Flüchtlingsschutz: Huthi-Zwangsrekrutierung ohne flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgrund
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte trotz zuerkannten subsidiären Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Clan-Konflikts und (versuchter) Zwangsrekrutierung durch Huthis. Das VG Köln verneinte eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung nach § 3 AsylG. Zwangsrekrutierungen der Huthis erfolgten nach der Erkenntnislage willkürlich und nicht anknüpfend an politische Überzeugung, Religion, Ethnie oder eine soziale Gruppe; die bloße Rekrutierungsverweigerung begründe ohne gefahrerhöhende Umstände keine Verfolgungsgefahr. Die Klage wurde daher abgewiesen; verbleibende Gefahren seien vom subsidiären Schutz erfasst.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trotz subsidiären Schutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass eine Verfolgungshandlung an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3b AsylG anknüpft; allgemeine Gefahrenlagen oder willkürliche Gewalt genügen hierfür nicht.
Zwangsrekrutierungsmaßnahmen durch nichtstaatliche Akteure begründen keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung, wenn sie nach der Erkenntnislage wahllos erfolgen und nicht wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ansetzen.
Die Zugehörigkeit zu einer „bestimmten sozialen Gruppe“ erfordert ein verbindendes angeborenes bzw. unveränderliches oder identitätsprägendes Merkmal sowie eine gesellschaftliche Abgrenzung; eine sehr große, die breite Bevölkerung erfassende Gruppe (z.B. „wehrfähige Personen“) erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.
Allein die Weigerung, sich einer Konfliktpartei anzuschließen, begründet ohne Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände (etwa exponierte Stellung, besondere Betroffenheit von Minderheiten oder politisches Profil) keine beachtlich wahrscheinliche flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung.
Kann eine Gefahr (auch schwerer) Misshandlungen im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierung nicht an einen Verfolgungsgrund geknüpft werden, ist sie vorrangig im Rahmen des subsidiären Schutzes zu bewerten und begründet nicht ohne Weiteres Flüchtlingsschutz.
Leitsatz
Zwangsrekrutierungen durch Huthis knüpfen nicht an einen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgrund an. Vielmehr rekrutieren Huthis willkürlich und wahllos in allen von ihnen kontrollierten Landesteilen und Bevölkerungsgruppen, um den großen Bedarf an Kämpfern zu decken.
Allein die Weigerung, für die Huthis zu kämpfen, begründet keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Dies kommt allenfalls bei Hinzutreten gefahrerhöhender Umstände in Betracht (hier verneint).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der am 00.00.1999 geborene Kläger ist jemenitischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 08.09.2015 als unbegleiteter Minderjähriger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.12.2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag.
Im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 18.05.2017 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er stamme aus dem Dorf B. in der Provinz J. . Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und nebenbei in der Landwirtschaft gearbeitet. Seine Mutter lebe noch in J. , sein Vater sei 2015 verstorben. Im Jemen lebten auch fünf Brüder und drei Schwestern.
Sein Heimatland habe er am 08.10.2014 aus zwei Gründen verlassen. Er werde von den Huthi-Rebellen und einem Clan verfolgt. Er wolle nicht noch einmal gezwungen werden, eine Waffe zu tragen und zu kämpfen. Dazu sei er von seinem eigenen Clan, dem Clan der Almaswari, gezwungen worden. Er wolle aber niemanden töten und selber nicht getötet worden. Zwischen seinem Clan und dem Clan der Al-Sabri herrsche Krieg. Der Al-Sabri Clan habe ihnen gewaltsam ein Grundstück wegnehmen wollen. Sein Onkel väterlicherseits habe dann einen Mann des gegnerischen Clans umgebracht. Etwa acht Monate später seien dieser Onkel und sein Großvater von dem Clan umgebracht worden. Ein Jahr sei es ruhig gewesen. Sein Clan habe aber den nächsten Gegenschlag vorbereitet und Männer und Waffen gesammelt, um Blutrache zu nehmen. Er sei auch dabei gewesen. Von Februar bis August 2013 habe er sich mit seinem Clan im Kampf befunden. Es sei aber niemand getötet worden. Etwa einen Monat nach ihrer Rückkehr sei es erneut zu Kämpfen gekommen. Dabei sei ein 15-jähriger Junge aus ihrem Clan getötet worden. Anfang 2014 habe der gegnerische Clan ihr Dorf eingenommen und ihr Haus und das seines Großvaters verbrannt. Viele von ihnen seien in die Berge geflüchtet. Er sei als ältester Sohn von den jüngeren Kindern mit diesen und seiner Mutter in die Berge um J. gegangen. Sein Vater und seine drei älteren Brüder hätten mit dem Clan gekämpft. Der Clan habe gewollt, dass er eine Waffe trage und mitkämpfe. Wer das nicht tue, sei kein Mann. Er habe aber nicht kämpfen wollen und sei deswegen nach Sanaa geflohen.
Ende Januar / Anfang Februar 2014 sei er alleine nach Sanaa gegangen. Dort habe er auf der Straße gelebt. Die Huthi-Rebellen hätten die obdachlosen Kinder in Sanaa eingesammelt und zum Kampf zwingen wollen. Darüber habe er sich mit anderen Kindern ausgetauscht. Er habe sich ihnen zwei Mal verweigert. Das erste Mal sei im Juni 2014 gewesen. Er habe Autos gewaschen, um sich etwas zu Essen zu kaufen. Fünf Personen hätten in einem Polizeiauto vor ihm angehalten. Sie hätten Zivilkleidung getragen und sich als Ansar Allah vorgestellt. Sie hätten gesagt, dass er mit ihnen kommen und kämpfen solle. Dafür bekomme er Unterkunft und Gehalt. Er habe nein gesagt. Sie hätten entgegnet, dass sie wiederkämen und er das nicht mehrmals verneinen könne. Etwa zwei Wochen später sei dasselbe geschehen. Sie seien aggressiver gewesen, hätten gesagt, dass er mitkommen müsse und ihn geschubst. Er habe geschrien. Sie hätten dann gesagt, dass sie wiederkämen und seien gegangen. Beim dritten Mal, etwa vier bis sieben Tage später, hätten sie ihn ins Auto gezerrt und zu Boden gedrückt. Er wisse nicht, wohin sie ihn gebracht hätten. Sie hätten mit einem Stock auf ihn eingeschlagen und auf ihn eingeredet. Er habe aber gesagt, dass er nicht mitkämpfen werde, auch wenn sie ihn jetzt umbrächten. Sie hätten ihn dann zurück an den Ort gebracht, von dem sie ihn mitgenommen hätten. Weshalb sie das gemacht hätten, wisse er nicht. Sie hätten ihn schwer misshandelt und er habe stark geblutet. Sie hätten ihm noch gesagt, dass sie ihn nicht in Ruhe lassen würden. Er sei dann zur Apotheke gegangen. Dort habe er T. B1. kennengelernt, der ihm später geholfen habe. Er habe ihn bei sich versteckt und ihm geholfen, das Land zu verlassen. Nachdem er bei der Apotheke gewesen sei, sei er zur Polizei gegangen, um eine Anzeige zu machen. Die hätten ihm aber nicht helfen können und gesagt, dass die Huthi-Rebellen die Macht in Sanaa ausübten. Er habe aber eine Bescheinigung über seine Aussage verlangt. Bei Gericht habe er dann eine Aussage gemacht. Die Bescheinigung sei ihm nicht sofort ausgehändigt worden, sondern nach seiner Ausreise von T. B1. zugeschickt worden. T. B1. habe seine Ausreise organisiert. Finanziert habe sie sein Vater. Er habe ihn angerufen und darauf bestanden, auszureisen, weil er sonst entweder mit dem Clan oder den Rebellen kämpfen müsse. Sein Vater habe nicht gewollt, dass neben seinen drei älteren Brüdern noch mehr Söhne in Gefahr seien und seiner Ausreise zugestimmt. Er habe ihm dafür 1.000 Dollar geschickt. Sie hätten nicht viel Geld, sonst wären seine jüngeren Brüder auch mit ihm geschickt worden.
Er wolle in Deutschland bleiben, um hier in Freiheit zu leben. Der Jemen sei auch sehr religiös. Er werde z.B. im Ramadan zum Fasten gezwungen, obwohl er das nicht wolle.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll (Beiakte Heft 1, Bl. 34 ff.) sowie auf das vom Kläger vorgelegte Dokument des Justizministeriums der Republik Jemen vom 23.10.2014 (Beiakte Heft 1, Bl. 42 f.) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 15.01.2018 – zugestellt am 23.01.2018 – erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1) und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2). Zur Begründung der Ablehnung der Asylanerkennung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger in keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Eigenschaft zielgerichtet betroffen sei.
Der Kläger hat am 26.01.2018 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, dass seine Familie im Jemen Krieg mit einem anderen Clan habe. Es gebe keine Chance für ihn, im Jemen zu leben. Dort herrsche ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, von der als junger Mann besonders betroffen sei. Ihm drohe z.B. die Zwangsrekrutierung. Zudem drohe ihm eine Verfolgung durch die Huthis. Mit Schreiben vom 02.08.2022 verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2020 – C-238/19 –, wonach die Verweigerung, sich der einen oder anderen Seite anzuschließen mit einer starken Vermutung einhergehen müsse, damit eine oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck zu bringen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts vom 15.01.2018 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte stellt keinen Antrag.
Mit Gerichtsbescheid vom 22.06.2022 – den Beteiligten am 28.07.2021 zugestellt – hat das Gericht die Klage abgewiesen. In der auf Antrag vom 07.07.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört. Zu den Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Asylakte des Bundesamts.
Entscheidungsgründe
Die Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch bei ihrem Fernbleiben vom Termin hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Der Bescheid des Bundesamts vom 15.01.2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG.
Einem Ausländer ist nach § 3 Abs. 4 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er Flüchtling i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling i.S.d. Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Dies setzt eine Verfolgungshandlung i.S.v. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG voraus, die an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3b AsylG anknüpft und von einem Akteur i.S.v. § 3c AsylG ausgeht. Weiter muss es an einem effektiven Schutz vor Verfolgung im Herkunftsstaat fehlen (§§ 3d, 3e AsylG) und es dürfen keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG vorliegen.
Maßgeblich für die Beantwortung der Frage, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes befindet, ist der Prognose-maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19, 32 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 05.01.2016 – 11 A 324/14.A –, juris Rn. 16.
Dabei greift nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zugunsten eines vorverfolgt ausgereisten Schutzsuchenden die tatsächliche Vermutung, dass ihm bei einer Rück-kehr in sein Herkunftsland erneut Verfolgung droht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen.
Vgl. zur Vorgängerregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 –, juris Rn. 19 ff.
Abzustellen ist bei der Gefahrenprognose auf den tatsächlichen Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris Rn. 13 m.w.N.
Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger weder in Sanaa noch in seinem Heimatort in der Provinz J. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG.
Auf die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie kann sich der Kläger nicht berufen, weil das Gericht auf Grundlage seines Vorbringens nicht davon überzeugt ist, dass er vor seiner Ausreise aus dem Jemen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. Ebenso wenig droht ihm bei einer – hypothetischen – Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche Verfolgung.
Der vom Kläger geltend gemachte Krieg zwischen seinem Clan und dem Al-Sabri Clan begründet keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es fehlt die Anknüpfung an ein persönliches Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG. Nach den Angaben des Klägers in der Anhörung beim Bundesamt beruht die gewaltsame Auseinandersetzung auf einer Grundstücksstreitigkeit und wechselseitiger Blutrache.
Dass der Kläger von Seiten seines Clans wegen der Weigerung, mitzukämpfen, Verfolgungshandlungen i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a AsylG ausgesetzt war, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Dagegen spricht auch, dass der Kläger während seines mehrmonatigen Aufenthalts in Sanaa nicht von seinem Clan behelligt wurde. Auch bei einer Rückkehr sind solche Verfolgungshandlungen nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgetragen, dass sein Stamm ihn verstoße habe und deshalb nicht mehr gegen andere Stämme in Schutz nehmen würde. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung lässt sich dem nicht entnehmen.
Auch die vom Kläger geltend gemachten Versuche von Huthi-Rebellen, ihn zwangsweise zu rekrutieren, begründen keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es ist nicht erkennbar, dass diese Zwangsrekrutierungsversuche an ein persönliches Merkmal i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen.
Nach der Erkenntnislage des Gerichts sind Zwangsrekrutierungen durch die Huthis weit verbreitet. Sie betreffen auch minderjährige Jungen und Mädchen. Die Gruppe leidet unter einem akuten und sich verschärfenden Mangel an Kämpfern, weshalb Rekrutierungs- und Finanzierungskampagnen allgegenwärtig sind. Rekrutiert wird mithilfe von finanziellen Anreizen, ideologischer Beeinflussung oder schlicht Zwang. Die Kampagnen finden z.B. in Schulen, Sommercamps und Kursen statt, wo die Schüler bzw. Teilnehmer indoktriniert und angeworben werden. Des Weiteren wird die schlechte wirtschaftliche Lage der Menschen ausgenutzt. Neben Lohnzahlungen werden lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel angeboten, wobei zugleich humanitäre Hilfen etwa in Form von Barzahlungen blockiert werden. Daneben kommt es insbesondere in armen Stadtgebieten zu Entführungen. Einschüchterung und Gewalt werden ebenfalls eingesetzt. Familien junger Männer werden etwa mit Gefängnis und Verratsvorwürfen bedroht, um sie zur Rekrutierung zu bewegen. Inhaftierten Personen wird die Freilassung angeboten, wenn sie sich zum Kampf bereit erklären oder ihre Familien Lösegelder zahlen. Inhaftierte werden aber auch bedroht, eingeschüchtert, gefoltert, misshandelt und indoktriniert, um sie zu einem Beitritt zu den Kampftruppen zu zwingen. In einigen Regionen haben die Huthis zudem eine Art Wehrpflicht eingeführt. Dazu werden Stammesführer verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und an die Front zu schicken. Andernfalls drohen den Familien finanzielle Strafen. Anderen Berichte zufolge sollen z.B. aus jeder Ortschaft vier Zivilisten oder 40 Kämpfer pro Stamm rekrutiert werden. Darüber hinaus rekrutieren die Huthis vermehrt Ausländer, insbesondere solche, die vor dem Konflikt in Tigray/Äthiopien fliehen.
Vgl. EUAA, Conscription and recruitment in Yemen, 03.03.2022; Bundesamt, Jemen – Die Houthis, 01.02.2022, S. 17 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Jemen, 17.12.2021, S. 25 f.; Accord, Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht, 04.10.2021; UNHCR, Position on Returns to Yemen – Update I, 10. 2021, S. 13 f.
Davon ausgehend ist eine Verknüpfung der Zwangsrekrutierungsversuche mit einem Verfolgungsgrund i.S.d § 3b Abs. 1 Nr. 1-3 und 5 AsylG nicht erkennbar. Die Zwangsrekrutierungen der Huthis hängen weder mit einer (jedenfalls unterstellten) politischen Überzeugung der Betroffenen zusammen noch mit ihrer Ethnie, Religion oder Nationalität. Vielmehr wird willkürlich und wahllos in allen von den Huthis kontrollierten Landesteilen und in allen Bevölkerungsgruppen rekrutiert, um den großen Bedarf an Kämpfern zu decken.
So auch VG München, Urteile vom 11.02.2022 – M 17 K 20.31500 –, und vom 31.01.2022 – M 17 K 20.31588 –, juris; VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 14.12.2021 – 9 A 26/19 –, juris.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nichts anderes. Nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt sprachen ihn die Huthi-Rebellen an, als er in Sanaa auf der Straße lebte und Autos wusch. Sie hätten ihn – ebenso wie andere obdachlose Kinder – aufgefordert, gegen Unterkunft und Gehalt für sie zu kämpfen. Beim zweiten Mal seien sie aggressiver gewesen und hätten ihn geschubst. Beim dritten Mal hätten sie ihn entführt, mit einem Stock geschlagen und auf ihn eingeredet. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, dass er von den Huthis drei Wochen lang inhaftiert worden sei. Sie hätten ihn mit einer Kalaschnikow geschlagen, weil sie ihn hätten zwingen wollen, in den Krieg zu ziehen. Die geschilderten Rekrutierungsversuche stimmen mit der o.g. Erkenntnislage überein. Sie reichen von finanziellen Anreizen über Einschüchterung bis hin zu Entführung, Inhaftierung und Gewalt. Eine Anknüpfung an ein persönliches Merkmal, etwa eine tatsächliche oder unterstellte politische Haltung des Klägers oder seine sunnitische Religionszugehörigkeit, ist hingegen nicht erkennbar.
Die Zwangsrekrutierungen der Huthis knüpfen auch nicht an die Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an. Nach dieser Vorschrift gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a) und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Gerade die Andersartigkeit der Gruppe soll zu ihrer Schutzlosigkeit bzw. Verfolgung führen,
vgl. Kluth, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 33. Ed. (Stand: 01.04.2020), § 3b AsylG Rn. 5.
Dies zugrunde gelegt ist die Bildung einer sozialen Gruppe – etwa der wehrfähigen Personen – hier nicht möglich. Es fehlt sowohl an dem die Gruppe verbindenden angeborenen, unveränderlichen, identitäts- oder gewissensprägenden Merkmal, als auch an der Andersartigkeit dieser Gruppe in der sozialen Wahrnehmung. Darüber hinaus würde eine solche Gruppe einen Großteil der Bevölkerung umfassen, da nach der o.g. Erkenntnislage nicht nur Jungen und Männer, sondern auch Mädchen von Zwangsrekrutierungen betroffen sind.
Ablehnend auch VG München, Urteile vom 11.02.2022, M 17 K 20.31500, und vom 31.01.2022 – M 17 K 20.31588 –, juris; VG Schleswig-Holstein, Gerichtsbescheid vom 14.12.2021 – 9 A 26/19 –, juris.
Auch sonst ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die Huthis ausgesetzt war, etwa wegen seiner Weigerung, sich ihren Kampftruppen anzuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob diese wiederholte Weigerung des Klägers auf einer entsprechenden Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung i.S.d. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG beruht oder ihm eine solche von den Huthis i.S.d. § 3b Abs. 2 AsylG zugeschrieben würde.
Der EuGH spricht insoweit im Zusammenhang mit syrischen Wehrdienstverweigerern von einer „starken Vermutung“, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU näher erläuterten Voraussetzungen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) mit einem der fünf in Art. 10 der Richtlinie genannten Gründe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) in Zusammenhang steht: Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19 –, juris Rn. 57.
Denn es ist vorliegend jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger deshalb einer Verfolgung durch die Huthis ausgesetzt war. Nach seinen Angaben in der Anhörung beim Bundesamt standen die geltend gemachten Misshandlungen im Zusammenhang mit dem Versuch der Huthis, ihn für ihre Kampftruppen zu rekrutieren. Auch in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er geschlagen worden sei, weil die Huthis ihn hätten zwingen wollen, in den Krieg zu ziehen. Des Weiteren begründete der Kläger seinen Ausreisewunsch gegenüber seinem Vater damit, dass er sonst entweder mit dem Clan oder den Rebellen kämpfen müsse. Daran anschließend versteht das Gericht die Angabe des Klägers, die Huthi-Rebellen hätten ihn zwar schließlich freigelassen, aber gesagt, sie würden ihn nicht in Ruhe lassen, dahingehend, dass die Huthis ihre Zwangsrekrutierungsversuche noch nicht aufgegeben hatten. Die sich daraus für den Kläger ergebende Gefahr weiterer Misshandlungen ist – mangels Anknüpfung an ein persönliches Merkmal (s.o.) – von der bereits erfolgten Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG erfasst.
Schließlich hält es das Gericht nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nunmehr bei einer – hypothetischen – Rückkehr in den Jemen wegen seiner Weigerung, für die Huthis zu kämpfen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Nach der Erkenntnislage des Gerichts tolerieren die Huthis keine politischen Überzeugungen, die den ihren entgegenstehen. Deutlich wird dies an der Vielzahl der dokumentierten Vorfälle, bei denen die Huthis bzw. deren Unterstützer gegen (vermeintliche) Oppositionelle vorgehen. Oftmals ist der Auslöser hierfür weniger eine aktive Bekämpfung der Huthis als vielmehr eine Nichtbefolgung von ihren Anordnungen. Diese wird in vielen Fällen bereits als politische Opposition gewertet. In diesem Zusammenhang sind Fälle dokumentiert, in denen bereits die Weigerung von Imamen, ihre Moscheen für Versammlungen der Huthis zur Verfügung zu stellen, als politische Opposition gesehen wird. Ein erheblicher Teil dieser Imame wurde durch die Huthis getötet. Gerade Journalisten und Menschenrechtsaktivisten sind durch diesen weit gefassten Begriff der politischen Opposition verstärkt Repressalien durch die Huthis ausgesetzt. Die Strafgerichte in Sanaa missachten regelmäßig die Grundsätze rechtsstaatlicher Prinzipien, was zu politisch motivierten Prozessen und Urteilen und somit zu einer effektiven Unterdrückung der politischen Opposition führt. Darüber hinaus liegt eine Vielzahl von Berichten von körperlicher und psychologischer Folter durch Huthi-Behörden vor. Dies betrifft insbesondere Inhaftierte, die im Verdacht stehen bzw. denen unterstellt wird, dass sie gegen die Huthi-Bewegung agieren. Auch die Meinungsfreiheit wird von den Huthis durch Gewalt und Einschüchterung erheblich eingeschränkt.
Vgl. Bundesamt, Jemen – Die Houthis, 01.02.2022, S. 19 ff.; US Department of State, 2021 Country Report on Human Rights Practices: Yemen, 12.04.2022 <https://www.ecoi.net/en/document/2071195.html>.
Dem UN-Flüchtlingskommissariat zufolge gehören willkürliche Verhaftungen, Entführungen, das Verschwindenlassen auch von Kindern, Folter, sexuelle Gewalt und andere Formen der Misshandlung, Tötungen und Hinrichtungen zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen. Besonders gefährdet seien Personen, die sich den Konfliktparteien im Jemen widersetzten oder denen dies zugeschrieben werde. Dazu gehörten u.a. Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Richter und andere Amtsträger, Aktivisten und Demonstranten, Akademiker und Personen, die jedenfalls mutmaßlich mit der gegnerischen Konfliktpartei in Verbindung stünden. Regierungsmitarbeiter, Stammesführer und andere Personen, die sich den Huthis widersetzten, würden Berichten zufolge entführt, getötet und ihre Häuser zerstört.
Vgl. UNHCR, Position on Returns to Yemen – Update I, 10. 2021, S. 8 ff.
Vorliegend hält es das Gericht jedoch nicht für beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr zu dieser, von Verfolgung bedrohten Zielgruppe gehören würde. Denn trotz umfassender Erkenntnislage – gerade auch zu Zwangsrekrutierungen und politischer Verfolgung – finden sich in den Berichten der verschiedenen Organisationen keine Informationen dahingehend, dass Rekrutierungsverweigerer von den Huthis allein deshalb als politische Gegner verfolgt würden. Zwar gibt es vereinzelte Berichte über entsprechende Vergeltungsmaßnahmen. Diese betreffen aber von Verfolgung ohnehin besonders betroffene Minderheiten, Personen in exponierter Stellung oder willkürlich andere Zivilisten. So berichten verschiedene Quellen über einen Vorfall aus Juli 2020, bei dem Huthis in der Provinz Amran vier Muhamasheen („the marginalized ones“) getötet und einen verletzt haben sollen, weil sich diese geweigert hatten, sich den Kämpfern anzuschließen,
vgl. EUAA, Coi Query: Conscription and recruitment in Yemen, 03.03.2022, S. 4.
Das UN-Flüchtlingskommissariat erwähnt außerdem Berichte über wahllosen Beschuss von Ortschaften. Auch hätten Berichte zugenommen, dass Stammes- und Gemeindeführer getötet oder entführt worden seien, nachdem sie die Zahlung von Steuern oder den Kampeinsatz verweigert hätten. Bei einem anderen Vorfall seien fünf Zivilisten, einschließlich einer Frau, getötet und Dutzende verletzt worden, nachdem sich männliche Dorfbewohner im Zentraljemen einer Zwangsrekrutierung verweigert hätten. Allgemein nehme der Widerstand von Stämmen gegen die Huthi-Herrschaft zu.
Vgl. UNHCR, Position on Returns to Yemen – Update I, 10. 2021, Fußnote 73 auf S. 14.
Daneben lässt sich der Erkenntnislage allerdings auch entnehmen, dass die Huthis bei Verweigerungen „nur“ finanzielle Sanktionen verhängen. So wurden Familien, die sich im Rahmen von Rekrutierungskampagnen weigerten, ihre jungen Männer zur Verfügung zu stellen, mit finanziellen Strafen belegt. Etwa sei die Forderung an Stämme ergangen, entweder 40 Kämpfer zu stellen oder für jeden entgangenen Rekruten 150 US-Dollar zu zahlen. Dies habe zu Streitigkeiten zwischen den Stämmen und den Huthis geführt.
Vgl. EUAA, Coi Query: Conscription and recruitment in Yemen, 03.03.2022, S. 4; Accord, Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht, 04.10.2021.
Des Weiteren wird berichtet, dass sich Würdenträger in J. geweigert hätten, an Treffen mit Huthi-Führern teilzunehmen und Forderungen nach neuen Rekruten für die Kampffront kategorisch abgelehnt hätten. Dass diese Weigerung Auswirkungen gehabt hätte, wird hingegen nicht erwähnt.
Vgl. EUAA, Coi Query: Conscription and recruitment in Yemen, 03.03.2022, S. 5.
Ebenso beinhalten Berichte, wonach die neueren Rekruten wegen ihres jungen Alters, ihrer schlechten Ausbildung und geringen bis fehlenden Bezahlung eher dazu neigen, bei sich bietender Gelegenheit aus dem Kampf zu fliehen, keine Angaben zu den etwaigen Folgen. Vielmehr stellte Accord nach einem mehrseitigen Bericht zu Zwangsrekrutierungen im Jemen fest, dass „keine weiteren Informationen zu Rekrutierungspraktiken der Huthi, Zwangsrekrutierungen, sowie Zwangsrekrutierungen anderer am Krieg beteiligten Parteien und zu etwaigen Folgen einer Rekrutierungsentziehung gefunden werden“ konnten.
Vgl. Accord, Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht, 04.10.2021.
Nach alledem kann jedenfalls nicht ohne weitere gefahrerhöhende Umstände davon ausgegangen werden, dass eine Person allein in Anknüpfung an ihre verweigerte Rekrutierung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Solche gefahrerhöhenden Umstände sieht das Gericht im Fall des Klägers nicht. Er befindet sich weder in einer exponierten Stellung noch weist er ein besonderes Profil, etwa durch politische Aktivitäten, auf. Er gehört auch keiner von Verfolgung besonders betroffenen Minderheit an. Aus seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit folgt nichts anderes. Nach der Erkenntnislage des Gerichts löst die Zugehörigkeit zum sunnitischen Islam alleine in der Regel keine Verfolgungshandlungen aus. Sie kann aber bei bestehenden Konflikten, zumeist politischen Ursprungs, als verstärkender Faktor hinzukommen. Dabei sind vor allem Imame und Sheikhs, die eine exponierte gesellschaftliche Stellung haben, von dem Vorwurf betroffen, Gegner der Huthis oder gar Unterstützer der sunnitischen Regionalmacht Saudi-Arabiens zu sein.
Vgl. Bundesamt, Jemen – Die Houthis, 01.02.2022, S. 15.
Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auch sonst nicht im Fokus der Huthis steht. Er war 2014 als obdachloser Straßenjunge in Sanaa angesprochen worden. Nach seiner Freilassung konnte er – scheinbar unbehelligt – eine Anzeige bei der Polizei und eine Aussage bei Gericht machen. Zudem konnte er sich bis zu seiner Ausreise, also im Zeitraum von ca. Juli/August 2014 bis zum 08.10.2014, in Sanaa versteckt halten. Dass die Huthis acht Jahre später (immer noch) ein besonderes Interesse am Kläger und einer Verfolgung haben könnten, ist nicht erkennbar. Dass sie seine Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht haben sollen, hält das Gericht nicht für glaubhaft. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger dies nicht schon im Rahmen seiner umfangreichen Aussage gegenüber dem Bundesamt erwähnt hatte, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung angibt. Auch seine Aussage, im Jemen Feinde zu haben, wird nicht substantiiert. Dass der Kläger befürchtet, von den Huthis gefoltert zu werden, ist mit Blick auf das Risiko, als junger Mann erneut einer – auch gewaltsamen – Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein, nachvollziehbar. Dieses Risiko wird aber wie dargestellt von der Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.