Aufhebung des Widerrufs des Abschiebungshindernisses wegen Kindeswohl (Kongo)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (DR Kongo) wendet sich gegen den Widerruf einer früheren Feststellung eines Abschiebungshindernisses. Das VG Köln hebt den Widerruf auf, weil die Voraussetzungen des heutigen § 60 Abs. 7 AufenthG weiter vorliegen. Entscheidend ist die extreme Gefahrenlage und die ungesicherte Versorgung ihres 1999 geborenen Kindes im Herkunftsland. Die Kosten trägt die Beklagte.
Ausgang: Klage gegen Widerruf des Abschiebungshindernisses erfolgreich; Widerruf aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Widerruf einer Feststellung zum Abschiebungshindernis nach § 73 Abs. 3 AsylVfG setzt voraus, dass die Behörde glaubhaft darlegt, die früheren Voraussetzungen bestünden nicht mehr.
Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, wenn bei Rückkehr eine extreme Gefahrenlage vorliegt, die eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit begründet.
Bei der Prüfung des Abschiebungsschutzes sind familiäre Schutzbedürfnisse (insbesondere Minderjährige) und die wirtschaftliche Versorgungslage im Herkunftsland zu berücksichtigen.
Das Vorhandensein von Verwandten im Herkunftsland schließt Schutzbedürftigkeit nicht aus, wenn deren Fähigkeit zur Versorgung nicht hinreichend gesichert ist.
Tenor
Der in Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Dezember 2005 ausgesprochene Widerruf des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Tatbestand
Die am 29. Dezember 1956 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Ihren Angaben zufolge reiste sie im Juni 1996 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem der Antrag abgelehnt und ein Klageverfahren (5 K 332/98.A) mit Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durchgeführt worden war (Urteil vom 25. April 2001), stellte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2001 fest, dass im Hinblick auf die Ausführungen in dem genannten Urteil die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorlägen. Im Jahre 2005 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ein, weil die Verhältnisse im Heimatland der Klägerin sich geändert hätten. Dem widersprach die Klägerin im November 2005; der Widerruf sei schon nicht unverzüglich" i.S.v. § 73 Abs. 1 AsylVfG.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 widerrief die Beklagte die Feststellung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 - 5 AufenthG nicht vorlägen.
Mit der am 19. Dezember 2005 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, dass der Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG rechtswidrig sei. Zum einen sei keine wirkliche Besserung der für § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) maßgeblichen Verhältnisse (wirtschaftliche Situation Versorgung mit Lebensmitteln etc.) eingetreten und zum anderen habe sie ein am 27. August 1999 geborenes Kind mitzuversorgen, weshalb die Rückkehr in die Heimat unzumutbar sei. Sie könne dort nicht zusammen mit dem Kind den Lebensunterhalt sicherstellen.
Die Klägerin beantragt,
Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Dezember 2005 (Widerruf des Abschiebungshindernisses des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo) aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die Gründe des angefochtenen Bescheides Bezug.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 ist insoweit rechtswidrig, als er die ursprünglich getroffene Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG gemäß § 73 Abs. 3 AsylVfG widerruft (Ziffer 1. des Bescheides vom 8. Dezember 2005).
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses u.a. nach § 60 Abs. 7 AufenthG (bzw. hier nach § 53 Abs. 6 AuslG) zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Voraussetzungen für ein derartiges Abschiebungshindernis liegen aber heute (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) im Ergebnis weiter vor, nämlich im Hinblick auf das 6-jährige Kind der Klägerin.
Der Klägerin ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine extreme Gefahrenlage" besteht. So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem im August 1999 geborenen Kind ins Heimtland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin mit ihrem Kind nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen Überlebensmechanismen teilnehmen könnte. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass möglicherweise Verwandte der Klägerin noch in L. leben. Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24, ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln in L. weiterhin angespannt. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es danach nicht immer", Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Wenn auch angeblich in L. nach dem genannten Bericht keine akute Unterversorgung" herrscht, so erscheint doch nicht hinreichend gesichert, dass die Klägerin angesichts des Erfordernisses der Versorgung auch des Kindes wirklich das zum Leben Notwendige erlangen kann, zumal die wirtschaftliche Situation der eventuell vorhandenen Verwandten nicht bekannt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert von 1.500,-- Euro ergibt sich aus § 30 RVG.