Feststellung eines Abschiebungshindernisses (§60 Abs.7 AufenthG) für minderjähriges Kind aus Kongo
KI-Zusammenfassung
Der 2003 geborene Kläger, Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, beantragte Asyl und die Feststellung von Abschiebungshindernissen; er beschränkte die Klage auf § 60 Abs. 7 AufenthG. Das Gericht stellte fest, dass für den Kläger aufgrund seines Alters und der katastrophalen Versorgungs- und Gesundheitslage im Kongo eine "extreme Gefahrenlage" im Sinne von § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Behörde wurde verpflichtet, dies festzustellen; übrige Klageteile wurden zurückgenommen und eingestellt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Feststellung nach § 60 Abs. 7 AufenthG für den Kläger angeordnet; übrige Klageteile zurückgenommen und eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 60 Abs. 7 AufenthG greift, wenn einem Ausländer bei Rückkehr eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht.
Eine "extreme Gefahrenlage" liegt vor, wenn der Betroffene im Falle der Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre.
Zur Beurteilung einer extremen Gefahrenlage sind Alter des Betroffenen und die Gesamtsituation im Herkunftsland (insbesondere Versorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten) heranzuziehen.
Regionale Unterschiede in der Versorgung können eine Gefahrenlage nicht ausschließen, wenn der Betroffene alters- oder sonstbedingt nicht mit Überlebensstrategien oder -möglichkeiten rechnen kann.
Bei Rücknahme von Klageteilen ist das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2003 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Tatbestand
Der am 29. Januar 2003 in Deutschland geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo. Das Asylverfahren seiner Mutter beim VG Chemnitz ist bezüglich Asyl, § 60 Abs. 1 AufenthG negativ abgeschlossen.
Im November 2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Asyl und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 ab. Es stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht vorlägen. Der Bescheid wurde am 2. Januar 2004 abgesandt und ging am 8. Januar 2004 bei dem Prozessbevollmächtigten ein (s. Eingangsstempel).
Der Kläger hat am 22. Januar 2004 Klage erhoben und sein Begehren zunächst uneingeschränkt weiterverfolgt.
Am 20. Januar 2006 hat der Kläger seinen Klageantrag auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt und die Klage im übrigen zurückgenommen. Er ist der Auffassung, dass aufgrund seines Alters" ein Abschiebungshindernis nach der genannten Vorschrift vorliege, insbesondere im Hinblick auf die katastrophale Gesundheitssituation im Kongo.
Der Kläger beantragt nunmehr noch sinngemäß,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. Dezember 2003 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraus- setzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo erfüllt sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Mit Einverständnis der Beteiligten konnte durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 87 a, 101 Abs. 2 VwGO).
Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Asyl und § 60 Abs. 1 - 6 AufenthG), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.
Im übrigen ist die fristgerecht erhobene Klage begründet.
Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in der Person des Klägers bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vor. Denn ihm droht bei Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Für den Kläger liegt eine extreme Gefahrenlage" im Sinne der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung vor. Eine solche Gefahrenlage ist immer dann gegeben, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, S. 249, 258, zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (Vorgängervorschrift zu § 60 Abs. 7 AufenthG).
Die extreme Gefahrenlage folgt vorliegend bereits aus einer Gesamtbewertung der Situation, die sich aus dem Alter des 2003 geborenen Klägers und der Situation im Heimatland des Klägers bezüglich Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten ergibt. Die desolate wirtschaftliche Lage des Landes, die nicht vorhandene Gewähr der Grundversorgung der Bürger mit Lebensmitteln und Medikamenten sowie die extrem hohe Arbeitslosigkeit (über 90 %) haben dazu geführt, dass es selbst in Großfamilien immer häufiger nicht gelingt, das Überleben durch wechselseitige Unterstützung sicherzustellen. Diese Tatsachen und Entwicklungen sind im Einzelnen im aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 14. Dezember 2005, S. 24 f. anschaulich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen. An dieser Einschätzung und der Annahme einer jeden Rückkehrer treffenden extremen Gefahrenlage" vermag auch die Tatsache, dass die Versorgung mit Nahrungsmittel regional durchaus Unterschiede aufweist, nichts zu ändern. Das Auswärtige Amt verweist in diesem Zusammenhang auf verschiedene Überlebensstrategien, die im Zusammenhang mit einer Kleinstlandwirtschaft, Kleinviehhaltung, Wiedereröffnung der Flussschifffahrt in Kinshasa ein Überleben sichern könnten. Diese Tatsachen rechtfertigen indes nicht die Annahme, dass (auch) der Kläger des vorliegenden Verfahrens an diesen Überlebensstrategien und Überlebensmöglichkeiten teilhaben könnte. Eine solche Annahme ist schon im Hinblick auf das Alter des knapp dreijährigen Klägers nicht angezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Gegenstandswert von 3000,-- EUR ergibt sich aus § 30 RVG.