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Verwaltungsgericht Köln·5 K 6886/17.A·06.11.2017

Zweitantrag nach § 71a AsylG: Unzulässig mangels Wiederaufgreifensgründen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte trotz eines erfolglos abgeschlossenen Asyl- und Folgeverfahrens in Frankreich internationalen Schutz in Deutschland. Streitpunkt war, ob sein Antrag als Zweitantrag ein weiteres Asylverfahren eröffnet und ob nationale Abschiebungsverbote festzustellen sind. Das VG Köln bestätigte die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71a AsylG, da keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 VwVfG vorlagen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG verneinte das Gericht mangels glaubhafter Vorverfolgung und konkreter Gefahrenprognose; die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Unzulässigkeitsentscheidung (Zweitantrag) und gegen Versagung von Abschiebungsverboten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nach erfolglosem Abschluss eines Asyl- und Asylfolgeverfahrens in einem sicheren Drittstaat gestellter Asylantrag ist als Zweitantrag nach § 71a AsylG nur dann in einem weiteren Asylverfahren zu prüfen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen.

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Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG setzen voraus, dass sie im früheren Verfahren nicht vorgelegen haben und voraussichtlich zu einer für den Betroffenen günstigeren Entscheidung geführt hätten.

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Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot insbesondere Gefahren einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK; inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sind von der Ausländerbehörde zu prüfen.

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Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Zielstaat kann nicht festgestellt werden, wenn das Vorbringen zu behaupteter Vorverfolgung insgesamt nicht glaubhaft ist.

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Dokumenten wie Haftbefehlen kann bei fehlender nachvollziehbarer Herkunftserklärung und im Kontext weit verbreiteter Korruption ein herabgesetzter Beweiswert zukommen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz§ 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG§ 71a Abs. 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der Kläger wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in Kinshasa/Demokratische Republik Kongo geboren und ist nach eigenen Angaben kongolesischer Staatsangehöriger.

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Er stellte am 30.08.2016 einen (förmlichen) Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

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Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 30.08.2016 gab der Kläger an, sein Herkunftsland am 21.05.2013 verlassen zu haben, ca. 3 Monate in Angola und ca. 2 Jahre in Frankreich, wo er am 23.08.2013 eingereist sei, gelebt zu haben. In die Bundesrepublik Deutschland sei er am 13.05.2016 eingereist. In Frankreich habe er Asyl beantragt. Er habe keine neuen Gründe und/oder Beweismittel, die nicht in einem früheren Verfahren geltend gemacht worden seien.

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Laut Eurodac-Daten stellte der Kläger am 28.08.2013 einen Asylantrag in Frankreich.

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Bei seiner Anhörung am 16.09.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe zuletzt mit seiner Mutter, seiner Frau und den Kindern unter der Anschrift N.    -O.     No. 00, Z.    T.   , c/ L.      gelegt. Sie seien bedroht worden, deswegen habe er das Heimatland verlassen. Er habe im Kongo als Tischler und Autohändler gearbeitet. Die Ausreise habe 8.000 USD gekostet. Er sei mit dem LKW nach Angola und von dort mit dem Flugzeug nach Paris geflogen. Sein Bruder habe organisiert, dass er die Grenze illegal überschreiten könne, dafür habe er das Militär bezahlt. Er habe im Heimatland noch zwei ältere Schwestern und eine Tochter, seine Frau und seine Söhne seien in Angola. Er habe sich im Jahr 2002 der Kirche „Bundu dia Kongo“ (B.D.K.) angeschlossen, die im Jahr 2008 offiziell verboten worden sei. Darauf habe sich der Kläger im Jahr 2009 entschieden, sich der Opposition anzuschließen. Er habe mit der UDPS sympathisiert und diese unterstützt. Bei der Wahl im Jahr 2011 habe er deren Anführer mit aller Macht unterstützt und T-Shirts an alle Verwandten verteilt. Am letzten Tag des Wahlkampfes, am 26.11.2011, sollte Tshisekedi eine Rede halten, dort habe auch der Kläger demonstriert und gewartet, wie viele andere Leute auf dem Platz. Er sei verhaften worden und für zwei Tage in P.I.R. festgehalten worden und schließlich an den Wohnort nach L.      verlegt worden. Dort sei am nächsten Tag ein Officier de Police Judiciare gekommen und habe seine Hilfe gegen die Zahlung von 100 USD angeboten, wenn er unterschreibe, nicht mehr in der Politik tätig zu werden. Er habe unterschrieben und die Freundin habe das Geld bezahlt. Er sei weiter politisch aktiv gewesen, weshalb er am 04.05.2013 erneut von der Polizei festgenommen worden sei. Man habe ihn als Mitglied einer Gruppe vermutet, die einen Putsch geplant habe und weil er diesen Zettel unterschrieben hatte. Er sei in einem Auto verschleppt und später gefoltert worden. Er sei mit einem Werkzeug an den Beinen und den Hoden verbrannt worden. Mit einem Schlagstock sei er am Kopf verletzt worden. Auf Nachfrage gab der Kläger an, auch vergewaltigt und geschlagen worden zu sein. Nach drei Tagen sei er ins Gefängnis nach Makala gebracht worden. Sein Cousin habe schließlich organisiert, dass er am 20.05.2013 aus dem Gefängnis habe fliehen können. Am nächsten Tag sei er nach Angola gereist und habe von dort seine Reise nach Europa organisiert. Der Kläger reichte dem Protokoll zufolge ein Schreiben der Polizei zu den Akten, dem zufolge er wegen des Ausbruchs aus dem Gefängnis gesucht werde.

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Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 20.04.2017, zugestellt am 24.04.2017, den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 1 Woche nach Bekanntgabe der zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Kläger habe bereits in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren erfolglos betrieben und selbst angegeben, gegenüber seinem Asylverfahren in Frankreich keine neuen Gründe vortragen zu können. Es lägen auch keine Abschiebehindernisse vor. Der Kläger sei nach seinen Angaben freigelassen worden, weshalb ein weitergehendes Interesse an ihm nicht angenommen werden könnte. Ferner hätten sich gesuchte Personen in der Vergangenheit durch einen Ortswechsel der Strafverfolgung oder dem Zugriff der Sicherheitsbehörden entziehen können. Der dem Kläger in Köln zugestellte Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach Klage bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu erheben sei.

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Der Kläger hat am 27.04.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben. Die Klage ist mit Beschluss vom 04.05.2017 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen worden.

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Der Kläger macht mit seiner Klage (und seinem Eilantrag) im Wesentlichen geltend: Das Asylverfahren in Frankreich sei negativ geendet. Hierzu lägen ihm auch Papiere vor. Mit der Mitgliedskarte der Bundu dia Kongo (B.D.K.) samt einer Karte über die gezahlten Beiträge lägen auch neue Beweismittel vor. Als Mitglied der Kirche sei er ebenfalls gefährdet. Ferner werde er mittels Haftbefehls gesucht.

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Der Kläger beantragt,

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1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.04.2017 aufzuheben,

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2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte nimmt Bezug auf ihre Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte auch im zugehörigen Eilverfahren sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in der Demokratischen Republik sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Das Bundesamt hat den Asylantrag rechtmäßig nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrges nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Das ist hier der Fall.

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Gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren in dem Fall, dass der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) gestellt hat, nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Vorliegend fehlt es an den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen.

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Der Kläger hat in Frankreich erfolglos ein Asylverfahren und ein Asylfolgeverfahren durchgeführt. Seine dahingehenden Angaben bei dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung werden durch die in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Entscheidungen aus Frankreich gestützt.

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Der in Deutschland gestellte Asylantrag ist demzufolge ein Zweitantrag im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG. Für diesen Antrag ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Verstreichenlassens der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO auch zuständig geworden.

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Es liegen jedoch – wie das Bundesamt zutreffend festgestellt hat – keine Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG vor.

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Zu den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gehört, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG), dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten ab dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt wurde (§ 51 Abs. 3 VwVfG).

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Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, alle Gründe bereits in seinem Folgeverfahren in Frankreich vorgetragen und alle Beweismittel bereits dort vorgelegt zu haben. Es bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben.

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Die Unzulässigkeit steht der begehrten Asylanerkennung und der weiter begehrten Gewährung internationalen Schutzes entgegen, unabhängig von der Frage, ob das Gericht selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung hierüber entscheiden dürfte,

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vgl. zum statthaften Rechtsbehelf der Anfechtungsklage in dieser Konstellation: BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 16.

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Der Kläger kann auch die Feststellung von Abschiebungsverboten nicht beanspruchen.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 – juris, Rn. 35f.; VGH BW, Urteil vom 13.12.2012 – A 2 S 1995/12 – juris, Rn. 15.

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Ausgehend hiervon ist nicht festzustellen, dass dem Kläger im Falle der Rückführung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht.

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Soweit der Kläger vorbringt, bereits in der Vergangenheit unberechtigt inhaftiert und dort gefoltert worden zu sein, ist sein Vorbringen nicht glaubhaft. Seine Schilderungen insoweit blieben oberflächlich, vage und ohne jegliche Details. Der Kläger blieb bei seiner Schilderung völlig emotionslos. Auch auf die Frage, was das Schlimmste gewesen sei, was er in seinem Heimatland erlebt habe, erwähnte er die – angebliche – Folter nur am Rande und ohne jegliche Emotionen oder Details. Er konnte insoweit nicht glaubhaft vermitteln, etwas eigens Erlebtes zu schildern.

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Der Kläger kann sich zur Untermauerung seines Vorbringens auch nicht auf den Haftbefehl aus dem Jahre 2013 stützen. Diesem kommt bereits deshalb nur ein geringer Aussagewert zu, als angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden jedes Dokument – auch Haftbefehle – mit vom Besteller vorgegebenen Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.2017, S. 23). Der Kläger hat auch keine nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht, wie er an den Haftbefehl gekommen ist. Unabhängig davon, ist weder ersichtlich, aus welchem Grund der Haftbefehl ergangen ist, noch ob er überhaupt noch in Kraft ist.

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Aus einer möglichen Zugehörigkeit zur B.D.K. im Jahre 2009 lässt sich keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Folter im Falle der Rückkehr schließen. Gleiches gilt dafür, dass der Kläger sich als Oppositioneller zu dem Präsidenten Kabila sieht. Die einfache Mitgliedschaft in einer Partei, die sich als Oppositionspartei definiert, zieht nach aktueller Erkenntnislage keine Repressionsmaßnahmen nach sich (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 21.06.2017, Seite 10). Da die geschilderte Vorverfolgung nicht glaubhaft ist, begründet diese auch kein gefahrenerhöhendes Moment.

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Anhaltspunkte für ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich.

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Die Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von §§ 71a Abs. 4, 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.