Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§ 60 Abs.7 AufenthG) wegen Existenzgefährdung im Kongo
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen, kongolesische Staatsangehörige, klagten gegen die Ablehnung ihres Asylantrags und beschränkten die Klage auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht gab der Klage insoweit statt und hob den Bescheid auf. Begründend führte es an, dass die katastrophale wirtschaftliche Lage und ungesicherte Versorgung eine 'extreme Gefahrenlage' für Leib und Leben begründen. Teile der Klage, die zurückgenommen wurden, wurden eingestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte verpflichtet zur Feststellung, dass § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt; zurückgenommene Klageteile eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist von der Abschiebung abzusehen, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; hierzu kann auch eine durch katastrophale wirtschaftliche und versorgungsbedingte Zustände geprägte "extreme Gefahrenlage" gehören.
Die bloße Anwesenheit von Verwandten oder das Vorhandensein eines Hauses im Herkunftsstaat begründet nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte die Sicherung des existenziellen Lebensunterhalts; Versorgung mit Nahrung, Medikamenten und Unterkunft ist konkret nachzuweisen.
Bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind aktuelle, verlässliche Lageberichte (z. B. des Auswärtigen Amtes) und konkrete Tatsachenangaben zur Versorgungslage maßgeblich zu berücksichtigen.
Wird ein Teil der Klage zurückgenommen, ist dieser Verfahrenszweig einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO); die Kostenentscheidung richtet sich nach den maßgeblichen Vorschriften der VwGO und des Asylverfahrensgesetzes.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Im übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
8. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerinnen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen
die Klägerinnen zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
Die Klägerinnen sind im Jahre 1979 bzw. 2000 in Kinshasa geboren und Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet beantragten sie im Juli 2005 Asyl sowie Abschiebungsschutz nach § 60 AufenthG. Sie gaben u.a. an, in ihrer Heimat lebten noch verschiedene Verwandte (Geschwister). Mit ihrem Vater habe die Klägerin zu 1. zuletzt in einem Haus in Kinshasa gewohnt. Dieses bewohne derzeit ihr Bruder.
Mit Bescheid vom 8. Dezember 2005 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vorlägen. Die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo wurde angedroht.
Mit der am 15. Dezember 2005 erhobenen Klage haben die Klägerinnen ihr Begehren
zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt. Am 30. Januar 2006 beschränkten sie ihr Klagebegehren (unter Klagerücknahme im übrigen) auf die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Kleinfamilie könne im Heimatland nicht überleben, so dass ein Abschiebungshindernis der genannten Art für ihr Heimatland bestehe.
Die Klägerinnen beantragen,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in ihrer Person bzgl. der Demokratischen Republik Kongo vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Asyl, § 60 Abs. 1 - 6 AufenthG), war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).
Die Klage im übrigen ist begründet.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2005 ist rechtswidrig, soweit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG versagt wurde.
Den Klägerinnen ist der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Abschiebungsschutz nach der genannten Vorschrift kommt in Betracht, wenn eine "extreme Gefahrenlage" besteht. So ist es hier. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. mit ihrem im April 2000 geborenen Kind (Klägerin zu 2.) ins Heimtland zurückkehren würde. Angesichts der katastrophalen wirtschaftlichen Situation dort ist nicht anzunehmen, dass die Klägerin zu 1. und ihr 5jähriges Kind nachhaltig und ohne erhebliche Gefährdung ihrer Person an den vorhandenen Überlebensmechanismen teilnehmen könnten. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass verschiedene Verwandte der Klägerinnen noch im Kongo leben (vgl. Seite 4 des Protokolls über die Anhörung beim Bundesamt). Denn nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, Seite 24, ist die Versorgungslage mit Lebensmitteln in Kinshasa weiterhin angespannt. Auch innerhalb der Großfamilie gelingt es danach "nicht immer", Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Wenn auch angeblich in Kinshasa nach dem genannten Bericht "keine akute Unterversorgung" herrscht, so erscheint doch nicht hinreichend gesichert, dass die Klägerinnen wirklich das zum Leben Notwendige erlangen können. Alleine die Tatsache, dass der Bruder der Klägerin zu 1. im Kongo ein Haus zur Verfügung hat, reicht nicht zur Annahme aus, der gesamte existenzielle Lebensunterhalt der Klägerinnen einschließlich Versorgung mit Lebensmitteln, Medikamenten etc. sei gesichert. Ob die Klägerin zu 1. - wie früher offenbar der Fall - einen Teil der Mieteinnahmen aus dem Haus auch heute noch erlangen würde, ist ungesichert.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.