziehen,
vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Januar 2013 1 C 10.12 , juris, Urteil vom 13. Dezember 2012 1 C 20.11, juris Rn. 23
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch der Rang des bedrohten Rechtsguts ist dabei zu berücksichtigen. Die Verwaltungsgerichte haben hierbei eine eigene, vorrangig am Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr orientierte Prognose zu treffen und sind nicht an die Prognosen der Strafgerichte gebunden, insbesondere weil deren Prognosen in erster Linie am Gedanken der Resozialisierung ausgerichtet ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 1 C 2.09 , juris; zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2017 18 B 271/17 und vom 6. Juni 2012 18 A 2466/10.
Ausgehend hiervon ist das Gericht der Überzeugung, dass beim Kläger eine hinreichend konkrete Gefahr der erneuten Begehung von erheblichen Straftaten besteht. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es nicht. Denn bei dieser Prognoseentscheidung bewegt sich das Gericht regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Der Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf es nur ausnahmsweise, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse er-stellt werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13.11 , juris, Rn. 12.
Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob die durch die Ausländerbehörde getroffene Prognose der Wiederholungsgefahr bei Erlass der Ausweisungsverfügung tragfähig gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht hat auf die gegenwärtige Sachlage abzustellen. Demnach ist zu berücksichtigen, dass der Kläger aufgrund der Messerattacke im Oktober 2016, vom AG C2. – Jugendschöffengericht - im Dezember 2016 zu 2 Jahren Freiheitsstrafe - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt worden ist.
Gerade die Umstände dieser Straftat begründen für die Kammer die Prognose einer fortbestehenden Gefährlichkeit des Klägers sowie der Wiederholungsgefahr von weiteren, erheblichen Straftaten. Der Kläger hat die Straftat im Oktober 2016 nach Erlass und Bekanntgabe der Ausweisungsverfügung begangen. Er wusste bzw. er musste wissen, dass nun sein bislang gesicherter Aufenthaltsstatus beendet war und vom Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abhing. Der Kläger wurde in dieser Lage erneut unter Alkoholeinfluss straffällig, obwohl ihm diese Neigung bekannt war. Vorstehendes lässt zweifeln, dass der Kläger sich die Verurteilungen, aber auch die ordnungsrechtliche Ausweisungsverfügung zum Anlass genommen hat, sein Verhalten grundlegend zu verändern.Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr muss das Gericht aber auch den nichtigen Tatanlass berücksichtigen. Der alkoholisierte Kläger missversteht eine derbe Begrüßung zwischen Bekannten als eine gegen ihn gerichtete, anlasslose Beleidigung; trotz umstehender Bekannte und seines Bruders, die den Wortwechsel richtig verstehen und den aufbrausenden Kläger festhalten und zu beschwichtigen versuchen, konnte sich der Kläger losreißen und das Opfer durch einen Stich in den linken Oberkörper durch ein mitgeführtes Messer erheblich verletzen. Der Herzbeutel des Opfers wurde nur um 2 cm verfehlt. Das Tatgeschehen hatte der Kläger überhaupt nicht unter Kontrolle.
Zudem berücksichtigt die Kammer die Deliktshäufigkeit des Klägers. Der Kläger ist ohne die Straftat im Oktober 2016 – Messerattacke – seit Januar 2012 regelmäßig, insgesamt siebenmal, davon dreimal mit Absehen von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 JGG, strafrechtlich aufgefallen ist. Er ist sowohl wegen Raubes als auch wegen Bedrohung mit Gewaltdelikten verurteilt worden. Die Rückfallgeschwindigkeit ist sehr hoch. In die Gefahreneinschätzung des Gerichts ein fließt auch das Verhalten des Klägers bei der Abschiebung seines Bruders mit ein. Gegenwärtig wird gegen den Kläger wegen Bedrohung und Beleidigung im Zusammenhang mit der Abschiebung seines Bruders W. ermittelt. Danach vermag das Gericht beim gegenwärtigen Erkenntnisstand zwar nicht davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zusammenhang eine Straftat begangen hat. Auf der anderen Seite darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger wieder auffiel und Strafanzeige gegen ihn gestellt wurde.
Die vom Kläger zu seinen Gunsten aufgezeigten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, dass der er keine weiteren Straftaten begehen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger – wie dieses Gericht es unterstellt – seinen Bewährungsauflagen nachkommt und auch an den Gesprächen zur Suchtberatung in C2. teilnimmt. Ein nachhaltiger persönlicher Wandel ist beim Kläger nicht festzustellen. Das zeigt das zumindest respektlose Verhalten des Klägers anlässlich der Abschiebung des Bruders W. am 28. Februar 2017, selbst wenn es keine Straftat darstellen sollte.
Die weitere nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten des Klägers aus.
Bei dieser Abwägung sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
In die Abwägung sind ferner die in § 54 und § 55 aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgesehenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen.
Im vorliegenden Fall besteht ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besaß und mehr als 5 Jahre sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Dem gegenüber steht ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da der Kläger durch Urteil des AG Bonn – Jugendschöffengericht – am 21. Dezember 2016 zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren unter Einbeziehung des Urteils des AG Bonn vom 13. September 2016 – Sachbeschädigung einer Bushaltestelle - verurteilt worden ist. Schädliche Neigungen wurden festgestellt.
Gleichwohl bleibt es dabei, dass die Ausweisung nach der Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG nur als Ergebnis einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Die Katalogisierung in den §§ 54 und 55 AufenthG schließt deshalb einerseits die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus. Andererseits verbietet sich danach eine schematische Anwendung der Vorschriften der §§ 54 f. AufenthG etwa in der Weise, dass sich ein besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG stets gegenüber einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 2 AufenthG durchsetzt oder umgekehrt ein besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse bei der Abwägung stets Vorrang gegenüber einem einfachen Bleibeinteresse genießt. Ungeachtet ihrer typisierenden Aufzählung und Gewichtung in den §§ 54 und 55 AufenthG können die dort aufgeführten Ausweisungs- und Bleibeinteressen nach Maßgabe der besonderen Umstände mehr oder weniger Gewicht entfalten. Maßgeblich bleibt danach letztlich die umfassende Würdigung des Einzelfalls.
Vgl. zu letzterem Bundestags-Drucksache 18/4097 S. 49 f..
Bei dieser Einzelfallwürdigung sind auch die Kriterien zu beachten, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung zugrunde zu legen sind. Danach sind bei der Abwägung insbesondere mit Blick auf Art. 8 EMRK vor allem die Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten und ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen hat, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation und das Alter des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland von Bedeutung.
Vgl. etwa EGMR, Urteil vom 20. September 2011, Beschwerdenr. 1548/06, Entscheidung vom 22. Januar 2013, Beschwerdenr. 66837/11, jeweils juris.
Dabei ist zu beachten, dass Art. 8 EMRK selbst den im Inland geborenen und aufgewachsenen Ausländern kein absolutes Bleiberecht gewährt. Die Ausweisung des in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers ist an Artikel 8 Abs. 2 EMRK zu messen. Die Ausweisung beruht hier auf einer gesetzlichen Grundlage. Bei Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung als „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ hat die Beklagte die Art und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten, die Dauer des Inlandsaufenthalts, die zwischen der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Antragstellers seitdem, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Verbindungen zum Zielland zu berücksichtigen. Der EGMR hat in der Rechtssache U. gegen Deutschland die Ausweisung eines 28-jährigen, wiederholt straffälligen Tunesiers, der in Deutschland geboren worden ist, als mit Art. 8 EMRK vereinbar angesehen,
EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2011, Beschwerdenr. 41548/06 zitiert nach juris.
Nach der unter diesen Maßgaben vorgenommenen umfassenden Abwägung des konkreten Einzelfalls überwiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das private Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib in Deutschland.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass die Straftaten des Klägers bislang lediglich zu einer Bewährungsstrafe geführt haben. Bei den jugendgerichtlichen Sanktionen ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass die erzieherische Einwirkung auf den jugendlichen bzw. heranwachsenden Delinquenten im Vordergrund steht. Die Ausweisung dient dagegen ausschließlich der Gefahrenabwehr. Hier ist davon auszugehen, dass die vom Kläger ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mit Blick allein auf die jugendgerichtlichen Sanktionen nicht hinreichend erfasst wird. Dem Schutz der im Bundesgebiet lebenden Bevölkerung vor Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit kommt eine hohe Bedeutung zu. Massive Gewalt im öffentlichen Raum gegen Unbekannte aus nichtigem Anlass, wie sie von Kläger ausgeübt wurde, bedroht den Rechtsfrieden erheblich. Es ist ein legitimes Ziel der Ausweisungspraxis, Gewaltexzessen auf öffentlichen Straßen und Plätzen entgegenzutreten. Den zu schützenden Rechtsgütern der körperlichen Unversehrtheit ist bei der Abwägung ein hoher Stellenwert einzuräumen.
Gegenüber diesem Ziel ist das Interesse des ledigen und kinderlosen Klägers, seine familiären und sonstigen privaten Beziehungen weiter im Bundesgebiet zu führen, bei Würdigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles nachrangig.
Bei der Interessenabwägung verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger als 13-jähriger nach Deutschland gekommen ist, die deutsche Sprache beherrscht, einen Schulabschluss erworben hat und in Deutschland mit seinen Eltern und Geschwistern über familiäre Bindungen verfügt und das erste Lehrjahr einer Ausbildung abgeschlossen hat. Zudem wird die Rückkehr in das Kosovo für den Kläger schwierig, allerdings hat er dort seinen Bruder W. , der ihm bei der Eingliederung in das Kosovo helfen kann. Ferner kann er auf die materielle Unterstützung der in Deutschland lebenden Familienangehörigen rechnen.
Die weiteren Punkte der Ordnungsverfügung sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ausreisefrist war angemessen bestimmt.
Die bei verständiger Würdigung des Klageantrags hilfsweise begehrte Verpflichtung der Beklagten, eine für den Kläger günstigere Befristungsentscheidung zu treffen, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die angegriffene Entscheidung ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beklagte hat das auf § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestützte Einreise- und Aufenthaltsverbot mit Blick auf die unter Ziffer 1 gemachten Ausführungen im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auch im Lichte von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vertretbar auf drei Jahre festgesetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO